Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 380 vom 31/12/1986 S. 0016 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0110
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0110
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4115/86 DES RATES vom 22. Dezember 1986 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit dem Beschluß Nr. 1/80 hat der Assoziationsrat EWG-Türkei beschlossen, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft noch verbliebenen Zölle auf aus der Türkei stammende und noch nicht zollfrei in der Gemeinschaft zugelassene Agrarerzeugnisse zu beseitigen.
Bei Waren, für die geltenden Zölle a)2 % oder weniger betragen, werden diese Zölle am 1. Januar 1981 beseitigt;
b)mehr als 2 % betragen, erfolgt der Zollabbau in vier Stufen nach folgendem Zeitplan:
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
c)während des Zollabbaus zu einem bestimmten Zeitpunkt nur noch 2 % oder weniger betragen, werden diese Zölle aufgehoben.
Es müssen Maßnahmen für die vierte Stufe getroffen werden, die am 1. Januar 1987 beginnt.
Bei Waren, für welche die Gemeinschaftsregelung die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorsieht, hängt die Anwendung der Präferenzregelung von der Einhaltung dieses Preises ab.
Für einige Waren wurden unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien mit Briefwechsel vom 20. Januar 1981 zwischen der Gemeinschaft und der Türkei(1) Durchführungsmodalitäten für die mengenmässigen Bedingungen bzw. Sperrfristen festgelegt.
Die schrittweise Aufhebung der Zölle, die die Gemeinschaft auf die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei erhebt, lässt die Grundsätze und Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik unberührt.
Die in dieser Verordnung vorgesehene Aufhebung der Zollsätze durch die Gemeinschaft ist davon abhängig, daß die Türkei die normalen Wettbewerbsbedingungen einhält.
Die Gemeinschaft hat nach Artikel 119 der Beitrittsakte von 1979 die Verordnung (EWG) Nr. 3555/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Festlegung der Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Algerien, Israel, Malta, Marokko, Portugal, Syrien, Tunesien und der Türkei nach Griechenland(2) erlassen.
Zwischen der Gemeinschaft und der Türkei sind noch keine Anpassungsprotokolle im Anschluß an die Erweiterung der Gemeinschaft abgeschlossen worden; nach den Artikeln 179 und 366 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals wenden diese Länder gegenüber der Türkei die Meistbegünstigungsklausel an.
Die vorliegende Verordnung gilt daher für die Mitgliedstaaten ausser Griechenland, Spanien und Portugal -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die in Anhang II des EWG-Vertrags genannten Waren mit Ursprung in der Türkei, mit Ausnahme der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren, werden in den Mitgliedstaaten ausser Griechenland, Spanien und Portugal in den zollrechtlichen freien Verkehr überführt.
(2) Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in der Türkei werden in den Mitgliedstaaten ausser Griechenland, Spanien und Portugal zu den für sie jeweils angegebenen Zöllen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.
Artikel 2
(1) Bei Waren, für welche die Gemeinschaftsregelung die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorsieht, hängt die Anwendung des Präferenzzolls von der Einhaltung dieses Preises ab.
Bei Fischereierzeugnissen, für die ein Referenzpreis festgesetzt ist, hängt die Anwendung des Präferenzzolls von der Einhaltung dieses Preises ab.
(2) Zur Anwendung dieser Verordnung gelten als Ursprungswaren diejenigen Waren, die die in dem Beschluß Nr. 4/72 des Assoziationsrats im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 428/73(1), in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/75 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1431/75(2), festgegelegten Voraussetzungen erfuellen.
(3) Die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen, mit denen sichergestellt werden soll, daß auf die in Artikel 1 angegebenen Waren die gesenkten Zölle angewendet werden, sind in dem Beschluß Nr. 5/72 des Assoziationsrats im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 428/78, zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 1/78 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2152/78(3), festgelegt.
Artikel 3
(1) Die Zollsenkung durch die Gemeinschaft gemäß Artikel 1 ist davon abhängig, daß die Türkei die in den Artikeln 43 bis 47 des Zusatzprotokolls angegebenen normalen Wettbewerbsbedingungen einhält. Werden im Falle einer bestimmten Ware Dumpingpraktiken, Beihilfen oder andere mit den in den genannten Artikeln festgelegten Grundsätzen nicht zu vereinbarende Maßnahmen festgestellt, so kann die Gemeinschaft unbeschadet der übrigen Vorschriften dieser Artikel den vollen Einfuhrzoll für diese Ware für ihr Gebiet wiederanwenden, bis die Dumpingpraktiken, Hilfen oder andere Maßnahmen abgeschafft werden.
(2) Für die Durchführung von Absatz 1 gilt das Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 1842/71 des Rates vom 21. Juni 1971 über die in dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie in dem Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei(4) vorgesehenen Schutzmaßnahmen, und zwar unbeschadet der Verfahren, die in den in Absatz 1 genannten Artikeln bereits festgelegt sind.
(3) Falls die Ausfuhren von Waren mit Ursprung in der Türkei, für die die Zölle beseitigt werden, aufgrund ihrer Mengen oder Preise Störungen des Gemeinschaftsmarktes hervorrufen oder hervorzurufen drohen, finden im Assoziationsrat unbeschadet der in Dringlichkeitsfällen aufgrund der Gemeinschaftsregelung getroffenen Maßnahmen so bald wie möglich Konsultationen statt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.
Im Namen des RatesDer PräsidentG. SHAW
(1)ABl. Nr. L 65 vom 11. 3. 1981, S. 36.
(2)ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1980, S. 1.
(1)ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1973, S. 73.
(2)ABl. Nr. L 142 vom 4. 6. 1975, S. 1.
(3)ABl. Nr. L 253 vom 15. 9 1978, S. 1.
(4)ABl. Nr. L 192 vom 26. 8. 1971, S. 14.
ANHANG
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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