Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4102/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Festsetzung einer Übertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse im Wirtschaftsjahr 1987
Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1986 S. 0013
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 4102/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur Festsetzung einer Übertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse im Wirtschaftsjahr 1987
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), geändert durch die Beitrittsakte,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2203/82 des Rates vom 28. Juli 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Übertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Übertragungsprämie soll den Erzeugerorganisationen einen ausreichenden Anreiz für die Übertragung von Erzeugnissen bieten, die aus dem Handel genommen wurden, um ihre Vernichtung zu vermeiden.
Die Höhe der Übertragungsprämie ist so festzusetzen, daß bei den betreffenden Erzeugnissen das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird.
Der Prämienbetrag darf weder 50 % des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises des Frischerzeugnisses, noch die Höhe der technischen Verarbeitungskosten übersteigen, die im vorangegangenen Fischwirtschaftsjahr unter Ausschluß der höchsten Kosten festgestellt worden sind.
Die Rücknahmepreise der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2203/82 genannten Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1987 wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 4099/86 der Kommission (3) festgesetzt.
Aufgrund verfügbarer Daten über die in der Gemeinschaft festgestellten technischen Verarbeitungskosten ist die Prämie für das Fischwirtschaftsjahr 1987, auf der im Anhang angegebenen Höhe festzusetzen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Übertragungsprämie für Erzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2203/82 wird für das Wirtschaftsjahr 1987 wie im Anhang angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
António CARDOSO E CUNHA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 235 vom 10. 8. 1982, S. 4.
(3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Betrag der Prämie
1.2.3 // // // // Verarbeitungsarten gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung // Erzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2203/82 // Betrag der Prämie für die in Spalte 2 genannten Erzeugnisse (ECU/t) // // // // 1 // 2 // 3 // // // // I. Gefrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen mit Kopf oder zerteilt // Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche Kabeljau Köhler Schellfisch Merlan Scheefschnut Brachsenmakrele Seeteufel Garnelen Sardinen Sardellen // 60 // // // // II. Filetieren, Gefrieren und Lagerung // Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche Kabeljau Köhler Schellfisch Merlan Scheefschnut Brachsenmakrele Seeteufel Sardinen Sardellen // 103 (1) // // // // III. Salzen und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf, filetiert oder zerteilt // Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche Kabeljau Köhler Schellfisch Merlan Scheefschnut Brachsenmakrele Seeteufel Sardinen Sardellen // 103 (1) // // // // IV. Trocknen und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen mit Kopf, filetiert oder zerteilt // Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche Kabeljau Köhler Schellfisch Merlan Scheefschnut Brachsenmakrele Seeteufel // 114 // // //
(1) Da die Höhe der Prämie insbesondere nicht 50 v.H. des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises des betreffenden Frischerzeugnisses übersteigen darf (Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81), wird dieser Betrag gekürzt
a) für Atlantiksardinen:
- auf 66 ECU/t in den Küstengebieten und den Inseln der Grafschaften Cornwall und Devon im Vereinigten Königreich,
- auf 81 ECU/t in Spanien und Portugal;
b) für Sardellen:
- auf 87 ECU/t in allen Mitgliedstaaten, ausgenommen Spanien.
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