31.12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 85
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4037/ 86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter schwedischer Flagge für 1987
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — 3 Seemeilen seewärts von der Küste und zu bestimmten
Teilen des 0resund und der Ostsee bis zu der Basislinie
gestattet , und zwar ohne quantitative Begrenzung —gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr, 170 / 83 des Rates
vom 25 . Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaft
lichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11 ,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach dem im Fischereiabkommen zwischen der Euro
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von
Schweden ( 2 ), insbesondere in den Artikeln 2 und 6 , vorge
sehenen Verfahren haben die Gemeinschaft und Schweden
einander über die gegenseitigen Fischereirechte für 1987
und über die Bewirtschaftung der gemeinsamen lebenden
Bestände konsultiert .
Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereinge
kommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, für die
Fischereifahrzeuge der anderen Partei bestimmte Fang
quoten für 1987 festzulegen .
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170 / 83
obliegt es dem Rat insbesondere , die zulässige Gesamtfang
menge für Drittländer sowie die besonderen Bedingungen
für die Fangtätigkeit festzulegen .
Das am 19 . Dezember 1966 zwischen Dänemark, Norwe
gen und Schweden geschlossene Abkommen über gemeinsa
men Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat
bestimmt, daß jede Partei den Fischereifahrzeugen der
anderen Parteien den Zugang zu ihrer Fischereizone im
Skagerrak und einem Teil des Kattegats bis zu einer Entfer
nung von 4 Seemeilen seewärts von der Basislinie gestattet ,
und zwar ohne mengenmäßige Begrenzung .
Das Abkommen zwischen Dänemark und Schweden vom
31 . Dezember 1932 über die Fischereibedingungen in dem
von beiden Staaten berührten Seegebiet bestimmt, daß jede
Partei den Schiffen der anderen Partei den Zugang zu ihrer
Fischereizone im Kattegat bis zu einer Entfernung von
Artikel 1
( 1 ) Fischereifahrzeuge unter der Flagge Schwedens dürfen
bis zum 31 . Dezember 1987 in der 200-Meilen-Fischereizo
ne der Mitgliedstaaten in der Nordsee , im Skagerrak, im
Kattegat , in der Ostsee und im Atlantik nördlich von
43° 00' Nord die in Anhang I aufgeführten Arten innerhalb
der dort festgelegten geographischen und mengenmäßigen
Grenzen entsprechend den Bedingungen dieser Verordnung
fangen .
( 2 ) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Fischerei durch
Schiffe unter der Flagge Schwedens im Skagerrak, im
Kattegat und im 0resund ohne quantitative Begrenzung
erlaubt.
( 3 ) Für diese Verordnung gelten folgende Begrenzungen :
— Skagerrak : im Westen durch eine Linie vom Leucht
turm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes ,
im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen
zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum
nächsten Punkt der schwedischen Küste ;
— Kattegat : im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm
von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von
dort zum nächsten Punkt der schwedischen Küste und
im Süden durch eine Linie vom Kap Hasenore nach Kap
Gniben , von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap
Gilbjerg nach Kullen;
— 0resund : durch eine Linie vom Kap Gilbjerg nach
Kullen und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm
Stevens zum Leuchtturm Falsterbo .
(4 ) Die nach den Absätzen 1 und 2 gestattete Fangtätig
keit wird auf diejenigen Teile der 200-Meilen-Fischereizone
beschränkt , die seewärts mehr als 12 Seemeilen von der ■
Basislinie entfernt liegen, von der aus die Fischereizonen
der Mitgliedstaaten gemessen werden , mit folgenden Aus
nahmen:
a ) Der Fischfang ist im Skagerrak in einer Entfernung von
mehr als 4 Seemeilen seewärts von der Basislinie Däne
marks gestattet .
H ABl . Nr . L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr. L 226 vom 29 . 8 . 1980 , S. 1 .
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b ) Der Fischfang ist im Kattegat in einer Entfernung von
mehr als 3 Seemeilen seewärts von der Küste Däne
marks gestattet .
c) Der Fischfang ist in der Ostsee in einer Entfernung von
mehr als 3 Seemeilen seewärts von der Basislinie Däne
marks gestattet .
d ) Der Fischfang ist im 0resund in den im Anhang II
genannten Gebieten nach Maßgabe dieses Anhangs
gestattet .
( 5 ) Unbeschadet des Absatzes 1 sind unvermeidbare Bei
fänge von Arten , für die in einer Zone keine Quote
festgelegt ist , innerhalb der Grenzen zulässig , die in den in
der betreffenden Zone geltenden Erhaltungsmaßnahmen
festgelegt sind .
(6 ) Beifänge in einer bestimmten Zone von Arten, für die
eine Quote in dieser Zone festgelegt ist , werden gegen die
betreffende Quote aufgerechnet .
44 für den Kabeljau- und Heringsfäng in der Ostsee ,
— 37 für den Fang von Hering und Makrele in den
ICES-Unterabteilungen IV a und b ,
— 13 für den Fang von Kabeljau , Schellfisch , Wittling und
„Anderen" in der ICES-Abteilung IV .
( 3 ) Wird bei der Kommission ein Antrag auf Erteilung
einer Lizenz gestellt , so muß dieser folgende Angaben
enthalten :
a ) Name des Schiffes ,
b) Registernummer ,
c) außen angebrachte Kennziffern und -buchstaben ,
d ) Registerhafen ,
e ) Name und Anschrift des Eigners bzw . Schiffscharte
rers ,
f) Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles ,
g ) Motorleistung
h ) Rufzeichen und Wellenfrequenz ,
i ) vorgesehene Fangmethode ,
j ) vorgesehene Fangzone ,
k) Fischarten , die gefangen werden sollen ,
1 ) Zeitraum , für den die Lizenz beantragt wird .
(4 ) Jede Lizenz gilt nur für ein Schiff. Sind mehrere Schiffe
an einer Fangaktion beteiligt , so muß jedes Schiff eine
Lizenz besitzen .
( 5 ) Die Lizenzen können im Hinblick auf die Ausstellung
neuer Lizenzen für ungültig erklärt werden . Die Ungültig
keit tritt am Tag der Rückgabe der Lizenz an die Kommis
sion ein . Die neuen Lizenzen gelten ab dem ersten Tag des
auf den Ausstellungsmonat folgenden Monats .
Artikel 2
( 1 ) Fischereifahrzeuge, die im Rahmen der in Artikel 1
festgelegten Quoten fischen , müssen die Erhaltungs- und
Kontrollmaßriahmen sowie die sonstigen Vorschriften über
die Fischereitätigkeit in den in Artikel 1 genannten Zonen
beachten .
( 2 ) Die im Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge füh
ren ein Fischereilogbuch , in das die in Anhang III aufge
führten Angaben einzutragen sind .
(3 ) Die in Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge über
mitteln der Kommission nach Maßgabe des Anhangs IV die
dort aufgeführten Angaben.
(4 ) Die Kennbuchstaben und -Ziffern der in Absatz 1
genannten Schiffe müssen deutlich auf beiden Seiten des
Schiffbugs angebracht werden .
Artikel 4
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen
geeignete Maßnahmen , einschließlich regelmäßiger Schiffs
inspektionen , um die Durchführung dieser Verordnung
sicherzustellen .
Artikel 5
Bei einem ordnungsgemäß festgestellten Verstoß teilen die
Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich den Namen
des betreffenden Schiffes und die gegebenenfalls von ihnen
getroffenen Maßnahmen mit .
Artikel 3
( 1 ) Die Ausübung der Fangtätigkeit in den ICES-Abteilun
gen IV und VI sowie in den ICES-Unterabteilungen III c
und d im Rahmen der in Artikel 1 festgelegten Quoten wird
davon abhängig gemacht , daß eine von der Kommission
auf Ersuchen der schwedischen Behörden im Namen der
Gemeinschaft ausgestellte Lizenz an Bord mitgeführt wird
und die darin genannten Bedingungen eingehalten wer
den .
(2 ) Die Ausstellung von Lizenzen für den in Absatz 1
genannten Zweck wird davon abhängig gemacht , daß die
Zahl der in einem bestimmten Monat gültigen Lizenzen
nicht höher ist als :
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Sie gilt vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 .
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Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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ANHANG I
Fangquoten
Art
Fischereizonen , in denen
der Fang erlaubt ist
Menge
(Tonnen)
Kabeljau ICES III c , d
ICES IV
500
150 0 )
Schellfisch ICES IV 400
Wittling ICES IV 20 (')
Hering ICES III c , d
ICES IV a , b
2 130
1600
Makrele ICES IV a , b 300
„Andere" ICES IV 150
(') Diese Quoten können untereinander ausgetauscht werden .
ANHANG II
1 . In dem Bereich einer Tiefe von nicht mehr als 7 m ist nur erlaubt :
a ) der Heringsfang mit Netzen ,
h ) das Fischen mit Leinen während der Monate Juli bis Oktober einschließlich .
2 . In dem Bereich einer Tiefe von mehr als 7 m ist das Fischen mit Schleppnetz , Zugnetz oder
Ringwade südlich einer Linie von Ellekilde Hage nach Lerberget verboten .
3 . Unbeschadet von Nummer 2 ist in den Middelgrunden das Fischen mit „agnvod" erlaubt , die nicht
mehr als 7,5 m zwischen den „armspidserne" messen .
4 . Nördlich der Linie im Sinne von Nummer 2 ist das Fischen mit Schleppnetz oder Zugnetz bis zu
einer Entfernung von 3 Seemeilen von der Küste erlaubt .
ANHANG III
In das Fischereilogbuch sind nach jedem Fang einzutragen :
1 . die Fänge nach Arten ( in kg),
2 . Datum und Uhrzeit des Beginns und der Beendigung des Fanges ,
3 . die Position , bei der die Fänge getätigt wurden ,
4 . die Fangmethode,
5 . alle Funkmeldungen gemäß Anhang IV .
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ANHANG IV
1 . Der Kommission sind folgende Angaben nach folgendem Zeitplan zu übermitteln :
1.1 . Bei jeder Einfahrt in Zonen , die sich bis 200 Seemeilen vor den Küsten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
erstrecken und für welche die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt :
a ) die Angaben nach Nummer 1.4;
b ) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten ( in kg);
c ) wann und wo die Fischereitätigkeit beginnen soll .
Für den Fall , daß für die Fischereitätigkeit mehr als eine Einfahrt an einem Tag in die Gemeinschaftsfischerei
zone erforderlich ist, genügt eine einzige Meldung bei der ersten Einfahrt in die Zone .
1 . 2 . Bei jeder Ausfahrt aus Zonen , die sich bis 200 Seemeilen vor den Küsten der Mitgliedstaaten erstrecken und für
welche die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt :
a ) die Angaben nach Nummer 1.4
b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten ( in kg);
c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten ( in kg);
d ) die ICES-Abteilung , in der die Fänge getätigt worden sind ;
e ) die nach Einfahrt des Schiffes in die Fischereizone der Gemeinschaft auf andere Schiffe umgeladene
Fangmenge nach Arten ( in kg) und die Kennzeichen des Schiffes , auf das umgeladen worden ist ;
f) die nach Einfahrt des Schiffes in die Fischereizone der Gemeinschaft in einem Hafen der Gemeinschaft an
Land gebrachte Menge nach Arten ( in kg).
Für den Fall , daß für die Fischereitätigkeit mehr als eine Ausfahrt an einem Tag aus der Gemeinschaftsfische
reizone erforderlich ist , genügt eine einzige Meldung bei der letzten Ausfahrt aus der Zone .
1.3 . Im Falle der Heringsfischerei in der Nordsee alle drei Tage ab dem dritten Tag nach dem Zeitpunkt der ersten
Einfahrt des Fahrzeugs in die Zone und im Falle der Fischerei nach allen anderen Arten als Nordseehering
wöchentlich , ab dem siebten Tag nach dem Zeitpunkt der ersten Einfahrt in die Zone:
a ) die Angaben nach Nummer 1.4 ;
b ) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten ( in kg);
c ) die ICES-Abteilung, in der die Fänge getätigt worden sind ;
1.4 . a ) Name, Rufzeichen , Kennziffern und -buchstaben des Schiffes und Name des Kapitäns ;
b ) Lizenznummer , wenn das Schiff eine Lizenz hat;
c ) laufende Nummer der Meldung;
d ) Kennzeichnung der Art der Meldung;
e) Datum, Stunde und Position des Schiffes .
2.1 . Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fern
schreibanschrift 24 189 FISEU-B) über eine der unter Nummer 3 aufgeführten Funkstationen in der unter
Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln .
2.2 . Kann die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht von dem Schiff übermittelt werden , so kann sie von
einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes durchgegeben werden .
3 . Name der Funkstation
Skagen
Blävand
Norddeich
Rufzeichen der Funkstation
OXP
OXB
DAF DAK
DAH DAL
DAI DAM
DAI DAN
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PCH
OST
Scheveningen
Oostende
North Foreland
Humber
Cullercoats
Wick
GNF
GKZ
GCC
GKR
GPK
GLV
GIL
Portpatrick
Anglesey
Ilfracombe
Niton GNI
Stonehaven
Portishead
GND
GKA
GKB
GKC
GLD
EJK
EJM
FFB
FFU
FFO
Land's End
Valentia
Malin Head
Boulogne
Brest
St.-Nazaire
Bordeaux-Arcachon FFC
Prins Christians Sund
Julianehlb
Godthåb
OZN
OXF
OXI
OYS
OZM
Godthåb Mitte
Holsteinsborg
Godhavn
SOJ
SOG
Stockholm
Göteborg
Rønne OYE
4 . Form der Mitteilungen
Die Angaben nach Nummer 1 müssen folgendes enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge ermittelt
werden :
— Name des Schiffes ;
— Rufzeichen ;
— am Schiffsrumpf angebrachte Kennbuchstaben und -ziffern ;
— laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise ;
— Angabe der Art der Meldung nach folgendem Kode :
— Meldung bei der Einfahrt in die Fischereizone der Gemeinschaft : IN ,
— Meldung bei der Ausfahrt aus der Fischereizone der Gemeinschaft : OUT ,
— wöchentliche Meldung: WKL ,
— Meldung alle drei Tage : 2 WKL ;
— Position ;
— die ICES-Abteilung , in der die Fischereitätigkeit beginnen soll ;
— das Datum , an dem die Fischereitätigkeit beginnen soll ;
— im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten ( in kg) unter Verwendung des unter Nummer 5
angegebenen Kodes ;
— die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten ( in kg ) unter Verwendung des unter
Nummer 5 angegebenen Kodes ;
— die ICES-Abteilung , in der die Fänge getätigt worden sind ;
— die seit der vorangegangenen Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten ( in kg);
— Name und Rufzeichen des Schiffes , auf das umgeladen worden ist ;
— die seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft an Land gebrachte Menge nach
Arten (in kg);
— Name des Käpitans .
5 . Für die Angabe der an Bord befindlichen Fischmengen in der unter Nummer 4 vorgesehenen Form ist mit
folgendem Kode zu verwenden :
— A : Tiefseegarnele (Pandalus borealis )
— B : Seehecht (Merluccius merluccius )
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— C: Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides )
— D: Kabeljau ' (Gadus morhua )
— E : Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
— F : Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus )
— G : Makrele ( Scomber scombrus )
— H : Stöcker (Trachurus trachurus )
— I : Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris )
— J : Seelachs (Pollachius virens )
— K: Wittling (Merlangus merlangus )
— L : Hering (Clupea harengus )
— M: Sandspierling (Ammodytes sp .)
— N : Sprotte (Clupea sprattus )
— O : Scholle (Pleuronectes platessa )
— P : Stintdorsch (Trisopterus esmarkii )
— Q: Leng (Molva molva )
— R : andere
— S : Geißelgarnele (Penaeidae )
— T : Sardelle (Engraulis encrassicholus )
— U : Rotbarsch (Sebastes sp .)
— V: Rauhe Scharbe (Hypoglossoides platessoides )
— W: Kalmar ( Illex )
— X: Kliesche (Limanda ferruginea )
— Y: Blauer Wittling (Gadus poutassou )
— Z: Thun (Thunnidae )
— AA: Blauleng (Molva dypterygia )
— BB : Lumb (Brosme brosme)
— CC: Katzenhai ( Scyliorhinus retifer )
— DD : Riesenhai (Cetorhinidae )
— EE : Heringshai (Lamna nasus)
— FF : Kalmar (Loligo vulgaris )
— GG : Brachsenmakrele (Brama brama)
— HH: Sardine (Sardina pilchardus )
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