Nr. L 376 / 4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr, 4027/ 86 DES RATES
vom 18 . Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2057/ 82 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen
zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten
bzw. der betreffenden Bestandsgruppe nicht ausgeschöpft
hat . Zu diesem Zweck muß ein Ausgleichsmechanismus
vorgesehen werden, der die Erfordernisse der Erhaltung der
Bestände mit der Beibehaltung der Fischfangmöglichkeiten
nach Arten und Bereichseinheiten , die sich aus der jähr
lichen Festlegung der TAC und der Quoten ergeben, in
Einklang bringt . Zu diesem Zweck müssen die Abzüge und
Zuschläge entweder im Laufe desselben Jahres oder im
Laufe des darauffolgenden Jahres oder der darauffolgenden
Jahre erfolgen, wobei die Arten und die Bereichseinheiten ,
für die die jährlichen Quoten, Mengen oder Anteile festge
legt werden, vorrangig zu berücksichtigen sind .
Stoßen die Kommission oder die von ihr beauftragten
Beamten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe auf wiederholte
und nicht gerechtfertigte Schwierigkeiten , so kann die
Kommission den betreffenden Mitgliedstaat um Erklärun
gen und darüber hinaus um die Bereitstellung der erforder
lichen Mittel ersuchen, damit sie ihrer Aufgabe in vollem
Umfang nachkommen kann; der Mitgliedstaat ist danach
gehalten, seinen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung
(EWG) Nr. 2057 / 82 in der Fassung der vorliegenden
Verordnung dadurch nachzukommen , daß er der Kommis
sion die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtert —
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170 / 83 des Rates
vom 25 . Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaft
lichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen ( x ), insbesondere auf Artikel 11 ,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2057 / 82 ( 3 ), zuletzt geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3723 / 85 ( 4 ), sind
bereits Überwachungsmaßnahmen zur Gewährleistung der
Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über die Erhal
tung der Fischbestände getroffen worden .
Es ist erforderlich , daß sich die Kontrolltätigkeit der Auf
sichtsbehörden der Mitgliedstaaten auf alle Fischereifahr
zeuge, einschließlich der Fischereifahrzeuge aus Drittlän
dern , sowie auf alle Tätigkeiten erstreckt , deren Überwa
chung die Kontrolle der Anwendung der Verordnung
(EWG) Nr. 2057/ 82 ermöglichen sollte .
Es sollte klargestellt werden , inwieweit die Mitgliedstaaten
Anlandungen von Beständen oder Bestandsgruppen , für die
innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaftsgewässer
zulässige Gesamtfangmengen (TAG) oder Quoten gelten ,
zu registrieren haben und inwieweit sie die Register dieser
Anlandungen einer Kontrolle zugänglich machen müssen .
Die Gemeinschaft hat ferner nach dem Vertrag intern die
Befugnis , alle Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen
Meeresschätze zu treffen . In diesem Rahmen sollte die
Möglichkeit vorgesehen werden , die Einstellung der Fische
reitätigkeit zu veranlassen , sobald die TAC, die Quote , die
Zuteilung oder der Anteil der Gemeinschaft ausgeschöpft
sind . Es ist jedoch angebracht , den Nachteil desjenigen
Mitgliedstaates auszugleichen , der seine Quote , seine
Zuteilung oder seinen Anteil an dem betreffenden Bestand
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2057 / 82 wird wie folgt
geändert :
1 . Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:
„Verordnung (EWG) Nr. 2057 / 82 des Rates vom
29 . Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen
zur Kontrolle der Fischereitätigkeit".
2 . In Artikel 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende
Fassung:
„( 1 ) Im Hinblick auf die Einhaltung aller geltenden
Vorschriften bezüglich Erhaltungs- und Kontrollmaß
nahmen überwacht jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet
und den seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit
unterstehenden Meeresgewässern die Ausübung des
Fischfangs und der damit zusammenhängenden Tätig
keiten . Er kontrolliert die Fischereifahrzeuge und alle
Tätigkeiten, durch deren Überwachung die Durchfüh
rung dieser Verordnung nachgeprüft werden kann ,
0 ) ABl . Nr . L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S. 1 .
( 2 ) Stellungnahme vom 12 . Dezember 1986 (noch nicht im Amts
blatt veröffentlicht).
( 3 ) ABl . Nr. L 220 vom 29 . 7 . 1982 , S. 1 .
( 4 ) ABl . Nr . L 36i vom 31 . 12 . 1985 , S. 42 .
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Anwendung dieser Artikel den zuständigen Behörden
vorgelegt werden , und er stellt sicher , daß die in Absatz
2 genannten Mitteilungen an die Kommission für einen
Zeitraum von drei Jahren ab Beginn des Jahres , das auf
das Anlandejahr folgt , bis zu diesen Dokumenten
zurückverfolgt werden können."
7 . In Artikel 10 Absatz 3 wird Unterabsatz 1 durch
folgende zwei Unterabsätze ersetzt :
„( 3 ) Die Kommission setzt anhand der vorliegenden
Angaben nach dem Eingang einer Mitteilung gemäß
Absatz 2 oder von sich aus den Zeitpunkt fest , zu dem
aufgrund der Fänge aus einem Bestand oder einer
Bestandsgruppe , die einer TAC, einer Quote oder einer
sonstigen mengenmäßigen Beschränkung unterliegen,
durch die Fischereifahrzeuge, welche die Flagge eines
Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat regi
striert sind , die diesem Mitgliedstaat oder gegebenen
falls der Gemeinschaft zugewiesenen Quoten, Zutei
lungsmengen oder Anteile als ausgeschöpft gelten .
Bei der im vorstehenden Unterabsatz vorgesehenen
Beurteilung der Lage unterrichtet die Kommission die
betroffenen Mitgliedstaaten über die bevorstehende
Einstellung einer Fangtätigkeit infolge der Ausschöp
fung einer TAC ."
einschließlich der Anlandung, des Verkaufs und der
Einlagerung von Fisch sowie der Registrierung von
Anlandung und Verkäufen .
( 2 ) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitglied
staates als Ergebnis einer gemäß Absatz 1 durchgeführ
ten Überwachung oder Kontrolle fest , daß die bestehen
den Vorschriften hinsichtlich der Erhaltungs- und Kon
trollmaßnahmen nicht eingehalten worden sind , so lei
ten sie gegen den Kapitän des betroffenen Schiffes oder
gegen jeden anderen Verantwortlichen ein Straf- oder
Verwaltungsverfahren ein ."
3 . In Artikel 2 Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende
Fassung:
„( 1 ) Die Kontrolle und Überwachung nach Artikel 1
wird von jedem Mitgliedstaat eigenverantwortlich
durch eine von ihm eingesetzte Aufsichtsbehörde durch
geführt ."
4 . In Artikel 7 erhält Absatz 1 folgende Fassung :
„( 1 ) Unbeschadet des Artikels 6 teilt der Kapitän eines
Fischereifahrzeugs , das die Flagge eines Mitgliedstaats
führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist , der
— beliebige Mengen von Fängen eines Bestandes oder
einer Bestandsgruppe , die einer TAC oder Quote
unterliegen , unabhängig vom Anlandeort , auf ein
anderes Schiff („das übernehmende Schiff") umlädt
oder
— sie außerhalb der Gemeinschaft unmittelbar anlan
det ,
beim Umladen oder Anlanden dem Mitgliedstaat , des
sen Flagge sein Fischereifahrzeug führt oder in dem es
registriert ist , die betreffenden Arten und Mengen sowie
den Zeitpunkt des Umladens oder Anlandens und den
Fangplatz unter Bezugnahme auf die kleinste Bereichs
einheit , für die eine TAC oder Quote festgesetzt oder
verwaltet worden ist , mit . Falls die Fänge in der
Hoheitsgewalt oder Gerichsbarkeit dritter Länder
unterstehenden Gewässern getätigt worden sind , sind
diese Angaben gesondert und unter Bezeichnung der
Gewässer der jeweiligen Drittländer aufzuführen ."
5 . In Artikel 9 Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende
Fassung:
„( 1 ) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , daß alle
Anlandungen eines Bestandes oder einer Bestands
gruppe, die einer TAC oder Quote unterliegen , durch
Fischereifahrzeuge , welche die Flagge eines Mitglied
staats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert
sind , in einem Register verzeichnet werden . Zu diesem
Zweck können sie verlangen , daß das erste Inverkehr
bringen durch Auktionsverkauf erfolgt ."
6 . An Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt :
„(4 ) Jeder Mitgliedstaat bewahrt die Dokumente auf
oder läßt die Dokumente aufbewahren, die gemäß der
Artikel 3 und 6 und den besonderen Regeln für die
8 . In Artikel 10 wird folgender Absatz hinzugefügt :
„(4 ) Hat die Kommission die Einstellung der Fang
tätigkeit wegen der Ausschöpfung der TACs , Quoten,
Zuteilungen oder Anteile der Gemeinschaft gemäß
Absatz 3 Unterabsatz 1 veranlaßt und ist sie der Auffas
sung, daß ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand
oder für eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder
Zuteilung bzw. seinen Anteil nicht ausgeschöpft hat , so
kommen die folgenden Bestimmungen zur Anwen
dung.
Wenn der Nachteil eines Mitgliedstaats , für den vor der
Ausschöpfung seiner Quote ein Fangverbot ausgespro
chen wurde, durch die Anwendung des Verfahrens
gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 170 / 83 (*) nicht behoben wurde, wird der Verwal
tungsausschuß für Fischereiressourcen gemäß Artikel
15 der genannten Verordnung befaßt .
Nach dem in Artikel 14 derselben Verordnung vorgese
henen Verfahren werden Maßnahmen getroffen , um
den verursachten Schaden in geeigneter Weise zu behe
ben . Diese Maßnahmen können zu Abzügen bei den
Mitgliedstaaten führen , die ihre Quote , ihre Zuteilung
oder ihren Anteil überschritten haben, und die in Abzug
gebrachten Mengen werden den Mitgliedstaaten, für
die vor Ausschöpfung ihrer Quoten die Einstellung der
Fangtätigkeit veranlaßt wurde, entsprechend zugeschla*
gen . Die Abzüge und die entsprechenden Zuschläge
erfolgen unter vorrangiger Berücksichtigung der Arten
und Gebiete , für die die jährlichen Quoten, Zuteilungen
oder Anteile festgelegt worden sind . Diese Abzüge und
Zuschläge können in dem Jahr, in dem der Schaden
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entstanden ist , oder in einem der folgenden Jahre
vorgenommen werden .
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz
und insbesondere die Art der Bestimmung der betroffe
nen Mengen werden nach dem in Artikel 14 der Ver
ordnung Nr. 170 / 83 vorgesehenen Verfahren festge
legt .
O ) ABl . Nr . L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S. 1 ."
tragten Beamten bei der Erfüllung ihrer Aufga
ben auf Schwierigkeiten stoßen , für die Kom
mission die erforderlichen Mittel bereit , damit
sie ihrer Aufgabe in vollem Umfang nachkom
men kann , und versetzt die von der Kommis
sion beauftragten Beamten in die Lage, die
erbetenen Überwachungs- oder Kontrollmaß
nahmen nachzuprüfen . Was jedoch die Über
wachung auf See oder mit dem Flugzeug
betrifft , so behalten die Behörden des Mitglied
staats in ordnungsgemäß begründeten Fällen ,
in denen die zuständigen einzelstaatlichen Stel
len andere vorrangige Aufgaben , betreffend
insbesondere die Verteidigung, die Sicherheit
oder die Zollüberwachung, wahrzunehmen
haben, das Recht , die Kontrollmaßnahmen ,
denen die Kommission beiwohnen möchte ,
zeitlich oder örtlich anders festzusetzen ; in
solchen Fällen arbeitet der Migliedstaat mit der
Kommission zusammen , um anderweitige Ver
einbarungen zu treffen."
9 . In Artikel 12 Absatz 4 erhält Buchstabe a) folgende
Fassung:
„(4 ) a ) Zu diesem Zweck können den Kontrolle und
Überwachungsmaßnahmen der einzelstaat
lichen Stellen von der Kommission beauftragte
Beamte in dem von ihr für erforderlich gehalte
nen Umfang beiwohnen . Die Kommission stellt
geeignete Verbindungen zu den Mitgliedstaa
ten mit dem Ziel her , soweit möglich ein
allerseits annehmbares Kontroll- und Überwa
chungsprogramm auszuarbeiten . Die Mitglied
staaten arbeiten mit der Kommission zusam
men , um dieser die Erfüllung ihrer Aufgaben
zu erleichtern . Der betreffende Mitgliedstaat
stellt , falls die Kommission oder ihre beauf
Artikel 2
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
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