31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 15
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4114/ 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Verlängerung der vorläufigen Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten )
Daher empfiehlt es sich , die Geltunsgdauer der Verordnung
(EWG ) Nr . 691 / 86 über den 31 . Dezember hinaus zu
verlängern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr . 691 / 86 (*),
die bis zum Inkrafttreten des in Artikel 179 und 366 der
Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen
Zusatzprotokolls zum Dritten AKP—EWG-Abkommen die
vorläufige Regelung für den Handel Spaniens und Portugals
mit den AKP-Staaten festlegt , endet am 31 . Dezember
1986 .
Das genannte Protokoll kann zu dem angegebenen Zeit
punkt nicht in Kraft treten .
Artikel 1
Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr . 691 / 86
wird bis zum Ende der «Verhandlungen über den Abschluß
des Protokolls nach Artikel 179 und 366 der Akte über den
Beitritt Spaniens und Portugals , höchstens jedoch bis zum
30 . Juni 1987 verlängert .
Nach Artikel 2 des Beschlusses 11 / 86 zur Verlängerung
des Beschlusses AKP—EWG Nr . 6 / 86 haben die
AKP-Staaten , die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft
jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses
Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Diese Verordung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(0 ABl . Nr . L 63 vom 5 . 3 . 1986 , S. 3 .
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