Nr . L 380 / 30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4119/ 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Likör
weine der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern
1987)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Ergänzungsprotokoll zum Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts
gemeinschaft und Zypern ( J ) ist am 31 . Dezember 1980
ausgelaufen . Um ihre Handelsbeziehungen mit diesem
Land nicht zu unterbrechen , hat die Gemeinschaft für 1984
die Bestimmungen des vorgenannten Protokolls durch die
Verordnung (EWG ) Nr . 3700 / 83 des Rates vom 22 .
Dezember 1983 zur Festlegung der zwischen der Gemein
schaft und Zypern geltenden Handelsregelung ( 2 ) anwend
bar gemacht .
Bis zur Festsetzung einer über den 31 . Dezember 1984
hinaus anwendbaren Regelung empfiehlt es sich , die Rege
lung, die die Gemeinschaft zur Zeit auf den Warenverkehr
mit Zypern auf der Grundlage des genannten Ergänzungs
protokolls anwendet , vorübergehend für 1987 zu verlän
gern .
Das genannte Ergänzungsprotokoll sieht die Eröffnung
eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents zu Zollsät
zen in Höhe von 30 v . H. der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für 250 000 hl Likörwein der Tarifstelle ex
22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern vor . Dieses Gemeinschaftszollkontingent ist für den
Zeitraum vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 zu
eröffnen .
Die Zulassung zu diesem Gemeinschaftszollkontingent ist
an die Bedingung gebunden , daß diese Weine in dem in der
Verordnung (EWG ) Nr . 3590 / 85 ( 3 ) vorgesehenen Doku
ment V.I.l oder dem Auszug V.l . 2 als „Likörweine"
bezeichnet werden .
Bei den genannten Weinen ist der Referenzpreis frei Grenze
einzuhalten . Damit für sie das Zollkontingent zur Anwen
dung kommen kann , muß Artikel 18 der Verordnung
(EWG) Nr . 337 / 79 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr . 3805 / 85 ( 5 ), erfüllt sein .
Mangels eines Protokolls , wie es in den Artikeln 179 und
366 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
vorgesehen ist , muß die Gemeinschaft die in den Artikeln
180 und 367 der genannten Akte vorgesehenen Massnah
men treffen . Die betreffende Zollmassnahme findet daher
auf die Zehnergemeinschaft Anwendung .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen , kontinuierlichen Zugang zu diesen
Kontingentszollsätzen haben und daß die vorgesehenen
Kontingentzollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren
der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur
Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung des Gemein
schaftszollkontingents von einer Aufteilung der Mengen auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsächli
che Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren dieser Erzeugnisse aus Zypern und andererseits
nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kon
tingentszeitraum zu berechnen ist .
Im vorliegenden Fall stehen jedoch weder gemeinschaftliche
noch nationale statistische Daten für die betreffenden Wei
ne zur Verfügung, und selbst stichhaltige Einfuhrvoraus
schätzungen sind nicht möglich . Bei dieser Sachlage
erscheint es zweckdienlich , eine Aufteilung der Kontin
gentsmenge in Ausgangsquoten vorzusehen , welche die
Aufnahmemöglichkeiten für diese Weine auf den Märkten
der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate zwischen den einzelnen Mitgliedstaa
ten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur
späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten
bestimmt ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft
haben . Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine
gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate
im vorliegenden Fall auf ungefähr 84 v . H. der Kontin
gentsmenge festzusetzen .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und Unterbrechungen auszu
schalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der seine ursprüngliche
(') ABl . Nr . L 172 vom 28 . 6 . 1978 , S. 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 369 vom 30 . 12 . 1983 , S. 1
( 3 ) ABl . Nr . L 343 vom 20 . 12 . 1985 , S. 20 .
( 4 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979 , S. 1 .
( 5 ) ABl . Nr . L 367 vom 31 . 12 . 1985 , S. 39 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 31
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Quote fast völlig ausgenutzt hat , die Ziehung einer zusätz
lichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese Ziehung
muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine zusätzli
chen Quoten fast völlig ausgenutzt sind und so oft es die
Reserve zuläßt . Die ursprünglichen und zusätzlichen Quo
ten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten .
Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenar
beit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission , die
vor allem die Möglichkeit haben muß , den Stand der
Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die
Mitgliedstaaten davon zu unterrichten . HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten eine größere Restmenge
vorhanden , so muß dieser Staat einen erheblichen Teil
davon auf die Reserve übertragen , um zu verhindern , daß
ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mit
gliedstaat nicht ausgenutzt wird , während er in anderen
Mitgliedstaaten verwendet werden könnte .
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 werden bei der
Einfuhr der nachstehend genannten Waren mit Ursprung in
Zypern in die Zehnergemeinschaft die Zollsätze im Rah
men eines Gemeinschaftszollkontingents von 250 000 Hek
toliter wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kontingents
zollsatz
09.1417 22.05 Wein aus frischen Weintrauben ; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen
Weintrauben :
C. andere :
II . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol
und in Behältnissen mit einem Inhalt :
ex a ) von 2 Liter oder weniger :
— Likörwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol
ex b ) von mehr als 2 Liter :
— Likörwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol
5,0 ECU / hl
3,9 ECU / hl
III . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol
und in Behältnissen mit einem Inhalt :
a ) von 2 Liter oder weniger :
ex 2 . andere :
— Likörwein
b ) von mehr als 2 Liter :
ex 3 . andere :
— Likörwein
6,1 ECU / hl
5,0 ECU / hl
IV . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol
und in Behältnissen mit einem Inhalt :
a ) von 2 Liter oder weniger :
ex 2 . andere :
— Likörwein
b ) von mehr als 2 Liter :
ex 3 . andere :
— Likörwein
6,9 ECU / hl
6,9 ECU / hl
( 2 ) Die Zulassung der betreffenden Weine zu dem Zoll
kontingent setzt voraus , daß Weine in dem in der Verord
nung (EWG) Nr . 3590 / 85 vorgesehenen Dokument V.I.l
oder dem Auszug V.l . 2 als „Likörweine" bezeichnet
werden .
( 3 ) Bei den genannten Weinen ist der Referenzpreis frei
Grenze einzuhalten . Damit für sie das Zollkontingent zur
Anwendung kommen kann , muß Artikel 18 der Verord
nung (EWG) Nr . 337 / 79 erfüllt sein .
Nr. L 380 / 32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Artikel 2
( 1 ) Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird in zwei
Raten geteilt .
( 2 ) Die erste Rate von 210 000 hl wird auf die Mitglied
staaten aufgeteilt ; als Quoten , die vorbehaltlich des Arti
kels 5 bis 31 . Dezember 1987 gelten , werden folgende
Mengen festgesetzt :
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter
Umständen nicht ausgenutzt wird .
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die bis zum 15 . September 1987
einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkon
tingent angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil
seiner ursprünglichen Quote , den er auf die Reserve über
trägt .
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
(in hl)
2 000 ,
2 000 ,
4 000 ,
20 ,
20 ,
2 000 ,
20 ,
200 040 .
( 3 ) Die zweite Rate des Kontingents in Höhe von
39 900 hl bildet die Reserve .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den
Stand der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mittei
lungen zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über den Stand der Reserve , die nach den gemäß
Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung, mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , die Restmenge
an .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine in Artikel 2 Absatz 2
festgesetzte ursprüngliche Quote oder — bei Anwendung
des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf die
Reserve übertragenen Menge zu 90 v . H. oder mehr ausge
nutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an die
Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerunde
ten zweiten Quote in Höhe von 15 v . H. seiner ursprüngli
chen Quote vor , soweit die Reservemenge ausreicht .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die
zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitglied
staat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls
aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 7,5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den
gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in
Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
(4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 kann jede
Mitgliedstaat niedrigere Quoten ziehen als in diesen Absät
zen vorgesehen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß
diese unter Umständen nicht ausgeschöpft werden . Er
unterrichtet die Kommission über die Gründe, die ihn
veranlaßt haben , diesen Absatz anzuwenden .
Artikel 7
( 1 ) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkeh
rungen , um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten ,
die er gemäß Artikel 3 gezogen hat , die fortlaufende
Anrechnung auf seinen kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der Einfuhren der betreffenden
Waren , die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum
zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden , festgestellt .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten ihr
mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich
auf ihre Quoten angerechnet worden sind .
31 . 12 . 86 Nr . L 380 / 33Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im
Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng
zusammen .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
De Präsident
G. SHAW
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