31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 101
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4040/ 86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200
Meilen-Zone vor der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen
unter der Flagge bestimmter Drittländer ( 1987)
Fischereilizenzen auf der Grundlage wissenschaftlicher
Erkenntnisse erteilt . Die Anzahl dieser Lizenzen ist daher
Änderungen entsprechend den genannten Erkenntnissen
unterworfen .
Die technischen und die Kontrollmaßnahmen aufgrund der
Verordnung (EWG) Nr. 3729 / 85 sind beizubehalten und
gegebenenfalls zu ergänzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Schiffe , die die Flagge eines in Anhang I aufgeführten
Landes führen , dürfen in der Zeit vom 1 . Januar bis zum
31 . Dezember 1987 die in diesem Anhang genannten Arten
in dem jenseits von 12 Seemeilen ab den Basislinien gelege
nen Teil der 200-Meilen-Zone vor den Küsten des französi
schen Departements Guyana unter den in dieser Verord
nung festgelegten Bedingungen fischen .
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr . 170 / 83 des Rates
vom 25 . Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaft
lichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen ( ! ), insbesondere auf Artikel 11 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr . 170 / 83
obliegt es dem Rat , anhand der verfügbaren wissenschaft
lichen Gutachten die Bestandserhaltungsmaßnahmen , die
zur Erreichung der in Artikel 1 derselben Verordnung
genannnten Ziele erforderlich sind , festzulegen .
Die Gemeinschaft hat seit 1977 eine Regelung zur Erhal
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der
200-Meilen-Zone vor der Küste des französischen Departe
ments Guyana gegenüber Schiffen , die die Flagge bestimm
ter Drittländer führen , getroffen , und zwar zuletzt mit der
Verordnung (EWG) Nr . 3729 / 85 ( 2 ), die im 31 . Dezember
1986 ausläuft .
Die Kontinuität dieser Regelung muß gesichert werden ,
insbesondere durch Beibehaltung der Beschränkung der
Fänge auf bestimmte Fischarten in dieser Zone, damit die
Bestände erhalten werden und die Fangtätigkeit der betrof
fenen Fischer rentabel bleibt .
Die im französischen Departement Guyana ansässige Ver
arbeitungsindustrie ist von den Anlandungen der Fischerei
fahrzeuge von Drittländern abhängig, die in der Fischerei
zone vor der Küste dieses Departements fischen .
Es muß daher dafür gesorgt werden, daß die vertraglich zur
Anländung ihrer Fänge im französischen Departement
Guyana verpflichteten Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeit
ausüben können .
Drittländern , deren Schiffe in der Zone des genannten
Departements fischen , werden für den Garnelenfang
Artikel 2
( 1 ) Für die Ausübung der Fischereitätigkeit in der in
Artikel 1 genannten Zone ist es erforderlich , daß eine von
der Kommission im Namen der Gemeinschaft ausgestellte
Lizenz an Bord vorhanden ist und daß die darin enthalte
nen Bestimmungen sowie die Kontrollmaßnahmen und
sonstigen Vorschriften über die Fischereitätigkeit in dieser
Zone befolgt werden .
(2 ) Die Anträge auf Erteilung einer Lizenz werden von
den Behörden der betreffenden Drittländer mindestens
15 Arbeitstage vor dem Beginn der gewünschten Gültigkeit
bei den Dienststellen der Kommission eingereicht . Die
Lizenzen werden den Behörden der betreffenden Drittlän
der erteilt .
( 3 ) Für den Fall , daß innerhalb einer Frist von 15 Arbeits
tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung kein Antrag
auf Erteilung einer in Anhang I Nummer 1 genannten
Lizenz gestellt worden ist , kann die Kommission auf
Antrag der französischen Behörden den Reedern der
interessierten Drittländer über die französischen Behörden
Lizenzen erteilen .
H ABl . Nr. L 24 vom 27 . 1 . 1983 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 361 vom 31 . 12 . 1985 , S. 58 .
(4 ) Die Registrierbuchstaben und -nummern jedes lizenz
tragenden Schiffes müssen deutlich auf beiden Seiten des
31 . 12 . 86
Nr . L 376 / 102 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(4 ) Alle Schiffen eines Drittlandes erteilten Lizenzen nach
Absatz 1 verlieren ihre Gültigkeit , sobald festgestellt wird ,
daß die in Anhang 1 Nummer 2 für dieses Land festgelegte
Menge ausgeschöpft ist .
Schiffsbugs sowie auf beiden Seiten der Decksaufbauten
dort angebracht werden , wo sie am besten sichtbar sind .
Die Buchstaben und Ziffern sind in einer Farbe anzubrin
gen , die sich von der des Rumpfes und der Decksaufbauten
abhebt , und dürfen weder entfernt , geändert , verdeckt
noch anderweitig verborgen werden .
Artikel 5
( 1 ) Für den Fang anderer Arten als Garnelen können
Lizenzen für Schiffe erteilt werden, die die Flagge eines in
Anhang 1 Nummer 3 angeführten Landes führen . Die
Höchstzahl dieser Lizenzen ist für jedes Land in Anhang I
Nummer 3 angegeben .
(2 ) Die Erteilung von Lizenzen für den Fang von Schnap
pern ist an die Verpflichtung des Reeders gebunden ,
75 v . H. der Fänge im französischen Departement
Guyana anzulanden .
( 3 ) Die Erteilung von Lizenzen für den Haifischfang ist an
die Verpflichtung des Reeders gebunden , 50 v . H. der
Fänge im französischen Departement Guyana anzulanden .
Artikel 3
( 1 ) Die Höchstzahl der Lizenzen sowie die Höchstzahl der
zeitlich befristeten Lizenzen mit Verlängerungsmöglichkeit ,
die für den Garnelenfang auf der Grundlage wissenschaft
licher Erkenntnisse Schiffen gewährt werden können , die
die Flagge der Vereinigten Staaten führen und vertraglich
verpflichtet sind , ihre gesamten Fänge im französischen
Departement Guyana anzulanden , sind in Anhang I unter
Nummer 1 angegeben .
(2 ) Die in Absatz 1 genannten Lizenzen werden gleichzei
tig mit dem Vertrag, der zur Anlandung der Fänge ver
pflichtet , spätestens jedoch am 31 . Dezember 1987 ungül
tig-
( 3 ) Die Geltungsdauer der zeitlich befristeten Lizenzen ist
auf jeweils drei Monate begrenzt . Um einer eventuellen
Erhöhung der Zahl der Schiffe unter der Flagge eines
Mitgliedstaats in der in Artikel 1 bezeichneten Zone Rech
nung zu tragen, ist es möglich , eine bestimmte Anzahl
zeitlich befristeter Lizenzen nicht zu verlängern . Im Falle
einer solchen Erhöhung unterrichtet der betreffende Mit
gliedstaat spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit
der zeitlich befristeten Lizenzen die Dienststellen der Kom
mission .
(4 ) Die Anzahl der in Absatz 1 genannten Lizenzen kann
revidiert werden , wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse
eine substantielle Entwicklung des Bestandes erkennen las
sen .
Artikel 6
( 1 ) In dem bei der Kommission zu stellenden Antrag auf
Erteilung einer Lizenz sind anzugeben:
a ) Name des Schiffes ,
b ) Registernummer,
c) die außen angebrachten Kennummern und -buchsta
ben ,
d ) Registerhafen ,
e) Name und Anschrift des Eigners bzw. Schiffsmieters ,
f) Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles,
g) Motorleistung,
h ) Rufzeichen und Wellenfrequenz ,
i ) vorgesehene Fangmethode ,
j ) Fischarten, die gefangen werden sollen ,
k ) Zeitraum , für den eine Lizenz beantragt wird .
(2 ) Jede Lizenz gilt nur für ein einziges Schiff. Nehmen
mehrere Schiffe an dem gleichen Fang teil , so muß jedes
Schiff eine Lizenz besitzen .
Artikel 4
( 1 ) Für den Garnelenfang können Lizenzen für Schiffe
erteilt werden, die die Flagge eines in Anhang 1 Nummer 2
aufgeführten Landes führen . Die aufgrund dieser Lizenzen
zulässigen Fangmengen , die Höchstzahl dieser Lizenzen
sowie die Höchstzahl der auf See verbrachten Tage , für
welche die Lizenzen gültig sind , sind für jedes Land in
Anhang 1 Nummer 2 angegeben .
( 2 ) Die Lizenzen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage
eines Fangplans erteilt , der von den Behörden des betreffen
den Landes vorgelegt und von der Kömmission genehmigt
worden ist ; er muß mit den in Anhang I Nummer 2 für das
betreffende Land angegebenen Höchstmengen überein
stimmen .
( 3 ) Die Geltungsdauer der einzelnen Lizenzen nach
Absatz 1 ist auf den Fangzeitraum begrenzt , der in dem der
Lizenz zugrunde liegenden Fangplan vorgesehen ist .
Artikel 7
( 1 ) Um eine Lizenz im Sinne von Artikel 3 zu erhalten, ist
für jedes betroffene Schiff das Bestehen eines gültigen
Vertrages nachzuweisen , der den antragstellenden Reeder
an einen Garnelenverarbeitungsbetrieb im französischen
Departement Guyana bindet und ihn verpflichtet , alle
Garnelenfänge des betreffenden Schiffes in diesem Departe
ment anzulanden , um sie in diesem Betrieb verarbeiten,
verpacken und lagern zu lassen .
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(4 ) Der Haifischfang ist nur bei Verwendung von Fanglei
nen oder von Netzen mit einer Maschenöffnung von min
destens 100 mm gestattet ; er ist in Gewässern mit einer
Tiefe von weniger als 30 m verboten .
( 2 ) Der in Absatz 1 genannte Vertrag muß den Sichtver
merk der französischen Behörden tragen, die darüber
wachen, daß er den tatsächlichen Kapazitätsgrenzen des
vertragschließenden Verarbeitungsbetriebs , den Entwick
lungszielen der Wirtschaft Guyanas sowie der Indienststel
lung von in Guyana registrierten Schiffen für den Garnelen
fang entspricht . Dem Lizenzantrag muß eine Kopie dieses
Vertrages mit Sichtvermerk beigefügt werden .
( 3 ) Die Verweigerung des in Absatz 2 erwähnten Sichtver
merks und die Gründe dafür werden dem Betroffenen und
der Kommission von den französischen Behörden mitge
teilt .
Artikel 11
Nach jedem Fischfang ist nach dem Muster in Anhang II
eine Aufstellung über die Fänge anzufertigen . Eine Kopie
dieser Aufstellung ist innerhalb von 30 Tagen nach dem
letzten Tag jeder Fangreise über die französischen Behör
den der Kommission zu übermitteln .
Artikel 12
( 1 ) Der Kapitän eines Schiffes , das eine Lizenz im Sinne
des Artikels 4 und des Artikels 5 Absatz 1 für den Fang von
Thunfischarten besitzt , muß die in Anhang III vorgesehe
nen besonderen Bestimmungen einhalten ; er muß insbeson
dere die dort aufgeführten Angaben übermitteln . Diese
Bestimmungen sind Bestandteil der Lizenz .
( 2 ) Der Kapitän eines Schiffes , das eine Lizenz im Sinne
von Artikel 3 und Artikel 5 Absätze 2 und 3 besitzt , hat
den französischen Behörden bei der Anlandung nach jeder
Fangreise eine Erklärung vorzulegen , für deren Richtigkeit
er allein verantwortlich ist und in der die Mengen der seit
seiner letzten Erklärung gemachten und an Bord behaltenen
Fänge angegeben werden müssen. Diese Erklärung wird auf
einem Formular nach dem Muster in Anhang IV abgege
ben .
Artikel 8
( 1 ) Um eine Lizenz für den Fang von Schnapper und
Haifisch im Sinne von Artikel 5 zu erhalten , ist für jedes
betroffene Schiff das Bestehen eines gültigen Vertrages
nachzuweisen , der den antragstellenden Reeder an einen
Verarbeitungsbetrieb im französischen Departement
Guyana bindet und ihn verpflichtet , 75 v . H. der Schnap
perfänge und 50 v . H. der Haifischfänge des betreffenden
Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in diesem
Betrieb anzulanden.
(2 ) Der in Absatz 1 genannte Vertrag muß den Sichtver
merk der französischen Behörden tragen , die darüber
wachen , daß er den tatsächlichen Kapazitätsgrenzen des
vertragschließenden Verarbeitungsbetriebs und den Ent
wicklungszielen der Wirtschaft Guyanas entspricht . Dem
Lizenzantrag muß eine Kopie dieses Vertrages mit Sichtver
merk beigefügt werden .
( 3 ) Die Verweigerung des in Absatz 2 erwähnten Sichtver
merks und die Gründe dafür werden dem Betroffenen und
der Kommisison von den französischen Behörden mitge
teilt .
Artikel 13
( 1 ) Die französischen Behörden treffen die erforderlichen
Maßnahmen , um die Richtigkeit der Erklärungen nach
Artikel 12 Absatz 2 zu prüfen , insbesondere durch Ver
gleich mit der in Artikel 11 genannten Fangaufstellung.
Nach der Prüfung wird die Erklärung von dem zuständigen
Beamten unterzeichnet .
Artikel 9
Lizenzen können zwecks Erteilung neuer Lizenzen für
ungültig erklärt werden . Die Ungültigkeit der Lizenzen tritt
am Tag der Erteilung einer neuen Lizenz durch die Kom
mission ein .
(2 ) Die französischen Behörden wachen darüber , daß für
alle Anlandungen im französischen Departement Guyana
durch Schiffe , die eine Lizenz im Sinne von Artikel 3 und
von Artikel 5 Absätze 2 und 3 besitzen, eine Erklärung
nach Artikel 12 Absatz 2 abgegeben wird .
( 3 ) Die französischen Behörden übermitteln der Kommis
sion bis zum Ende jedes Monats die in Absatz 2 genannten
Erklärungen über den Vormonat .
Artikel 10
( 1 ) Der Fang von Garnelen der Art penaeus subtilis und
penaeus brasiliensis ist in Gewässern mit einer Tiefe von
weniger als 30 m verboten . Bei dieser Fischerei mit Schif
fen , die Schleppnetze verwenden, sind Beifänge gestattet .
(2 ) Der Fang von Thunfischarten ist nur bei Verwendung
von Fangleinen gestattet .
Artikel 14
Die Erteilung von Lizenzen für Schiffe von Drittländern ist
an die Verpflichtung des Reeders gebunden , auf Antrag der
Kommission den Besuch eines Beobachters an Bord zu
gestatten .
( 3 ) Der Schnapperfang ist nur bei Verwendung von Fang
leinen oder Reusen gestattet .
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86Nr . L 376 / 104
Artikel 15
( 1 ) Die französischen Behörden treffen die geeigneten
Maßnahmen einschließlich regelmäßiger Schiffsinspektio
nen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser
Verordnung sicherzustellen .
( 2 ) Bei einem ordnungsgemäß festgestellten Verstoß teilen
die französischen Behörden der Kommission unverzüglich ,
spätestens jedoch 30 Tage nach Feststellung des Verstoßes ,
\ den Namen des betreffenden Schiffes und die gegebenen
falls ergriffenen Maßnahmen mit .
wurde oder das in der in Artikel 1 genannten Zone ohne
Lizenz gefischt hat , die Erteilung einer Lizenz verweigert
werden.
Artikel 17
( 1 ) Geht der Kommission innerhalb eines Monats die in
Artikel 12 Absatz 1 genannte Mitteilung über ein Schiff,
das eine Lizenz im Sinne der Artikel 4 und 5 besitzt , nicht
zu , so wird diesem Schiff die Lizenz entzogen .
( 2) Macht ein Schiff, das eine Lizenz im Sinne von Arti
kel 3 besitzt , einen Monat lang keinen Gebrauch davon , so
wird ihm die Lizenz entzogen, außer
— wenn das Schiff in Reparatur ist ,
— im Falle höherer Gewalt .
Artikel 18
Die am 31 . Dezember 1986 auf der Grundlage von Arti
kel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3729 / 85 gültigen Lizen
zen können auf Antrag der Behörden des betreffenden
Landes bis zum 31 . Januar 1987 verlängert werden . Die so
verlängerten Lizenzen werden während der Dauer der
Verlängerung auf die in Anhang I festgelegte Anzahl der
entsprechenden Lizenzen angerechnet , ohne daß deren
Höchstzahl überschritten werden darf.
Artikel 16
( 1 ) Die Lizenz eines Schiffes , das den Verpflichtungen aus
dieser Verordnung, einschließlich der nach Artikel 7 und 8
vertraglich festgelegten Verpflichtung zur Anlandung der
Gesamtheit oder eines Teils der Fänge nicht nachgekom
men ist , wird entzogen .
Diesem Schiff wird vier bis zwölf Monate lang nach dem
Zeitpunkt des Verstoßes keine Lizenz erteilt .
(2 ) Im Falle der Ausübung der Fischereitätigkeit in der in
Artikel 1 genannten Zone durch ein Schiff ohne gültige
Lizenz , das einem Reeder gehört oder dessen Einsatz durch
eine natürliche oder jene juristische Person bestimmt wird,
die ein anderes oder mehrere andere Schiffe mit gültigen
Lizenzen besitzen oder deren Einsatz bestimmen , kann eine
dieser Lizenzen entzogen werden .
( 3 ) In dem in Absatz 1 genannten Zeitraum kann dem
Schiff oder mehreren Schiffen eines Reeders , dem ein Schiff
gehört , für das die Lizenz aufgrund dieses Artikels entzogen
Artikel 19
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Sie gilt bis zum 31 . Dezember 1987 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 105
ANHANG I
1 . Lizenzen im Sinne von Artikel 3
Schiffe unter der Flagge
folgender Länder
Höchstzahl der Lizenzen
Davon Höchstzahl der zeitlich
befristeten Lizenzen
USA 32 8
2 . Lizenzen im Sinne von Artikel 4
Schiffe unter der Flagge
folgender Länder
Zulässige
Fangmenge ( in t )
Höchstzahl der Schiffe
mit einer Lizenz
Höchstzahl der Tage
auf See
Barbados 24 5 200
Guyana 24 5 200
Surinam 130 16 840
Trinidad und Tobago 60 8 350
3 . Lizenzen im Sinne von Artikel 5
Fischart Schiffe unter der Flagge
folgender Länder
Höchstzahl der Lizenzen
a ) Thunfischarten Japan z.E.
Korea z.E.
b) Schnapper Venezuela 25
l Barbados 5
c) Haifisch Venezuela 2
ANHANG II
FICHE DE PECHE LOG SHEET
NationNom du navire
Vessel name
N° de licence ZEE -
Fishing licence No
N0 d immatriculation -
Official No
Nom du capitaine —
Captain's name
Nbre equipage
No in crew
Depart de —
Depart from
Date
DateDébarquement a
Landed at
Mois / Month
Jour / Day
Zone n0
Sonde
Depth
Jour ou nuit
Day or night
(D or N)
Nombre de fois
où les engins
ont été mis à
l' eau / Number
of times gear
is shot
Total
heures de
pêche
Hours
fished
Queues
de crevette
«Head-off»
shrimp
(kg)
Crevettes
entières
«Head-on »
shrimp
(kg)
Crevettes conservées à bord
Shrimps retained on board
Vivaneaux
Snapper
Requins
Shark
Thonidés
TunaPenaeus :
subtilis
brasiliensis
Xyphopenaeus
Kroyerii
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 107
ANHANG III
Besondere Bestimmungen
1 . Schiffe , die eine Lizenz im Sinne des Artikels 4 und des Artikels 5 Absatz 1 (Thunfischarten ) besitzen , haben der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift : 24189 FISEU-B) über die
französischen Behörden in nachstehender Zeitfolge Meldung zu machen :
a ) bei jeder Einfahrt in die Zone , die sich bis 200 Seemeilen von der Küste des französischen Departements
Guyana erstreckt, im folgenden „Zone" genannt ;
b ) bei jeder Ausfahrt aus der Zone ;
c) bei jeder Einfahrt in einen Hafen eines Mitgliedstaats ;
d ) bei jeder Ausfahrt aus einem Hafen eines Mitgliedstaats ;
e ) wöchentlich für die abgelaufene Woche seit dem Tag der Einfahrt des Schiffes in die Zone nach Buchstabe a )
oder seit dem Tag der Ausfahrt aus dem Hafen nach Buchstabe d).
2 . Die gemäß der Lizenz und entsprechend der unter Nummer 1 vorgesehenen Zeitfolge übermittelten Meldungen
müssen gegebenenfalls folgende Angaben enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge durchgegeben werden :
— Name des Schiffes ,
—Rufzeichen ,
— Lizenznummer ,
— laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise ,
— Art der Meldung je nach den Punkten der Nummer 1 ,
— Datum ,
— Uhrzeit,
— geographische Position ,
— Fangmenge nach Arten (in kg) je Operation ,
— die seit der vorangehenden Meldung gefangene Menge nach Arten ( in kg),
— die geographischen Koordinaten , innerhalb derer die Fänge getätigt worden sind ,
— die seit der vorangehenden Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten ( in kg),
— Name, Rufzeichen und gegebenenfalls Lizenznummer des Schiffes , auf das umgeladen wurde ,
— Name des Kapitäns .
3 . Zur Angabe der an Bord befindlichen Fischarten nach Nummer 2 ist folgender Kode zu verwenden :
PEN: Geißelgarnele (Penaeidae )
BOB: Garnele (Xyphopenaeus Kroyerii )
TUN: Thunfisch
SKH: Haifisch
XXX : andere .
4 . Kann die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht von dem lizenztragenden Schiff übermittelt werden , so kann
sie in dessen Namen von einem anderen Schiff durchgegeben werden .
(') Ein Exemplar behält der Kapitän, ein zweites Exemplar wird von dem Kontrollbeamten aufbewahrt, und ein drittes Exemplar
wird der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugesandt.
31 . 12 . 86
Nr. L 376 / 108 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ANHANG IV
Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 2
ANLANDEERKLÄRUNG (')
Registriernummer :
Name des
Beauftragten :
Name des Schiffes :
Name des Kapitäns :
Unterschrift des Kapitäns :
Fangreise vom bis zum
Anlandehafen :
Angelandete Mengen in kg
Garnelenschwänze :
d.h. ( x 1,6) =
kg
kg ganze Garnelen
Ganze Garnelen : kg
Thunfischarten : kg Schnapper : kg
Haifische kg Andere Arten kg
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