31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 37
VERORDNUNG (EWG) Nr . 4121 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rote Rüben der
Tarifstelle ex 07.01 G IV des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern ( 1987)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden . Im vorlie
genden Fall sollte keine Aufteilung zwischen den Mitglied
staaten vorgesehen werden , unbeschadet der Vornahme
von Ziehungen — unter den Bedingungen des Artikels 1
Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren —
von Mengen aus dem Kontingent , die ihrem Bedarf ent
sprechen . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben muß,
den Stand der Ausnutztung der Kontingentsmenge zu ver
folgen , und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten
muß .
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit der Verordnung (EWG) Nr . 3700 / 83 0 ) hat die
Gemeinschaft die 1984 für den Warenverkehr mit Zypern
geltende Regelung festgesetzt . Artikel 2 dieser Verordnung
sieht die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents
zum Zollsatz in Höhe von 50 v . H. des Zollsatzes des
Gemeinsamen Zolltarifs für 1 500 Tonnen Rote Rüben der
Tarifstelle ex 07.01 G IV des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern vor .
Bis zur Festsetzung einer über den 31 . Dezember 1984
hinaus anwendbaren Regelung empfiehlt es sich , die Rege
lung, die die Gemeinschaft zur Zeit auf den Warenverkehr
mit Zypern auf der Grundlage der obengenannten Verord
nung anwendet , vorübergehend für 1987 zu verlängern .
Das genannte Gemeinschaftszollkontingent ist für den Zeit
raum vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 zu
eröffnen .
Mangels eines Protokolls , wie es in den Artikeln 179 und
366 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
vorgesehen ist , muß die Gemeinschaft die in den Artikeln
180 und 367 der genannten Akte vorgesehenen Maßnah
men treffen . Die betreffende Zollmaßnahme findet daher
auf die Zehnergemeinschaft Anwendung .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 wird bei der
Einfuhr in die Zehnergemeinschaft für die nachstehend
genannten Waren der Zollsatz im Rahmen des nachstehen
den Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingentsmenge
( in Tonnen )
Kontingentszollsatz
( % )
09.1411 ex 07.01 G IV Rote Rüben mit Ursprung in Zypern 1 500 8,5
( 2 ) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Ware in einen Mitgliedstaat ankündigt und er
dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt , so zieht
dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission
eine seinem Bedarf entsprechende Menge , soweit der Rest
des Kontingents ausreicht .
( 3 ) Die in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Ziehungen
gelten bis zum Ende der Kontintentsperiode .(') ABl . Nr . L 369 vom 30 . 12 . 1983 , S. 1 .
Nr. L 380 / 38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Artikel 3
Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaa
ten mit , welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent
angerechnet worden sind .
Artikel 2
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen , damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten
Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem
Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können .
( 2 ) Jeder Mitgliedstsaat garantiert den Importeuren der
betreffenden Ware den freien Zugang zu dem Kontingent ,
soweit der Rest der Kontingentesmenge ausreicht .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei
der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum
zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird
anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren fest
gestellt .
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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