Nr. L 376 / 3931 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4034 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsicht
lich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen
für 1987
Artikel 164 der Beitrittsakte legt die Bedingungen fest ,
unter denen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mit
gliedstaats , mit Ausnahme Spaniens und Portugals , ihre
Fangtätigkeiten in den der Hoheitsgewalt oder der
Gerichtsbarkeit Spaniens unterstehenden und vom Interna
tionalen Rat für Meeresforschung (ICES ) erfaßten Gewäs
sern des Atlantiks ausüben dürfen .
Artikel 165 der Beitrittsakte legt die Bedingungen fest ,
unter denen Fischereifahrzeuge unter der Flagge Portugals
ihre Fangtätigkeiten in den Gewässern ausüben dürfen , die
der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens unterste
hen und in den Regelungsbereich des ICES und des Fische
reiausschusses für den mittleren und östlichen Atlantik
(COPACE ) fallen .
Artikel 349 der Beitrittsakte legt die Bedingungen fest ,
unter denen Fischereifahrzeugen unter der Flagge Portugals
bestimmte Fangmöglichkeiten in den Gewässern gewährt
werden , die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit
eines Mitgliedstaats , mit Ausnahme Spaniens und Portu
gals , unterstehen und vom ICES erfaßt sind .
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf die Artikel 161 , 164 , 165 , 349 und
352 ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr . 170 / 83 des Rates
vom 25 . Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaft
lichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen ( J ), insbesondere auf Artikel 11 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170 / 83
obliegt es dem Rat , anhand der verfügbaren wissenschaft
lichen Gutachten und insbesondere des Berichtes des wis
senschaftlich-technischen Fischereiausschusses die Be
standserhaltungsmaßnahmen , die zur Erreichung der in
Artikel 1 derselben Verordnung genannten Ziele erforder
lich sind , festzulegen .
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr . 170 / 83
obliegt es dem Rat , die zulässige Gesamtfangmenge (TAC)
je Bestand oder Bestandsgruppe , den Anteil der Gemein
schaft hieran sowie die besonderen Bedingungen für die
Fangtätigkeit festzulegen . Um eine wirksame Bewirtschaf
tung zu gewährleisten , sind die für die Gemeinschaft 1987
verfügbaren TAC gemäß Artikel 4 derselben Verordnung
angemessen auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen .
Um den Schutz der Fanggründe und Fischbestände sicher
zustellen und eine ausgewogene Nutzung der Meeresschät
ze zu gewährleisten , ist es im Interesse sowohl der Fischer
als auch der Verbraucher angezeigt , jedes Jahr für jede
Fischart , für die eine Beschränkung der Fänge notwendig
ist , eine TAC je Bestand oder Bestandsgruppe und den im
Hinblick auf die Verpflichtung gegenüber Drittländern für
die Gemeinschaft verfügbaren Anteil festzusetzen .
Artikel 161 der Beitrittsakte legt den Anteil an den TAC
fest , der Spanien für bestimmte Bestände in bestimmten
Gebieten zuzuteilen ist .
Artikel 352 der Beitrittsakte legt die Bedingungen fest ,
unter denen Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens ,
die in einem Hafen im Anwendungsbereich der gemeinsa
men Fischereipolitik registriert und / oder eingeschrieben
sind , ihre Fangtätigkeiten in den der Hoheitsgewalt oder
der Gerichtsbarkeit Portugals unterstehenden sowie vom
ICES und vom COPACE erfaßten Gewässern ausüben
dürfen .
Nach dem Verfahren nach Artikel 2 des Fischereiabkom
mens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem
Königreich Norwegen ( 2 ), Artikel 2 des Fischereiabkom
mens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem
Königreich Schweden ( 3 ), Artikel 2 des Fischereiabkom
mens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Regierung Dänemarks und der lokalen Regierung der
Färöer-Inseln ( 4 ) haben die Parteien über ihre gegenseitigen
Fischereirechte für das Jahr 1987 beraten .
Diese bilateralen Gespräche wurden erfolgreich abgeschlos
sen , und es ist deswegen möglich , die TAC , die Gemein
( 2 ) ABl . Nr . L 226 vom 29 . 8 . 1980 , S. 48 .
( 3 ) ABl . Nr . L 226 vom 29 . 8 . 1980 , S. 2 .
(
Nr . L 376 /40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
schaftsanteile und die Quoten für bestimmte gemeinsame
oder autonome Bestände , von denen ein Teil Norwegen ,
Schweden und den Färöern zugeteilt wurde , festzusetzen .
Die dreiseitigen Beratungen mit Norwegen und Schweden
über die gegenseitigen Fischereirechte im Skagerrak und
Kattegat sind abgeschlossen . Daher können die TAC und
Gemeinschaftsanteile für die Bestände in diesen Gebieten
endgültig festgesetzt werden .
Die Gemeinschaft ist Unterzeichner der Seerechtskonven
tion der Vereinten Nationen , die Grundsätze und Regeln
für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Mee
resschätze in den ihrem Regelungsbereich unterfallenden
Ozeanen enthält .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Verordnung regelt für das Jahr 1987 für bestimmte
Fischbestände oder Bestandsgruppen die zulässige Gesamt
fangmenge (TAC) je Bestand oder Bestandsgruppe , den für
die Gemeinschaft verfügbaren Anteil daran , die Aufteilung
dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie die Fangbedin
gungen 0 ).
Im Sinne dieser Verordnung wird das Skagerrak im Westen
durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum
Leuchtturm von Lindesnes , im Süden durch eine Linie vom
Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und
von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste
begrenzt .
Im Sinne dieser Verordnung wird das Kattegat im Norden
durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leucht
turm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an
der schwedischen Küste , im Süden durch eine Linie vom
Kap Hasenore bis Gniben , von Korshage nach Spodsbjerg
und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt .
Im Rahmen ihrer gesamten internationalen Verpflichtun
gen beteiligt sich die Gemeinschaft an den Bemühungen um
die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen
Gewässern . Dabei ist der Umfang der Befischung solcher
Bestände durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im
Verhältnis zur Gesamtbefischung sowie der Beitrag zu
berücksichtigen , den die Gemeinschaft bislang zu ihrem
Schutz geleistet hat .
Artikel 2
Zur Gewährleistung einer wirksamen Bewirtschaftung sind
die für die Gemeinschaft 1987 verfügbaren TAC so auf die
Mitgliedstaaten aufzuteilen , daß eine relative Stabilität der
Fischereitätigkeit gewährleistet wird .
Die TAC je Bestand oder Bestandsgruppe , für die die
gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt , sowie der für die
Gemeinschaft verfügbare Anteil daran werden für 1987 in
Anhang I festgesetzt .
Für bestimmte Bestände , die in erster Linie für die Produk
tion von Fischmehl und Fischöl gefischt werden, erscheint
es nicht erforderlich , Quoten festzusetzen .
Angesichts der neuesten wissenschaftlichen Gutachten müs
sen bestimmte Fangtätigkeiten in der Nordsee zum Schutz
der Jungkabeljaubestände saisonal eingeschränkt werden .
Artikel 3
Die Aufteilung des für die Gemeinschaft verfügbaren
Anteils an der im Artikel 2 genannten TAC auf die
Mitgliedstaaten wird in Anhang II festgesetzt .
Diese Aufteilung läßt jeglichen Austausch von Quoten
gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
170 / 83 und Neuaufteilungen nach Artikel 10 Absatz 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 2057 / 82 ( 2 ), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 4027 / 86 ( 3 ), unbe
rührt .
Die Gebiete für bestimmte Bestände müssen neu abgegrenzt
werden .
Um eine wirksame Bewirtschaftung dieser TAC zu gewähr
leisten , sind die Bedingungen für die Ausübung der Fische
rei festzulegen .
Artikel 4
Für den Heringsbestand der Nordsee und des östlichen
Ärmelkanals können bis zu 25 v . H. der Quoten der
ICES-Bereiche IV c und VII d auf den ICES-Bereich IV b
übertragen werden .
Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission
mitgeteilt werden.
Die Internationale Kommission für die Fischerei in der
Ostsee hat für die Herings- und Sprottenbestände in der
Ostsee Empfehlungen hinsichtlich der TAC und der Anteile
der einzelnen Vertragsparteien daran ausgesprochen . Der
Gemeinschaftsanteil am Kabeljaubestand sollte für die
gesamte Ostsee gelten .
(') Die in dieser Verordnung genannten ICES-Bereiche sind in der
Mitteilung der Kommission (ABl . Nr . C 347 vom 31 . 12 .
1985 , S. 14 ) beschrieben .
Es ist erforderlich , die Zeiträume zu ändern , in denen der
Heringsfang in der Irischen See untersagt ist , um eine
bessere wirtschaftliche Ausnutzung der Quoten zu ermögli
chen —
( 2 ) ABl . Nr . L 220 vom 29 . 7 . 1982 , S. 1 .
( 3 ) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 41
(3 ) Die Messung des Anteils von Beifängen und deren
Behandlung werden gemäß Artikel 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3094 / 86 durchgeführt .
Artikel 6
( 1 ) Der Heringsfang ist vom 1 . Juli bis zum 31 . Oktober
1987 in dem Gebiet verboten , das durch folgende Linien
begrenzt wird :
— Westküste Dänemarks bei 55°30' nördlicher Breite ,
— 55°30' nördlicher Breite , 07°00 ' östlicher Länge,
— 57°00' nördlicher Breite , 07°00' östlicher Länge ,
— Westküste Dänemarks bei 57°00 ' nördlicher Breite .
( 2 ) Der Heringsfang ist im Gebiet zwischen 6 und 12 Mei
len vor der Küste des Vereinigten Königreichs , gemessen
von den Basislinien , zwischen den Längengraden 54°10 '
Nord und 54°45 ' Nord in der Zeit vom 15 . August bis
zum 30 . September und zwischen den Längengraden
55°30 ' Nord und 55°45 ' Nord in der Zeit vom 15 . August
bis zum 15 . September verboten .
Artikel 5
( 1 ) Es ist verboten, Fänge von Beständen , für die eine
TAC oder Quoten festgesetzt worden sind, an Bord zu
behalten oder anzulanden, es sei denn , einer der folgenden
Fälle liegt vor :
i ) Die Fänge sind von Schiffen eines Mitgliedstaats durch
geführt worden , der über eine Quote verfügt , die noch
nicht ausgeschöpft worden ist ;
ii ) der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC
(Gemeinschaftsanteil ) ist nicht durch Quoten auf die
Mitgliedstaaten aufgeteilt worden, und der Gemein
schaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft ;
iii ) es handelt sich um andere Arten als Heringe und
Makrelen, sie sind mit anderen Arten vermengt , wur
den gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr . 3094 / 86 (') mit Netzen gefangen , deren Maschen
öffnung in den Regionen 1 und 2 höchstens 32 mm und
in Region 3 höchstens 40 mm beträgt , und wurden
weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert ;
iv ) es handelt sich um Hering, dessen Menge sich in den
Grenzen von Absatz 2 hält , oder
v ) es handelt sich um Makrelen , die mit Stöcker oder
Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 v . H.
des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makre
len , Stöcker und Sardinen nicht überschreitet , und die
Fänge sind nicht sortiert ;
vi ) es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher
Untersuchungen nach der Verordnung (EWG)
Nr . 3094 / 86 .
Alle Anlandungen werden auf die Quote oder , wenn der
Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitglied
staaten aufgeteilt worden ist , auf den Gemeinschaftsanteil
angerechnet , außer bei Fängen nach den Ziffern iii ), iv), v )
und vi).
/
( 3 ) Der Heringsfang ist ganzjährig verboten in der Irischen
See (ICES-Abteilung VII a ) innerhalb des Seegebiets zwi
schen den Westküsten Schottlands , Englands und Wales
und einer von den Basislinien dieser Küsten gemessenen
12-Meilen-Zone, die im Süden durch den Breitengrad
53°20' nördlicher Breite und im Nordwesten durch eine
Linie zwischen Mull of Galloway (Schottland) und der
Spitze von Ayre ( Isle of Man) begrenzt wird .
(4 ) Der Heringsfang ist vom 21 . September bis zum
31 . Dezember in den Teilen der Irischen See ( ICES-Abtei
lung VII a ) verboten , die durch folgende Linien begrenzt
werden :
a ) — Ostküste der Insel Man bei 54°20' nördlicher
Breite ,
— 54°20' nördlicher Breite , 3°40 ' westlicher Länge ,
— 53°50 ' nördlicher Breite , 3°50' westlicher Länge ,
— 53°50' nördlicher Breite , 4°50' westlicher Länge,
— SüdWestküste der Insel Man bei 4°50 ' westlicher
Länge;
b ) — Ostküste Nordirlands bei 54° 15 ' nördlicher
Breite ,
— 54°15 ' nördlicher Breite , 5°15 ' westlicher Länge ,
— 53 °50 ' nördlicher Breite , 5 °50 ' westlicher Länge ,
— Ostküste Irlands bei 53°50 ' nördlicher Breite .
Der Heringsfang ist 1987 ganzjährig verboten in der Logan
Bay (definiert als die Gewässer östlich der Linie zwischen
Mull of Logan , 54°44 ' nördlicher Breite und 4°59 ' west
licher Länge , und Laggantalluch Head , 54°41 ' nördlicher
Breite und 4°58 ' westlicher Länge).
( 2 ) Wird mit Netzen gefischt, deren Maschenöffnung in
den Regionen 1 und 2 , außer Skagerrak und Kattegat ,
höchstens 32 mm und in Region 3 höchstens 40 mm
beträgt , so ist es verboten , mit anderen Arten vermengten
Hering an Bord zu behalten , es sei denn , diese Fänge sind
nicht sortiert und das Gewicht des Herings übersteigt ,
wenn er nur mit Sprotten vermengt ist , nicht 10 v . H. des
Gewichts der Gesamtfänge an Hering und Sprotten zusam
men .
Wird mit Netzen gefischt , deren Maschenöffnung in den
Regionen 1 und 2 höchstens 32 mm und in Region 3
höchstens 40 mm beträgt , so ist es verboten , mit anderen
Arten vermengten Hering an Bord zu behalten , es sei denn ,
diese Fänge sind nicht sortiert und das Gewicht des Herings
übersteigt , wenn er mit anderen Arten , auch mit Sprotten ,
vermengt ist , nicht 5 v . H. des Gewichts der Gesamtfänge
an Hering und anderen Fischarten zusammen .
( 5 ) Abweichend von Absatz 4 dürfen Schiffe , deren Länge
40 Fuß nicht überschreitet und die in Häfen an der Ostkü
ste Irlands und Nordirlands zwischen 53°00' und 55°00 '(>) ABl . Nr . L 288 vom 11 . 10 . 1986 , S. 1 .
Nr. L 376 /42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
nördlicher Breite registriert sind , in dem in Absatz 4
Buchstabe b ) genannten Verbotsgebiet den Heringsfang
ausüben . Die einzig erlaubte Fangmethode ist der Fang mit
Stellnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens
54 mm.
( 6 ) Die in diesem Artikel genannten Gebiete und Zeiträu
me können nach dem Verfahren des Artikels 14 der Ver
ordnung (EWG) Nr. 170 / 83 geändert werden .
( 3 ) Die in diesem Artikel genannten Gebiete und Zeiträu
me können nach dem Verfahren des Artikels 14 der Ver
ordnung (EWG) Nr. 170 / 83 geändert werden .
Artikel 8
Makrelen-, Sprotten- und Heringsfang mit Schleppnetz und
Ringwade ist im Skagerrak von Samstag Mitternacht bis
Sonntag Mitternacht und im Kattegat von Freitag Mitter
nacht bis Sonntag Mitternacht verboten .
Artikel 9
( 1 ) Der Fischfang mit Schleppnetzen , Snurrewaden oder
ähnlichen Zugnetzen ist in dem geographischen Gebiet
verboten, das durch eine folgende Koordination vom 1 . Ja
nuar 1987 bis zum 31 . März 1987 und vom 1 . Oktober
1987 bis zum 31 . Dezember 1987 miteinander verbindende
Linie begrenzt wird:
— ein Punkt an der Westküste Dänemarks bei 55°00'
nördlicher Breite ;
— 55°00 ' nördlicher Breite , 7°00' östlicher Länge ;
— 54°30 ' nördlicher Breite , 7°00 ' östlicher Länge;
— 54°30' nördlicher Breite , 6°00' östlicher Länge;
— 53°00 ' nördlicher Breite , 6°00' östlicher Länge;
— 53°00 ' nördlicher Breite , 4°00 ' östlicher Länge ;
— ein Punkt an der Küste der Niederlande bei 4°00 '
östlicher Länge .
(2 ) Abweichend von Absatz 1 ist der Fischfang mit
Schleppnetzen , Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen in
dem in Absatz 1 genannten Gebiet gestattet , sofern die
Maschenöffnung mindestens 100 mm beträgt .
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 ist der Garnelenfang (der
Gattung Crangon crangon ) in dem in Absatz 1 beschriebe
nen Gebiet gestattet , sofern der gewichtsmäßige Anteil von
Kabeljau , berechnet auf der Grundlage des Gesamtgewichts
aller an Bord befindlichen Arten , an der an Bord oder bei
der Anlandung festgestellten Fangmenge 1 v . H. nicht über
steigt .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Sie gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1987 .
Artikel 7
( 1 ) Der Sprottenfang mit Schleppnetzen einer Maschen
größe unter 32 mm ist verboten :
a ) für alle Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 25 m :
— im Skagerrak vom 1 . Januar bis zum 31 . Oktober ;
— im Kattegat vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember ;
b ) für alle Schiffe mit einer Gesamtlänge unter 25 m im
Skagerrak und im Kattegat :
— vom 1 . Januar bis zum 31 . August .
(2 ) Der Sprottenfang ist verboten :
a ) vom 1 . Juli bis 31 . Oktober 1987 in dem Gebiet , das
durch folgende Linien begrenzt wird :
— Westküste Dänemarks bei 55°30' nördlicher
Breite ,
— 55°30 ' nördlicher Breite , 07°00' östlicher Länge ,
— 57°00' nördlicher Breite , 07°00' östlicher Länge ,
— Westküste Dänemarks bei 57°00' nördlicher
Breite ;
b ) im statistischen Rechteck ICES 39E8 vom 1 . Januar bis
zum 31 . März 1987 und vom 1 . Oktober bis zum
31 . Dezember 1987 . Im Sinne dieser Verordnung wird
dieses ICES-Rechteck durch eine Linie begrenzt , die
von der englischen Ostküste genau nach Osten auf
55°00 ' nördlicher Breite bis 1°00' westlicher Länge
verläuft , dann genau nach Norden bis 55°30 ' nörd
licher Breite und dann genau nach Westen bis zur
englischen Küste ;
c ) in den inneren Teilen des Moray Firth westlich 3°30 '
westlicher Länge und in den inneren Teilen des Firth of
Förth westlich 3°00' westlicher Länge vom 1 . Januar
bis zum 31 . März 1987 und vom 1 . Oktober bis zum
31 . Dezember 1987 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
In Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 43
ANHANG I
Für 1987 vorgesehene TAC je Bestand und Bereich — Anteile der Gemeinschaft
Art Bereich
TAC 1987
( in Tonnen )
Anteil der
Gemeinschaft
1987
( in Tonnen)
Kabeljau II b 21 000 (»)
Kabeljau III a Skagerrak 22 500 18 560
Kabeljau III a Kattegat 15 500 9 350
Kabeljau III b , c , d 114 500 114 000
Kabeljau II a (EG-Zone), IV 125 000 116 550
Kabeljau V b (EG-Zone), VI , XII , XIV 22 000 22 000
Kabeljau VII , außer VII a ; VIII , IX , X; COPACE 34.1.1 (EG-Zöne ) 16 000 16 000
Kabeljau VII a 15 000 15 000
Schellfisch III a ; III b , c , d (EG-Zone) 11 500 (*) 9 930
Schellfisch II a (EG-Zone), IV 140 000 129 500 ( 2 )
Schellfisch V b (EG-Zone), VI , XII , XIV 32 000 32 000
Schellfisch VII , VIII , IX , X ; COPACE 34.1.1 (EG-Zone ) 6 000 (*) 6 000
Seelachs II a (EG-Zone), III a ; III b , c , d (EG-Zone), IV 173 000 96 000
Seelachs V b (EG-Zone), VI , XII , XIV 27 800 27 800
Seelachs VII ; VIII , IX , X ; COPACE 34.1.1 (EG-Zone ) 11 000 (*) 11 000
Pollack V b (EG-Zone), VI , XII , XIV 660 (*) 660
Pollack VII 10 160 (*) 10 160
Pollack VIII a , b 2 410 (*) 2 410
Pollack VIII c 800 (*) 800
Pollack VIII d , e 200 (*) 200
Pollack IX , X ; COPACE 34.1.1 (EG-Zone ) 300 (*) 300
Wittling III a 17 000 (*) 15 080
Wittling II a (EG-Zone), IV 135 000 101 480 ( 3 )
Wittling V b (EG-Zone), VI , XII , XIV 16 400 16 400
Wittling VII a 18 170 18 170
Wittling VII , außer VII a 18 500 18 500
Wittling VIII 5 000 ( * ) 5 000
Wittling IX , X ; COPACE 34.1.1 (EG-Zone) 2 640 (*) 2 640
Scholle III a Skagerrak 14 500 (*) 13 580
Scholle III a Kattegat 4 750 (*) 4 275
Scholle II a (EG-Zone), IV 150 000 149500
Scholle V b (EG-Zone), VI , XII , XIV 1 810 n 1 810
Scholle VII a 5 000 5 000
Scholle VII b , c 200 H 200
Scholle VII d , e 8 300 (*) 8 300
Scholle VII f, g 1 800 1 800
Scholle VII h , j , k 800 (*) 800
Scholle VIII , IX , X ; COPACE 34.1.1 (EG-Zone ) 250 H 250
Seezunge III a ; III b , c , d (EG-Zone) 850 850
Seezunge II , IV 14 000 14 000
Seezunge V b (EG-Zone), VI , XII , XIV 70 (*) 70
Seezunge VII a 2 100 2 100
Seezunge VII b , c 60 n 60
Nr. L 376 /44 31 . 12 . 86Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Bereich
TAC 1987
( in Tonnen)
Anteil der
Gemeinschaft
1987
( in Tonnen)
Art
VII d
VII e
VII f, g
VII h , j , k
VIII a , b
VIII c , d, e , IX , X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone )
II a (EG-Zone), III a ; III b , c d (EG-Zone), IV
II (ohne EG-Zone), V b (EG-Zone), VI , VII , VIII
außer VIII c, XII , XIV
VIII c , IX , X; COPACE 34.1,1 (EG-Zone)
III a
III b , c , d (EG-Zone)
II a (EG-Zone), IV (EG-Zone )
VII d , e
II a (EG-Zone), IV (EG-Zone )
V b (EG-Zone), VI , VII , XII , XIV
VIII außer VIII c
VIII c
IX , X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone )
III a ; III b , c , d (EG-Zone)
II a (EG-Zone), IV (EG-Zone)
V b (EG-Zone), VI , VII , XII , XIV
VIII außer VIII c
Seezunge
Seezunge
Seezunge
Seezunge
Seezunge
Seezunge
Makrele
Makrele
Makrele
Sprotte
Sprotte
Sprotte
Sprotte
Stöcker
Stöcker
Stöcker
Stöcker
Stöcker
Seehecht
Seehecht
Seehecht
Seehecht
Seehecht
Sardelle
Sardelle
Stintdorsch
Blauer Wittling
Blauer Wittling
Blauer Wittling
Blauer Wittling
Seeteufel
Seeteufel
Seeteufel
Seeteufel
Migram Scheefsnut
Migram Scheefsnut
Migram Scheefsnut
Migram Scheefsnut
Sägegarnele
Kaisergranat
Kaisergranat
Kaisergranat
Kaisergranat
Kaisergranat
Kaisergranat
Hering
VIII c, IX , X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone)
VIII
3 850 ( )
1 150
1 600 (*)
600 (*)
4 440 (*)
1 860 (*)
55 000
400 000
36 570 (*)
80 000 (4 ) (*)
9 500
57 000 (*)
5 000 (*)
30 000 (*)
120 000 ( s )
4 000 ( 6 )
27 500
45 000
1 100 (*)
2 360 (*)
36 000 (*)(«)
24 000 (*)(«)
25 000
32 000 (*)
4 600 (*)
200 000
90 000
532 000 ( 6 )
6 500 (*) ( 6 )
50 000 (*)
7 820 (*}
30 070 D
9 010 (*)
12 000 H
4 400 (*)
14 440 (*)
2 020 (*)
13 000 (*)
4 300 (*) ( 7 )
16 000 (*)
24 700 H
7 500 (*)
520 (*)
100 (*)
4 720 (*)
138 000
3 850
1 150
1 600
600
4 440
1 860
17 700
372 000
36 570
57 000 (5 )
9 500
50 000
5 000
30 000
113 250
4 000
27 500
45 000
1 100
2 360
36 000
24 000
25 000
32 000
4 600
171 000
50 000
252 000
6 500
50 000
7 820
30 070
9 010
12 000
4 400
14 440
2 020
13 000
2 740
16 000
24 700
7 500
520
100
4 720
57 100
IX , X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone)
II a (EG-Zone), III a ; IV (EG-Zone)
II a (EG-Zone), IV
V b (EG-Zone), VI , VII
VIII außer VIII c
VIII c, IX , X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone)
V b (EG-Zone), VI , XII , XIV
VII
VIII außer VIII c
VIII c, IX , X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone)
V b (EG-Zone), VI , XII , XIV
VII
VIII außer VIII c
Vili c , IX, X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone)
Französisch Guyana
V b (EG-Zone), VI
VII
VIII a , b
VIII c
VIII d, e
IX , X; COPACE 34.1.1 (EG-Zone)
III a
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 /45
Art Bereich
TAC 1987
( in Tonnen)
Anteil der
Gemeinschaft
1987
( in Tonnen)
Hering III b , c , d (EG-Zone) 38 000 35 870
Hering II a (EG-Zone), IV a , b 560 000 334 400
Hering IV c , außer Blackwater-Bestand ( 8 ), VII d 40 000 40 000
Hering V b (EG-Zone), VI a Nord ( 9 ), VI b 44 600
Hering VI a Süd ( 10 ), VII b , c 17 000 17 000
Hering VI a Clyde-Bestand ( n ) 3 500 3 500
Hering VII a ( 12 ) 4 500 (*) 4 500
Hering VII e , f 500 (*) 500
Hering VII g bis k ( 13 ) 18 000 (*) 18 000
Lodde II b 0 ( 14 )
Lachs III b , c , d (EG-Zone ) 870 (*) 870
(') Die Fischerei darf nur nach Aufteilung unter die Mitgliedstaaten durch Änderung dieser Verordnung stattfinden .
( 2 ) Ausgenommen geschätzter 3 500-Tonnen-Beifang in der Industriefischerei .
( 3 ) Ausgenommen geschätzter 20 OOO-Tonnen-Beifang in der Industriefischerei .
( 4 ) Fänge Norwegens in den norwegischen Fjords westlich von Lindesnes ausgenommen .
( 5 ) Enthält alle Beifänge anderer Arten , die in der Sprottenfischerei anfallen und die unsortiert angelandet werden , ungeachtet Artikel 5 Absatz 2 dieser
Verordnung und Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr . 3094/ 86 des Rates vom 7 . Oktober 1986 (ABl . Nr . L 288 vom 11 . 10 . 1986 ,
S. 1 ).
( s ) Ausgenommen der Pauschalmengen .
( 7 ) In Gewässern mit einer Tiefe von weniger als 30 Meter ist der Garnelenfang Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis verboten .
(») Blackwater-Bestand : es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung zwischen Felixstowe und North-Foreland innerhalb von
6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs .
(') Es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Bereich VI a nördlich von 56°00' Nord und in dem Teil östlich von 7°00' W und nördlich von 55°00' N,
ausschließlich Clyde gemäß Fußnote 11 des Anhangs I.
( 10 ) Es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Bereich VI a südlich von 56°00' N und westlich von 7°00' W.
( n ) Clyde-Bestand : es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet im Nordosten einer Linie zwischen Mull of Kintyre und Cosewall Point .
( 12 ) ICES-Bereich VII a abzüglich des der Keltischen See zugefugten Gebietes , der wie folgt begrenzt ist :
— im Norden durch 52°30' N ,
— im Süden durch 52°00' N,
— im Westen durch die Küste Irlands ,
— im Osten durch die Küste des Vereinigten Königreichs .
( 13 ) Zuzüglich des wie folgt begrenzten Gebietes :
— im Norden durch 52°30 ' N,
— im Süden durch 52°00' N,
— im Westen durch die Küste Irlands ,
— im Osten durch die Küste des Vereinigten Königreichs.
( M ) Unbeschadet der Rechte der Gemeinschaft und vorbehaltlich einer Überprüfung im Anschluß an wissenschaftliche Gutachten .
(*) Vorsorglich vorgesehene TAC .
Nr. L 376 / 46 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG II
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen )
Art Geographisches Gebiet Bereich
Kabeljau Spitzberge und Bäreninsel IIb Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten 21 000 ( J )
EWG insgesamt 21 000 0 )
Kabeljau Skagerrak III a Skagerrak Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
60 (*)
17 940 (3)
450 (2)
110
EWG insgesamt 18 560
Kabeljau Kattegat III a Kattegat Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
9 160 (4)
190 (2)
EWG insgesamt 9 350
(') Die Fischerei darf nur nach Aufteilung unter die Mitgliedstaaten durch Änderung dieser Verordnung stattfinden .
(2 ) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 12-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden ,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 12-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Schweden , gefischt werden .
(3 ) Diese Quote darf nicht innerhalb einer 4-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden , gefischt
werden .
(4) Diese Quote darf nicht innerhalb einer 3-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Schweden , gefischt werden .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 /47
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen )
Art Geographisches Gebiet Bereich
Kabeljau Sund und Belte , Ostsee Iii b , c , d Belgien
Dänemark 82 990
\ Deutschland 31 010
Griechenland
Spanien
\ Frankreich
Irland
\ Il Italien
Luxemburg
Niederlande
|| Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
EWG insgesamt 114 000
Kabeljau Norwegische See , Nordsee II a (EG-Zone), IV Belgien 4 150
I || Dänemark 23 870
Deutschland 15140
Griechenland
Spanien L
ll Frankreich 5 130
\ II Irland
Italien
|| Luxemburg
II Il Niederlande 13 490
|| || Portugal
II II Vereinigtes Königreich 54 770
Anteil für die Mitgliedstaaten \
EWG insgesamt 116 550
Kabeljau Färöer , westlich Schottlands ,
Rockall , nördliche Azoren , Ost
grönland
V b (EG-Zone), VI , XII , XIV Belgien
Dänemark
Deutschland
80
650
I|| || Griechenland
Spanien
\ Frankreich 6 980
Il Irland 2 720
|| || Italien
Luxemburg \
|| Niederlande
\ Portugal I
|| II Vereinigtes Königreich 11 570
l Anteil für die Mitgliedstaaten
EWG insgesamt 22 000
Nr. L 376 /48 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Kabeljau Westlich Irlands und Porcupine
Bank , südlich Irlands , Kanal von
Bristol , Ärmelkanal , Golf von
Biskaya , portugiesische Gewäs
ser , Azoren , marokkanische Kü
ste
VII , außer VII a ; VIII , IX , X ;
34.1.1 (EG-Zone)
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
710
12 230
1 630
100
1 330
EWG insgesamt 16 000
Kabeljau Irische See VII a Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
400
1 100
7 000
100
6 400
I EWG insgesamt 15 000
Schellfisch Skagerrak und Kattegat , Sund
und Beite , Ostsee
III a ; III b , c , d (EG-Zone ) Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
50 (>)
9 280 (2)
590 0 ) -
10 0 )
\ EWG insgesamt 9 930
(') Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 12-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 12-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Schweden, gefischt werden.
(2) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 4-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 3-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Schweden, gefischt werden .
31 . 12 . 86 v Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 /49
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Schellfisch Norwegische See , Nordsee II a (EG-Zone), IV Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
1 380
9 490
6 040
10 530
1 030
101 030
EWG insgesamt 129 500 (»)
Schellfisch Färöer, westlich Schottlands ,
Rockall , nördliche Azoren , Ost
grönland
V b (EG-Zone), VI , XII , XIV Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
70
90
3 530
2 520
25 790
EWG insgesamt 32 000
Schellfisch Irische See , westlich Irlands und
Porcupine Bank , südlich Irlands ,
Kanal von Bristol , Ärmelkanal ,
Golf von Biskaya , portugiesische
Gewässer, Azoren , marokkani
sche Küste
VII , VIII , IX , X; COPACE
34.1.1 (EG-Zone)
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
70
4 000
1 330
600
EWG insgesamt 6 000
(') Ausgenommen Beifänge in der Industriefischerei .
Nr. L 376 / 50 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)
Art Geographisches Gebiet Bereich
Seelachs Norwegische See , Skagerrak und
Kattegat , Sund und Belte , Ost
see , Nordsee
II a (EG-Zone), III a ; III b , c , d
(EG-Zone), IV
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
70
8 390
21 200
49 880
210
16 250
EWG insgesamt 96 000
Seelachs Färöer , westlich Schottlands ,
Rockall , nördliche Azoren , Ost
grönland
V b (EG-Zone), VI , XII , XIV Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
2 030
20180
670
4 920
EWG insgesamt 27 800
Seelachs Irische See , westlich Irlands und
Porcupine Bank , südlich Irlands ,
Kanal von Bristol , Ärmelkanal ,
Golf von Biskaya , portugiesische
Gewässer , Azoren , marokkani
sche Küste
VII , VIII , IX , X; COPACE
34.1.1 (EG-Zone )
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
30
6 190
3 090
1 690
I EWG insgesamt 11 000
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 51
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen )Art Geographisches Gebiet Bereich
Pollack Färöer , westlich Schottlands ,
Rockall , nördliche Azoren , Ost
grönland
V b (EG-Zone), VI , XII , XIV Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
10 0 )
340
, 50
260
I EWG insgesamt 660
Pollack Irische See , westlich Irlands und
Porcupine Bank , südlich Irlands ,
Bristolkanal , Ärmelkanal
VII Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
330
20 (»)
7 100
860
1 850
I EWG insgesamt 10 160
Pollack Südlich der Bretagne und süd
liche Biskaya
VIII a, b Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
410
2 000
I EWG insgesamt 2 410
(*) Ausgenommen das südlich 56°30' N, östlich 12°00' W und nördlich 50°30' N gelegene Gebiet .
Nr. L 376 / 52 Amtsblatt der Europäisehen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Pollack Nördlich und nordwestlich Spa
niens
VIII c Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
720
80
I EWG insgesamt 800
Pollack Mittlere und westliche Biskaya VIII d , e Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
200
I EWG insgesamt 200
Pollack Portugiesische Gewässer , Azo
ren , marokkanische Küste
IX, X ; COPACE 34.1.1
(EG-Zone)
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
290
10
\ EWG insgesamt 300
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 /53
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Skagerrak und Kattegat III a Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
15 030 0)
50 (*)
EWG insgesamt 15 080
Wittling Norwegische See , Nordsee II a (EG-Zone), IV Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
3 110
13 420
3 490
20170
7 760
53 530
EWG insgesamt 101 480 (3)
Wittling Färöer , westlich Schottlands ,
Rockall , nördliche Azoren , Ost
grönland
V b (EG-Zone), VI , XII , XIV Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
100
2 000
4 900
9 400
EWG insgesamt 16 400
0) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 4-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 3-Meilenzone, gerechnet von der Küstenlinie des Königreichs Schweden, gefischt werden.
(2) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 12-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 12-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Schweden, gefischt werden .
(3) Ausgenommen Beifänge in der Industriefischerei .
Nr, L 376 / 54 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen )
Art Geographisches Gebiet Bereich
Wittling Irische See VII a Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
100
1 250
7 200
20
9 600
I I EWG insgesamt 18 170
Wittling Westlich Irlands und Porcupine
Bank , südlich Irlands , Kanal von
Bristol , Ärmelkanal
VII , außer VII a Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
180
11 200
5 140 -
90
1 990
I EWG insgesamt 18 500
Wittling Golf von Biskaya VIII Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
2 000 0 )
3 000 0 )
I I EWG insgesamt 5 000
(') Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder in internationalen Gewässern des betreffenden
Gebiets gefangen werden .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 55
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Wittling Portugiesische Gewässer , Azo
ren , marokkanische Küste
IX , X ; COPACE 34.1.1
(EG-Zone)
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
2 640
I EWG insgesamt 2 640
Seholle Skagerrak III a Skagerrak Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
80 ( i )
11 270 (2)
60 0 )
2 170 (>)
I EWG insgesamt 13 580
Scholle Kattegat III a Kattegat Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
4 225 (3)
50 (»)
1 EWG insgesamt 4 275
O) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 12-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden ,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 12-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Schweden gefischt werden .
(2) Diese Quote darf nicht innerhalb einer 4-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden , gefischt
werden .
(3) Diese Quote darf nicht innerhalb einer 3-Meilenzone , gerechnet von der Küstenlinie des Königreichs Schweden, gefischt werden .
Nr. L 376 / 56 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
(in Tonnen)
Art Geographisches Gebiet Bereich
Scholle Norwegische See , Nordsee II a (EG-Zone), IV Belgien 9 200
I Dänemark 29 900
Deutschland 8 630
II Griechenland
Il Spanien
I II Frankreich 1 720
Il Irland
Italien \
Il Luxemburg
I II Niederlande 57 500
Portugal
l Vereinigtes Königreich 42 550
Il Anteil für die Mitgliedstaaten \
EWG insgesamt 149 500
Scholle Färöer, westlich Schottlands ,
Rockall , nördliche Azoren , Ost
grönland
Vb (EG-Zone), VI , XII , XIV Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
II Spanien
l Frankreich 50
Il Irland 660
Italien I
\ Luxemburg
II Niederlande l
Portugal
II II Vereinigtes Königreich 1 100
Anteil für die Mitgliedstaaten
I EWG insgesamt 1 810
Scholle Irische See VII a Belgien 260
II Dänemark
\l Deutschland
Griechenland
\ Spanien
I Frankreich 110
l Irland 2 000
I Italien
I Luxemburg
Niederlande 80
Portugal
I Vereinigtes Königreich 2 550
l Anteil für die Mitgliedstaaten
I EWG insgesamt 5 000
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376/ 57
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Scholle Westlich Irlands und Porcupine
Bank
VII b , c Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
40
160
EWG insgesamt 200
Scholle Ärmelkanal VII d , e Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
1 360
4 530
2 410
EWG insgesamt 8 300
Scholle Kanal von Bristol , südöstlich
Irlands
VII f,g Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
445
810
125
420
EWG insgesamt 1 800
Nr. L 376 / 58 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen)
Art Geographisches Gebiet Bereich
Scholle Süd-Irland (außer südöstlich Ir
lands)
VII h , j , k Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
50
100
350
200
100
EWG insgesamt 800
Scholle Golf von Biskaya , portugiesische
Gewässer, Azoren , marokkani
sche Küste
VIII , IX , X; COPACE 34.1.1
(EG-Zone)
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
250
EWG insgesamt 250
Seezunge Skagerrak und Kattegat , Sund
und Belte , Ostsee
III a ; III b , c , d (EG-Zone ) Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
735 0)
45 (2 )
70 0
I EWG insgesamt 850
(') Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 4-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 3-Meilenzone, gerechnet von der Küstenlinie des Königreichs Schweden , gefischt werden .
( 2 ) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 12-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden ,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 12-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Schweden , gefischt werden .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 59
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Seezunge Spitzbergen und Bäreninsel ,
Norwegische See , Nordsee
II , IV Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
1 165
535
935
235
10 530
600
EWG insgesamt 14 000
Seezunge Färöer , westlich Schottlands ,
Rockall , nördliche Azoren , Ost
grönland
V b (EG-Zone), VI , XII , XIV Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
55
15
EWG insgesamt 70
Seezunge Irische See VII a Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
1 035
15
255
330
465
EWG insgesamt 2 100
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86Nr. L 376 / 60
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen)
Art Geographisches Gebiet Bereich
Seezunge Westlich Irlands und Porcupine
Bank
VII b , c Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
10
50
I EWG insgesamt 60
Seezunge Östlicher Ärmelkanal VII d Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
1 035
2 075
740
I EWG insgesamt 3 850
Seezunge Westlicher Ärmelkanal VII e Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich ...
Anteil für die Mitgliedstaaten
40
435
675
I EWG insgesamt 1 150
31 . 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 / 61
Bestandl
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Seezunge Kanal von Bristol , südöstlich
Irlands
VII f, g Belgien
Dänemark
1 000
Deutschland
Griechenland
Il Spanien I
Frankreich 100
Il Irland 50
Italien
Luxemburg
II Niederlande
l.I Portugal
Il Vereinigtes Königreich 450
l Anteil für die Mitgliedstaaten
\ I EWG insgesamt 1 600
Seezunge Süd-Irland (außer südöstlich Ir
lands)
VII h , j , k Belgien
Dänemark
50
Deutschland
Griechenland
Il Il Spanien
Frankreich 100
Irland 270
I Italien
\ \ Luxemburg
I Niederlande 80
l Portugal
ll I Vereinigtes Königreich 100
l Anteil für die Mitgliedstaaten
\ \ EWG insgesamt 600
Seezunge Südliche Bretagne und südliche
Biskaya
VIII a , b Belgien
Dänemark
55 0 )
Deutschland
Griechenland
l I Spanien 10 (*)
I Frankreich 4 070
II Irland
l Italien
li Luxemburg
II II Niederlande 305 (»)
\\ l Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
\ EWG insgesamt 4 440
(') Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Frankreichs oder in internationalen Gewässern des betreffenden Gebiets gefangen
werden .
(2) Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder in internationalen Gewässern des betreffenden
Gebiets gefangen werden .
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86Nr. L 376 / 62
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen))
Art Geographisches Gebiet Bereich
Seezunge Nördliches und nordwestliches
Spanien , mittlere und westliche
Biskaya , portugiesische Gewäs
ser , Azoren , marokkanische
Küste
VIII c, d , e , IX , X ; COPACE
34.1.1 (EG-Zone )
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
700 0 )
1 160 0 )
\ EWG insgesamt 1 860
Makrele Norwegische See , Skagerrak und
Kattegat, Sund und Belte , Ost
see , Nordsee
II a (EG-Zone), III a ; III b , c, d
(EG-Zone), IV
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
470 (») ( 2)
12 390 (2 ) ( 3)
490 (»)(*)
1 480 (M ( 2)
1 490 P )( 2)
1 380 0 )( 2)
I EWG insgesamt 17 700
Makrele Norwegische See , Spitzbergen
und Bäreninsel , Färöer , westlich
Schottlands , Rockall , Irische
See , westlich Irlands und Porcu
pine Bank , südlich Irlands , Ka
nal von Bristol , Ärmelkanal ,
südliche Bretagne , südliche ,
mittlere und westliche Biskaya ,
nördliche Azoren , Ostgrönland
II (ohne EG-Zone), V b
(EG-Zone), VI , VII , VIII (außer
VIII c), XII , XIV
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
23 810
20 («)
15 870
79 350
34 720
218 230
\ \ EWG insgesamt 372 000
(') Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens oder Portugals oder in internationalen Gewässern des betreffenden Gebiets
gefangen werden .
(2 ) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 12-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden ,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 12-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Schweden , gefischt werden .
(3) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 4-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 3-Meilenzone , gerechnet von der Küstenlinie des Königreichs Schweden , gefischt werden .
(*) Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens gefangen werden .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 /63
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Makrele Nördlich und nordwestlich Spa
niens , portugiesische Gewässer ,
Azoren , marokkanische Küste
VIII c , IX , X; COPACE
34.1.1 (EG-Zone )
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
30 140 (!)
200
6 230 0 )
EWG insgesamt 36570
Sprotte Skagerrak und Kattegat III a Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
56 880 (*)"(*)
120 (*) (
EWG insgesamt 57 000 (2)
Sprotte Sund und Beite , Ostsee III b , c , d (EG-Zone ) Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
7 540
1 960
EWG insgesamt 9 500
(') Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder in internationalen Gewässern des betreffenden
Gebiets gefangen werden,
(2) Enthält alle Beifänge anderer Arten , die in der Sprottenfischerei anfallen und die unsortiert angelandet werden , ungeachtet Artikel 5 Absatz 2 dieser
Verordnung und Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr . 3094/ 86 des Rates vom 7 . Oktober 1986 (ABl . Nr. L 288 vom 11 . 10 . 1986 ,
S. 1 ).
(3) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 4-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 3-Meilenzone, gerechnet von der Küstenlinie des Königreichs Schweden , gefischt werden .
(4) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 12-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden ,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 12-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Schweden, gefischt werden .
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86Nr. L 376 / 64
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen)
Art Geographisches Gebiet Bereich
Sprotte Norwegische See , Nordsee II a (EG-Zone),
IV (EG-Zone)
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten 50 000 (»)
\ EWG insgesamt 50 000
Sprotte Ärmelkanal VII d , e Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
30
1 620
30
350
350
2 620
EWG insgesamt 5 000
Stöcker Norwegische See, Nordsee II a (EG-Zone),
IV (EG-Zone)
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten 30 000 0)
'I EWG insgesamt 30 000
(') Mit Ausnahme Spaniens und Portugals .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 / 65
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Stöcker Färöer, westlich Schottlands ,
Rockall , Irische See , westlich
Irlands und Porcupine Bank ,
südlich Irlands , Kanal von Bri
stol , Ärmelkanal , nördliche Azo
ren , Ostgrönland
V b (EG-Zone), VI , VII , XII ,
XIV
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten 113 250 (*)(*)
\ EWG insgesamt 113 250 (2)
Stöcker Südliche Bretagne , südliche ,
mittlere und westliche Biskaya
VIII außer VIII c Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten 4 000H(*)(3)
\ EWG insgesamt 4 000 ( 2 )
Stöcker Nördlich und nordwestlich Spa
niens
VIII c Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
27 000 («)
500
\ EWG insgesamt 27 500
(') Mit Ausnahme Spaniens und Portugals .
(2) Ohne Pauschalmengen ,
(3) Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Frankreichs oder in internationalen Gewässern des betreffenden Gebiets eefaneen
werden , 6
( 4 ) « den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder in internationalen Gewässern des betreffenden
Gebiets gefangen werden .
Nr . L 376 / 66 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
\ Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen)
Art Geographisches Gebiet Bereich
Stöcker Portugiesische Gewässer , Azo
ren , marokkanische Küste
IX , X; COPACE 34.1.1 .
(EG-Zone )
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
12 000 (>)
33 000 (2)
l I EWG insgesamt 45 000
Seehecht Skagerrak und Kattegat , Sund
und Belte , Ostsee
III a ; III b , c , d (EG-Zone) Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
1 100 (3 )
l EWG insgesamt 1 100
Seehecht Norwegische See , Nordsee II a (EG-Zone),
IV (EG-Zone )
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
40
1 300
150
330
90
450
\ EWG insgesamt 2 360
(') Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder in internationalen Gewässern des betreffenden
Gebiets gefangen werden ; ausgenommen sind 2 250 Tonnen , die in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals gefangen werden
dürfen .
(2) Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder in internationalen Gewässern des betreffenden
Gebiets gefangen werden ; ausgenommen sind 2 250 Tonnen, die in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens gefangen werden
dürfen .
(3) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 4-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden ,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 3-Meilenzone , gerechnet von der Küstenlinie des Königreichs Schweden , gefischt werden .
31,12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 67
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Seehecht 330V b (EG-Zone), VI , VII , XII ,
XIV
Färöer , westlich Schottlands ,
Rockall , Irische See , westlich
Irlands und Porcupine Bank ,
südlich Irlands , Kanal von Bri
stol , Ärmelkanal , nördliche Azo
ren , Ostgrönland 10 640 (') ( 2 )
16 410
1 990
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
200
6 430
EWG insgesamt 36 000 (2)
VIII außer VIII cSeehecht Südlich der Bretagne ; südliche ,
mittlere und westliche Biskaya
10
7 360 (2 )
16 610
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
20 *)
EWG insgesamt 24 000 (2)
Seehecht Nördlich und nordwestlich Spa
niens , portugiesische Gewässer ,
Azoren , marokkanische Küste
VIII c , IX , X ; COPACE 34.1.1
(EG-Zone)
16 000 (4)
1 530
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien \
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
7 470 (s )
EWG insgesamt 25 000
(') Ausgenommen das südlich 56°30' N, östlich 12°00 ' W, und nördlich 5G°30' N gelegene Gebiet .
(2) Ohne Pauschalmengen .
( ) Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgwalt oder Gerichtsbarkeit Frankreichs oder in internationalen Gewässern des betreffenden Gebiets gefangen
werden .
(") Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder in internationalen Gewässern des betreffenden
Gebiets gefangen werden ; ausgenommen sind 850 Tonnen , die in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals gefangen werden
dürfen .
(5 ) Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder in internationalen Gewässern des betreffenden
Gebiets gefangen werden-, ausgenommen sind 850 Tonnen , die in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens gefangen werden
dürfen .
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86Nr. L 376 / 68
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen)
Art Geographisches Gebiet Bereich
Sardelle Golf von Biskaya VIII Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
28 800
3 200
EWG insgesamt 32 000
Sardelle Portugiesische Gewässer , Azo
ren , marokkanische Küste
IX , X; COPACE 34.1.1
(EG-Zone)
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
2 200 H
2 400 0)
EWG insgesamt 4 600
Stintdorsch Norwegische See , Skagerrak und
Kattegat , Nordsee
II a (EG-Zone), III a ;
IV (EG-Zone)
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten 171 000 ( 2 ) ( 3 )
L EWG insgesamt 171 000
( 1 ) Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder in internationalen Gewässern des betreffenden
Gebiets gefangen werden .
(2) Diese TAC darf durch dänische Schiffe im Skagerrak nicht innerhalb einer 4-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des
Königreichs Schweden, und im Kattegat nicht innerhalb einer 3-Meilenzone, gerechnet von der Küstenlinie des Königreichs Schweden , gefischt werden .
Diese TAC darf durch die Schiffe anderer Mitgliedstaaten im Skagerrak nicht innerhalb einer 12-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs
Norwegen und des Königreichs Schweden, und im Kattegat nicht innerhalb einer 12-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Schweden,
gefischt werden.
(3) Mit Ausnahme Spaniens und Portugals .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 69
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Blauer Wittling Norwegische See , Nordsee II a (EG-Zone), IV Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten 50 000f )
EWG insgesamt 50 000
Blauer Wittling Färöer , westlich Schottlands ,
Rockall , Irische See , westlich
Irlands und Porcupine Bank ,
südlich Irlands , Kanal von Bri
stol , Ärmelkanal
V b (EG-Zone), VI , VII Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten 252 000 (>) ( 2 )
EWG insgesamt 252 000 ( 2 )
Blauer Wittling Südliche Bretagne , südliche ,
mittlere und westliche Biskaya
VIII außer VIII c Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten 6 500 (') ( 2 ) ( 3 )
EWG insgesamt 6 500 ( 2 )
(') Mit Ausnahme Spaniens und Portugals .
(2) Ohne Pauschalmengen .
(3) Darf nur in den Gewässern Unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Frankreichs oder in internationalen Gewässern des betreffenden Gebiets gefangen
werden .
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86Nr . L 376 / 70
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen)
Art Geographisches Gebiet Bereich
Blauer Wittling Nördlich und nordwestlich Spa
niens , portugiesische Gewässer ,
Azoren , marokkanische Küste
VIII c , IX , X ; COPACE
34.1.1 (EG-Zone )
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
40 000
10 000
EWG insgesamt 50 000
Seeteufel Färöer , westlich Schottlands ,
Rockall , nördliche Azoren , Ost
grönland
V b (EG-Zone), VI , XII , XIV Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
280
320
320 (>)
3 450
780
270
2 400
EWG insgesamt 7 820
Seeteufel Irische See , westlich Irlands und
Porcupine Bank , südlich Irlands ,
Bristolkanal , Ärmelkanal
VII Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
2 780
310
1 090 (')
17 840
2 280
360
5 410
EWG insgesamt 30 070
(') Ausgenommen das südlich 56°30' N, östlich 12°00 ' W, und nördlich 50°30 ' N gelegene Gebiet .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 / 71
Bestandl
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Seeteufel Südliche Bretagne , südliche ,
mittlere und westliche Biskaya
VIII außer VIII c Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
1 370
7 640
i
EWG insgesamt 9 010
Seeteufel Nördlich und nordwestlich Spa
niens , portugiesische Gewässer ,
Azoren , marokkanische Küste
VIII c , IX , X ; COPACE
34.1.1 . (EG-Zone)
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
10 000 (»)
10
1 990 H
I EWG insgesamt 12 000
Migrain
Scheefsnut
Färöer , westlich Schottlands ,
Rockall , nördliche Azoren , Ost
grönland
V b (EG-Zone), VI , XII
XIV
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
500 (2)
1 950
570
1 380
EWG insgesamt 4 400
(') Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens oder Portugals oder in internationalen Gewässern des betreffenden Gebiets
gefangen werden .
(2) Ausgenommen das südlich 56°30 ' N , östlich 12°00' W, und nördlich 50°30 ' N gelegene Gebiet .
31 . 12 . 86Nr . L 376 / 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen)
Art Geographisches Gebiet Bereich
Migram
Scheefsnut
Irische See , westlich Irlands und
Porcupine Bank, südlich Irlands ,
Bristolkanal , Ärmelkanal
VII Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
390
4 330 0 )
5 260
2 390
2 070
EWG insgesamt 14440
Migram
Scheefsnut
Südliche Bretagne , südliche ,
mittlere und westliche Biskaya
VIII außer VIII c Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
1 120
900
EWG insgesamt 2 020
Migram
Scheefsnut
Nördlich und nordwestlich Spa
niens , portugiesische Gewässer ,
Azoren , marokkanische Küste
VIII c , IX , X; COPACE
34.1.1 (EG-Zone )
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
12 000 (2)
600
400 (2)
II EWG insgesamt 13 000
(') Ausgenommen das südlich 56°30' N , östlich 12°0Q ' W, und nördlich 50°30' N gelegene Gebiet .
(2) Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens oder Portugals oder in internationalen Gewässern des betreffenden Gebiets
gefangen werden .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 /73
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Sägegarnele Französisch Guyana Französisch Guyana Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
2 740
EWG insgesamt 2 740
Kaisergranat Südlich der Färöer , Rockall ,
westlich Schottlands
V b (EG-Zone), VI Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
35 0 )
130
215
15 620
EWG insgesamt 16 000
Kaisergranat Irische See , westlich Irlands und
Porcupine Bank , südlich Irlands ,
Bristolkanal , Ärmelkanal
VII Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
1 500 0)
6 000
9 100
8 100
EWG insgesamt 24 700
(') Ausgenommen das südlich 56°30' N, östlich 12°00' W und nördlich 50°30' N gelegene Gebiet .
31 . 12 . 86Nr . L 376 / 74 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen)
Art Geographisches Gebiet Bereich
Kaisergranat Südlich der Bretagne und südli
che Biskaya
VIII a , b Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
450
7 050
EWG insgesamt 7 500
Kaisergranat Nördlich und nordwestlich Spa
niens
VIII c Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
490
30
I EWG insgesamt 520
Kaisergrant Mittlere und westliche Biskaya VIII d , e Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaäten
100
\ EWG insgesamt 100
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 / 75
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Kaisergranat Portugiesische Gewässer , Azo
ren , marokkanische Küste
IX, X; COPACE 34.1.1
(EG-Zone )
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
1 180 0 )
3 540 (^
EWG insgesamt 4 720
Hering Skagerrak und Kattegat III a Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
56 200 (2)
900 (3)
I | EWG insgesamt 57 100
Hering Sund und Belte , Ostsee III b , c , d (EG-Zone) Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
20 000
15 870
\ EWG insgesamt 35 870
(') Darf nur in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder in internationalen Gewässern des betreffenden
Gebiets gefangen werden .
(2) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 12-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden ,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 3-Meilenzone, gerechnet von der Küstenlinie des Königreichs Schweden , gefischt werden .
(3 ) Diese Quote darf im Skagerrak nicht innerhalb einer 12-Meilenzone , gerechnet von den Basislinien des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden ,
und im Kattegat nicht innerhalb einer 12-Meilenzone, gerechnet von den Basislinien des Königreichs Schweden , gefischt werden .
31 . 12 . 86
Nr . L 376 / 7.6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen)
Art Geographisches Gebiet Bereich
Hering Norwegische See , nördliche und
zentrale See
II a (EG-Zone), IV a
(EG-Zone), IV b (EG-Zone )
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
96 590
57 845
24 690
80 140
75 405
I EWG insgesamt 334 400 0)
Hering Südliche Nordsee außer Black
water-Bestand , östlicher Ärmel
kanal
IV c außer Blackwater
Bestand ( 2 ), VII " d
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg „
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
9 680
500
500
15 200
11310
2 810
I I EWG insgesamt 40 000
Hering Südlich der Färöer , westlich
Schottlands ( außer Clyde), Rock
all
V b (EG-Zone), VI a
Nord ( 3 ), VI b
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
4 980
940
6 740
4 990
26 950
EWG insgesamt 44600
(») Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Anlandungen von Hering, getrennt nach den ICES-Bereichen II a , IV a und IV b mit .
(2) Blackwater-Bestand : es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung zwischen Felixstowe und North-Foreland innerhalb von
6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs .
(3) Es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Bereich VI a nördlich von 56°00' Nord und in dem Teil östlich von 7°00' W und nördlich von 55°00' N,
ausschließlich Clyde gemäß Fußnote 10 des Anhangs I.
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 77
Bestand
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Hering Westlich Schottlands ( außer Cly
de), westlich Irlands und Porcu
pine Bank
VI a Süd ('), VII b , c Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
15 450
1 550
EWG insgesamt 17 000
Hering Westlich Schottlands (Clyde-Be
stand)
VI a Clyde-Bestand ( 2 ) Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
3 500
\ EWG insgesamt 3 500
Hering Irische See VII a (*) Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
1 170
3 330
ll EWG insgesamt 4 500
0) Es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Bereich VI a südlich von 56°00 ' N und westlich von 7°00' W.
(2) Clyde-Bestand : es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet im Nordosten einer Linie zwischen Mull of Kintyre und Corsewall Point .
(3) ICES-Bereich VII a , abzüglich des der Keltischen See zugefügten Gebietes , das wie folgt begrenzt ist :
— im Norden durch 52°30' N,
— im Süden durch 52°00 ' N,
— im Westen durch die Küste Irlands ,!
— im Osten durch die Küste des Vereinigten Königreichs .
31 . 12 . 86Nr. L 376 /78 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Bestand
Mitgliedstaat
Quote 1987
( in Tonnen)
Art Geographisches Gebiet Bereich
Hering Westlicher Ärmelkanal , Kanal
von Bristol
VII e , f Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
250
250
EWG insgesamt 500
Hering Keltische See , südlich Irlands VII g bis k 0 ) Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
200
1 110
15 560
1 110
20
EWG insgesamt 18 000
Lodde Spitzbergen und Bäreninsel II b Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
EWG insgesamt 0
(') Zuzüglich des wie folgt begrenzten Gebietes :
— im Norden durch 52°30' N,
— im Süden durch 52°00' N ,
— im Westen durch die Küste Irlands ,
— im Osten durch die Küste des Vereinigten Königreichs .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 / 79
Bestand\
Mitgliedstaat Quote 1987
( in Tonnen)Art Geographisches Gebiet Bereich
Lachs Sund und Belte , Ostsee III b , c , d (EG-Zone ) Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Anteil für die Mitgliedstaaten
807
63
l l EWG insgesamt 870
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