31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 377 / 29
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4050 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
über die Verlängerung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 572 / 86 hinsichtlich der
von dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik anzuwendenden Handels
regelung mit Norwegen
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals ,
auf Empfehlung der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Zwischen der Gemeinschaft und Norwegen ist ein Freihan
delsabkommen (*) abgeschlossen worden .
Am 14 . Juli 1986 ist ein Zusatzprotokoll zu diesem
Abkommen ( 2 ) unterzeichnet worden ; dieses kann jedoch
nicht am 1 . Januar 1987 in Kraft treten , da Norwegen es
nicht rechzeitig ratifizieren konnte . Die Geltungsdauer der
Verordnung (EWG) Nr . 572 / 86 ( 3 ) endet am 31 . Dezem
ber 1986 .
Es ist daher erforderlich , diese Verordnung bezüglich Nor
wegens bis zum Inkrafttreten des genannten Protokolls zu
verlängern und abzuändern —
( 2 ) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1 ) Für die unter das Freihandelsabkommen fallenden
Waren werden vorbehaltlich des Artikels 2 die Zölle auf
Ursprungswaren Norwegens bei der Einfuhr nach Spa
nien — einschließlich der Kanarischen Inseln , Ceuta
und Melilla — und nach Portugal am 1 . Januar 1987
auf 77,5 v . H. bzw. auf 80 v . H. der Ausgangszollsätze
gesenkt ."
( 3 ) Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung :
„( 2 ) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr . 2 des
Freihandelsabkommens aufgeführten Waren verringern
das Königreich Spanien und die Portugiesische Repu
blik den Abstand zwischen den nachstehend genannten
Zollsätzen um 22,5 v . H. bzw. um 20 v . H. :
— den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung
genannten Ausgangszollsätzen und
— dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Proto
kolls 2 genannten Zollsatz (ohne beweglichen Teil
betrag)."
Artikel 3
Folgender Artikel wird eingefügt :
„Artikel 7a
Die Wertangabe von 0,4 v . H. auf zeitweilig von der
Portugiesischen Republik eingeführte Waren , wieder
eingeführte Waren (ausgenommen Container) und auf
im aktiven Veredelungsverkehr eingefühlte Waren, bei
denen die Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren
nach Ausfuhr der hergestellten Erzeugnisse rückvergü
tet werden (drawback), wird am 1 . Januar 1987 um
0,2 v . H. gesenkt ."
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr . 572 / 86 in der Fassung der
vorliegenden Verordnung wird , soweit sie Norwegen
betrifft , bis zum Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum
Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und
Norwegen , längstens jedoch bis zum 30 . April 1987 ,
verlängert .
Artikel 2
( 1 ) In der Verordnung (EWG) Nr . 572 / 86 wird jeder
Hinweis auf die „EFTA-Länder" durch „Norwegen"
ersetzt .
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 . Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(>) ABl . Nr. L 171 vom 27 . 6 . 1973 , S. 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 337 vom 29 . 11 . 1986 , S. 2 .
( 3 ) ABl . Nr . L 56 vom 1 . 3 . 1986 , S. 89 .
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