Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4089/86 der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer für die nachträgliche Kontrolle der Einfuhr von Schuhen in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1986 S. 0061
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4089/86 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer für die nachträgliche Kontrolle der Einfuhr von Schuhen in die Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1243/86 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 (3) und (EWG) Nr. 1766/82 (4) des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für Einfuhren aus Staatshandelsländern und aus der Volksrepublik China, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 bzw. Artikel 10 Absatz 4,
nach Anhörung der in Artikel 5 der genannten Verordnungen bezeichneten Ausschüsse,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Durch die Entscheidung 78/560/EWG (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2854/79 (6), hat die Kommission die Einfuhr von Schuhen in die Gemeinschaft einer nachträglichen Kontrolle unterworfen.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 104/86 der Kommission (7) wurde die Gültigkeit dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 1986 verlängert.
Die Gründe, die die Kommission ursprünglich zu dieser Maßnahme geführt haben, d. h. der beträchtliche Druck, der durch die Einfuhr von Schuhen in die Gemeinschaft ausgeuebt wurde und die daraus resultierende Drohung einer Schädigung der Hersteller gleicher oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in der Gemeinschaft, gelten weiterhin.
Deshalb ist es erforderlich, diese nachträgliche Kontrolle zu verlängern -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gültigkeitsdauer der Entscheidung 78/560/EWG wird hiermit bis zum 31. Dezember 1987 verlängert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
Willy DE CLERCQ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1986, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 21.
(5) ABl. Nr. L 188 vom 11. 7. 1978, S. 28.
(6) ABl. Nr. L 323 vom 19. 12. 1979, S. 6.
(7) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1986, S. 5.
Top