Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4094/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Manihot der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern außer Thailand
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1986 S. 0073 - 0075
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 4094/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Manihot der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern ausser Thailand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4066/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 betreffend Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von Manihot der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs aus Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (1),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (3), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4066/86 wurden vorübergehende Maßnahmen mit dem Ziel verabschiedet, die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und die Fortsetzung der traditionellen Handelsströme sicherzustellen. Nunmehr sind die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.
Die Erteilung von Einfuhrlizenzen, die zur Einfuhr mit einer auf 6 % des Zollwerts beschränkten Abschöpfung berechtigen, sollte von besonderen Vorschriften abhängig gemacht werden, damit die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 4066/86, die in erster Linie ein Überschreiten der vorgesehenen Mengen verhindern sollen, ordnungsgemäß angewandt werden. Dies erfordert bei den meisten Erzeugnissen der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs Abweichungen vor allem von der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3913/86 (5).
Zur Aufteilung der Mengen mit Ursprung in den nicht dem GATT angehörenden Ländern auf die Einfuhrbetriebe sollte eine Hoechstgrenze für die Mengen festgelegt werden, die je Antragsteller Gegenstand eines Lizenzantrags sein können.
Allerdings sind einige Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs zur menschlichen Ernährung und nicht zur Tierernährung bestimmt. Auf diese Erzeugnisse, von denen nur geringe Mengen eingeführt werden, brauchen die Vorschriften zur Einhaltung der vorgesehenen Mengen nicht angewandt zu werden; ausserdem sind keine anderen als die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3818/86 (7), vorgesehenen Sicherheiten vorzuschreiben.
Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4066/86 vorgesehene Regelung gilt für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern ausser Thailand, die unter Verwendung von gemäß den Vorschriften dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen eingeführt werden.
(2) In Anwendung dieser Verordnung dürfen Einfuhrlizenzen nur für folgende Hoechstmengen erteilt werden:
- 205 000 Tonnen für Anträge, bei denen in Feld 14 als Ursprung »Indonesien" angegeben ist,
- 35 000 Tonnen für Anträge, bei denen in Feld 14 als Ursprung ein Mitgliedsland des GATT angegeben ist, Thailand und Indonesien ausgenommen,
- 62 500 Tonnen für Anträge, bei denen in Feld 14 als Ursprung »Volksrepublik China" angegeben ist,
- 12 500 Tonnen für Anträge, bei denen in Feld 14 als Ursprung ein anderes Drittland als die unter den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Länder angegeben ist.
TITEL I
Einfuhr von Erzeugnissen zu Futterzwecken
Artikel 2
(1) Die Einfuhrlizenzanträge können ab 5. Januar 1987 wöchentlich von Montag bis Donnerstag einschließlich bei den Behörden der Mitgliedstaaten gestellt werden.
Die Lizenzanträge können in jedem Mitgliedstaat gestellt werden. Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.
(2) Die Lizenzanträge für Einfuhren aus den in Artikel 1 Absatz 2 dritter und vierter Gedankenstrich genannten Drittländern sind auf 7 500 Tonnen je Antragsteller begrenzt.
(3) Die Angaben betreffend den Namen des Einführers, die beantragten Mengen und ihren Ursprung werden der Kommission von den Mitgliedstaaten fernschriftlich bis spätestens am Donnerstag nach der Woche übermittelt, in der der Antrag gestellt wurde.
(4) Spätestens am Freitag der Woche, die auf die Woche der in Absatz 3 genannten Übermittlung folgt, setzt die Kommission die Mengen, für die die Lizenzen nach Ländern oder Ländergruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4066/86 erteilt werden, gegebenenfalls im Verhältnis zu den Anträgen fest.
(5) Für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs kann der Beteiligte in seinem Einfuhrlizenzantrag die beiden Tarifstellen 07.06 A I und 07.06 A II des Gemeinsamen Zolltarifs angeben. Die beiden im Antrag angegebenen Tarifstellen werden in der Lizenz eingetragen.
Artikel 3
Die Lizenzen enthalten in Feld 20a einen der nachstehenden Vermerke:
- Exacción reguladora a percibir 6 % ad valorem
- Importafgift: 6 % af värdien
- Zu erhebende Abschöpfung: 6 % des Zollwerts
- Eispraktéa eisforá: 6 % kat' axía
- Amount to be levied: 6 % ad valorem
- Prélèvement à percevoir: 6 % ad valorem
- Prelievo da riscuotere: 6 % ad valorem
- Tö de passen heffing: 6 % ad valorem
- Direito nivelador a cobrar: 6 % ad valorem.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 beträgt die Sicherheit für die unter diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 20 ECU je Tonne.
Ist die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, infolge der Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 kleiner als die, für die sie beantragt worden ist, so wird die Sicherheit entsprechend dem Unterschied freigegeben.
Artikel 5
(1) In dem Einfuhrlizenzantrag und der erteilten Lizenz wird in Feld 14 das Drittland angegeben, in dem das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung hat.
Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land.
(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 darf die zum freien Handelsverkehr abgefertigte Menge nicht grösser sein als die in den Feldern 10 und 11 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. In Feld 22 dieser Lizenzen wird deshalb die Ziffer 0 eingetragen.
TITEL II
Einfuhr von Erzeugnissen zu Nahrungszwecken
Artikel 6
Bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs, die unter ihren jeweiligen Bezeichnungen im Anhang aufgeführt sind,
a) enthalten die Lizenzanträge und die Lizenzen
- in Feld 7 eine oder mehrere der im Anhang aufgeführten Bezeichnungen,
- in Feld 8 nach einem »ex" die Nummer der Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs.
Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse.
b) Artikel 2 Absatz 1 und die Artikel 3 und 5 finden Anwendung.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29.
(4) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 364 vom 23. 12. 1986, S. 31.
(6) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5.
(7) ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 24.
ANHANG
1.2 // 1. Colocasia esculenta (L) Nampi Taro Tallas Old cocoyam Dasheen, Eddö // Schott var. antiquorum (Schott) Hubbard und Rehd. // 2. Xanthosoma sagitifolium (Schott) // // Tiquisque // // Tajer // // Tannia // // Yautia // // New cocoyam // // 3. Dioscorea spp. // // Nam // // Ignam // // Yam //
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