31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 / 109
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4041 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Festsetzung der Spanien für das Jahr 1987 zugeteilten Pauschalmenge von Stöcker und
Blauem Wittling
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN — Gemäß Artikel 158 der Beitrittsakte sind Fischereitätigkei
ten nach Grundfischarten und anderen Arten als Grund
fische zu unterteilen . Infolgedessen ist die Gruppe fest
zulegen , zu welcher der Blaue Wittling und Stöcker ge
hören —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Spanien für das Jahr 1987 zugeteilten Pauschalmengen
von Seehecht , Stöcker und Blauem Wittling dürfen nur in
den im Anhang bezeichneten Zonen gefischt werden .
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals (*), insbesondere auf Artikel 161 ,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 161 der Beitrittsakte werden Spanien Pau
schalmengen von Stöcker und Blauem Wittling sowie für
einen Zeitraum von drei Jahren eine zusätzliche Menge von
Seehecht , die 4 500 Tonnen nicht überschreiten darf und
deren Höhe jährlich nach Maßgabe der betroffenen Bestän
de festgelegt wird, zugeteilt .
Da das Gesamtvolumen der Gemeinschaftsanteile für See
hecht in den ICES-Abteilungen V b (EG-Zone), VI , VII
und Vill a und b 60 000 Tonnen für 1987 erreicht , ist es
nicht angezeigt , Spanien für dieses Jahr die Pauschalmenge
für Seehecht zuzuteilen .
Die Pauschalmengen für Stöcker und Blauen Wittling sind
innerhalb der ICES-Abteilungen V b (EG-Zone), VI , VII
und VIII a , b und d aufzuteilen .
Artikel 2
Für die in dieser Verordnung genannten Fischereitätigkei
ten gelten Blauter Wittling und Stöcker als Fische , die zu
der Gruppe der anderen Fischarten als Grundfische gehö
ren .
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1 ! Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(») ABl . Nr . L 302 vom 15 . 11 . 1985 , S. 23 .
31 . 12 . 86Nr. L 376 / 110 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ANHANG
Aufteilung der Pauschalmengen
Fischart ICES-Zone
Pauschalmengen
( in Tonnen)
Stöcker
Blauer Wittling
V b (EG-Zone), VI , VII (')
VIII a , b , d
V b (EG-Zone), VI , VII (>)
VIII a , b , d
10 000
21 000
10 000
20 000
(*) Der Fischfang ist untersagt in der Zone nördlich von 56°30' N , östlich von 12° W und nördlich von 50°30 N.
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