31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 1
I
(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4111 /86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Malta ( 1987)
men treffen . Die vorliegende Verordnung findet daher auf
die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom
31 . Dezember 1985 Anwendung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
gestützt auf die Verordnung (EWG ) Nr . 3033 / 80 des
Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Han
delsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Er
zeugnissen hergestellte Waren ( ! ), insbesondere auf Arti
kel 12 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Anhang I des Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein
schaft und Malta ( 2 ) muß die Gemeinschaft die Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Erzeugnisse teilweise
aussetzen . Es erscheint darüber hinaus angezeigt , vorläufig
einige dieser im vorgenannten Anhang vorgesehenen Zoll
vorteile anzupassen oder zu ergänzen . Daher sollte die
Gemeinschaft für die Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . De
zember 1987 für die im Anhang zu dieser Verordnung
aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Malta entweder
den festen Teilbetrag der auf die Waren der Verordnung
(EWG ) Nr . 3033 / 80 erhobenen Abgabe oder den für die
anderen Erzeugnisse geltenden Zollsatz auf dem jeweils
angegebenen Niveau aussetzen .
Der Rat hat die Verordnung (EWG ) Nr . 2357 / 86 ( 3 ) zur
Festlegung der Regelung für die Einfuhr bestimmter
Erzeugnisse nach Griechenland mit Ursprung in Malta
erlassen .
Mangels eines Protokolls , wie es in den Artikeln 179 und
366 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
vorgesehen ist , muß die Gemeinschaft die in den Artikeln
180 und 367 der genannten Akte vorgesehenen Maßnah
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 werden für die
im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Malta bei
der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
vom 31 . Dezember 1985 die jeweils angegebenen Zollsätze
angewandt .
( 2 ) Zur Anwendung dieser Verordnung sind die für die
Anwendung des Abkommens zur Gründung einer Asso
ziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein
schaft und Malta jeweils geltenden Ursprungsbestimmun
gen heranzuziehen .
Artikel 2
Werden die Erzeugnisse , für die Artikel 1 gilt , in solchen
Mengen oder zu solchen Preisen in die Gemeinschaft einge
führt , daß sie für die Erzeuger gleichartiger oder unmittel
bar konkurrierender Erzeugnisse in der Gemeinschaft einen
ernstlichen Schaden zu verursachen drohen , so können die
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden
Erzeugnisse ganz oder teilweise wiedereingeführt werden .
Diese Maßnahmen können auch dann getroffen werden ,
wenn der ernstliche Schaden nur in einem Gebiet der
Gemeinschaft eintritt oder einzutreten droht .
Artikel 3
( 1 ) Um die Anwendung des Artikels 2 zu gewährleisten ,
kann die Kommission durch Verordnung die Wieder
anwendung der Zollsätze für einen bestimmten Zeitraum
beschließen .
(>) ABL Nr. L 323 vom 29 . 11 . 1980 , S. 1 .
( 2 ) ABL Nr . L 61 vom 14 . 3 . 1971 , S. 3 .
( 3 ) ABL Nr . L 205 vom 29 . 7 . 1986 , S. 9 .
Nr. L 380/ 2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
(2 ) Wird die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats
tätig , so trifft sie ihre Entscheidung binnen einer Frist von
höchstens zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ; sie
unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Entscheidung .
( 3 ) Jeder Mitgliedstaat kann wegen einer von der Kom
mission beschlossenen Maßnahme binnen einer Frist von
zehn Arbeitstagen nach Notifizierung den Rat befassen .
Durch die Anrufung des Rates wird die Maßnahme nicht
ausgesetzt . Der Rat tritt unverzüglich zusammen . Er kann
die Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder auf
heben .
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 /3
ANHANG
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Zollsatz
1 2 3 4
02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis
01.04 genannten Tieren , frisch , gekühlt oder gefroren :
A. Fleisch :
III . von Schweinen :
16.0001
02.04
b ) andere
Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall , frisch , gekühlt oder
gefroren :
frei
16.0003 ex A. von Haustauben 5 %
16.0005 ex B. von Haarwild
C. andere :
frei
16.0007 ex I. Froschschenkel frei
16.0009 II . andere frei
16.0011 04.06
05.03
Natürlicher Honig
Roßhaar und Roßhaarabfälle , auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen :
25 %
16.0013
06.03
B. andere
Blüten und Blütenknospen , geschnitten , zu Binde- oder Zierzwecken , frisch ,
getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet :
ex B. andere :
frei
16.0023
16.0025
07.01
— Schnittblumen , nur getrocknet
— andere Schnittblumen
Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt :
G. Karotten und Speisemöhren , Speiserüben , Rote Rüben , Schwarzwurzeln ,
Knollensellerie , Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln :
7 %
15 %
16.0027 III . Meerrettich (Cochlearia armoracia )
T. andere :
13 %
16.0029
07.02
ex III . andere :
— Okraschoten (Hibiscus esculentus L. oder Abelmoschus esculentus
( L. ) Moench ); Moringa oleifera („Drumsticks")
Gemüse und Küchenkräuter , gegart oder nicht , gefroren :
ex B. andere :
frei
16.0031
07.03
— Okraschoten (Hibiscus esculentus L. oder Abelmoschus esculentus ( L. )
Moench )
Gemüse und Küchenkräuter , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in
Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum
unmittelbaren Genuß besonders zubereitet :
E. andere Gemüse und Küchenkräuter :
13 %
16.0033 — Okraschoten (Hibiscus esculentus L. oder Abelmoschus esculentus ( L. )
Moench ) frei
Nr. L 380 /4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Zollsatz
1 2 3 4
07.04 Gemüse und Küchenkräuter , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnit
ten , als Pulver oder sonst zerkleinert , aber nicht weiter zubereitet :
ex B. andere :
16.0035 — Meerrettich (Cochlearia armoracia ) frei
16.0037
08.08
— Okraschoten (Hibiscus esculentus L. , oder Abelmoschus esculentus
( L. ) Moench )
Beere , frisch :
F. andere :
11 %
16.0039
15.10
II . andere
Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole :
5 %
16.0041
16.02
C. andere technische Fettsäuren ; Öle aus der Raffination
Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht :
A. aus Lebern :
frei
16.0043 I. von Gänsen oder Enten
B. andere :
II . von Wild oder Kaninchen :
14 %
16.0045 — von Wild 8 %
16.0047 — von Kaninchen
III . andere :
14 %
16.0049
16.0051
16.0053
16.0055
20.02
b ) andere :
1 . Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend :
ex bb ) andere :
— Rinderzunge , zubereitet oder haltbar gemacht
2 . andere :
aa ) von Schafen oder Ziegen :
— Schafe
— Ziegen
• bb ) andere
Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht :
17 %
18 %
16 %
16 %
16.0057 B. Trüffeln 14 %
16.0059 D. Spargel 20 %
16.0061 E. Sauerkraut 15 %
16.0063 ex F. Kapern
ex H. andere , einschließlich Gemische :
12 %
16.0065
20.07
— Moringa oleifera ( drumsticks )
Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft ) und Gemüsesäfte , nicht gegoren , ohne
Zusatz von Alkohol , auch mit Zusatz von Zucker :
A. mit einer Dichte bei 20 °C von mehr als 1,33 g / cm 3 :
frei
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 380 / 5
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Zollsatz
1 2 3 4
16.0067
16.0069
20.07
(Fortsetzung)
III . andere :
ex a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht :
— aus Früchten der Tarifnummer 08.01 A
— aus Früchten der Tarifnummern 08.01 B bis H , 08.08 B , E
und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Was
sermelonen
frei
8 %
16.0071
ex b ) andere :
— aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E und F und
08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen
B. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g / cm3 oder weniger :
II . andere :
8 % + (Ab )
16.0073
16.0075
16.0077
a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht :
2 . aus Pampelmusen und Grapefruits
3 . aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten :
ex aa ) zugesetzten Zucker enthaltend :
— ausgenommen Zitronensäfte
ex bb ) andere :
— ausgenommen Zitronensäfte
8 %
13 %
13 %
16.0079
16.0081
16.0083
16.0085
6 . aus anderen Früchten und Gemüsen , ausgenommen Aprikosen und
Pfirsiche :
ex aa ) zugesetzten Zucker enthaltend :
— aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E
und F und 08.09 , ausgenommenen Ananas , Melonen
und Wassermelonen
— andere , ausgenommen Aprikosen- und Pfirsichsaft
ex bb ) andere :
— aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E
und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen
und Wassermelonen
— andere , ausgenommen Aprikosen- und Pfirsichsaft
8 %
17 %
8 %
18 %
16.0087
16.0089
7 . Gemische :
ex bb ) andere , ausgenommen Gemische , die einzeln oder zusam
men mehr als 25 v. H. Saft von Weintrauben , Zitrus
früchten , Ananas , Äpfeln , Birnen , Tomaten , Aprikosen
oder Pfirsichen enthalten :
11 . zugesetzten Zucker enthaltend
22 . andere
b ) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht :
17 %
18 %
16.0091
16.0093
2 . aus Pampelmusen und Grapefruits :
aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als
30 Gewichtshundertteilen
bb ) andere
8 % + (Ab )
8 %
1 6.0095
16.0097
16.0099
4 . aus anderen Zitrusfrüchten
aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als
30 Gewichtshundertteilen
bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichts
hundertteilen oder weniger
cc) keinen zugesetzten Zucker enthaltend
14% + (Ab )
14 %
15 %
Nr . L 380 / 6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Zollsatz
1 2 3 4
20.07
(Fortsetzung)
8 % + (Ab)
17 % + (Ab )
8 %
17 %
8 %
18 %
7 . aus anderen Früchten und Gemüsen :
ex aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als
30 Gewichtshundertteilen :
— aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E
und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen
und Wassermelonen
— andere , ausgenommen Aprikosen- und Pfirsichsaft
ex bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von
30 Gewichtshundertteilen oder weniger :
— aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E
und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen
und Wassermelonen
— andere , ausgenommen Aprikosen- und Pfirsichsaft
ex cc) keinen zugesetzten Zucker enthaltend :
— aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E
und F und 08.09 ausgenommen Ananas , Melonen und
Wassermelonen
— andere , ausgenommen Aprikosen- und Pfirsichsaft
8 . Gemische:
ex bb ) andere , ausgenommen Gemische , die einzeln oder zusam
men mehr als 25 v . H. Saft von Weintrauben , Zitrus
früchten , Ananas , Äpfeln , Birnen , Tomaten , Aprikosen
oder Pfirsichen enthalten :
11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr
als 30 Gewichtshundertteilen
22 . Mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30
Gewichtshundertteilen oder weniger
33 . keinen zugesetzten Zucker enthaltend
Hefen , lebend oder nicht lebend , zubereitete künstliche Backtriebmittel :
A. Hefen , lebend :
II . Backhefen :
a ) getrocknet
b ) andere
Mehl von Fleisch , von Schlachtabfall von Fischen , von Krebstieren oder von
Weichtieren , ungenießbar; Grieben :
B. Mehl von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren
16.0101
16.0103
16.0105
16.0107
16.0109
16.0111
16.0113
16.0115
16.0117
16.0119
16.0121
16.0123
17 % + (Ab )
17 %
18 %
21.06
4 % + bT
4 % + bT
23.01
frei
Abkürzungen:
(Ab) = Abschöpfung .
bT = beweglicher Teilbetrag .
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