31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 375 / 13
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4021 / 86 DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Wurzel
harz der Tarifstelle ex 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs ( 1987)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 28 ,
nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der
Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Produktion von Wurzelharz der Tarifstelle ex 38.08 A
des Gemeinsamen Zolltarifs in der Gemeinschaft reicht
gegenwärtig nicht aus , um den Bedarf der verarbeitenden
Industrie in der Gemeinschaft zu decken . Die Versorgung der
Gemeinschaft mit dieser Ware hängt somit gegenwärtig zu
einem Teil von der Einfuhr aus dritten Ländern ab . Es ist
angezeigt , den dringendsten Bedarf der Gemeinschaft an
diesen Waren unverzüglich zu günstigsten Bedingungen zu
decken . Es empfiehlt sich deshalb , ein zollfreies Gemein
schaftskontingent im Rahmen eines angemessenen Volu
mens zu eröffnen . Ilm das Gleichgewicht des Marktes für
diese Ware nicht zu gefährden und eine parallele Entwick
lung zwischen dem Absatz der Gemeinschaftserzeugung und
einer ausreichenden Sicherheit bei der Versorgung der diese
Ware verwendenden Industrie zu gewährleisten , ist das
Gemeinschaftszollkontingent auf 8 000 Tonnen festzuset
zen . Es ist am 1 . Januar 1987 zu eröffnen und auf die
Mitgliedstaaten aufzuteilen .
Es ist vor allem zu gewährleisten , daß alle Importeure der
Mitgliedstaaten gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontin
gentszollsatz auf sämtliche Einfuhren der betreffenden
Waren in die Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des
Kontingents fortlaufend angewendet wird . Der Gemein
schaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung
der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewahrt werden ,
daß bei der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents
von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten
ausgegangen wird . Damit die tatsächliche Marktentwick
lung bei dieser Ware möglichst weitgehend berücksichtigt
wird , ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der
Mitgliedstaaten vorzunehmen , der einerseits anhand der
statistischen Angaben über die während eines repräsentati
ven Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus nicht begün
stigten Drittländern und andererseits nach den Wirtschafts
aussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu
berechnen ist .
Nach den verfügbaren Statistiken haben sich die Einfuhren
dieserWare aus Drittländern , die nicht durch eine gleichwer
tige Zollpräferenz begünstigt sind , in die Zehnergemein
schaft in den Jahren 1983 , 1984 und 1985 wie folgt
entwickelt und haben an den Gesamteinfuhren der Gemein
schaft den nachstehend aufgeführten prozentualen Anteil :
Mitgliedstaaten
1983 1984 1985
Tonnen % Tonnen % Tonnen %
Benelux 1 393 20,46 974 18,27 5 822 56,47
Dänemark 269 3,95 58 1,09 18 0,17
Deutschland 1 929 28,34 1 771 33,22 885 8,58
Griechenland 0 0 3 0,06 2 0,02
Spanien 56 0,82 12 0,23 27 0,26
Frankreich 814 11,96 31 0,58 1 370 13,29
Irland 16 0,24 161 3,02 36 0,35
Italien 467 6,86 160 3,00 270 2,62
Portugal 0 0 8 0,15 11 0,11
Vereinigtes Königreich 1 863 27,37 2 153 40,38 1 869 18,13
6 807 5 331 10 310
Unter Berücksichtigung dieser Daten und der voraussichtli
chen Marktentwicklung für diese Ware im Jahr 1987 läßt
sich der ursprüngliche prozentuale Anteil der Kontingents
menge annähernd wie folgt festsetzen :
0,02
0,42
9,87
0,95
4,00
0,08
26,22
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
Benelux
Dänemark
Deutschland
36,48
1,54
20,42
Nr . L 375 / 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten eine größere Restmenge
vorhanden , so muß dieser Staat einen gewissen Teil davon
auf die Reserve übertragen , damit nicht ein Teil des Gemein
schaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat ungenutzt
bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet
werden könnte .
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vor
genommen werden —
Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der betreffen
den Ware in die einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu
tragen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird
und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des
Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten , die ihre ursprüngliche
Quote ausgeschöpft haben , bestimmt ist . Um den Importeu
ren eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu
geben , ist es angezeigt , die erste Rate des Gemeinschaftszoll
kontingents relativ hoch festzusetzen ; sie könnte im vor
liegenden Fall bei etwa 94 v . H. der Kontingentsmenge
liegen .
Die ursprünglichen Quoten können mehr oder weniger rasch
ausgeschöpft werden . Um dieser Tatsache Rechnung zu
tragen und um Unterbrechungen zu vermeiden , muß jeder
Mitgliedstaat , der seine ursprüngliche Quote fast völlig
ausgenutzt hat , die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die
Reserve vornehmen . Diese Ziehung muß vorgenommen
werden , wenn die zusätzlichen Quoten fast völlig ausgenutzt
sind und so oft es die Reserve zuläßt . Die ursprünglichen und
zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingents
zeitraums gelten . Diese Art der Verwaltung erfordert eine
enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben muß, den
Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen
und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 wird der
Satz des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend
bezeichnete Ware im Rahmen des angegebenen Gemein
schaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
(Tonnen )
Kontingents
zollsatz
(% )
09.2715 ex 38.08 A Wurzelharz 8 000 0
( 3 ) Die zweite Rate in Höhe von 400 Tonnen bildet die
Reserve .
Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden Spanien und
Portugal die nach den entsprechenden Bestimmungen der
Akte über ihren Beitritt berechneten Zollsätze an .
( 2 ) Die Einfuhren dieser Ware , die bereits im Rahmen
einer anderen Zollpräferenzregelung Zollfreiheit genießen ,
werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet .
Artikel 2
( 1 ) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Zollkontingent
wird in zwei Raten aufgeteilt .
( 2 ) Die erste Rate in Höhe von 7 600 Tonnen wird auf die
Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich des
Artikels 5 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen sich
auf folgende Mengen :
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche in Artikel 2
Absatz 2 festgelegte Quote oder — bei Anwendung von
Artikel 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf die Reserve
übertragenen Menge zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so
nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an die Kommission
die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten zweiten
Quote in Höhe von 5 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor ,
soweit die Reservemenge ausreicht .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die
zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H.
oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß
Absätz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von
2,5 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß
Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten
Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve
angewandt .
(in Tonnen)
Benelux 2 772
Dänemark 117
Deutschland 1 552
Griechenland 2
Spanien 32
Frankreich 750
Irland 72
Italien 304
Portugal 6
Vereinigtes Königreich 1 993
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(4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in diesen
Absätzen vorgesehen , wenn Grund zu der Annahme besteht ,
daß die vorgesehenen Quoten unter Umständen nicht ausge
schöpft werden können . Sie unterrichten die Kommission
über die Gründe , die sie zur Anwendung dieses Absatzes
veranlaßt haben .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge beschränkt
bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat , der
diese letzte Ziehung vornimmt , die Restmenge an .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vor
kehrungen , damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten ,
die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent erfolgen kann .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Ware freien Zugang zu den Quoten , die ihnen
zugeteilt wurden oder die sie aus der Reserve entnommen
haben .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Ware nach Maßgabe der Gestellung bei der Zollstelle
mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich
freien Verkehr auf ihre Quoten an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird aufgrund der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt .
Artikels
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den
Teil auf die Reserve , der am 15 . September 198720 v . H.
ihrer ursprünglichen Quote übersteigt . Sie können eine
größere Menge übertragen , wenn Grund zu der Annahme
besteht , daß die betreffende Menge unter Umständen nicht
ausgenutzt wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die bis 15 . September 1987 ein
schließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent
angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil ihrer
ursprünglichen Quote , den sie auf die Reserve übertragen .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet
worden sind .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitglied
staaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten nach Erhalt
der Mitteilungen über den Stand der Ausschöpfung der
Reserve .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Oktober
1987 über die Reservemenge , die nach den gemäß Artikel 5
erfolgten Übertragungen verbleibt .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
Full & Egal Universal Law Academy