Nr, L 376 / 92 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4038 / 86 DES RATES
vom 18 . Dezember 1986
zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge
auf die Mitgliedstaaten
Fangtätigkeit festzulegen . Gemäß Artikel 4 derselben Ver
ordnung wird der Fanganteil der Gemeinschaft auf die
Mitgliedstaaten aufgeteilt .
Für die Fangtätigkeit gemäß dieser Verordnung gelten die
Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr.
2057/ 82 des Rates vom 29 . Juni 1982 zur Festlegung
bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätig
keit ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
4027 / 86 ( 3 ) —
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170 / 83 des Rates
vom 25 . Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaft
lichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen ( 1: ), insbesondere auf Artikel 11 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß dem Verfahren des Fischereiabkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und
der Regierung Dänemarks sowie der Landesregierung der
Färöer andererseits haben sich die beiden Vertragsparteien
über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1987 konsul
tiert .
Zum Abschluß dieser Konsultationen haben die beiden
Vertragsparteien eine Vereinbarung für 1987 getroffen , die
insbesondere die Zuteilung bestimmter Fangquoten an
Fischereifahrzeuge der Gemeinschaften in der Fischereizone
der Färöer betrifft .
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170 / 83
obliegt es dem Rat , die zulässige Gesamtfangmenge je
Bestand oder Bestandsgruppe , den jeweiligen Anteil der
Gemeinschaft sowie die besonderen Bedingungen für die
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Fischereifahrzeuge, welche die Flagge eines Mitgliedstaats
führen , dürfen in der Zeit vom 1 . Januar bis zum
31 . Dezember 1987 im Rahmen der Vereinbarung zwi
schen der Gemeinschaft und den Färöern über die gegensei
tigen Fischereirechte für 1987 in den der Fischereihoheit
der Färöer unterstehenden Gewässern nur die im Anhang
festgesetzten Fänge tätigen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Sie gilt vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(2 ) ABl . Nr. L 220 vom 29 . 7 . 1982 , S. 1 .
H ABl . Nr . L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S. 1 . ( 3 ) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 / 93
ANHANG
Fangmenge nach Artikel 1
(in Tonnen)
Arten Quoten Zuteilung
Kabeljau und Schellfisch 500 Frankreich 60
Deutschland 10
I Vereinigtes Königreich 430
Seelachs 2 400 Belgien z. E.
|| Frankreich 1 510
II Deutschland 310
li Niederlande z. E.
l Vereinigtes Königreich 580
Rotbarsch 7 000 Belgien z. E.
Il Frankreich 440
|| Deutschland 6 490
Vereinigtes Königreich 70
Blauleng und Leng 3 300 Frankreich 2 145
Vereinigtes Königreich 190
\ Deutschland 965
Blauer Wittling 25 000 Dänemark 11 000
Frankreich ""]
Deutschland >■ 3 000
Niederlande J
Vereinigtes Königreich 11 000
Plattfisch 1 300 0 )' Frankreich 170
Deutschland 260
I Vereinigtes Königreich 870
Andere Arten 500 Frankreich 180
Vereinigtes Königreich 120
Deutschland 200
Makrele 5 000 Dänemark 5 000
f 1 ) Einschließlich schwarzer Heilbutt.
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