Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 2531 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4029/86 DES RATES
vom 18 . Dezember 1986
zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter norwegischer Flagge für 1987
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens dürfen
bis zum 31 . Dezember 1987 in der 200-Meilen-Fischerei
zone der Mitgliedstaaten in der Nordsee , im Skagerrak, im
Kattegat , in der Ostsee und im Atlantik nördlich von
43°00' Nord die in Anhang I aufgeführten Arten innerhalb
der dort festgelegten geographischen und mengenmäßigen
Grenzen und entsprechend den Bedingungen dieser Verord
nung fangen .
( 2 ) Die nach Absatz 1 gestattete Fangtätigkeit wird auf
diejenigen Teile der 200-Meilen-Fischereizone beschränkt ,
die seewärts mehr als 12 Seemeilen von der Basislinie
entfernt liegen, von denen aus die Fischereizonen der
Mitgliedstaaten gemessen werden; jedoch ist der Fischfang
im Skagerrak in einer Entfernung von mehr als 4 Seemeilen
seewärts von der Basislinie Dänemarks gestattet .
( 3 ) Keinen mengenmäßigen Beschränkungen , ausgenom
men für Makrele und Seelachs (Köhler), unterliegt der
Fischfang in den Teilen der ICES-Unterabteilung III a , die
wie folgt begrenzt sind : im Westen durch eine Linie vom
Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindes
nes , im Süden durch eine Linie vom Skagen-Leuchtturm
zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten
Punkt der schwedischen Küste .
(4 ) Unbeschadet des Absatzes 1 sind unvermeidbare Bei
fänge von Arten , für die in einer Zone keine Quote
festgelegt ist , innerhalb der Grenzen zulässig , die in den in
der betreffenden Zone geltenden Erhaltungsmaßnahmen
festgelegt sind .
( 5 ) Beifänge in einer bestimmten Zone von Arten , für die
eine Quote in dieser Zone festgelegt ist , werden gegen die
betreffende Quote aufgerechnet .
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr . 170 / 83 des Rates
vom 25 . Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaft
lichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen ( ? ), insbesondere auf Artikel 11 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zwischen der Gemeinschaft und Norwegen haben nach
dem Verfahren , das insbesondere in den Artikeln 2 und 7
des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirt
schaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen ( 2 )
vorgesehen ist , Konsultationen über die gegenseitigen
Fangrechte für 1987 und über die Bewirtschaftung der
gemeinsamen lebenden Bestände stattgefunden.
Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereinge
kommen , ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen , für die
Fischereifahrzeuge der anderen Partei bestimmte Fang
quoten für 1987 festzulegen .
Das am 19 . Dezember 1966 zwischen Dänemark, Norwe
gen und Schweden geschlossene Abkommen über gemeinsa
men Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat
bestimmt, daß jede Partei den Schiffen der anderen Parteien
den Fischfang in ihrer Fischereizone im Skagerrak und
einen Teil des Kattegats bis zu einer Entfernung von
4 Seemeilen von der Basislinie gestattet .
Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeit der beiden
Seiten am 31 . Dezember 1986 zu vermeiden , sind die
erförderlichen Maßnahmen zu ergreifen , um dem Ergebnis
der das Jahr 1987 betreffenden Konsultationen zwischen
den Delegationen der Gemeinschaft und Norwegens Rech
nung zu tragen.
Gemäß Artikel 3 _der Verordnung (EWG) Nr . 170 / 83
obliegt es dem Rat , die zulässige Gesamtfangmenge für
Drittländer sowie die besonderen Bedingungen für die
Fangtätigkeit festzulegen —
Artikel 2
( 1 ) Fischereifahrzeuge , die gemäß der in Artikel 1 festge
legten Quotenregelung fischen , müssen die Erhaltungs- und
Kontrollmaßnahmen sowie die sonstigen Vorschriften über
die Fischereitätigkeit in den in Artikel 1 genannten Zonen
beachten .
(2 ) Die in Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge füh
ren ein Fischereilogbuch , in das die in Anhang II aufgeführ
ten Angaben einzutragen sind .
0 ) ABl . Nr. L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 226 vom 29 . 8 . 1980 , S. 48 .
Nr. L 376 / 26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
c ) außen angebrachte Kennziffern und -buchstaben ,
d ) Registerhafen ,
e) Name und Anschrift des Eigners bzw. Schiffscharte
rers ,
f) Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles ,
g) Motorleistung,
h ) Rufzeichen und Wellenfrequenz ,
i ) vorgesehene Fangmethode ,
j ) vorgesehene Fangzone,
k) Fischarten , die gefangen werden sollen ,
1 ) Zeitraum , für den die Lizenz beantragt wird .
Artikel 5
Der Fischfang im Rahmen der in Artikel 1 festgelegten
Quoten für Blauleng, Leng und Lumb ist nur bei der
allgemein als Langleinenfischerei bekannten Fangweise in
ICES-Abteilungen Vb , VI und VII erlaubt .
( 3 ) Die in Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge mit
Ausnahme derjenigen , die in der ICES-Unterabteilung III a
fischen , übermitteln der Kommission die in Anhang III
aufgeführten Angaben. Diese Angaben werden nach den in
diesem Anhang festgelegten Vorschriften übermittelt .
(4 ) Die Kennbuchstaben und -Ziffern der in Absatz 1
genannten Schiffe müssen deutlich auf beiden Seiten des
Schiffbugs angebracht werden .
Artikel 3
( 1 ) Die Ausübung der Fischereitätigkeit in allen ICES-Ab
teilungen mit Schiffen von mehr als 200 BRT im Rahmen
der in Artikel 1 festgelegten Quoten wird davon abhängig
gemacht , daß eine von der Kommission im Namen der
Gemeinschaft ausgestellte Lizenz an Bord mitgeführt wird
und die darin genannten Bedingungen eingehalten wer
den .
( 2 ) Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten
Fischereilizenzen für alle Fahrzeuge aus , für die die norwe
gischen Behörden eine Lizenz verlangen .
( 3 ) Jede Lizenz gilt nur für ein Schiff. Sind mehrere Schiffe
an einer Fangaktion beteiligt , so muß jedes Schiff eine
Lizenz besitzen .
(4 ) Im Fall eines Verstoßes gegen die sich aus dieser
Verordnung ergebenden Verpflichtungen wird die Lizenz
zurückgenommen .
( 5 ) Für die Schiffe , bei denen die sich aus dieser Verord
nung ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten wur
den , wird während eines Zeitraums von bis zu zwölf
Monaten keine Lizenz erteilt .
( 6 ) Lizenzen , die gemäß der Verordnung (EWG) Nr .
3734 / 85 (*) ausgestellt wurden und bis zum 31 . Dezember
1986 gelten , bleiben bis längstens 31 . März 1987 gültig ,
sofern die norwegischen Behörden einen entsprechenden
Antrag stellen .
Artikel 4
Wird bei der Kommission ein Antrag auf Erteilung einer
Lizenz gestellt , so muß dieser folgende Angaben enthal
ten :
a ) Name des Schiffes ,
b ) Registernummer,
Artikel 6
Die Verwendung von -Schleppnetzen und Ringwaden für
den Fang pelagischer Fischarten im Skagerrak ist von
Samstag 24 Uhr bis Sonntag 24 Uhr untersagt .
Artikel 7
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen
geeignete Maßnahmen , einschließlich regelmäßiger Schiffs
inspektionen , um die Einhaltung dieser Verordnung sicher
zustellen .
Artikel 8
Bei einem ordnungsgemäß festgestellten Verstoß teilen die
Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich den Namen
des betreffenden Schiffes und die gegebenenfalls von ihnen
getroffenen Maßnahmen mit .
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
C 1 ) ABl . Nr. L 361 vom 31 . 12 . 1985 , S. 80 .
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ANHANG I
Fangquoten
(Tonnen Lebendgewicht)
Art
Fischereizonen, in denen der Fang
erlaubt ist
Menge in Tonnen
Makrele ICES VI a 0 ) + VII d , e , f, h + II a 22 000
Hering ICES VI a C1 ) 4 500 ( 2)
Sprotte ICES IV 5 000
Kabeljau IGES IV 6 000
Schellfisch ICES IV 5 000
Seelachs (Köhler ) ICES IV und Skagerrak ( 3 ) 60 000
Wittling ICES IV 8 000
Scholle ICES IV 500
Makrele ICES IV , III a 36 200
Sandspierling, Stintdorsch ,
Blauer Wittling ICES IV 50 000 ( 4 )
Blauer Wittling ICES II , IV a , VI a (*), VI b , VII ( 5 ) 260 000 («)
Blauleng ICES IV, V b , VI , VII , II a 1 000 ( 7 )
Leng und Lumb ICES IV, V b , VI , VII , II a 26 000 ( 7 ) ( 8 )
Katzenhai ICES IV , VI , VII 1 000
Riesenhai (') ICES IV, VI , VII 400
Heringshai ICES IV , VI , VII 200
Garnelen ICES IV 100
Andere Arten ICES IV , II a 5 000
Hering ICES IV a , b 55 000 ( 10 )
(*) Nördlich von 56°30' N.
( 2 ) Diese Zuteilung wird unter Berücksichtigung des für diesen Bestand beschlossenen TAC überprüft werden .
( 3 ) Begrenzung im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes , im Süden durch
eine Linie vom Skagen-Leuchtturm zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt der schwedischen
Küste .
( 4 ) Davon Sandspierling allein nicht mehr als 50 000 Tonnen oder Stintdorsch und Blauer Wittling zusammen nicht mehr als
40 000 Tonnen . Bis zu 10 000 Tonnen Stintdorsch aus dieser Quote dürfen in der ICES-Unterabteilung VI a nördlich von
56°30' N gefangen werden . Diese Menge ist jedoch von der Quote für Sandspierling , Stintdorsch und Blauen Wittling in
der ICES-Unterabteilung IV abzuziehen .
( 5 ) Westlich von 12° W.
( Ä ) Hiervon dürfen höchstens 40 000 Tonnen in der ICES-Unterabteilung IV a gefischt werden .
( 7 ) Davon ist jederzeit ein zufälliger Fang anderer Arten von 20 % je Schiff in den ICES-Abteilungen VI und VII gestattet .
Dieser Satz darf jedoch während der ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei auf einem bestimmten Fischgrund
überschritten werden . Die gesamten zufälligen Fänge anderer Arten in den ICES-Abteilungen VI und VII dürfen 2 500
Tonnen nicht überschreiten .
( 8 ) Davon höchstens 20 000 Tonnen Leng und höchstens 10 000 Tonnen Lumb.
( 9 ) Riesenhai-Leber .
( 10 ) Falls notwendig wird eine zusätzliche Menge von 10 000 Tonnen gewährt .
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ANHANG II
Nach jedem Fang innerhalb der Fischereizone , die sich 200 Seemeilen vor den Küsten der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft erstreckt und unter die gemeinschaftliche Fischereiregelung fällt , sind folgende Angaben in das
Fischereilogbuch einzutragen :
1 . die Fänge nach Arten ( in kg),
2 . Datum und Uhrzeit des Beginns und der Beendigung des Fanges ,
3 . die Position , bei der die Fänge getätigt wurden ,
4 . die Fangmethode ,
5 . alle Funkmeldungen gemäß Anhang III .
ANHANG III
1 . Der Kommission sind folgende Angaben nach folgendem Zeitplan zu übermitteln :
1.1 . Bei jeder Einfahrt in Zonen , die sich bis 200 Seemeilen vor der Küste der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
erstrecken und die der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten in Fischereiangelegenheiten unterliegen:
a ) die Angaben nach Nummer 1.4 ,
b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten ( in kg),
c) das Datum und die ICES-Abteilung, innerhalb derer der Kapitän den Fang zu beginnen beabsichtigt .
Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die obengenannten Zonen , so
genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt .
1.2 . Bei jeder Ausfahrt aus der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zone:
a) die Angaben nach Nummer 1.4 ,
b ) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten ( in kg),
c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg),
d) die ICES-Abteilung, in der
e) die nach Einfahrt in die Zone auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg) und die
Kennzeichen des Schiffes , auf das umgeladen worden ist ,
f) die nach Einfahrt in die Zone in einem Hafen der Gemeinschaft an Land gebrachte Menge nach Arten
(in kg).
1.3 . Alle drei Tage ab dem dritten Tag nach dem Zeitpunkt der ersten Einfahrt des Fahrzeugs in die unter Nummer
1.1 bezeichneten Zonen zum Herings- und Makrelenfang und wöchentlich ab dem siebten Tag nach dem
Zeitpunkt der ersten Einfahrt des Fahrzeugs in die unter der Nummer 1.1 bezeichneten Zonen zum Fang
anderer Arten als Hering und Makrele:
a ) die Angaben nach Nummer 1.4 ,
b ) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten ( in kg),
c) die ICES-Abteilung, in der die Fänge getätigt worden sind .
1.4 . a ) Name, Rufzeichen , Kennziffern und -buchstaben des Fischereifahrzeugs und Name des Kapitäns ,
b) Lizenznummer, wenn das Schiff eine Lizenz hat ,
c ) laufende Nummer der Meldung,
d) Kennzeichnung der Art der Meldung ,
e ) Datum, Stunde und Position des Fischereifahrzeugs .
31 , 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 / 29
2.1 . Die Angaben Jiach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschrei
beanschrift 24 189 FISEU-B) über eine der unter Nummer 3 aufgeführten Funkstationen in der unter
Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln .
2.2 . Kann die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht von dem Schiff übermittelt werden , so kann sie von
einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes durchgegeben werden .
Rufzeichen der Funkstation
OXP
OXB
OYE
DAF DAK
DAH DAL
DAI DAM
DAJ DAN
PCH
OST
GNF
GKZ
GCC
GKR
GPK
GLV
GIL
GNI
GND
GKA
GKB
GKC
GLD
EJK
EJM
FFB
FFU
FFO
FFC
OXJ
LGN
LGZ
LGL
LGQ
LGT
LGA
3 . Name der Funkstation
Skagen
Blåvand
Renne
Norddeich
Scheveningen
Oostende
North Foreland
Humber
Cullercoats
Wick
Portpatrick
Anglesey
Ilfracombe
Niton
Stonehaven
Portishead
Land's End
Valentia
Malin Head
Boulogne
Brest
Saint-Nazaire
Bordeaux-Arcachon
Thorshavn
Bergen
Farsund
Flore
Rogaland
Tjorne
Alesund
4 . Form der Mitteilungen
Die Angaben nach Nummer 1 über die Fangtätigkeiten in den unter der Nummer 1.1 bezeichneten Zonen
müssen folgendes enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge übermittelt werden:
— Name des Fischereifahrzeugs ,
— Rufzeichen ,
— am Schiffsrumpf angebrachte Kennbuchstaben und -Ziffern ,
— laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise ,
— Angabe der Art der Meldung nach folgendem Kode:
— Meldung bei der Einfahrt in eine der unter der Nummer 1.1 bezeichneten Zonen : IN,
— Meldung bei der Ausfahrt aus einer der unter der Nummer 1.1 bezeichneten Zonen : OUT,
— bei Wechsel von einer ICES-Abteilung in eine andere: ICES ,
— wöchentliche Meldung: WKL ,
— Meldung alle drei Tage: 2 WKL,
— Position ,
— die ICES-Abteilung, in der die Fischereitätigkeit beginnen soll ,
— das Datum, an dem die Fischereitätigkeit beginnen soll ,
— im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg), unter Verwendung des unter Nummer 5
angegebenen Kodes ,
— die ICES-Abteilung , in der die Fänge getätigt worden sind ,
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— die seit der vorangegangenen Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten ( in kg),
— Name und Rufnummer des Schiffes , auf das umgeladen worden ist ,
— die seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft an Land gebrachte Menge nach
Arten ( in kg),
— Name des Kapitäns .
5 . Für die Angabe der an Bord befindlichen Fischmengen in der unter Nummer 4 vorgesehenen Form ist folgender
Kode zu verwenden :
— A: Tiefseegarnele (Pandalus borealis )
— B: Seehecht (Merluccius merluccius)
— C: Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides )
— D : Kabeljau (Gadus morhua)
— E : Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus )
— F : Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
— G: Makrele (Scomber scombrus)
— H: Stöcker (Trachurus trachurus )
— I : Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris )
- J: Seelachs (Pollachius virens)
— K: Wittling (Merlangus merlangus)
— L: Hering (Clupea harengus )
— M: Sandspierling (Ammodytes sp. )
— N: Sprotte (Clupea sprattus )
- 0 : Scholle (Pleuronectes platessa )
— P: Stintdorsch (Trisopterus esmarkii )
- Q: Leng (Molva molva )
— R: andere
— S : Geißelgarnele (Pandalidae )
— T: Sardelle (Engraulis encrasicholus )
— U : Rotbarsch (Sebastes sp. )
— V: Rauhe Scharbe (Hypoglossoides platessoides )
— W: Kalmar (Illex )
— X: Kliesche (Limanda ferruginea)
— Y: Blauer Wittling (Gadus poutassou )
— Z: Thun (Thunnidae )
— AA: Blauleng (Molva dypterygia )
— BB : Lumb (Brosme brosme)
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