Nr. L 377 / 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4046 / 86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Bohnen
(Phaseolus-Arten), Speisezwiebeln und Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden
Geschmack der Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den
Kanarischen Inseln ( 1987)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals (*), insbesondere auf Artikel 4 des Protokolls Nr . 2 im
Anhang dazu ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 25 der Beitrittsakte und dem Protokoll Nr . 2
zur Beitrittsakte gelten der Vertrag sowie die Rechtsakte
der Organe der Europäischen Gemeinschaften auch für die
Kanarischen Inseln .
Aufgrund von Artikel 4 des Protokolls Nr . 2 zur Beitritts
akte gelten für Bohnen (Phaseolus-Arten), Speisezwiebeln
und Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden
Geschmack der Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen
Zolltarifs bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemein
schaft im Rahmen von jährlichen Gemeinschaftszollkontin
genten Zollherabsetzungen . Die Kontingentsmengen belau
fen sich auf:
— 1 219 Tonnen für Bohnen (Phaseolus-Arten) der Tarif
stelle 07.01 F II ,
— 5 348 Tonnen für Speisezwiebeln der Tarifstelle ex
07.01 H und
— 16 605 Tonnen für Gemüsepaprika oder Paprika ohne
brennenden Geschmack der Tarifstelle 07.01 S.
Bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft
gehörenden Teil Spaniens sind diese Waren von Zöllen
befreit . Bei der Einfuhr dieser Waren nach Portugal sind die
anzuwendenden Kontingentszollsätze auf der Grundlage
der entsprechenden Vorschriften der Beitrittsakte zu
berechnen . Bei der Abfertigung zum freien Verkehr im
übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt für diese
Waren eine stufenweise Herabsetzung der Zollsätze in der
gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingungen wie
in Artikel 75 der Beitrittsakte vorgesehen . Um in den
Genuß dieser Zollkontingente zu kommen , müssen diese
Waren bestimmte Markierungs- und Etikettierungsbedin
gungen einhalten , die als Ursprungsbeweis dienen . Die
entsprechenden Zollkontingente sind deshalb für 1987 zu
eröffnen ; jedoch sollte die Geltungsdauer dieser Verord
nung auf den Zeitraum vom 1 . Januar bis zum 31 . März
1987 begrenzt werden , d . h . bevor die für diesen Bereich zu
erlassende endgültige Zolltarifregelung in Kraft tritt . Di6
im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Mengen müs
sen daher von den in der endgültigen Regelung festgelegten
Zollkontingenten in Abzug gebracht werden .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung der Kontingente angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung der Gemein
schaftszollkontingente von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsäch
liche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung auf den
Kanarischen Inseln und andererseits nach den Wirtschafts
aussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu
berechnen ist .
In den letzten drei Jahren , über die vollständige statistische
Angaben vorliegen , haben sich die Einfuhren der Mitglied
staaten wie folgt entwickelt :
0 ) ABl . Nr . L 302 vom 15 . 11 . 1985 , S. 23 .
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(in Tonnen)
— 07.01 S —
Gemüsepaprika oder Paprika ohne
brennenden GeschmackMitgliedstaaten
— 07.01 F II —
Bohnen (Phaseolus-Arten )
— ex 07.01 H -
Speisezwiebeln
1983 1984 1985 1983 1984 1985 1983 1984 1985
418 338 31 7 781
34
443
8 716
6
42614 18
720
2
62
627
24
1 000
61
566
14 026
45
13 054
1 086
5 758
151
46
durchschnittlich
723
durchschnittlich
4 488
durchschnittlich
279
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
308
1
116 309 458 133 1 067 6 137 6 851 7 284
Im Laufe der letzten drei Jahre sind die in Frage stehenden
Waren nur in einigen Mitgliedstaaten regelmäßig eingeführt
worden , während in den anderen Mitgliedstaaten über
haupt keine oder nur gelegentliche Einfuhren stattgefunden
haben . In Anbetracht dieser Sachlage ist es in einem ersten
Stadium zweckmäßig , die Zuteilung der -ursprünglichen
Quoten einerseits auf die wirklich einführenden Mitglied
staaten vorzusehen und andererseits den anderen Mitglied
staaten die Beteiligung an den Zollkontingenten zu gewähr
leisten , wenn Einfuhren in diese Staaten angekündigt wor
den sind . Aufgrund dieses Aufteilungssystems kann ferner
eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs
gewährleistet werden .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist jede Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs dieser Mitgliedstaaten im Falle der
Ausschöpfung ihrer ursprünglichen Quoten und zur Dek
kung des gegebenenfalls in den anderen Mitgliedstaaten
auftretenden Bedarfs bestimmt ist . Um den Importeuren
eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben ,
ist es angezeigt , die erste Rate der Gemeinschaftszollkontin
gente auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen , die im
vorliegenden Fall bei 80 v . H. jeder Kontingentsmenge
liegen könnte .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen
auszuschalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der eine seiner
ursprünglichen Quoten fast völlig ausgenutzt hat, die Zie
hung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Reser
ve vornehmen . Die Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vor
nehmen , wenn seine zusätzlich gewährten Quoten fast
völlig ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zuläßt . Die
ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum
Ende des Kontingentszeitraums gelten , Diese Art der Ver
waltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedsta.aten
davon zu unterrichten .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . März 1987 werden die bei der
Einfuhr in die Gemeinschaft anwendbaren Zollsätze für die
nachstehend genannten Waren im Rahmen der nachstehen
den Zollkontingente wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
mengen
( in Tonnen)
Kontingents
zollsätze
09.0423 07.01 F II Bohnen (Phaseolus-Arten), mit Ursprung auf
den Kanarischen Inseln
1 219 10,6 % , mindestens
1,6 ECU
für 100 kg
Eigengewicht
09.0425 ex 07.01 H Speisezwiebeln , mit Ursprung auf den Kanari
schen Inseln 5 348 9,8 %
09.0427 07.01 S Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden
Geschmack mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln 16 605 5,1 %
Nr. L 377 / 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
c) Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Ge
schmack der Tarifstelle 07.01 S :
( 2 ) a ) Bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemein
schaft gehörenden Teil Spaniens sind diese Waren
von Zöllen befreit .
b ) Im Rahmen dieser Zollkontingente wendet die Por
tugiesische Republik die Zollsätze an , die nach den
entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte und
den darauf bezüglichen Verordnungen berechnet
werden .
Benelux 6 920 Tonnen ,
Dänemark 50 Tonnen ,
Deutschland 600 Tonnen ,
Spanien 240 Tonnen,
Vereinigtes Königreich 5 470 Tonnen .
( 3 ) Die zweite Rate eines jeden Kontingents , nämlich
— 244 Tonnen für Bohnen (Phaseolus-Arten) der Tarif-
stelle 07.01 F II ,
— 1 068 Tonnen für Speisezwiebeln der Tarifstelle ex
07.01 H und
— 3 325 Tonnen für Gemüsepaprika oder Paprika ohne
brennenden Geschmack der Tarifstelle 07.01 S ,
bildet die entsprechende Gemeinschaftsreserve .
( 3 ) a ) Für die unter diese Verordnung fallenden Waren
können die Zollkontingente nur in Anspruch
genommen werden , wenn die Waren zum Zeitpunkt
ihrer Gestellung bei den für die Einfuhrförmlichkei
ten zuständigen Behörden zur Abfertigung zum zoll
rechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Gemein
schaft unbeschadet der sonstigen Vorschriften über
Qualitätsnormen in Verpackungen aufgemacht
sind , die auf der Verpackung deutlich sichtbar und
gut lesbar die Angabe „Kanarische Inseln" oder ihre
Ubersetzung in eine andere Amtssprache der
Gemeinschaft tragen .
b ) Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG)
Nr . 1035 / 72 des Rates vom 18 . Mai 1972 über
eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und
Gemüse (*), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr . 1351 / 86 ( 2 ), ist auf die Waren der
vorliegenden Verordnung nicht anwendbar .
( 4 ) Kündigt ein Importeur bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Waren in die anderen Mitgliedstaaten an und
beantragt er dafür die Teilnahme an dem Kontingent , so
zieht der betroffene Mitgliedstaat durch Mitteilung an die
Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge ,
soweit der Rest der Reserve ausreicht .
( 4 ) Die im Rahmen der Zollkontingente nach Absatz 1
eingeführten Mengen werden von den Kontingentsmengen
auf Jahresbasis in Abzug gebracht , die in der am 1 . April
1987 endgültigen Zollregelung festgelegt werden .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner in Artikel 2 Absatz 2
festgesetzten ursprünglichen Quoten zu 90 v . H. oder mehr
ausgenutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an
die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerun
deten zweiten Quote in Höhe von 10 v . H. seiner ursprüng
lichen Quote vor , soweit die Reservemenge ausreicht .
Artikel 2
( 1 ) Die in Artikel 1 festgesetzten Zollkontingente werden
in zwei Raten geteilt .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen
Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote
zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mit
gliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls
aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor , soweit die Reservemenge aus
reicht .
( 2 ) Eine erste Rate jedes Zollkontingents wird auf
bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die bis
zum 31 . März 1987 gelten , belaufen sich auf folgende
Mengen :
a ) Bohnen (Phaseolus-Arten ) der Tarifstelle 07.01 F II :
Benelux 260 Tonnen ,
Deutschland 15 Tonnen ,
Spanien 580 Tonnen ,
Vereinigtes Königreich 120 Tonnen ;
b ) Speisezwiebeln der Tarifstelle ex 07.01 H :
Benelux 370 Tonnen ,
Deutschland 200 Tonnen ,
Spanien 3 595 Tonnen ,
Vereinigtes Königreich 115 Tonnen ;
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung einer der zweiten Quoten die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H.
oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat
gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe
der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
(') ABl . Nr . L 118 vom 20 . 5 . 1972 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 119 vom 8 . 5 . 1986 , S. 46 .
(4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können
die Mitgliedstaaten die Ziehungen niedrigerer Quoten als in
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 377 / 19
diesen Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu
der Annahme besteht , daß diese unter Umständen nicht
ausgeschöpft werden . Sie unterrichten die Kommission
über die Gründe , die sie zur Anwendung dieses Absatzes
veranlaßt haben .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . März 1987 .
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent erfolgen kann .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zuge
teilten Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der Betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quo
ten an .
(4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der Einfuhren der betreffenden Waren
mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln festgestellt , die
bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung
zum zollrechtlichen freien Verkehr gestellt werden .
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren
Antrag mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren
tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Artikel 5
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der
Ausschöpfung der Reserven , sobald ihr die Mitteilungen
übermittelt werden .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung, mit der eine der Reserven
ausgeschöpft wird , auf die jeweils verfügbare Restmenge
beschränkt bleibt und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag
an .
Artikel 6
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen , damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten ,
die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben, die fortlaufende
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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