31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 375 / 11
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4020 / 86 DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Magnesiumqualitäten der Tarifstelle ex 77.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 28 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Hersteller bestimmter extra-reiner Magnesiumqualitäten
für die Kernindustrie der Tarifstelle ex 77.01 A des Gemein
samen Zolltarifs in der Gemeinschaft sind gegenwärtig nicht
in der Lage, den spezifischen Bedarf der verwendenden
Industrie in der Gemeinschaft zu decken . Die Versorgung der
Gemeinschaft mit dieser Ware hängt somit gegenwärtig von
der Einfuhr aus Drittländern ab . Es ist angezeigt , den Bedarf
der Gemeinschaft an diesen Waren unverzüglich zu den
günstigsten Bedingungen zu decken . Es empfiehlt sich , für
einen Zeitraum bis zum 31 . Juli 1987 ein zollfreies Gemein
schaftskontingent im Rahmen eines angemessenen Volu
mens zu eröffnen . Um das Gleichgewicht des Marktes für
dieses Erzeugnis nicht zu gefährden , ist das Gemeinschafts
zollkontingent auf 300 Tonnen festzusetzen .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen , kontinuierlichen Zugang zu diesem
Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingents
zollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffen
den Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des
Kontingents angewandt werden . Da es sich jedoch um ein
Zollkontingent zur Deckung eines nicht hinreichend genau
bestimmbaren Bedarfs handelt , sollte keine Aufteilung zwi
schen den Mitgliedstaaten vorgesehen werden , unbeschadet
der Möglichkeit , unter noch festzulegenden Bedingungen
und nach einem noch zu bestimmenden Verfahren Ziehun
gen von ihrem Bedarf entsprechenden Mengen aus dem
Kontingent vorzunehmen . Diese Art der Verwaltung erfor
dert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaa
ten und der Kommission , die vor allem die Möglichkeit
haben muß , den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmen
ge zu verfolgen , und die die Mitgliedstaaten davon unterrich
ten muß.
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vor
genommen werden -
Reinheitsgrad von 99,95 Gewichtshundertteilen oder mehr
und einem Gehalt an Eisen von 0,015 Gewichtshundertteilen
oder weniger , an Nickel von 0,002 Gewichtshundertteilen
oder weniger , an Blei von 0,005 Gewichtshundertteilen oder
weniger und an Mangan von 0,006 Gewichtshundertteilen
oder weniger , in Form von Knüppeln , der Tarifstelle ex
77.01 A , zum Herstellen von Spänen für die Kernbrenn
stoffindustrie , im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontin
gents von 300 Tonnen vollständig ausgesetzt .
( 2 ) Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden Spanien
und Portugal die Zollsätze an , die nach den einschlägigen
Bestimmungen der Beitrittsakte berechnet werden .
( 3 ) Die Kontrolle der Verwendung der Waren für den
vorgeschriebenen besonderen Verwendungszweck erfolgt
nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .
Artikel 2
( 1 ) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Ware in einem Mitgliedstaat ankündigt und
dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt , zieht dieser
Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine
seinem Bedarf entsprechende Menge , soweit der Rest des
Kontingents ausreicht .
( 2 ) Die in Anwendung von Absatz 1 erfolgten Ziehungen
gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode .
Artikel 3
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen , damit die gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfolgten
Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem
Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können .
( 2 ) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der
betreffenden Ware den freien Zugang zu dem Kontingent ,
soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei
der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum
zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird
anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren fest
gestellt .
Artikel 4
Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten
mit , welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent ange
rechnet worden sind .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Juli 1987 wird der Zollsatz
des Gemeinsamen Zolltarifs für Rohmagnesium mit einem
Nr . L 375 / 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
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