31 . 12 . 86Nr . L 376 / 80 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4035 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der Wirtschaftszone Norwegens und in der
Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten
bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätig
keit von Schiffen der Mitgliedstaaten ( 2 ), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 4027 / 86 ( 3 ) —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170 / 83 des Rates
vom 25 . Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftli
chen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen (*), insbesondere auf Artikel 11 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen
haben einander über ihre gegenseitigen Fischereirechte für
1987 konsultiert , insbesondere über die Zuteilung
bestimmter Fangquoten an Schiffe der Gemeinschaft in der
Fischereizone Norwegens .
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170 / 83
obliegt es dem Rat , die zulässige Gesamtfangmenge je
Bestand oder Bestandsgruppe, den jewiligen Anteil der
Gemeinschaft sowie die besonderen Bedingungen für die
Fangtätigkeit festzulegen . Gemäß Artikel 4 derselben Ver
ordnung wird der Fanganteil der Gemeinschaft auf die
Mitgliedstaaten aufgeteilt .
Für die Fangtätigkeiten gemäß dieser Verordnung gelten
die Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr.
2057 / 82 des Rates vom 29 . Juni 1982 zur Festlegung
Artikel 1
( 1 ) Fischereifahrzeuge , welche die Flagge eines Mitglied
staats führen , dürfen 1987 im Rahmen des Abkommens
zwischen der Gemeinschaft und Norwegen über die gegen
seitigen Fischereirechte für 1987 in den nördlich von
62 Grad nördlicher Breite gelegenen Gewässern der Wirt
schaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan
Mayen nur die in Anhang 1 festgesetzten Fänge tätigen .
(2 ) Fischereifahrzeuge , welche die Flagge eines Mitglied
staats führen, dürfen 1987 im Rahmen des Abkommens
zwischen der Gemeinschaft und Norwegen über die gegen
seitigen Fischereirechte 1987 in den südlich von 62 Grad
nördlicher Breite gelegenen Gewässern der Wirtschaftszone
Norwegens die in Anhang II genannten Arten nur bis zu
den dort festgesetzten Mengen fangen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(2 ) ABl . Nr . L 220 vom 29 . 7 . 1982 , S. 1 .
( 3 ) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts .(») ABl . Nr . L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S. 1 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 / 81
ANHANG I
Fangmengen nach Artikel 1 Absatz 1
(Norwegische Gewässer nördlich von 62 Grad nördlicher Breite )
(in Tonnen Lebendfanggewicht)
Arten ICES-Abteilung Quoten Zuteilung
Kabeljau
Schellfisch
Seelachs
Rotbarsch
Sebastes mentella
I , II
I , II
I , II
I , II
I , II
I , II
II
I , II
II a
14 000
7 000
6 000
3 500
3 500
250
2 000
500
15 000 ( 2 )
Frankreich 2 215
Deutschland 2 415
Vereinigtes Königreich 9 370
Frankreich 895
Deutschland 1 505
Vereinigtes Königreich 4 600
Frankreich 770
Deutschland 4 800
Vereinigtes Königreich 430
Deutschland 2 410
Vereinigtes Königreich 700
Frankreich 390
Portugal 650 ( 3 )
Spanien 150 ( 3 )
Deutschland 2 410
Vereinigtes Königreich 700
Frankreich 390
Portugal 650 ( 3 )
Spanien 150 ( 3 )
Deutschland 125
Vereinigtes Königreich 125
Frankreich 2 000
Deutschland z.E.H
Frankreich 65
Deutschland 170
Vereinigtes Königreich 265
Dänemark 15 000
Sebastes marinus
Schwarzer Heilbutt
Blauer Wittling
Andere Arten
( als Beifänge)
Makrele
(') Ad-hoc-Lösung für 1987 .
( 2 ) Wovon 15 000 südlich 62° N gefischt werden dürfen . Gleichermaßen darf Norwegen innerhalb der für das Gebiet nördlich
62° N vorgesehenen Fischerei bis zu 25 000 im Gebiet südlich 62° N fischen .
( 3 ) Sonderzuteilung für 1987 .
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ANHANG II
Fangmengen nach Artikel 1 Absatz 2
(in Tonnen Lebendfanggewicht)
Arten ICES-Abteilung Quoten Zuteilung
Stintdorsch (*) IV 50 000 Dänemark
Vereinigtes Königreich
47 500 ( 2 )
2 500 ( 3 )
Sandaal IV 150 000 Dänemark
Vereinigtes Königreich
142 500 ( 2 )
7 500 ( 3 )
Garnele IV 1 400 Dänemark 1 400
Andere Arten IV 5 500 Dänemark
Vereinigtes Königreich
2 500
1 875
Deutschland ^
Belgien
Frankreich
Niederlande >
625
(') Einschließlich Blauer Wittling .
( 2 ) Innerhalb einer Gesamtquote können bis zu 19 000 Tonnen Stintdorsch und Sandaal ausgetauscht werden .
( 3 ) Innerhalb einer Gesamtquote können bis zu 1 000 Tonnen Stintdorsch und Sandaal ausgetauscht werden .
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