Nr. L 377 / 34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4053 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
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zur Festsetzung der auf den Handel mit Käse zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein
schaft und der Republik Österreich anwendbaren Regelung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die befristete Vereinbarung einer abgestimmten Disziplin
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Österreich betreffend den gegenseitigen Han
del mit Käse läuft am 31 . Dezember 1986 ab .
Artikel 1
Die auf die Einfuhr von Käse mit Ursprung in und Her
kunft aus Österreich in die Gemeinschaft anwendbare
Regelung, wie sie sich aus der am 21 . Oktober 1981
unterzeichneten befristeten Vereinbarung einer abgestimm
ten Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsge
meinschaft und der Republik Österreich betreffend den
gegenseitigen Handel mit Käse , zuletzt geändert durch den
Briefwechsel vom 20 . März 1984 ( 1 ), ergibt , wird ab
1 . Januar 1987 autonom beibehalten .
Die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich aufgenommenen Verhandlun
gen über eine neue Vereinbarung . sind noch nicht abge
schlossen . Zur Vermeidung von Unterbrechungen und für
die Fortsetzung des gegenseitigen Käsehandels ist es wich
tig , für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinba
rung längstens aber bis zum 31 . Dezember 1987 die
erforderlichen Maßnahmen zur Beibehaltung der Regelung,
die für die Einfuhr von Käse mit Ursprung in und Herkunft
aus Österreich in die Gemeinschaft gilt , autonom anzuneh
men —
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung in
Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirt
schaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, längstens
aber bis zum 31 . Dezember 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(') ABl . Nr. L 72 vom 15 . 3 . 1984 , S. 29 .
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