Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4064/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 360/86 zum Erlaß von Vorschriften über die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1986 S. 0009
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 360/86 zum Erlaß von Vorschriften über die Anwendung mengenmässiger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 176 und 363,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Beitrittsakte sieht die Beibehaltung mengenmässiger Beschränkungen seitens des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse aus Drittländern für eine bestimmte Dauer vor.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 360/86 (1) wurde unter anderem vorgeschrieben, daß jede Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach Spanien und Portugal einer Einfuhrzlizenz bedarf, die vorher durch die zuständige Stelle des Einfuhrmitgliedstaats erteilt wird.
Nach den bisherigen Erfahrungen dieser zuständigen Stellen ist es wünschenswert, eine gewisse Abweichung der tatsächlich eingeführten Menge gegenüber der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge zuzulassen. Ferner sollte die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen den internationalen Handelsbräuchen besser angepasst werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 360/86 ist mithin entsprechend zu ändern -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 360/86 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird die Angabe »Absatz 5" durch »Absatz 7" ersetzt.
2. Absatz 4 entfällt.
3. Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 7 und 8.
4. Folgende Absätze werden eingefügt:
»(4) Übersteigt die tatsächlich eingeführte Menge die in der Lizenz angegebene Menge um höchstens 5 v. H., so gilt sie als im Rahmen der Lizenz eingeführt.
(5) Liegt die tatsächlich eingeführte Menge um höchstens 5 v. H. unterhalb der in der Lizenz angegebenen Menge, so gilt die Verpflichtung zur Einfuhr als erfuellt.
(6) Die Einfuhrlizenz gilt neunzig Tage ab Ausstellungstag."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(1) ABl. Nr. L 43 vom 20. 2. 1986, S. 8.
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