31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 / 31
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4030 / 86 DES RATES
vom 18 . Dezember 1986
zur Aufteilung der Gemeinschaftsfangquoten in den kanadischen Gewässern für 1987 auf
die Mitgliedstaaten
Für die Fangtätigkeiten gemäß dieser Verordnung gelten
die Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr.
2057 / 82 des Rates vom 29 . Juni 1982 zur Festlegung
bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätig
keit von Schiffen der Mitgliedstaaten ( 3 ), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr . 4027 / 86 ( 4 ) —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr . 170 / 83 des Rates
vom 25 . Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaft
lichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fischereiressourcen (*), insbesondere auf Artikel 11 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das am 30 . Dezember 1981 unterzeichnete Fischereiab
kommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein
schaft und der Regierung Kanadas ( 2 ) legt die jährlichen
Fangquoten in der kanadischen Fischereizone fest , die der
Gemeinschaft von Kanada zugeteilt werden .
Es obliegt der Gemeinschaft , die Fangquoten in der kanadi
schen Fischereizone auf die Fischer der Gemeinschaft auf
zuteilen .
Zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Verteilung der
vorhandenen Fischbestände müssen die Quoten auf die
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeteilt werden .
Artikel 1
Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats
dürfen in der Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember
1987 in den der Fischereihoheit Kanadas unterstehenden
Gewässern nur die gemäß dem Anhang festgesetzten Men
gen fangen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Sie gilt vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
(») ABl . Nr . L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr. L 379 vom 31 . 12 . 1981 , S. 54 .
( 3 ) ABl . Nr . L 220 vom 29 . 7 . 1982 , S. 1 .
( 4 ) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts .
Nr. L 376 / 32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG
Fangmengen nach Artikel 1
(in Tonnen)
Art NAFO-Abteilung EWG-Quote Aufteilung
Kabeljau 2 GH 6 500 Deutschland
Frankreich
Vereinigtes Königreich
6 000
200
300
2 J 3 KL 9 500 Deutschland
Frankreich
Vereinigtes Königreich
7 125
1 545
830
Kalmar 3 + 4 7 000 Deutschland
Italien
: Frankreich
2 600
2 000
2 400
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