Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4026/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände
Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1986 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0148
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0148
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4026/86 DES RATES vom 18. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen(1), insbesondere auf Artikel 11,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 müssen die Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86(2) legt die allgemeinen Regeln für den Fang und das Anlanden biologischer Ressourcen in den Gemeinschaftsgewässern fest.
Die Prüfung der neuesten Informationen über Schätzungen der Verluste an Seezungen bei Verwendung von Baumkuren mit einer Baumlänge bis 8 m in bestimmten Gebieten sowie der Informationen darüber, wie sich die in der Verordnung (EWG) Nr. 3094/76 vorgesehene Festsetzung der Grenzlinie im ICES-Teilgebiet VI bei 55o30m und die mit Wirkung vom 1. Januar 1989 nördlich von dieser Linie vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung von 90 mm auf die Fangtätigkeit auswirken dürften, hat ergeben, daß diese Maßnahmen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der davon betroffenen Fischereien ernsthaft bedrohen könnten. Aus diesem Grund ist es angebracht, diese Maßnahmen zu ändern und gleichzeitig Vorkehrungen für die Erhaltung der betreffenden Fischbestände zu treffen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"(c)Es ist jedoch untersagt, Baumkuren zu benutzen, deren Gesamtbaumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume zwischen den Innenkanten der angefügten Hemmschuhe, 8 m übersteigt, ausser beim Einsatz von Geräten, die zum Garnelenfang (Crangon spp. oder Pandalus montagui) bestimmt sind und verwendet werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen bis zum 31. Dezember 1987 Baumkurren verwendet werden, deren Gesamtbaumlänge 12 m nicht übersteigt.
Unbeschadet der beiden vorstehenden Unterabsätze können Schiffe, die hauptsächlich aufGarnelen (Crangon spp.) fischen, beim Seezungenfang Baumkurren verwenden, deren Gesamtbaumlänge im Sinne des Unterabsatzes 1 mehr als 8 m beträgt, sofern diese Schiffe in einer alljährlich zu erstellenden Liste aufgeführt sind." 2.Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordndung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1986.
Im Namen des RatesDer PräsidentM. JOPLING Tabelle MS 5
(1)ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.
(1)ABl Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1.
ANHANG
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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