Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4107/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Festsetzung des Betrags der Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen
Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1986 S. 0026
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 4107/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur Festsetzung des Betrags der Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 171 und 358,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 des Rates vom 4. November 1985 mit allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausgleichsentschädigungen von Sardinen (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 wird die Ausgleichsentschädigung nur für Mittelmeersardinen der Grössen 3 und 4 sowie der Frischeklassen E und A gewährt, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (2) festgelegt sind.
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 entspricht der Entschädigungsbetrag dem Unterschied zwischen dem in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 anwendbaren Rücknahmepreis für Atlantiksardinen der betreffenden Grösse und dem in den neuen Mitgliedstaaten anwendbaren Rücknahmepreis für Atlantiksardinen der Grösse 2.
Die Rücknahmepreise des Fischwirtschaftsjahres 1987 wurden für die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EWG) Nr. 4099/86 der Kommission (3) festgelegt.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Betrag der Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 wird für das Fischwirtschaftsjahr 1987 wie folgt festgesetzt:
- Sardinen der Grösse 3 (E, A): 210 ECU/t
- Sardinen der Grösse 4 (E, A): 79 ECU/t.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
António CARDOSO E CUNHA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 297 vom 9. 11. 1985, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29.
(3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
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