Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4088/86 der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Verlängerung der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Japan
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1986 S. 0060
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 4088/86 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
zur Verlängerung der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Japan
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1243/86 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
nach Anhörung des in der vorgenannten Verordnung eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 653/83 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 130/86 (4), ist bis zum 31. Dezember 1986 rückwirkend eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Japan eingeführt worden.
Es wurde vereinbart, daß im Falle von Schwierigkeiten bilaterale Konsultationen hinsichtlich der japanischen Ausfuhren bestimmter empfindlicher Erzeugnisse stattfinden könnten; um über die erforderlichen Informationen im Hinblick auf diese gelegentlichen Konsultationen zu verfügen, ist es geboten, auch weiterhin für das Jahr 1987 eine nachträgliche Überwachung der Einfuhren der obigen Erzeugnisse mit Ursprung in Japan einzuführen.
Da die Gründe, auf die sich die Verordnung (EWG) Nr. 653/83 stützt, im wesentlichen weiterhin zutreffen, sollte die für die in ihrem Anhang genannten Erzeugnisse vorgesehene Überwachungsregelung verlängert werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 653/83 wird das Datum »31. Dezember 1983" durch »31. Dezember 1987" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
Willy DE CLERCQ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1986, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 77 vom 23. 3. 1983, S. 8.
(4) ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1986, S. 21.
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