Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4065/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2818/81 über die Anwendung der Wirtschafts- und Kontrollregeln des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1980
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1986 S. 0010 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0217
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0217
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 4065/86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2818/81 über die Anwendung der Wirtschafts- und Kontrollregeln des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1980
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2818/81 (1) hat der Rat die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Wirtschafts- und Kontrollregeln des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1980, das die Gemeinschaft aufgrund des Beschlusses 81/850/EWG (2) vorläufig anwendet, beschlossen.
Auf seiner 29. Tagung am 12. September 1986 hat der Internationale Kakaorat gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Übereinkommens beschlossen, eine Übergangszeit festzulegen, die am 1. Oktober 1986 begann und mit Inkrafttreten des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986, spätestens aber am 31. Januar 1987 endet. Ferner hat der Internationale Kakaorat auf der gleichen Tagung die Regel 6 Buchstabe c) der Wirtschafts- und Kontrollregeln geändert.
Während der Übergangszeit bleibt die Verordnung (EWG) Nr. 2818/81 vorbehaltlich dieser Änderungen anwendbar -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2818/81 wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:
»Sie gilt bis zum Inkrafttreten des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986, jedoch nicht länger als bis zum 31. Januar 1987."
2. Regel 6 Buchstabe c) des Anhangs A erhält folgende Fassung:
»c) Das Zeugnis für die Einfuhr aus einem Nichtmitglied wird von einer Beurkundungsstelle in Übereinstimmung mit dieser Regel ausgestellt. Die Regeln 3 und 11 finden auf Einfuhren von Mitgliedern aus Nichtmitgliedern sinngemäß Anwendung, es sei denn, die von einem Mitglied ausgestellten Zeugnisse ICC-4 können für Kakaöinfuhren in jedes andere Mitglied verwendet werden."
Artikel 2
Während der Übergangszeit, die am 1. Oktober 1986 beginnt und mit Inkrafttreten des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986, jedoch nicht später als am 31. Januar 1987 endet, werden die Abgaben nach Artikel 31 des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1980 weiterhin erhoben und entweder von den Mitgliedern oder von der Internationalen Kakaoorganisation auf Interimskonten vorläufig verbucht.
Artikel 3
Die Kommission legt den Zeitpunkt fest, ab dem die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen gelten beziehungsweise ihre Gültigkeit verlieren.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(1) ABl. Nr. L 279 vom 1. 10. 1981, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 313 vom 31. 10. 1981, S. 1.
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