31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 374 / 31
VERORDNUNG (EWG) Nr . 4015 / 86 DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für andere Gewebe
aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien
( 1987 )
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf die Artikel 30 und 31 ,
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren dieser Erzeugnisse aus Spanien und andererseits
nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kon
tingentszeitraum zu berechnen ist .
Während der letzten drei Jahre , über die vollständige
statistische Angaben vorliegen , verteilen sich die Einfuhren
der betreffenden Waren aus Spanien in die Gemeinschaft
prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt :
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mitgliedstaaten 1983 1984 1985
Benelux 0,7 7,2 8,7
Dänemark 0,1 2,9 1,9
Deutschland 4,1 11,9 5,7
Griechenland 1,1 1,3 —
Frankreich 58,2 39,4 49,1
Irland 27,8 13,9 2,2
Italien 4,2 10,8 15,7
Vereinigtes Königreich 3,8 12,6 16,7
Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der voraus
sichtlichen Entwicklung des Marktes für diese Waren ,
insbesondere der Vorausschätzungen einiger Mitgliedstaa
ten , läßt sich die ursprüngliche prozentuale Beteiligung an
der Kontingentsmenge annähernd wie folgt ermitteln :
Aufgrund der Artikel 30 und 31 der Beitrittsakte werden
die Zölle bei der Einfuhr in die Zehnergemeinschaft auf
andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 mit
Ursprung in Spanien im Rahmen eines Gemeinschaftszoll
kontingents in Höhe von 2 013 Tonnen schrittweise abge
baut . Diese Zölle werden am 1 . Januar 1987 auf 77,5 %
der Ausgangszollsätze herabgesetzt . Abweichend von Arti
kel 30 der Beitrittsakte bestimmt die Verordnung (EWG)
Nr . 443 / 86 ( l ), daß die Ausgangszollsätze diejenigen sind ,
die am 1 . Januar 1986 tatsächlich angewandt worden sind .
Zur Festsetzung der Zollsätze bei der Einfuhr dieser Waren
ist es deshalb zweckmäßig , für den Zeitraum vom 1 . Januar
bis 31 . Dezember 1987 ein Zollkontingent für 2 013 Ton
nen andere Gewebe aus Baumwolle mit Ursprung in Spa
nien der Tarifnummer 55.09 zu den in der Tabelle des
Artikels 1 aufgeführten Zollsätzen zu eröffnen .
Artikel 1 des Protokolls Nr . 3 im Anhang zur Beitrittsakte
sieht eine besondere Regelung für die Einfuhr in Portugal
der betreffenden Waren mit Ursprung in Spanien vor .
Deshalb gilt das Gemeinschaftszollkontingent nur in der
Zehnergemeinschaft .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung des Gemein
schaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsäch
liche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
4.5 ,
3.4 ,
5.6 ,
0 , 6 ,
53,4 ,
21,2 ,
8.5 ,
2 , 8 .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate auf die einzelnen Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt
ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben . Um
den Importeuren jedes Mitgliedstaats eine gewisse Sicher
heit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate des Gemein
schaftszollkontingents auf 88 v . H. der Kontingentsmenge
festzusetzen .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieserC ) ABl . Nr . L 50 vom 28 . 2 . 1986 , S. 9 .
Nr. L 374 / 32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ungenutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten
verwendet werden könnte .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen
auszuschalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der seine
ursprüngliche Quote fast ganz ausgenutzt hat , die Ziehung
einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese
Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine
einzelnen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgenutzt sind
und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist . Die
ursprünglichen und die zusätzlichen Quoten müssen bis
zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der
Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten . HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 werden bei der
Einfuhr in die Zehnergemeinschaft die Zollsätze für die
nachstehenden Waren mit Ursprung in Spanien im Rahmen
eines Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt :
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten eine größere Restmenge
vorhanden , so muß dieser Staat einen erheblichen Prozent
satz davon auf die Reserve übertragen , damit nicht ein Teil
des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
( in t )
Kontingents
zollsatz
( in % )
09.0315 55.09 2 013Andere Gewebe aus Baumwolle :
A. mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtshun
dertteilen oder mehr :
I. mit einer Breite von weniger als 85 cm
II . andere
B. andere :
I. mit einer Breite von weniger als 85 cm
II . andere
3,1
3,1
3,1
3,1
Artikel 2
( 1 ) Von dem in Artikel 1 genannten Gemeinschaftszoll
kontingent wird eine erste Rate von 1 770 Tonnen auf die
Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich
des Artikels 5 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen
sich auf folgende Mengen :
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
(in Tonnen)
80 ,
60 ,
100 ,
10 ,
945 ,
375 ,
150 ,
50 .
des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf die
Reserve übertragenen Menge zu 90 v . H. oder mehr ausge
nutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an die
Kommission — soweit die Reservemenge ausreicht — die
Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor , die gegebenenfalls auf die hö
here Einheit aufgerundet wird .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die
zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90
v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat
gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe
von 7,5 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor , die gegebe
nenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den
gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in
Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der
Reserve angewandt .
( 2 ) Die zweite Rate in Höhe von 243 Tonnen bildet die
Reserve .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 1
festgesetzte ursprüngliche Quote oder — bei Anwendung
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schrankt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag
an .
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten niedrigere Quoten als in diesen Absätzen
vorgesehen ziehen , wenn Grund zur Annahme besteht , daß
diese nicht ausgeschöpft werden können . Sie unterrichten
die Kommission über die Gründe , die sie veranlaßt haben ,
diesen Absatz anzuwenden .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkeh
rungen , um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten ,
die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quo
ten an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter
Umständen nicht ausgenutzt wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . September
1987 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontin
gent angerechnet haben , sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die Reserve über
tragen .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß Artikel 2 und 3 eröffneten Quoten und
unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand
der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mitteilungen
zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über den Stand der Reserve , die nach den gemäß
Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge be
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf
ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
Full & Egal Universal Law Academy