31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 375 /9
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4019 / 86 DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeischaftszollkontingents für eine
bestimmte Art von Polyvinylpyrrolidon der Tarifstelle ex 39.02 C XIV a) des Gemeinsamen
Zolltarifs
bestimmbaren Bedarfs handelt , erscheint es angebracht ,
keine Aufteilung zwischen Mitgliedstaaten vorzusehen ,
unbeschadet der Möglichkeit , unter noch festzulegenden
Bedingungen und nach einem noch zu bestimmenden Ver
fahren Ziehungen von ihrem Bedarf entsprechenden Mengen
aus dem Kontingent vorzunehmen . Diese Art der Verwal
tung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmenge zu verfolgen , und die die Mitgliedstaaten
davon unterrichten muß.
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vor
genommen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 28 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Produktion von Polyvinylpyrrolidon für pharmazeuti
sche Zwecke der Tarifstelle ex 39.02 C XIV a ) des Gemein
samen Zolltarifs in der Gemeinschaft reicht gegenwärtig
nicht aus , um den Bedarf der verarbeitenden Industrie in der
Gemeinschaft zu decken . Die Versorgung der Gemeinschaft
mit dieser Ware hängt somit gegenwärtig zu einem nicht
unwesentlichen Teil von der Einfuhr aus Drittländern ab . Es
ist angezeigt , den dringendsten Bedarf der Gemeinschaft an
dieser Ware unverzüglich zu günstigen Bedingungen zu
decken . Es empfiehlt sich deshalb , für den Zeitraum vom
1 . Januar bis zum 31 . Juli 1987 ein zollfreies Gemeinschafts
kontingent im Rahmen eines angemessenen Volumens zu
eröffnen . Um das Gleichgewicht des Marktes für dieses
Erzeugnis nicht zu gefährden , ist das Gemeinschaftszollkon
tingent auf 30 Tonnen festzusetzen .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen , kontinuierlichen Zugang zu diesem
Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingents
zollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffen
den Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des
Kontingents angewandt werden . Da es sich jedoch um ein
Zollkontingent zur Deckung eines nicht hinreichend genau
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Juli 1987 wird der Zollsatz
des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend genannten
Waren im Rahmen des genannten Gemeinschaftszollkontin
gents wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
(Tonnen )
Kontingents
zollsatz
(% )
09.1931 ex 39.02 C XIV a ) Polyvinylpyrrolidon in Pulverform , mit einer Körnung
von weniger als 38 Mikrometer und einer Löslichkeit in
Wasser bei einer Temperatur yon 25 °C von nicht mehr
als 1 ,5 Gewichtshundertteilen 30 0
Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden das Königreich
Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die
nach den einschlägigen Bestimmungen der Akte über den
Beitritt Spaniens und Portugals berechnet werden .
( 2 ) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Ware in einen Mitgliedstaat ankündigt und
dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt , zieht dieser
Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine
seinem Bedarf entsprechende Menge , soweit der Rest des
Kontingents ausreicht .
( 3 ) Die in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Ziehungen
gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode .
Artikel 2
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen , damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten
Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem
Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können .
( 2 ) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der
betreffenden Ware den freien Zugang zu dem Kontingent ,
soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fende Waren nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei
der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum
zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an .
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(4 ) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird
anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren fest
gestellt .
Artikel 3
Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten
mit , welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent ange
rechnet worden sind .
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
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