31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 375 / 7
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4018 / 86 DES RATES
vom 16. Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Polyäthylenterephthalat-Folien der Tarifstelle ex 39.01 C III a ) des Gemeinsamen Zollta
rifs
des Kontingents angewandt wird . Da es sich jedoch um ein
Zollkontingent zur Deckung eines nicht hinreichend genau
bestimmbaren Bedarfs handelt , erscheint es angebracht ,
keine Aufteilung zwischen Mitgliedstaaten vorzusehen ,
unbeschadet der Möglichkeit , unter noch festzulegenden
Bedingungen und nach einem noch zu bestimmenden Ver
fahren Ziehungen von ihrem Bedarf entsprechenden Mengen
aus dem Kontingent vorzunehmen . Diese Art der Verwal
tung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmenge zu verfolgen , und die die Mitgliedstaaten
davon unterrichten muß .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschafts
union Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese
vertreten werden , kann jede Maßnahme im Zusammenhang
mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten
Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen wer
den —
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 28 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Produktion von Polyäthylenterephthalat-Folien mit einer
Dicke von nicht weniger als 22 und nicht mehr als 25
Mikrometer in der Gemeinschaft reicht gegenwärtig nicht
aus , um den Bedarf der Verbraucherindustrie der Gemein
schaft zu decken. Die Versorgung der Gemeinschaft mit
diesem Erzeugnis hängt somit derzeitig zu einem nicht
unwesentlichen Teil von der Einfuhr aus Drittländern ab . Es
liegt im Interesse der Gemeinschaft , den Zollsatz des
Gemeinsamen Zolltarifs für dieses Erzeugnis im Rahmen
eines Gemeinschaftszollkontingents von angemessener Höhe
und relativ begrenzter Dauer teilweise auszusetzen . Um die
Entwicklungsaussichten dieser Produktion in der Gemein
schaft nicht zu gefährden und andererseits die hinreichende
Versorgung der Verbraucherindustrie zu gewährleisten , ist
das Zollkontingent auf die Erzeugnisse , die zur Herstellung
von Magnetband-Kassetten bestimmt sind , zu beschränken ,
für den Zeitraum vom 1 . Januar bis zum 30 . Juni 1987
zollfrei zu eröffnen und in Höhe von 850 Tonnen festzuset
zen .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontin
gentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betref
fenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 30 . Juni 1987 wird der
Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren im Rahmen des genannten Gemein
schaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
(Tonnen )
Kontingents
zollsatz
( % )
09.1939 ex 39.01 C III a ) Polyäthylenterephthalat-Folien , mit einer Dicke von
nicht weniger als 22 und nicht mehr als 25 Mikrometer ,
zum Herstellen von Magnetband-Kassetten 850 0
teilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende
Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht .
( 3 ) Die in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Ziehungen
gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode .
Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden das Königreich
Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an , die
nach den entsprechenden Bestimmungen der Akte über den
Beitritt Spaniens und Portugals berechnet werden .
Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung
erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften .
( 2 ) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Ware ankündigt und dafür die Teilnahme am
Kontingent beantragt , zieht dieser Mitgliedstaat durch Mit
Artikel 2
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen , damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten
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Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem
Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können .
( 2 ) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der
betreffenden Ware den freien Zugang zu dem Kontingent ,
soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei
der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum
zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird
anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren fest
gestellt .
Artikels
Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten
mit , welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent ange
rechnet worden sind .
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
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