Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86Nr . L 376 / 94
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4039 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber auf den Färöern registrierten Schiffen für 1987
len-Fischereizonen der Mitgliedstaaten in der Nordsee , im
Skägerrak, im Kattegat , in der Ostsee und im Atlantik
nördlich vom 43° 00 ' Nord nur die in Anhang I aufgeführ
ten Arten innerhalb der dort festgelegten geographischen
und mengenmäßigen Grenzen entsprechend den Bedingun
gen dieser Verordnung fangen .
( 2 ) Die nach Absatz 1 gestattete Fangtätigkeit wird, außer
im Skagerrak , auf diejenigen Teile der 200-Meilen-Fische
reizone beschränkt , die seewärts mehr als 12 Seemeilen von
den Basislinien entfernt liegen , von denen aus die Fischerei
zonen der Mitgliedstaaten gemessen werden .
( 3 ) Unbeschadet des Absatzes 1 sind unvermeidbare Bei
fänge von Arten , für die in einer Zone keine Quote
festgelegt ist , innerhalb der Grenzen zulässig , die in den in
der betreffenden Zone geltenden Erhaltungsmaßnahmen
festgelegt sind .
(4 ) In einer bestimmten Zone getätigte Beifänge von
Arten , für die eine Quote in dieser Zone festgelegt ist ,
werden gegen die betreffende Quote aufgerechnet .
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr . 170 / 83 des Rates
vom 25 . Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftli
chen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen ( V), insbesondere auf Artikel 11 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß dem Verfahren, das in dem Fischereiabkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
einerseits und der Regierung von Dänemark und der Lan
desregierung der Färöer andererseits ( 2 ), insbesondere in
Artikel 2 , vorgesehen ist , haben die Gemeinschaft einerseits
und
der Färöer andererseits einander über ihre gegenseitigen
Fischereirechte für 1987 konsultiert .
Bei dieser Konsultation sind die Delegationen übereinge
kommen , ihren Behörden zu empfehlen , bestimmte Fang
mengen für 1987 für die Schiffe der anderen Partei festzule
gen .
Es ist notwendig , die Ergebnisse der Konsultationen , die
zwischen der Gemeinschaft und den Färöern stattgefunden
haben , durchzuführen, um eine Unterbrechung der gegen
seitigen Fischereibeziehungen am 31 . Dezember 1986 zu
vermeiden .
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1 70 / 83
obliegt es dem Rat, die zulässige Gesamtfangmenge für
Drittländer sowie die besonderen Bedingungen für die
Fangtätigkeit festzulegen —
Artikel 2
( 1 ) Fischereifahrzeuge, die gemäß der in Artikel 1 festge
legten Quotenregelung fischen , müssen die Erhaltungs- und
Kontrollmaßnahmen sowie die sonstigen Vorschriften über
die Fischereitätigkeit in den in Artikel 1 genannten Zonen
beachten .
( 2 ) Die in Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge füh
ren ein Fischereilogbuch , in das die Angaben gemäß
Anhang II einzutragen sind .
( 3 ) Die in Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge über
mitteln der Kommission die Angaben gemäß Anhang III .
Diese Angaben werden nach den in diesem Anhang festge
legten Vorschriften übermittelt .
(4) Die Kennbuchstaben und -Ziffern der in Absatz 1
genannten Schiffe müssen deutlich auf beiden Seiten des
Schiffsbugs angebracht werden .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
( 1 ) Fischereifahrzeuge , die auf den Färöern registriert
sind , dürfen bis zum 31 . Dezember 1987 in den 200-Mei Artikel 3
(1 ) Die Ausübung der Fischereitätigkeit in den in Artikel 1
genannten Gewässern im Rahmen der in demselben Artikel
festgelegten Quoten wird davon abhängig gemacht , daß
eine von der Kommission im Namen der Gemeinschaft
0 ) ABl . Nr. L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr. L 226 vom 29 . 8 . 1980 , S. U.
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Artikel 4
Wird bei der Kommission ein Antrag auf Erteilung einer
Lizenz geisteilt , so muß dieser folgende Angaben enthal
ten :
a ) Name des Schiffes ,
b ) Registriernummer ,
c) außen angebrachte Kennziffern und -buchstaben ,
d) Registerhafen ,
e) Name und Anschrift des Eigners bzw. Schiffscharte
rers ,
f) Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles ,
g) Motorleistung,
h ) Rufzeichen und Wellenfrequenz ,
i ) vorgesehene Fangmethode,
j ) vorgesehene Fangzone ,
k ) Fischarten , die gefangen werden sollen ,
1 ) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird .
ausgestellte Lizenz an Bord mitgeführt wird und daß die
darin genannten Bedingungen eingehalten werden .
( 2 ) Die Ausstellung von Lizenzen gemäß Absatz 1 wird
davon abhängig gemacht , daß die Zahl der an einem Tag
gültigen Lizenzen nicht höher ist als :
a ) 14 für den Fang von Makrelen in den ICES-Unterabtei
lungen VI a (nördlich von 56°30' JSf ), VII e , f und h ,
von Sprotten in der ICES-Abteilung IV und in der
ICES-Unterabteilung VI a (nördlich von 56°30' N),
von Stöcker in der ICES-Abteilung IV und den
ICES-Unterabteilungen VI a (nördlich von 56°30 ' N),
VII e , f, h und von Hering in der ICES-Unterabteilung
VI a (nördlich von 56°30' N); 4 für den Fang von
Hering in der ICES-Unterabteilung III a N (Skager
rak);
b ) 10 für den Fang von Stintdorsch in der ICES-Abtei
lung VI und in der ICES-Unterabteilung VI a (nördlich
von 56°30' N) und von Sandspierling in der ICES
Abteilung IV;
c) 20 für den Fang von Leng, Lumb und Blauleng mit
Langleinen in den ICES-Unterabteilungen VI a (nörd
lich von 56°30' N) und VI b ; jedoch dürfen nicht mehr
als 10 Fahrzeuge gleichzeitig fischen;
d ) 16 für den Fang von Blauleng mit Schleppnetzen in den
ICES-Unterabteilungen VI a (nördlich von 56°30 ' N)
und VI b ;
e ) 20 für den Fang von Blauem Wittling in der ICES-Ab
teilung VII (westlich von 12° W) und in den ICES
Unterabteilungen VI a (nördlich von 56°30' N) und
VIb ;
f) 3 für den Fang von Heringshai mit Langleinen in der
gesamten Gemeinschaftszone außer NAFO 3 Ps .
Artikel 5
Der Fischfang im Skagerrak innerhalb der in Artikel 1
genannten Quoten unterliegt folgenden Bedingungen :
1 . Der gezielte Heringsfang für andere Zwecke als den
menschlichen Verzehr ist untersagt .
2 . Die Verwendung von Schleppnetzen und Zugnetzen für
den Fang pelagischer Fischarten ist von Samstag 24 Uhr
bis Sonntag 24 Uhr untersagt .
( 3 ) Jede Lizenz gilt nur für ein Schiff. Sind mehrere Schiffe
an einer Fangaktion beteiligt , so muß jedes Schiff eine
Lizenz besitzen .
Artikel 6
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen
geeignete Maßnahmen , einschließlich regelmäßiger Schiffs
inspektionen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicher
zustellen .
(4 ) Lizenzen können zwecks Ausstellung neuer Lizenzen
für ungültig erklärt werden . Die Ungültigkeit tritt mit dem
Tag der Rückgabe der Lizenz an die Kommission ein .
( 5 ) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieser
Verordnung wird die Lizenz zurückgezogen .
( 6 ) Für Schiffe , bei denen die Vorschriften dieser Verord
nung nicht eingehalten werden , wird während eines Zeit
raums von bis zu 12 Monaten keine Lizenz erteilt .
( 7 ) Lizenzen , die gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
3731 / 85 (*) und bis zum 31 . Dezember 1986 gelten ,
bleiben bis längstens 31 . März 1987 gültig , sofern die
färöischen Behörden einen entsprechenden Antrag stellen .
Artikel 7
Bei einem ordnungsgemäß festgestellten Verstoß teilen die
Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich den Namen
des betreffenden Schiffes und die gegebenenfalls getroffenen
Maßnahmen mit .
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
( 1 ) ABl . Nr. L 361 vom 31 . 12 . 1985 , S. 69 . Sie gilt vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987.
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86Nr. L 376 / 96
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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ANHANG I
Fangquoten für das Jahr 1987
1 . Quoten für in der Gemeinschaftszone fischende Fahrzeuge der Färöer
Arten Fischereizone : ICES-Abteilung /Unterabteilung Menge
(Tonnen )
Leng, Lumb und Blauleng VI a ( 2 ), VI b 800 ( 4 )
Blauleng VI a ( 2 ), VI b 940 (7 )
Makrelen VI a ( 2 ), VII e , f, h 6 000
Hering VI a ( 2 ), 600
Stöcker IV, VI a ( 2 ), VII e , f, h 6 750
Stintdorsch IV , VI a ( 2 ) 9 000 ( 3 ) ( 4 ) ( 8 )
Sprotte IV, VI a ( 2 ) 2 000
Sandspierling IV 9 000 ( 3 ) ( 8 )
Blauer Wittling VI a ( 2 ), VI b, VII ( 8 ) 60 000
Anderer Weißfisch
(nur Beifänge) IV , VI a ( 2 ) 400
Hering III a N (Skagerrak) ( 6 ) 500
Heringshai Ganze Gemeinschaftszone außer NAFO 3 Ps 150 ( 4 )
(') Dürfen nur mit Langleinen gefischt werden .
( 2 ) Nördlich von 56°30' Nord .
( 3 ) Jede dieser Quoten darf um höchstens 10 000 Tonnen überschritten werden , sofern die Gesamtfänge an Stintdorsch ,
(einschließlich Blauem Wittling), Sandspierling und Sprotte 20 000 Tonnen nicht überschreiten .
( 4 ) Davon dürfen höchstens 6 000 Tonnen in ICES-Unterabteilung VI a nördlich von 56°30' Nord gefischt werden , unter der
Voraussetzung, daß auf Anfrage der Gemeinschaft genaue Angaben über Menge und Zusammensetzung etwaiger Beifänge
gemacht werden .
( 5 ) Westlich von 12° West .
( ® ) Im Westen begrenzt durch eine Linie zwischen dem Leuchtturm von Hanstholm und dem Leuchtturm von Lindesnes und im
Süden durch eine Linie zwischen dem Leuchtturm Skagen und dem Leuchtturm von Tistlarna sowie von dort zu dem
nächstgelegenen Punkt der schwedischen Küste .
( 7 ) Dürfen nur mit Schleppnetzen gefischt werden .
( 8 ) Fänge von Stintdorsch und Sandspierling dürfen unvermeidbare Beifänge von Blauem Wittling enthalten .
2 . Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Fischereiprotokolls EEG/Grönland (') festgesetzte Quoten für in grönländischen
Gewässern fischende Fahrzeuge der Färöer (nur zur Information )
Arten Fischereizone : ICES-Abteilung oder NAFO-Zone Menge
(Tonnen)
Tiefseegarnelen NAFO 1 6 ( 2 ) 475
(Pandalus borealis ) XIV 675
Schwarzer Heilbutt NAFO 1 150
XIV 150
Rotbarsch XIV 500
Lodde XIV 10 000
(>) ABl . Nr. L 29 vom 1 . 2 . 1985 , S. 14 .
( 2 ) Südlich von 68° N,
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Nr . L 376 / 98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ANHANG II
Nach jedem Fang innerhalb der Fischereizone , die sich 200 Seemeilen vor den Küsten der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft erstreckt , sind folgende Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen :
1 . die Fänge nach Arten ( in kg), einschließlich Beifänge ,
2 . Datum und Uhrzeit des Beginns und der Beendigung des Fanges ,
3 . die Position , bei der die Fänge getätigt wurden ,
4 . die Fangmethode ,
5 . alle Funkmeldungen gemäß Anhang III .
ANHANG III
1 . Der Kommission sind folgende Angaben nach folgendem Zeitplan zu übermitteln :
1.1 . Bei jeder Einfahrt in die Fischereizone , die sich bis 200 Seemeilen vor den Küsten der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft erstreckt und der Fischereihoheit dieser Mitgliedstaaten unterliegt :
a ) die Angaben nach Nummer 1.4 ,
b ) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten ( in kg),
c ) Das Datum und die ICES-Abteilung , innerhalb derer der Kapitän den Fang zu beginnen beabsichtigt .
Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die obengenannten Zonen , so
genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt .
1.2 . Bei jeder Ausfahrt aus der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zone :
a ) die Angaben nach Nummer 1.4 ,
b ) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten ( in kg),
c ) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten ( in kg),
d ) die IGES-Abteilung in der die Fänge getätigt worden sind ,
e ) die nach Einfahrt in die Zone auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten ( in kg ) und die
Kennzeichen des Schiffes , auf das umgeladen worden ist ,
f) die nach Einfahrt in die Zone in einem Hafen der Gemeinschaft an Land gebrachte Menge nach Arten
( in kg).
1.3 . Im Falle der Fischerei nach Hering und Makrelen alle drei Tage ab dem dritten Tag nach dem Zeitpunkt der
ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen und im Falle der Fischerei anderer Arten als
Hering und Makrelen wöchentlich ab dem siebten Tag nach dem Zeitpunkt der ersten Einfahrt in die unter
Nummer 1.1 bezeichneten Zonen :
a ) die Angaben nach Nummer 1.4 ,
b ) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten ( in kg),
c ) die ICES-Abteilung , in der die Fänge getätigt worden sind .
1.4. a) Name , Rufzeichen , Kennziffern und -buchstaben des Schiffes und Name des Kapitäns ,
b ) Lizenznummer , wenn das Schiff eine Lizenz hat,
c ) laufende Nummer der Meldung ,
d ) Kennzeichnung der Art der Meldung ,
e ) Datum , Stunde und Position des Schiffes .
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2.1 . Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fern
schreibanschrift 24 189 FISEU-B) über eine der unter Nummer 3 aufgeführten Funkstationen in der unter
Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln .
2.2 . Kann die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht von dem Schiff übermittelt werden , so kann sie von
einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes durchgegeben werden .
3 . Name der Funkstation Rufzeichen der Funkstation
Skagen OXP
Blåvand OXB
Rönne OYE
Norddeich DAH DAK
DAH DAL
DAI DAM
DAJ DAN
Scheveningen PCH
Oostende OST
North Foreland GNF
Humber GKZ
Cullercoats GCC
Wick GKR
Portpatrick GPK
Anglesey GLV
Ilfracombe GIL
Niton GNI
Stonehaven GND
Portishead GKA
GKB
GKC
Land's End GLD
Valentia EJK
Malin Head EJM
Boulogne FFB
Brest FFU
St.-Nazaire FFO
Bordeaux-Arcachon FFC
Thorshavn OXJ
Bergen LGN
Farsund LGZ
Floro LGL
Rogaland LGQ
Tjorne LGT
Älesund LGA
4 . Form der Mitteilungen
Die Angaben nach Nummer 1 über die Fangtätigkeiten in den unter der Nummer 1.1 bezeichneten Zonen
müssen folgendes enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge übermittelt werden :
— Name des Fischereifahrzeugs ,
— Rufzeichen ,
— am Schiffsrumpf angebrachte Kennbuchstaben und -Ziffern ,
— laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise ,
— Angabe der Art der Meldung nach folgendem Kode :
— Meldung bei der Einfahrt in eine der unter der Nummer 1.1 bezeichneten Zonen : IN ,
— Meldung bei der Ausfahrt aus einer der unter der Nummer 1.1 bezeichneten Zonen : OUT ,
— bei Wechsel von einer ICES-Abteilung in eine andere: ICES ,
— wöchentliche Meldung : WKL ,
— alle drei Tage vorzunehmende Meldung: 2 WKL ,
— Position ,
— die ICES-Abteilung , in der die Fischereitätigkeit beginnen soll ,
— das Datum , an dem die Fischereitätigkeit beginnen soll ,
— im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten ( in kg), unter Verwendung des unter Nummer 5
angegebenen Kodes ,
— die ICES-Abteilung , in der die Fänge getätigt worden sind ,
Nr. L 376 / 100 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
die seit der vorangegangenen Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten ( in kg),
— Name und Rufnummer des Schiffes , auf das umgeladen worden ist ,
— die seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft an Land gebrachte Menge nach
Arten ( in kg),
— Name des Käpitans .
5 . Für die Angabe der an Bord befindlichen Fischmengen in der unter Nummer 4 vorgesehenen Form ist folgender
Kode zu verwenden :
— A: Tiefseegarnele (Pandalus borealis )
— B : Seehecht (Merluccius merluccius )
— C : Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides )
— D : Kablejau (Gadus morhua )
— E : Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
— F : Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus )
— G : Makrele (Scomber scombrus )
— H: Stöcker (Trachurus trachurus )
— I : Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)
— J : Seelachs (Pollachius virens )
— K: Wittling (Merlangus merlangus )
— L: Hering (Clupea harengus)
— M: Sandspierling (Ammodytes sp .)
— N: Sprotte (Clupea sprattus )
— O : Scholle (Pleuronectes platessa )
— P : Stintdorsch (Trisopterus esmarkii )
— Q : Leng (Molva molva )
— R: andere
— S : Geißelgarnele (Penaeidae )
— T : Sardelle (Engraulis encrassicholus )
— U : Rotbarsch (Sebastes sp .)
— V: Rauhe Scharbe (Hypoglossoides platessoides )
— W: Kalmar ( Illex )
— X : Kliesche (Limandä ferruginea )
— Y : Blauer Wittling (Gadus poutassou )
— Z: Thun (Thunnidae )
— AA: Blauleng (Molva dypterygia )
— BB : Lumb (Brosme brosme)
— CC: Katzenhai (Scyliorhinus retifer)
— DD: Riesenhai (Getorhinidae )
— EE : Heringshai (Lamna nasus )
— FF : Kalmar (Loligo vulgaris )
— GG : Brachsenmakrele (Brama brama)
— HH: Sardine (Sardina pilchardus )
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