Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4059/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Gewährung einer Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben
Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1986 S. 0024 - 0026
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4059/86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
über die Gewährung einer Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 11. November 1986 Schlußfolgerungen betreffend die Ziele und Kriterien eines mittelfristigen Programms angenommen.
Die im Haushaltsplan 1985 vorgesehenen Mittel für finanzielle Hilfen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur sollten im Einklang mit diesen Zielen und Kriterien verwendet werden.
Für die einzelnen Vorhaben im Rahmen des Programms 1985 sollten Obergrenzen der Finanzhilfen der Gemeinschaft festgelegt werden.
Die Einzelheiten für die Durchführung dieser Verordnung sollten festgelegt werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem Haushalt 1985 gewährt die Gemeinschaft unter den in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Bedingungen eine Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben, die den im Anhang beschriebenen Zielen und Kriterien entsprechen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben sind nachstehend aufgeführt:
Transitverbindungen:
- Brenner Bozen: Verbesserung der Eisenbahnverbindung (Italien),
- Strassenzufahrt zum Montblanc-Tunnel: Bau eines Tunnels bei Chavants (Frankreich),
- Autobahn Aachen Köln: Erhöhung der Kapazität im Raum Köln (Bundesrepublik Deutschland),
- Strasse A 120 zu den Häfen der Ostküste: Bau einer Umgehungsstrasse bei Braintree (Vereinigtes Königreich),
- Strasse Toulouse Barcelona: Verbesserung des Streckenabschnitts Pensagül Le Vernet (Frankreich),
- Eisenbahnstrecke Bayonne Hendaye: Erhöhung der Kapazität und der Sicherheit (Frankreich).
Arbeiten auf Hauptverbindungen:
- Zwischen den Niederlanden und Belgien: Arbeiten zur Fertigstellung der Autobahn Bergen op Zoom Antwerpen (Niederlande und Belgien),
- Zufahrten zu den Ärmelkanalhäfen und dem geplanten Ärmelkanaltunnel: Fertigstellung der Autobahn M 20 zwischen Ashford und Maidstone (Vereinigtes Königreich),
- Transitverbindung zwischen Seeland und Schweden: Elektrifizierung und Verbesserung der Eisenbahnstrecke Ringsted Rungsted (Dänemark).
Arbeiten zur Verbesserung der Verbindungen mit Randgebieten der Gemeinschaft:
- Auf der Hauptverbindungsstrasse Peloponnes jugoslawische Grenze:
- Inofita Schimatari (Griechenland),
Ritsona Thivai (Griechenland),
- Solomos Nemea (Griechenland).
- Auf der Haupteisenbahnlinie Athen Saloniki Idomeni (Grenze):
- Sfinga Aliartos (Griechenland),
- Tithoria Domokos Larissa (Griechenland),
- Saloniki Idomeni (Griechenland).
- Auf der Nord-Süd-Hauptverbindungsstrasse in Irland:
- Umgehungsstrasse bei Dunleer (Irland).
- Auf den Hauptdurchgangsstrecken auf der iberischen Halbinsel:
- Irun-Strasse N 620 (E 82) nach Portugal: Umgehung bei Tordesillas (Spanien),
- Porto-Strasse IP 4 (E 801) zur spanischen Grenze: Paredes Peñafiel (Portugal).
Andere Vorhaben:
- Hafen von Ostende: Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bau einer neuen Laderampe für Fahrzeuge (Belgien);
- Brenner-Verbindung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien durch Österreich: Vorbereitende Studien und Vorarbeiten für das Verbesserungsvorhaben (Italien).
Artikel 2
(1) Die Finanzhilfe aufgrund dieser Verordnung für Vorhaben, die nach dieser Verordnung ausgewählt wurden, darf nicht über 25 % der Gesamtkosten jedes Vorhabens oder der speziellen Phase des Vorhabens, für die eine Hilfe vorgesehen ist, hinausgehen. Diese Hilfe kann im Falle von Studien, die zur Vorbereitung der Bauarbeiten durchgeführt werden, bis zu 50 % erhöht werden.
(2) Die Beiträge aus allen Haushaltsquellen der Gemeinschaft dürfen in keinem Fall 50 % der Gesamtkosten eines bestimmten Vorhabens übersteigen.
(3) Eine Vorschußzahlung bis zu 40 % der Gemeinschaftshilfe kann zur Beschleunigung der Durchführung des Vorhabens gewährt werden.
(4) Zur Gewährung der in Artikel 1 genannten Finanzhilfe der Gemeinschaft trifft die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für erforderlich gehaltenen Beträge die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 3
(1) Wird ein Vorhaben, für das eine Finanzhilfe gewährt wurde, nicht wie vorgesehen ausgeführt oder sind die vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt, so kann die Finanzhilfe durch eine Entscheidung der Kommission gekürzt oder widerrufen werden.
Etwaige ungerechtfertigt gezahlte Beträge sind der Gemeinschaft von dem betreffenden Begünstigten innerhalb von
zwölf Monaten nach Zustellung der Entscheidung zurückzuerstatten.
(2) Unbeschadet der Kontrollen, welche die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften vornehmen, und unbeschadet des Artikels 206a des Vertrages sowie jeglicher Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages führen die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats und die Bediensteten der Kom-
mission oder andere von dieser hierzu beauftragte Personen Nachprüfungen an Ort und Stelle oder Erhebungen über die finanziell unterstützten Vorhaben durch. Die Kommission setzt für die Durchführung dieser Nachprüfungen Fristen und informiert den Mitgliedstaat im voraus, um von ihm jede erforderliche Hilfe zu erhalten.
(3) Mit diesen Nachprüfungen an Ort und Stelle oder Erhebungen über die finanziell unterstützten Vorhaben soll festgestellt werden,
a) ob die verwaltungsmässige Abwicklung den Gemeinschaftsvorschriften entspricht;
b) ob Belege vorhanden sind, und ob diese mit den finanziell unterstützten Vorhaben übereinstimmen;
c) unter welchen Bedingungen die Vorhaben durchgeführt und überprüft werden;
d) ob die durchgeführten Vorhaben den Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe entsprechen.
(4) Die Kommission kann die Zahlung der Finanzhilfe für ein Vorhaben aussetzen, wenn bei einer Kontrolle Unregelmässigkeiten oder eine wesentliche Änderung der Art oder der Bedingungen des Vorhabens, die der Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt worden sind, festgestellt werden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(1) Stellungnahme vom 12. Dezember 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 16. Dezember 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
ANHANG
ZIELE UND KRITERIEN DER INFRASTRUKTURPOLITIK DER GEMEINSCHAFT IM RAHMEN EINES MITTELFRISTIGEN PROGRAMMS
I. ZIELE
Es wird angestrebt, Infrastrukturvorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung zu koordinieren und zu fördern, um ein modernes und effizientes Verkehrsnetz in der Gemeinschaft zu schaffen, das einem echten Verkehrsbedarf auf den Hauptverkehrsverbindungen der Gemeinschaft auf europäischer Ebene gerecht wird. Dabei soll die Infrastrukturpolitik in die gemeinsame Verkehrspolitik und in die Bemühungen zur Verstärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft integriert werden.
Unbeschadet der Frage, ob das mittelfristige Programm auch Häfen und Flughäfen einschließen sollte, hat die Gemeinschaftstätigkeit folgende Ziele:
- Beseitigung von Engpässen;
- Anbindung von Gebieten, die sich in der Gemeinschaft geographisch entweder in einer Binnen- oder in einer Randlage befinden;
- Senkung der Kosten des Transitverkehrs in Zusammenarbeit mit den gegebenenfalls betroffenen dritten Ländern;
- Verbesserung der Verbindungen in Land-See-Korridoren;
- Ausbau von Verbindungen mit hohem Leistungsstandard zwischen den wichtigsten Großstadtgebieten, einschließlich Eisenbahn-Hochgeschwindigkeitsverbindungen.
II. KRITERIEN
Der Beurteilung von Verkehrsinfrastrukturprogrammen im Hinblick auf eine Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen des mittelfristigen Programms werden unbeschadet der genauen Form dieser Unterstützung folgende Kriterien zugrunde gelegt:
a) Bedeutung des betreffenden Vorhabens für die Gemeinschaft, die danach beurteilt wird, inwieweit es zur Verwirklichung der unter Punkt I genannten allgemeinen und praktischen Ziele beiträgt. Dabei sind unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Bedeutung des derzeitigen oder potentiellen internationalen innergemeinschaftlichen Verkehrs;
- Bedeutung des Handels der Gemeinschaft mit dritten Ländern auf der von dem Vorhaben betroffenen Verbindung;
- Umfang des Beitrags, den das Vorhaben zur Schaffung eines homogenen und ausgewogenen Verkehrsnetzes im gemeinschaftlichen Rahmen leistet, das den derzeitigen und den zukünftigen Erfordernissen des Verkehrs gerecht wird;
b) soziale und wirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens;
c) Übereinstimmung des Vorhabens mit den anderen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund der gemeinsamen Verkehrspolitik oder der Politik der Gemeinschaft auf anderen Gebieten sowie mit den sonstigen einzelstaatlichen Maßnahmen, die in den einzelstaatlichen Verkehrsinfrastrukturplänen und -programmen als vorrangig eingestuft sind.
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