31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 83
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4036 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahr
zeuge auf die Mitgliedstaaten
Für die Fangtätigkeiten gemäß der vorliegenden Verord
nung gelten die Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung
(EWG) Nr . 2057 / 82 des Rates vom 29 . Juni 1982 zur
Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der
Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten ( 2 ),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4027 /
86 ( 3 )-
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr . 170 / 83 des Rates
vom 25 . Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftli
chen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 11 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Gemeinschaft und Schweden haben ein Abkommen
über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1987 paraphiert ,
das unter anderem die Zuteilung bestimmter Fangquoten
an Schiffe der Gemeinschaft in der Fischereizone Schwe
dens regelt .
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr . 170 / 83
obliegt es dem Rat , die zulässige Gesamtfangmenge je
Bestand oder Bestandsgruppe , den Anteil der Gemeinschaft
hieran sowie die besonderen Bedingungen für die Fangtätig
keit festzulegen . Gemäß Artikel 4 derselben Verordnung
wird der Fanganteil der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaa
ten aufgeteilt .
Artikel 1
Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats
dürfen in der Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember
1987 in den der Fischereihoheit Schwedens unterstehenden
Gewässern nur die im Anhang festgesetzten Fänge tätigen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
( 2 ) ABl . Nr . L. 220 vom 29 . 7 . 1982 , S. 1 .
0 ) ABl . Nr . L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S. 1 . ( 3 ) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts .
Nr. L 3-76 / 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG
Fangmengen nach Artikel 1 für den Zeitraum vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987
(in Tonnen)
Arten ICES-Abteilung Quoten Zuteilung
Kabeljau III d 2 660 Dänemark 1 950
\ Deutschland 710
Hering III d 1 500 Dänemark 860
Deutschland 640
Lachs III d 25 Dänemark 22
\ Deutschland 3
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