31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 377 / 31
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4052 / 86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
über die Ausfuhrregelung für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus
NE-Metallen
Als Kriterium für die Aufteilung der Kontingente gegenüber
Drittländern ist eine Bedarfsschätzung zu verwenden ; im
Falle der Höchstmengen gegenüber Spanien ist es zur
möglichst flexiblen Handhabung dieser Mengen vorzuzie
hen , keine Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vorzusehen .
Die die Überwachung des innergemeinschaftlichen Ver
kehrs betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr . 223 / 77 der Kommission vom 22 . Dezember 1976 über
Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnah
men des Gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( s ) finden
nur Anwendung, soweit die Maßnahmen , mit denen die
Ausfuhrbeschränkungen eingeführt werden , dies vorsehen .
Der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2603 / 69 eingeführ
te Ausschuß wurde angehört —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr . 2603 / 69 des
Rates vom 20 . Dezember 1969 zur Festlegung einer
gemeinsamen Ausfuhrregelung ( J ), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr . 1934 / 82 ( 2 ), insbesondere auf
Artikel 7 ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr . 1023 / 70 des
Rates vom 25 . Mai 1970 zur Festlegung eines gemeinsamen
Verfahrens für die Verwaltung mengenmäßiger Kontin
gente ( 3 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt
Griechenlands , insbesondere auf Artikel 2 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach der Verordnung (EWG) Nr . 3680 / 85 ( 4 ) ist 1986 für
die Ausfuhr von Bearbeitungsabfällen und Schrott aus
Aluminium und Blei eine vorherige Ausfuhrgenehmigung
erforderlich , die von den zuständigen Behörden der Mit
gliedstaaten nach bestimmten Modalitäten erteilt wird .
Diese Regelung läuft am 31 . Dezember 1986 ab und es
erscheint angebracht , sie für 1987 beizubehalten , um die
Exportenentwicklung der in Frage stehenden Produkte
sorgfältig verfolgen zu können .
Bei sämtlichen kupferhaltigen Stoffen bestehen für die
Raffinerien der Gemeinschaft weiterhin Versorgungs
schwierigkeiten . Diese Schwierigkeiten resultieren insbe
sondere aus dem derzeitigen Zustand eines Ungleichge
wichts von tariflichen und nicht tariflichen Maßnahmen
auf dem Weltmarkt für Kupfer . Folglich sollte im Jahr
1987 das aufgrund der Verordnung (EWG) Nr . 3680 / 85
im Jahr 1986 geltende Kontingentierungssystem für die
Ausfuhren von Aschen und Rückständen sowie Bearbei
tungsabfälle und Schrott aus Kupfer beibehalten werden .
Gemäß Artikel 45 der Beitrittsakte müssen die Ausfuhren
von Aschen und Rückständen von Kupfer sowie von Bear
beitungsabfällen und Schrott aus Kupfer aus der Zehnerge
meinschaft nach Spanien vorübergehend begrenzt werden .
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 ist die Ausfuhr
von Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Aluminium der
Tarifstelle 76.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie von
Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Blei der Tarifstelle
78.01 B aus der Gemeinschaft von der Vorlage einer von
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auszustel
- lenden Ausfuhrgenehmigung abhängig . Diese Genehmi
gung ist kostenlos für alle beantragten Mengen nach den
folgenden Bestimmungen zu erteilen .
( 2 ) Die Ausfuhrgenehmigung ist spätestens fünfzehn
Arbeitstage nach Einreichung des Antrags zu erteilen , wenn
der Antragsteller einen Verkaufsvertrag für die gesamten
beantragten Mengen vorlegt .
Die Genehmigung gilt zwei Monate .
( 3 ) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in den ersten
fünfzehn Tagen jedes Monats folgendes mit :
a ) die Mengen ( in Tonnen ) und die Preise der Erzeugnisse ,
für die im Vormonat Ausfuhrgenehmigungen erteilt
wurden ;
b ) die Mengen ( in Tonnen ) der Erzeugnisse , die im Monat
vor dem unter Buchstabe a ) genannten Monat ausge
führt wurden ;
( J ) ABl . Nr . L 324 vom 27 . 12 . 1969 , S. 25
( 2 ) ABl . Nr . L 211 vom 20 . 7 . 1982 , S. 1 .
( 3 ) ABl . Nr . L 124 vom 8 . 6 . 1970 , S. 1 .
( 4 ) ABl . Nr . L 351 vom 28 . 12 . 1985 , S. 5 . ( 5 ) ABl . Nr . L 38 vom 8 . 2 . 1977 , S. 20 .
Nr . L 377 / 32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
c) die Mengen ( in Tonnen), deren Ausfuhr im Rahmen des
aktiven bzw . passiven VeredelungsVerkehrs genehmigt
bzw . durchgeführt wurde ;
d ) die Drittländer , für die die Ausfuhren bestimmt
waren .
Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kennt
nis .
Artikel 2
Für das Jahr 1987 weden folgende Ausfuhrkontingente der
Gemeinschaft eröffnet :
der Herstellung dieser Veredelungserzeugnisse keine
Waren verwendet worden sind , die den Bedingungen
der Artikel 9 und 10 des Vertrages entsprechen;
b ) wenn diese Waren , die den Artikeln 9 und 10 des
Vertrages nicht entsprechen , im Anschluß an ihre Ver
bringung in ein Zollager gemäß der Richtlinie 69 /
74 /EWG des Rates vom 4 . März 1969 über die Har
monisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Zollagerverfahren ( 2 ) oder in Freizonen im
Sinne der Richtlinie 69 / 75 / EWG des Rates vom
4 . März 1969 über die Harmonisierung der Rechts
und VerwaltungsvorSchriften über die Freizonenverfah
ren ( 3 ) ausgeführt worden sind .
(in Tonnen)
Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c) und d) finden Anwen
dung.
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Menge
ex 26.03 Aschen und Rückstände von
Kupfer und Kupferlegierungen 28 000
ex 74.01 D Bearbeitungsabfälle und Schrott
I aus Kupfer und Kupferlegierun
gen 33 200
( 2 ) Die vorübergehenden Ausfuhren der in Artikel 2
genannten Erzeugnisse werden auf den Anteil des Ausfuhr
mitgliedstaats angerechnet .
Artikel 3
Für das Jahr 1987 werden die Ausfuhren nach Spanien aus
der Zehnergemeinschaft auf folgende Beträge begrenzt :
Jedoch kann eine Entscheidung zur Genehmigung der
Nichtanrechnung aufgrund der Regelung in der Richtlinie
76 / 119 /EWG des Rates vom 18 . Dezember 1975 über die
Harmonisierung der Rechts- und VerwaltungsvorSchriften
über den passiven Veredelungsverkehr ( 4 ) nach dem Ver
fahren des Artikels 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung
(EWG) Nr . 1023 / 70 erlassen werden .
(in Tonnen)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Menge
ex 26.03 Aschen und Rückstände von
Kupfer und Kupferlegierungen 5 500
ex 74.01 D Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus Kupfer und Kupferlegierun
gen 15 400
Artikel 6
Titel III der Verordnung (EWG) Nr . 223 / 77 findet auf den
innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit den in Artikel 2
genannten Erzeugnissen Anwendung.
Artikel 7
Der Rat legt rechtzeitig , spätestens aber bis zum 31 .
Dezember 1987 , die nach Ablauf der Geltungsdauer dieser
Verordnung zu treffenden Maßnahmen für die Ausfuhr der
in Artikel 1 , 2 und 3 aufgeführten Erzeugnisse fest .
Artikel 4
Die in Artikel 2 festgesetzten Kontingente werden nach
dem geschätzten Bedarf aufgeteilt .
Artikel 5
( 1 ) Auf den Anteil des Ausfuhrmitgliedstaats werden die
Ausfuhren der in Artikel 2 genannten Waren nicht ange
rechnet :
a ) wenn diese Waren unveredelt oder als Veredelungs
erzeugnisse im Rahmen des aktiven Veredelungsver
kehrs (Nichterhebungssystem) gemäß der Verordnung
(EWG) Nr . 1999 / 85 0 ) ausgeführt werden , sofern bei
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft und gilt
bis zum 31 . Dezember 1987 .
( 2 ) ABl . Nr . L 58 vom 8 . 3 . 1969 , S. 7 .
( 3 ) ABl . Nr . L 58 vom 8 . 3 . 1969 , S. 11 .
( 4 ) ABl . Nr . L 24 vom 30 . 1 . 1976 , S. 58 .H ABl . Nr . L 188 vom 20 . 7 . 1985 , S. 1 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 377 / 33
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rate:
Der Präsident
G. SHAW
Full & Egal Universal Law Academy