31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 21
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4116 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei ( 1987)
der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorzuse
hen ist , nicht besteht , muß die Gemeinschaft die in den
Artikeln 180 und 367 der Beitrittsakte genannten Maßnah
men treffen . Infolgedessen gilt die vorliegende Verordnung
für die Neunergemeinschaft —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 werden
für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung
in der Türkei bei der Einfuhr in die Neunergemeinschaft
die jeweils angegebenen Zollsätze angewandt .
( 2 ) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten als
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnis
se" die Waren , die die Voraussetzungen in dem Beschluß
des Assoziationsrats Nr . 4 / 72 im Anhang zur Verordnung
(EWG ) Nr . 428 / 73 ( 6 ), in der Fassung des Beschlusses
Nr . 1 / 75 im Anhang zur Verordnung (EWG ) Nr . 1431 /
75 ( 7 ), erfüllen .
Die Zulassung der in den Anhängen aufgeführten Erzeug
nisse zu den vollständigen oder teilweisen Zollaussetzungen
ist mit den Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun
gen zu gewährleisten , die im Beschluß des Assoziationsrats
Nr . 5 / 72 im Anhang zur Verordnung (EWG ) Nr . 428 / 73
festgelegt sind , welcher zuletzt durch den Beschluß
Nr . 1 / 83 im Anhang zur Verordnung (EWG )
Nr . 993 / 83 ( 8 ) geändert wurde .
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
gestützt auf die Verordnung (EWG ) Nr . 3033 / 80 des
Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Han
delsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Er
zeugnissen hergestellte Waren ( J ), insbesondere auf Arti
kel 12 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Anhang 6 des Zusatzprotokolls über die Bedingun
gen , die Einzelheiten und den Zeitplan der Verwirklichung
der in Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein
schaft und der Türkei vorgesehenen Übergangsphase ( 2 )
sowie gemäß Artikel 9 des Ergänzungsprotokolls zum
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirt
schaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts
neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft ( 3 ), das am 30 .
Juni 1973 in Ankara unterzeichnet wurde und am 1 . März
1986 in Kraft getreten ist ( 4 ), muß diese die Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige Erzeugnisse vollständig
oder teilweise aussetzen . Es erscheint darüber hinaus ange
zeigt , vorläufig einige Zollvorteile , die in dem genannten
Anhang 6 vorgesehen sind , anzupassen oder zu ergänzen .
Daher sollte die Gemeinschaft für die Zeit bis zum 31 .
Dezember 1987 für die in der Liste im Anhang zu dieser
Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der
Türkei entweder den festen Teilbetrag der auf die Waren
der Verordnung (EWG ) Nr . 3033 / 80 erhobenen Abgaben
oder den für die anderen Erzeugnisse geltenden Zollsatz auf
dem jeweils angegebenen Niveau aussetzen .
Der Rat hat gemäß Artikel 119 der Akte über den Beitritt
Griechenlands die Verordnung (EWG ) Nr . 3555 / 80 ( 5 ) zur
Festlegung der Regelung für die Einfuhr von Waren mit
Ursprung in Algerien , Israel , Malta , Marokko , Portugal ,
Syrien , Tunesien und der Türkei nach Griechenland erlas
sen . Da ein Protokoll , wie es in den Artikeln 179 und 366
Artikel 2
Werden die Erzeugnisse , für die die Regelung des Artikels 1
gilt , in solchen Mengen oder zu solchen Preisen in die
Gemeinschaft eingeführt , daß sich daraus für die Erzeuger
gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse
in der Gemeinschaft ein ernster Schaden ergibt oder zu
ergeben droht , so können die Zölle des Gemeinsamen
Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse ganz oder teil
weise wiedereingeführt werden . Diese Maßnahmen kön
nen auch dann ergriffen werden , wenn nur in einem Gebiet
der Gemeinschaft ein ernster Schaden eintritt oder einzutre
ten droht .
P ) ABl . Nr . L 323 vom 29 . 11 . 1980 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr . 217 vom 29 . 12 . 1964 , S. 3687 / 64 .
( 3 ) ABl . Nr . L 361 vom 31 . 12 . 1977 , S. 2 .
(«) ABl . Nr . L 48 vom 26 . 2 . 1986 , S. 36 .
( 5 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1980 , S. 1 .
( 6 ) ABl . Nr . L 59 vom 5 . 3 . 1973 , S. 73 .
( 7 ) ABl . Nr . L 142 vom 4 . 6 . 1975 , S. 1 .
( 8 ) ABl . Nr . L 112 vom 8 . 4 . 1983 , S. 1 .
Nr. L 380 / 22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Artikel 3
( 1 ) Um die Anwendung des Artikels 2 zu gewährleisten ,
kann die Kommission im Verordnungsweg die Wiederein
führung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für einen
bestimmten Zeitraum beschließen .
( 2 ) Wird die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats
tätig , so entscheidet sie binnen einer Frist von höchstens
10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ; sie unterrichtet
die Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung .
( 3 ) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen einer Frist
von 10 Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung mit einer von
der Kommission beschlossenen Maßnahme befassen .
Durch die Anrufung des Rates wird die Maßnahme nicht
ausgesetzt . Der Rat tritt unverzüglich zusammen . Er kann
die Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder
aufheben .
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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ANHANG
Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in der Türkei , für die die vollständige oder teilweise
Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen ist
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Zollsatz
07.01 Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt :
T. andere :
15.0001
ex 08.09
ex II . Auberginen , vom 1 . bis 14 . Januar
Andere Früchte , frisch :
9 %
15.0003
18.06
— Wassermelonen , vom 1 . November bis 31 . März
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen :
6,5 %
15.0005 A. Kakaopulver , nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert 3 % + bT
15.0007
19.02
C. Schokolade und Schokoladewaren , auch gefüllt , kakaohaltige Zuckerwaren
sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von
Zuckeraustauschstoffen
Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder
Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt ,
auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen :
B. andere :
9 % + bT
höchstens
27 % + ZZu
15.0009
21.07
ex II . andere :
— Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten in
Form von an der Sonne getrockneten Scheiben , aus Teig ( sog .
„papad")
Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen :
A. Getreide in Körnern oder Kolben , vorgekocht oder anders zubereitet :
frei
15.0011 I. Mais 3 % + bT
15.0013 II . Reis 3 % + bT
15.0015 III . anderes 2 % + bT
Abkürzungen:
(Ab ) = Abschöpfung .
bT = beweglicher Teilbetrag .
ZZu = Zollzuschlag auf Zucker .
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