31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 374 / 27
VERORDNUNG (EWG) Nr . 4014 / 86 DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in
Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs ( 1987)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf die Artikel 30 und 31 ,
liehe Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren aus Spanien und andererseits nach den Wirt
schaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum
zu berechnen ist .
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe : In den letzten drei Jahren , über die statistische Angaben
vorliegen , verteilen sich die Einfuhren der betreffenden
Waren aus Spanien in die Gemeinschaft prozentual auf die
Mitgliedstaaten wie folgt :
Mitgliedstaaten 1983 1984 1985
4,1 2,4
1,1
0,3
57,5
1,5
0,9
23,9
Aufgrund der Artikel 30 und 31 der Beitrittsakte werden
die Zölle bei der Einfuhr in die Zehnergemeinschaft auf
bestimmte in Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapi
tels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen eines
Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von 1 424 000 Ton
nen schrittweise abgebaut . Diese Zölle werden am
1 . Januar 1987 auf 77,5 % der Ausgangszollsätze herabge
setzt . Abweichend von Artikel 30 der Beitrittsakte
bestimmt die Verordnung (EWG) Nr . 443 / 86 ( J ), daß die
Ausgangszollsätze diejenigen sind , die am 1 . Januar 1986
tatsächlich angewandt worden sind . Zur Festsetzung der
Zollsätze bei der Einfuhr dieser Waren ist es deshalb
zweckmäßig , für den Zeitraum vom 1 . Januar bis
31 . Dezember 1987 ein Zollkontingent für 1 424 000
Tonnen dieser in Spanien raffinierten Erdölerzeugnisse zu
den in der Tabelle des Artikels 1 aufgeführten Zollsätzen zu
eröffnen .
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
2,3
1,0
48,9
2,8
13,4
31,6
8,7
28,3
8,0
63,3
Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der voraus
sichtlichen Entwicklung des Marktes für diese Waren ,
insbesondere der Vorausschätzungen einiger Mitgliedstaa
ten , läßt sich die ursprüngliche prozentuale Beteiligung an
der Kontingentsmenge annähernd wie folgt ermitteln :Artikel 1 des Protokolls Nr . 3 im Anhang zur Beitrittsakte
sieht eine besondere Regelung für die Einfuhr in Portugal
der betreffenden in Spanien raffinierten Waren vor . Des
halb gilt das Gemeinschaftszollkontingent nur in der Zeh
nergemeinschaft .
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
4.3 ,
2 , 6 ,
2 , 2 ,
0,4 ,
22 , 1 ,
9,0 ,
5.4 ,
54,0 .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und die vorgesehenen Kontin
gentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Erdölerzeugnisse in allen Mitgliedstaaten bis
zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung des Gemein
schaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsäch
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate auf die einzelnen Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt
ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben . Um
den Importeuren jedes Mitgliedstaats eine gewisse Sicher
heit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate des GemeinC ) ABl . Nr . L 50 vom 28 . 2 . 1986 , S. 9 .
Nr . L 374 / 28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedst.i.it
ungenutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten
verwendet werden könnte .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
schaftszollkontingents auf ungefähr 65 v . H. der Kontin
gentsmenge festzusetzen .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu
vermeiden , sollte jeder Mitgliedstaat , der seine ursprüng
liche Quote fast ganz ausgenutzt hat , die Ziehung einer
zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen ; diese Zie
hung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine
einzelnen Quoten fast ganz ausgenutzt sind und soweit
noch eine Reservemenge vorhanden ist ; die ursprünglichen
und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des
Kontingentszeitraums gelten ; diese Art der Verwaltung
erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mit
gliedstaaten und der Kommission , die vor allem die Mög
lichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontin
gentsmenge zu verfolgen , und die Mitgliedstaaten davon zu
unterrichten .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten eine größere Restmenge
vorhanden , so muß dieser Staat einen erheblichen Prozent
satz davon auf die Reserve übertragen , damit nicht ein Teil
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 werden bei der
Einfuhr in die Zehnergemeinschaft die Zollsätze für die
nachstehenden , in Spanien raffinierten Waren im Rahmen
eines Gemeinschaftszollkontingents von 1 424 000 Tonnen
wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Zollsatz
( in % )
09.0313 27.10
1,8
1,8
1,0
1,0
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit
einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundert
teilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweit
weder genannt noch inbegriffen :
A. Leichtöle :
III . zu anderer Verwendung
B. mittelschwere Öle :
III . zu anderer Verwendung
C. Schweröle :
I. Gasöl :
c ) zu anderer Verwendung
II . Heizöl :
c ) zu anderer Verwendung
III . Schmieröle und andere :
c ) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu
Kapitel 27 ( a )
d ) zu anderer Verwendung
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe :
B. andere :
I. handelsübliches Propan und handelsübliches Butan :
c ) zu anderer Verwendung
Vaselin :
A. roh :
III . zu anderer Verwendung
B. andere
1,2
1,8
27.11
0,4
27.12
0,5
1,4
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Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Zollsatz
( in % )
09.0313
(Fortsetzung }
27.13
0,5
1,3
Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , Ozokerit , Montanwachs ,
Torfwachs , paraffinische Rückstände ( z . B. Gatsch , slack wax ), auch gefärbt :
B. andere :
I. roh :
c ) zu anderer Verwendung
II . andere
Bitumen , Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien :
C. andere :
II . andere
27.14
0,5
( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Artikel 2
( 1 ) Von dem in Artikel 1 genannten Gemeinschaftszoll
kontingent wird eine erste Rate von 926 000 Tonnen auf
die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehalt
lich des Artikels 5 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten ,
belaufen sich auf folgende Mengen :
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den
gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in
Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der
Reserve angewandt .
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen
Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden
können . Sie unterrichten die Kommission über die Gründe ,
die sie veranlaßt haben , diesen Absatz anzuwenden .
(in Tonnen)
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
40 000 ,
24 000 ,
20 000 ,
4 000 ,
205 000 ,
83 000 ,
50 000 ,
500 000 .
( 2 ) Die zweite Rate in Höhe von 498 000 Tonnen bildet
die Reserve .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 1
festgesetzte ursprüngliche Quote oder — bei Anwendung
des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf die
Reserve übertragenen Menge zu 90 v . H. oder mehr ausge
nutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an die
Kommission — soweit die Reservemenge ausreicht — die
Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor , die gegebenenfalls auf die höhe
re Einheit aufgerundet wird .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter
Umständen nicht ausgenutzt wird .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die
zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitglied
staat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in
Höhe von 7,5 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor , die
gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Ware mit , die sie bis zum 15 . September 1987
durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontingent
angerechnet haben , sowie gegebenenfalls den Teil ihrer
ursprünglichen Quote, den sie auf die Reserve übertragen .
Nr . L 374 / 30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31.12.86
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der Einfuhren der betreffenden Waren
festgestellt , die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt wur
den .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß Artikel 2 und 3 eröffneten Quoten und
unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand
der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mitteilungen
zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über den Stand der Reserve , die nach den gemäß
Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag
an .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf
ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkeh
rungen , um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten ,
die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent zu ermöglichen .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
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