Nr . L 375 / 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4022 / 86 DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Filets vom
Kabeljau der Tarifstelle 03.02 A II a ) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Norwegen
1987)
Im Laufe der genannten Jahre sind die in Frage stehenden
Waren nur in einige Mitgliedstaaten eingeführt worden ,
während in den anderen Mitgliedstaaten überhaupt keine
Einfuhren stattgefunden haben . Angesichts dieser Sachlage
erscheint es zweckmäßig , einerseits die Zuteilung der
ursprünglichen Quoten auf die einführenden Mitgliedstaaten
vorzusehen und andererseits den anderen Mitgliedstaaten die
Beteiligung an den Zollkontingenten zu garantieren , wenn in
diesen Einfuhren angekündigt worden sind . Bei dieser Auf
teilungsmethode kann außerdem eine einheitliche Anwen
dung des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleistet werden .
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ergeben sich fol
gende Vomhundertsätze für eine erste Beteiligung an der
Kontingentsmenge :
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründüng der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Norwegen wurde am 14 . Mai 1973 ein
Abkommen geschlossen .
Dieses sieht insbesondere die Eröffnung eines zollfreien
Gemeinschaftszollkontingents für Filets vom Kabeljau , mit
Ursprung in Norwegen , vor . Es ist erforderlich , das Zoll
kontingent für die Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember
1987 zu eröffnen .
Allen Einführern ist insbesondere gleicher , regelmäßiger
Zugang zu dem Kontingent zu sichern . Ferner muß die
ununterbrochene Anwendung des vorgesehenen Zollsatzes
auf alle Einfuhren im Rahmen des Kontingents bis zu seiner
Ausschöpfung gewährleistet werden . Der Gemeinschafts
charakter des Kontingents im Hinblick auf diese Grundsätze
kann dadurch gewahrt werden , daß bei der Ausschöpfung
dieses Kontingents von einer Aufteilung der Menge auf die
Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsächliche
Marktentwicklung der betreffenden Ware weitmöglichst
berücksichtigt wird , muß diese Aufteilung entsprechend dem
Bedarf vorgenommen werden , der einerseits anhand der
statistischen Angaben über die während eines repräsentati
ven Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Norwegen
und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für das
betreffende Kontingents] ahr zu berechnen ist .
Während der letzten drei Jahre , für die Statistiken zur
Verfügung stehen , haben sich die Einfuhren der Mitglied
staaten wie folgt entwickelt :
Dänemark 0,77
Deutschland 0,12
Griechenland 0,09
Spanien 0,44
Frankreich 0,77
Italien 97,81
Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der genannten
Waren Rechnung zu tragen , ist die Kontingentsmenge in zwei
Raten zu teilen , wobei die erste Rate auf die Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt
ist , die ihre erste Quote ausgeschöpft haben . Um den
Einführern eine gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt ,
die erste Rate des Gemeinschaftskontingents hoch , d . h . im
vorliegenden Fall auf 80 v . H. der Kontingentsmenge ,
festzusetzen .
Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausge
schöpft werden . Um Unterbrechungen zu vermeiden , muß
daher jeder Mitgliedstaat , der seine erste Quote fast ganz
ausgeschöpft hat , die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf
die Reserve vornehmen . Diese Ziehung muß jeder Mitglied
staat vornehmen , wenn jede seiner zusätzlichen Quoten fast
ganz ausgeschöpft ist ; diese Ziehung muß er so oft vorneh
men , wie noch eine Reserve vorhanden ist . Die ersten und die
zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingents
zeitraums gelten . Diese Art der Verwaltung erfordert eine
enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben muß, den
Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen
und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten .
Ist zu einem Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem
Mitgliedstaat eine größere Restmenge vorhanden , so muß
dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve
übertragen , um zu verhindern , daß ein Teil des Gemein
schaftszollkontingents ■ in einem Mitgliedstaat nicht ausge
(in Tonnen)
Mitgliedstaaten 1983 1984 1985
Benelux 0 0 0
Dänemark 12 72 10
Deutschland 15 0 0
Griechenland 0 0 11
Spanien 17 37 0
Frankreich 29 58 8
Irland 0 0 0
Italien 4 751 4 589 2 691
Portugal 0 0 0
Vereinigtes Königreich 0 0 0
4 824 4 756 2 720
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schöpft wird , während er in anderen Mitgliedstaaten ver
wendet werden könnte .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschafts
union Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese
vertreten werden , kann jede Maßnahme im Zusammenhang
mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteil
ten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen
werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 wird der
Satz des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren mit Ursprung in Norwegen im Rahmen
des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents auf die
genannte Höhe ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
(Tonnen )
Zollsatz
( % )
09.0709 03.02 Fische , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Fische ,
geräuchert , auch vor oder während des Räucherns
gegart :
A. getrocknet , gesalzen oder in Salzlake :
II . Filets :
a ) vom Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus
saida , Gadus ogac) 3 000 0
( 3 ) Die zweite Rate des Kontingents in Höhe von 600
Tonnen bildet die Reserve .
(4 ) Kündigt ein Importeur bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Waren in einen Mitgliedstaat an , der nicht an
der ersten Aufteilung beteiligt ist , und beantragt er dafür die
Teilnahme an dem Kontingent , so zieht der betroffene
Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine
seinem Bedarf entsprechende Menge , soweit der Rest der
Reserve ausreicht .
Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden das Königreich
Spanien und die Portugiesische Republik einen Zollsatz von
5,1 v . H. bzw. 0 v . H. an .
( 2 ) Das Zollkontingent nach Absatz 1 findet auf die
Einfuhren der genannten Waren nur dann Anwendung,
wenn der gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr .
3796 / 81 0 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr . 2315 / 86 ( 2 ), von den Mitgliedstaaten festgesetzte
Frei-Grenze-Preis mindestens dem für die betroffenen Waren
oder Warenkategorien durch die Gemeinschaft eventuell
festgelegten Referenzpreis entspricht .
( 3 ) Das Protokoll über die Begriffsbestimmungen für
„Erzeugnisse mit Ursprung in . . ." oder „Ursprungserzeug
nisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen im Anhang zum Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich
Norwegen ist anwendbar .
Artikel 2
( 1 ) Das in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzte Zollkontingent
wird in zwei Raten geteilt .
( 2 ) Eine erste Rate dieses Kontingents wird auf bestimmte
Mitgliedstaaten aufgeteilt . Die Quoten , die vorbehaltlich des
Artikels 5 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen sich
auf folgende Mengen :
Artikel 3
( 1 ) Schöpft ein Mitgliedstaat seine erste Quote gemäß
Artikel 2 Absatz 2 oder , bei Anwendung des Artikels 5 , die
gleiche Quote abzüglich des auf die Reserve übertragenen
Teils zu 90 v . H. oder mehr aus , so nimmt er unverzüglich ,
soweit die Reservemenge ausreicht , die Ziehung einer zwei
ten Quote in Höhe von 10 v . H. seiner ersten Quote vor , die
gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird ; die
Ziehung erfolgt durch Mitteilung an die Kommission .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgeschöpft , so nimmt dieser Mitgliedstaat unverzüg
lich gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe
von 5 v . H. seiner ersten Quote vor , die gegebenenfalls auf
die höhere Einheit aufgerundet wird .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgeschöpft , so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß
Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten
Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
(in Tonnen)
Dänemark 18
Deutschland 3
Griechenland 2
Spanien 11
Frankreich 18
Italien 2 348
(») ABl . Nr . L 379 vom 31 . 12 . 1981 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 202 vom 25 . 7 . 1986 , S. 1 .
Nr . L 375 / 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat , der
diese letzte Ziehung vornimmt , die Restmenge an .
( 4 ) , Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 kann jeder
Mitgliedstaat niedrigere als die in diesen Absätzen vorgese
henen Quoten ziehen , wenn Grund zu der Annahme besteht ,
daß diese nicht ausgeschöpft werden können . Er unterrichtet
die Kommission über die Gründe , die ihn veranlaßt haben ,
diesen Absatz anzuwenden .
Artikel 4
Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen
Quoten gelten bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen , um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 3
gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrech
nungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschafts
kontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden
Ware bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Überfüh
rung in den zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten
an .
(4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt .
Artikel S
Die Mitgliedstaaten übertragen am 1 . Oktober 1987 von
ihrer nicht ausgenutzten ersten Quote den Teil auf die
Reserve , der am 15 . September 1987 20 v . H. der ursprüng
lichen Menge übersteigt. Sie können eine größere Menge
übertragen , wenn Grund zur Annahme besteht , daß die
betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Ware mit , die bis zum 15 . September 1987
einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontin
gent angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer ersten Quote , den sie auf die Reserve übertragen .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitglied
staaten nach den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und
unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der
Ausschöpfung der Reserve sobald ihr die Mitteilungen
zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Oktober
1987 über die Reserve , die nach den in Anwendung von
Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge beschränkt
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet
wurden .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
Full & Egal Universal Law Academy