31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 377 / 35
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4054 / 86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung
für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien ( 1987)
vorliegende Zollmaßnahme findet demnach auf die Zehner
gemeinschaft Anwendung.
Dieses Ziel kann mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens
erreicht werden , nach dem die Einfuhren der betreffenden
Waren auf Gemeinschaftsebene auf die genannten Plafonds
nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zoll
stelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr
angerechnet werden , Dieses Verwaltungsverfahren muß die
Möglichkeit vorsehen , die Sätze der Zolltarife wieder anzu
wenden , sobald die Plafonds auf Gemeinschaftsebene
erreicht sind .
Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge , beson
ders schnelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaa
ten und der Kommission , die vor allem stets den Stand der
Anrechnungen auf die Plafonds kennen und die Mitglied
staaten hiervon unterrichten können muß. Diese enge
Zusammenarbeit ist um so notwendiger , als es der Kom
mission möglich sein muß, die geeigneten Maßnahmen zu
treffen , um die Wiederanwendung der Sätze der Zolltarife
anzuordnen , sobald ein Plafond erreicht ist .
Für bestimmte Waren ist die Entwicklung der Einfuhren zu
beobachten . Die Einfuhr dieser Waren ist daher zu überwa
chen —
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderati
ven Republik Jugoslawien ( J ) wurde am 24 . Januar 1983
geschlossen .
Artikel 1 des Protokolls Nr . 1 im Anhang zu dem genann
ten Abkommen sieht für die dort genannten Waren vor,
daß die Einfuhren dieser Waren jährlichen Plafonds unter
worfen werden , bei deren Überschreiten die gegenüber
Drittländern geltenden Zollsätze wieder angewendet wer
den können . Im Anschluß an den Beitritt der Republik
Griechenland zur Gemeinschaft wurde am 1 . April 1982
ein Zusatzprotokoll zur Änderung des vorgenannten Proto
kolls Nr . 1 unterzeichnet . Bis zum Inkrafttreten dieses
Zusatzprotokolls setzte die Gemeinschaft mit der Verord
nung (EWG) Nr . 287 / 82 ( 2 ) die im Zusatzprotokoll vorge
sehenen Änderungen der Handelsregelung in Kraft . Ferner
wurde ein neues Ergänzungsprotokoll zum Kooperations
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein
schaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugos
lawien über den Handel mit Textilwaren ( 3 ), nachstehend
„Ergänzungsprotokoll" genannt , paraphiert . Bis zum
Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls sollte ab 1 . Januar
1987 die Regelung gemäß dem Beschluß des Rates vom
11 . Dezember 1986 zur vorläufigen Anwendung des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge
meinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über den Handel mit Textilwaren angewendet
werden . Infolgedessen sind die Plafonds festzusetzen , die
im Jahr 1987 anzuwenden sind . Bei dieser Sachlage ist es
notwendig , daß die Kommission ständig über die Entwick
lung der Einfuhren dieser Waren unterrichtet wird ; somit
muß auch die Einfuhr dieser Waren überwacht werden .
Mangels eines in den Artikeln 179 und 366 der Akte über
den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Proto
kolls muß die Gemeinschaft die Maßnahmen nach den
Artikeln 180 und 367 dieser Beitrittsakte treffen . Die
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 sind die
Einfuhren einiger in den Anhängen I , II , III und IV
genannten Waren mit Ursprung in Jugoslawien in die
Zehnergemeinschaft Plafonds und einer gemeinschaftlichen
Überwachung unterworfen .
Die Bezeichnung dieser Waren , ihre Tarifnummern und
statistischen Kennziffern und die Höhe der Plafonds oder
Unterplafonds sind in den vorgenannten Anhängen aufge
führt . In Anhang II sind diese Plafonds in Spalte 5 unter
Buchstabe b ) angegeben .
( 2 ) Für bestimmte Waren des Anhangs II , die einem den
gemeinschaftlichen Bestimmungen über den wirtschaftli
chen passiven Veredelungsverkehr entsprechenden passiven
Veredelungsverkehr unterworfen waren, sind die für diese
festgesetzten Plafonds in Spalte 5 unter Buchstabe a ) ange
geben .
(') ABl . Nr . L 41 vom 14 . 2 . 1983 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 30 vom 6 . 2 . 1982 , S. 1 .
( 3 ) ABl . Nr . L 245 vom 29 . 8 . 1986 , S. 339 .
Nr. L 377/ 36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
gen jugoslawischen Behörden auf der Warenverkehrsbe
scheinigung bescheinigt ist .
( 5 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spä
testens bis zum fünfzehnten Tag jeden Monats Übersichten
über die im Laufe des Vormonats vorgenommenen Anrech
nungen. Auf Antrag der Kommission übermitteln sie
10-Tagesübersichten , und zwar innerhalb von fünf Tagen
nach Ablauf jedes 10-Tageszeitraums.
( 3 ) Auf die Plafonds sind die Waren anzurechnen , die bei
der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien
Verkehr gestellt werden und für die eine dem Protokoll
Nr . 3 zum Abkommen entsprechende Warenverkehrsbe
scheinigung vorliegt .
Bei den für die Kategorien 5 , 6 , 7 , 8 , 15 und 16 , in Spalte 5
unter Buchstabe a ) des Anhangs II festgesetzten Plafonds
können die Wiedereinfuhren der Waren , die einem den
gemeinschaftlichen Bestimmungen über den wirtschaftli
chen passiven Veredelungsverkehr entsprechenden passiven
Veredelungsverkehr unterworfen waren , nur dann auf die
entsprechenden Plafonds angerechnet werden , wenn in der
von den zuständigen jugoslawischen Behörden ausgestellten
Warenverkehrsbescheinigung die in den gemeinschaftlichen
Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Verede
lungsverkehr vorgesehene vorherige Bewilligung vermerkt
ist .
Eine Ware kann auf einen Plafond oder Unterplafond nur
dann angerechnet werden , wenn die Warenverkehrsbe
scheinigung vor dem Tag vorgelegt wird , von dem ab die
Wiederanwendung der Zollsätze angeordnet worden ist .
Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds oder Unterpla
fonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der gemäß den
Unterabsätzen 1 , 2 und 3 angerechneten Einfuhren festge
stellt .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig die
unter den vorstehenden Bedingungen getätigten Einfuhren
mit ; diese Auskünfte werden gemäß Absatz 5 erteilt .
(4 ) Ist ein Plafond oder Unterplafond erreicht , so kann die
Kommission durch Verordnung die gegenüber Drittländern
tatsächlich geltenden Zollsätze bis zum Ende des Kalender
jahres wieder einführen .
Bei Wiedereinführung der Zollsätze genießen jedoch die
Einfuhren der Waren, die in Anhang V aufgeführt sind und
die im Sinne des Protokolls Nr . 2 zum Abkommen ihren
Ursprung in der durch die in Osimo unterzeichneten
Abkommen geschaffenen Freizone erworben haben , weiter
hin Zollfreiheit , sofern dieser Ursprung von den zuständi
Artikel 2
Die Einfuhren der in Anhang 1 genannten Waren mit
Ursprung in Jugoslawien , für welche die Höhe des Plafonds
nicht angegeben ist , unterliegen für die Zeit vom 1 . Januar
bis 31 . Dezember 1987 einer gemeinschaftlichen Überwa
chung .
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens
am fünfzehnten Tag jedes Monats die Übersichten über die
im Laufe des Vormonats getätigten Einfuhren dieser
Waren . Dies gilt nur für Waren , die bei der Zollstelle mit
einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt
werden und für die eine den Bestimmungen des Protokolls
Nr . 3 zum Abkommen entsprechende Warenverkehrsbe
scheinigung vorliegt .
Auf Antrag der Kommission übermitteln die Mitgliedstaa
ten 10-Tagesübersichten der Einfuhren , und zwar inner
halb von fünf Tagen nach Ablauf jedes 10-Tageszeit
raums .
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 377 / 37
ANHANG I
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung NIMEXE-Kennziffer
Höhe des Plafonds
(Tonnen)
1 2 3 4 5
31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel :
01.0010 B. Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von 45 Gewichts
hundertteilen , bezogen auf das Gewicht des wasserfreien
Stoffes
31.02-15 2 806
01.0020 C. andere 31.02-20 , 30 , 40 , 50 ,
60 , 70 , 80 , 90
24 630
01.0030 31.05
39.03
Andere Düngemittel ; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten ,
Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem
Gewicht von 10 kg oder weniger
Regenerierte Zellulose , Zellulosenitrate , Zelluloseacetate und
andere Zelluloseester , Zelluloseäther und andere chemische
Zellulosederivate , auch weichgemacht ( z. B. Zelloidin , Kollo
dium , Zelluloid ), Vulkanfiber :
B. andere :
31.05-alle Nrn . 40 840
01.0040 I. regenerierte Zellulose 39.03-07 , 08 , 12 , 14 ,
15 , 17
1 382
01.0050
40.11
II . Zellulosenitrate
Reifen , auswechselbare Überreifen , Luftschläuche und Felgen
bänder , aus Weichkautschuk , für Räder aller Art :
B. andere :
II . andere :
39.03-21 , 23 , 25 , 27 ,
29
750
01.0060 — für Fahrräder und Mopeds; Motorräder und
Motorroller ; Felgenbänder (allein ein- oder ausge
hend); Schlauchreifen
40.11-21 , 23 , 40 , 45 ,
52 , 53
2 681
01.0070 — andere 40.11-25 , 27 , 29 , 55 ,
57 , 62 , 63 , 80
3 765
01.0080 ex 42.03 Bekleidung und Bekleidungszubehör , aus Leder oder Kunst
leder , ausgenommen Schutzhandschuhe für alle Berufe
42.03-10 , 25 , 27 , 28 ,
51 , 59
334
01.0090 44.15 Furniertes Holz und Sperrholz , auch in Verbindung mit ande
ren Stoffen ; Hölzer mit Einlegearbeit ( Intarsien oder Marke
terie)
44.15-alle Nrn . 120 607 m3
01.0100 44.18 Sogenanntes Kunstholz , aus Holzspänen , Sägespänen , Holz
mehl oder anderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung
von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen Binde
mitteln zusammengepreßt , in Form von Platten , Tafeln , Blök
ken und dergleichen
44.18-alle Nrn . 29 512
01.0110 64.01
64.02
Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder
Kunststoff
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder ; Schuhe mit
Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff ( ausgenommen
Schuhe der Tarifnr . 64.01 ):
64.01-alle Nrn . 454
Nr. L 377 / 38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung NIMEXE-Kennziffer
Höhe des Plafonds
(Tonnen)
1 2 3 4 5
01.0120 64.02
(Fortsetzung)
A. Schuhe mit Oberteil aus Leder 64.02-21 , 29 , 32 , 34 ,
35 , 38 , 40 , 41 ,
43 , 45 , 47 , 49 ,
50 , 52 , 54 , 56 ,
58 , 59
537
01.0130 B. andere 64.02-60 , 61 , 69 , 99 181
01.0140 70.05
70.14
Gezogenes oder geblasenes Flachglas , sogenantes „Tafelglas"
( auch bei der Herstellung bereits überfangen ), nicht bearbeitet ,
in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben
Glaswaren für Beleuchtung , für Signalvorrichtungen oder zu
optischen Zwecken , nicht aus optischem Glas , nicht optisch
bearbeitet :
70.05-alle Nrn . 5 364
01.0150
73.18
A. Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskör
pern :
II . andere ( z. B. Zerstreuer , Schalen für Deckenleuchten ,
andere Schalen , Schirme , Glocken , Tulpen )
Rohre (einschließlich Rohrluppen aus Stahl , ausgenommen
Waren der Tarifnr . 73.19):
70.14-19 2 021
01.0160 B. andere 73.18-alle Nrn .,
ausgenommen
73.18-02
10 722
01.0170 74.04 Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Kupfer , mit einer
Dicke von mehr als 0,15 mm
74.04-alle Nrn . 807
01.0180 74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge ) und Hohlstangen , aus Kupfer 74.07-alle Nrn . 2 239
01.0190 76.02 Stäbe , Profile und Draht, aus Aluminium , massiv 76.02-alle Nrn . 1 345
01.0200 76.03 Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Aluminium , mit einer
Dicke von mehr als 0,20 mm
76.03-alle Nrn . 2 948
01.0210 79.03
85.01
Bleche , Platten , Tafeln und Bänder , aus Zink , in beliebiger
Dicke ; Pulver und Flitter , aus Zink
Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Umfor
mer sowie Stromrichter ( z. B. Gleichrichter ); Transformatoren ;
Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen :
B. andere Maschinen und Geräte :
79.03-alle Nrn . 2 551
01.0220 I. Generatoren , Motoren ( auch mit Getriebe , einschließ
lich Reibradgetriebe , Wechselgetriebe oder anderem
regelbarem Getriebe), rotierende Umformer
85.01-08 , 09 , 10 , 11 ,
12 , 13 , 14 , 15 ,
17 , 18,21,23 ,
24 , 25 , 26 , 28 ,
31 , 33 , 34 , 36 ,
38 , 39 , 41 , 42 ,
44 , 46 , 47 , 49 ,
52 , 54 , 55 , 56 ,
57 , 58
4 065
01.0230 C. Teile 85.01-89 , 90 , 93 , 95 1 620
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 377 / 39
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung NIMEXE-Kennziffer
Höhe des Plafonds
(Tonnen)
1 • 2 3 4 5
85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte )
Drähte , Schnüre , Kabel ( einschließlich Koaxialkabel ), Bänder,
Stäbe und dergleichen , für die Elektrotechnik , auch mit
Anschlußstücken :
01.0240 B. andere 85.23-alle Nrn.,
ausgenommen
85.23-01
2 173
01.0250 85.25 Isolatoren aus Stoffen aller Art 85.25-alle Nrn . 363
01.0260 87.10
87.14
Fahrräder , einschließlich Lastendreiräder und dergleichen ,
ohne Motor
Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhän
ger für Fahrzeuge jeder Art ; Teile davon :
B. Anhänger und Sattelanhänger :
87.10-alle Nrn . Plafond
ausgesetzt
01.0270
94.01
II . andere
Sitzmöbel , auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden
können (ausgenommen Möbel der Tarifnr . 94.02); Teile
davon :
B. andere :
87.14-33 , 37 , 39 , 43 ,
49
2 058
01.0280
94.03
ex II . andere , ausgenommen Sitzmöbel , ihrer Beschaffen
heit nach für Kraftwagen bestimmt
Andere Möbel , Teile davon :
94.01-25 , 31 , 39 , 41 ,
45 , 49 , 60 , 70 ,
91 , 93 , 99
6 703
01.0290 B. andere 94.03-alle Nrn .,
ausgenommen
94.03-11 , 15 ,
19
5897
01.0450 28.20 Aluminiumoxid und -hydroxid ; künstlicher Korund :
B. Künstlicher Korund 28.20-30 —
01.0530 39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z. B.
Polyäthylen , Polyetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol ,
Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und
andere Polyvinylderivate , Polyacryl- und Polymethacrylderiva
te , Cumaron-Inden-Harze ):
C. andere :
I. Polyäthylen 39.02-03 , 04 , 05 , 06 ,
07,09 , 11 , 12 ,
13
—
01.0550 VII . Polyvinylchlorid 39.02-41 , 43 , 45 , 46 ,
47 , 51 , 52 , 53 ,
54,57,59,61 ,
66
Nr . L 377 /40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung NIMEXE-Kennziffer
Höhe des Plafonds
(Tonnen)
1 2 3 4 5
01.0590 44.11 Platten aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen
Stoffen , aucil mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder
anderen organischen Bindemitteln hergestellt
44.11-alle Nrn . —
01.0645 69.02 Feuerfeste Steine , Platten , Fliesen und ähnliche feuerfeste Bau
teile
69 .02-alle Nrn . —
01.0690 73.20 Rohrformstücke , Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungs
stücke (Nippel , Kniestücke , Kupplungen , Muffen , Flansche
und dergleichen), aus Eisen oder Stahl
73.20-alle Nrn . —
01.0740 76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen , aus Alumi
nium
B. andere 76.06-alle Nrn .,
ausgenommen
76.06-01
01.0770 79.02 Stäbe , Profile und Draht , aus Zink , massiv 79 .02-alle Nrn .
—
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 377/ 41
ANHANG II
Laufende
Nummer
(Kategorie )
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung NIMEXE-Kennziffer
Höhe des Plafonds :
a ) für Waren , die
unter Artikel 1
Absatz 2 fallen
b ) für Waren , die
unter Artikel 1
Absatz 1 fallen
1 2 3 4 5
02.0010
( 1 )
55.05 Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelver
kauf
55.05-alle Nrn . b ) 4 950 Tonnen
02.0020
( 2 )
55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle 55.09-alle Nrn . b) 6 090 Tonnen
02.0025
(2 A)
davon andere als roh oder gebleicht , höchstens 55.09-06 , 07 , 08 , 09 ,
51 , 52, 53 , 54 ,
b ) 1 364 Tonnen
55 , 56 , 57 , 59 ,
61 , 63 , 64 , 65 ,
66 , 67 , 70 , 71 ,
73 , 83 , 84 , 85 ,
87 , 88 , 89 , 90 ,
|| 91 , 92 , 93 , 98 ,I
99 I
02.0030
( 3 )
56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern : l
A. aus synthetischen Spinnfasern 56.07-01 , 04 , 05 , 07 ,
08 , 10 , 12 , 15 ,
19 , 20 , 22 , 25 ,
29 , 30 , 31 , 35 ,
38,39,40,41 ,
43 , 45 , 46 , 47 ,
49
Plafond
ausgesetzt
a ) 02.0050
b ) 02.0055
60.05 Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren ,
weder gummielastisch noch kautschutiert :
( 5 )
A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör :
I. Pullover mit einem Anteil an Wolle von mindestens 50
Gewichtshundertteilen und einem Stückgewicht von
600 g oder mehr ; Cowboy- und ähnliche Kleidung zum
Verkleiden und Spielen mit einer Handelsgröße von
weniger als 158 :
\ a ) Pullover mit einem Anteil an Wolle von mindestens 60.05-01
50 Gewichtshundertteilen und einem Stückgewicht
von 600 g oder mehr
II . andere :
b ) andere :
4 . andere Oberkleidung:
bb ) Pullover , Slipover , Twinsets , Westen und
Strickjacken :
Nr . L 377 /42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Laufende
Nummer
(Kategorie )
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung NIMEXE-Kennziffer
h
a
b
[Höhe des Plafonds :
für Waren, die
unter Artikel 1
Absatz 2 fallen
) für Waren, die
unter Artikel 1
Absatz 1 fallen
1 2 3 4 5
a ) 02.0050
b ) 02.0055
( 5 )
(Fortsetzung)
60.05
(Fortsetzung)
11 . für Männer und Knaben :
aaa ) aus Wolle
bbb ) aus feinen Tierhaaren
60.05-29
60.05-30
ccc) aus synthetischen Spinnstoffen 60.05-32 II
ddd ) aus künstlichen Spinnstoffen 60.05-33
eee ) aus Baumwolle 60.05-34 \
22 . für Frauen , Mädchen und Kleinkin
der : Il a ) 3 148 000
bbb) aus Wolle 60.05-39 li Stück
ccc) aus feinen Tierhaaren 60.05-40 b ) 1 155 000
Stück
ddd ) aus synthetischen Spinnstoffen 60.05-41
eee) aus künstlichen Spinnstoffen
fff) aus Baumwolle
60.05-42
60.05-43
ijij ) Anoraks , Windjacken , Blousons und der
gleichen :
11 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren , aus
Baumwolle oder aus synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen
60.05-80
\\
a ) 02.0060
b ) 02.0065
( 6 )
61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben :
B. andere :
V. andere :
d) Shorts und andere kurze Hosen :
1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren
2 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstof
fen
3 . aus Baumwolle
e ) lange Hosen :
1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren
2 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstof
fen
3 . aus Baumwolle
61.01-62
61.01-64
61.01-66
61.01-72
61.01-74
61.01-76
a ) 9 918 000
Stück
" b ) 540 000
Stück
61.02 Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder :
B. andere :
II . andere :
e ) andere :
6 . lange Hosen :
aa ) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
bb ) aus synthetischen oder künstlichen Spinn
stoffen
cc ) aus Baumwolle
61.02-66
61.02-68
61.02-72
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 377 /43
| \ Höhe des Plafonds :
Laufende
Nummer
(Kategorie )
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung NIMEXE-Kennziffer
a ) für Waren , die
unter Artikel 1
Absatz 2 fallen
b) für Waren, die
unter Artikel 1
Absatz 1 fallen
1 2 3 4 5
a ) 02.0070
b ) 02.0075
(7 )
60.05 Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren ,
weder gummielastisch noch kautschutiert :
A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör :
II . andere :
l b ) andere :
4 . andere Oberkleidung :
aa ) Blusen und Hemdblusen , für Frauen , Mäd
chen und Kleinkinder :
22 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren
33 . aus synthetischen Spinnstoffen
44 . aus künstlichen Spinnstoffen
55 . aus Baumwolle
60.05-22
60.05-23
60.05-24
60.05-25
a ) 5 471 000
l Stück
b ) 300 000
Stück
61.02 Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : li lil
B. andere : li
II . andere :
li e) andere :
7 . Blusen und Hemdblusen
bb ) aus synthetischen oder künstlichen Spinn
stoffen
cc) aus Baumwolle
ee ) aus anderen Spinnstoffen
61.02-78
61.02-82
61.02-85 -
a ) 02.0080
b ) 02.0085
( 8 )
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben , auch
Kragen , Vorhemden und Manschetten :
A. Oberhemden , auch Sport- und Arbeitshemden
61.03-11 , 15 , 18
a ) 14 410 000
Stück
b ) 1 680 000
Stück
02.0090
( 9 )
55.08
62.02
Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle
Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und ande
re Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegen
stände zur Innenausstattung:
B. andere :
55.08-alle Nrn .
b ) 492 Ton
nen
III . Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswä
sche :
a ) aus Baumwolle :
1 . aus Frottiergeweben 62.02-71
> .
a ) 02.0150
b ) 02.0155
( 15 )
61.02 Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder :
B. andere :
I. Oberkleidung aus Geweben der Tarifnrn . 59.08 , 59.11
oder 59.12 :
a ) Mäntel 61.02-05
Nr. L 377 /44 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung NIMEXE-Kennziffer
Höhe des Plafonds :
a ) für Waren, die
unter Artikel 1
Absatz 2 fallen
b ) für Waren, die
unter Artikel 1
Absatz 1 fallen
Laufende
Nummer
(Kategorie )
1 2 3 4 5
61.02a ) 02.0150
b ) 02.0155
( 15 )
(Fortsetzung)
(Fortsetzung)
a ) 5 140 000
Stück
b ) 390 000
Stück
61.02-31
61.02-32
61.02-33
61.02-35
61.02-36 , 37
61.02-39 , 40
61.01a ) 02.0160
b ) 02.0165
( 16 )
a ) 2 990 000
Stück
b ) 324 000
Stück61.01-51
61.01-54
61.01-57
II . andere :
e ) andere :
1 . Jacken :
aa ) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
bb) aus synthetischen oder künstlichen Spinn
stoffen
cc) aus Baumwolle
2 . Mäntel und Umhänge:
aa ) aus Wolle oder feinen Tierhaaren
bb ) aus synthetischen oder künstlichen Spinn
stoffen
cc) aus Baumwolle
Oberkleidung für Männer und Knaben:
B. andere:
V. andere :
c ) Anzüge und Kombinationen , ausgenommen Ski
anzüge :
1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren
2 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstof
fen
3 . aus Baumwolle
Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren ,
weder gummielastisch koch kautschutiert :
A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör :
II . andere :
b ) andere :
5 . Bekleidungszubehör :
bb ) andere :
11 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 . aus synthetischen Spinnstoffen
33 . aus anderen Spinnstoffen
B. andere
Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke , als
Meterware , sowie Waren daraus (einschließlich Knieschützer
und Gummistrümpfe):
B. andere Waren :
II . Krampfaderstrümpfe
III . andere
02.0670
( 67 )
60.05
60.05-92
60.05-93
60.05-94
60.05-95 , 96 , 97 , 98 ,
99
b ) 420 Ton
nen
60.06
60.06-92
60.06-96 , 98
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 377 / 45
ANHANG III
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung NIMEXE-Kennziffer
Höhe des Plafonds
(Tonnen )
1 2 3 4 5
27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe
Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus
bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder
mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen ,
anderweit weder genannt noch inbegriffen :
A. Leichtöle :
III . zu anderer Verwendung
B. Mittelschwere Öle:
III . zu anderer Verwendung
C. Schweröle :
I. Gasöl :
c ) zu anderer Verwendung
II . Heizöl :
c ) zu anderer Verwendung
III . Schmieröle und andere :
c ) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätz
lichen Vorschrift 7 zu Kapitel 27 ( a )
d ) zu anderer Verwendung
27.10-15 , 17 , 21 , 25 ,
29
27.10-34 , 38 , 39
27.10-59
27.10-69
27.10-75
27.10-79 ,
03.0010
27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe :
A. Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundert
teilen oder mehr :
I. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
B. andere :
I. handelsübliches Butan und handelsübliches Propan :
c ) zu anderer Verwendung
27.11-03
27.11-19
" 574 645
27.12 Vaselin :
A. roh :
III . zu anderer Verwendung
B. andere
27.12-19
27.12-90
27.13 Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien ,
Ozokerit , Montanwachs , Torfwachs , paraffinische Rückstän
de ( z. B. Gatsch , slack wax), auch gefärbt
B. andere :
I. roh :
c ) zu anderer Verwendung
II . andere
27.13-89
27.13-90
27.14 Bitumen , Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl
aus bituminösen Mineralien :
C. andere :
II . andere 27.14-99
( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
Nr . L 377 /46 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG IV
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung NIMEXE-Kennziffer
Höhe des Plafonds
(Tonnen)
1 2 3 4 5
28.05 Alkali- und Erdalkalimetalle; Metalle der Seltenen Erden ,
Yttrium und Scandium , auch untereinander gemischt oder
legiert ; Quecksilber :
D. Quecksilber :
i
04.0010
73.02
I. in Flaschen , mit einem Gewicht des Inhalts von 34,5 kg
(Standard-Gewicht ) und mit einem fob-Wert von 224
ECU oder weniger für 1 Flasche
Ferrolegierungen :
A. Ferromangan :
28.05-71 Plafond
ausgesetzt
04.0020 II . anderes 73.02-19 Plafond
ausgesetzt
04.0030 C. Ferrosilicium 73.02-30 5 792
04.0040 D. Ferrosiliciummangan
E. Ferrochrom und Ferrosiliciumchrom:
73.02-40 891
04.0050 I. Ferrochrom : 73.02-52 , 53 , 54 1 369
04.0055
76.01
— davon Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und
an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundert
teilen (hochraffiniertes Ferrochrom), höchstens
Rohaluminium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Alu
minium:
ex 73.02-52 683
04.0070
78.01
A. Rohaluminium
Rohblei ( auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott ,
aus Blei :
A. Rohblei :
76.01-11 , 21 , 29 2 381
04.0080
79.01
II . anderes
Rohzink ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Zink:
78.01-12 , 13 , 15 , 19 1 418
04.0090 A. Rohzink 79.01-11 , 15 1 806
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 377 /47
ANHANG V
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
44.15 Furniertes Holz und Sperrholz , auch in Verbindung mit anderen Stoffen ; Hölzer mit
Einlegearbeit ( Intarsien oder Marketerie )
44.18 Sogenanntes Kunstholz , aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen
holziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen
Bindemitteln zusammengepreßt , in Form von Platten , Tafeln , Blöcken und dergleichen
85.01 Elektrische Generatoren ; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter
( z. B. Gleichrichter ), Transformatoren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktions
spulen :
B. andere Maschinen und Geräte
I. Generatoren , Motoren ( auch mit Getriebe , einschließlich Reibradgetriebe , Wech
selgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer
C. Teile
85.25 Isolatoren aus Stoffen aller Art
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