31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 39
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4122 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung
der Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in Zypern ( 1987)
men treffen . Die betreffende Zollmaßnahme findet daher
auf die Zehnergemeinschaft Anwendung .
Dieses Ziel kann mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens
erreicht werden , nach dem die Einfuhren der betreffenden
Waren auf Gemeinschaftsebene auf die genannten Plafonds
nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zoll
stelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrecht
lich freien Verkehr angerechnet werden . Dieses Verwal
tungsverfahren muß die Möglichkeit bieten , die Sätze der
Zolltarife wieder anzuwenden , sobald die Plafonds auf
Gemeinschaftsebene erreicht sind .
Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge , beson
ders schnelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaa
ten und der Kommission , die vor allem den jeweiligen
Stand der Anrechnungen auf die Plafonds kennen und in
der Lage sein muß, die Mitgliedstaaten hiervon zu unter
richten . Diese enge Zusammenarbeit ist um so notwendi
ger , als es der Kommission möglich sein muß, geeignete
Maßnahmen zur Wiederanwendung der Sätze der Zolltarife
zu treffen , sobald ein Plafond erreicht ist —
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 2 des Anhangs I zum Abkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern (') sieht
die Handelsregelung mit Zypern , die zuletzt durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3700 / 83 ( 2 ) geändert wurde , im
Jahr 1984 für
— synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle
von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ,
gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei
vorbereitet , der Tarifstelle 56.04 des Gemeinsamen
Zolltarifs
und
— Oberkleidung für Männer und Knaben der Tarifstelle
61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs
Zollfreiheit im Rahmen von jährlichen Plafonds von 100
Tonnen bzw. 525 Tonnen vor , bei deren Überschreiten die
gegenüber Drittländern tatsächlich angewandten Zollsätze
bis zum Ende des Kaldenderjahres wieder angewendet
werden können .
Bis zur Festsetzung einer über den 31 . Dezember 1984
hinaus anwendbaren Regelung ist es erforderlich , die Rege
lung, die die Gemeinschaft zur Zeit auf den Warenverkehr
mit Zypern auf der Grundlage der vorgenannten Bestim
mungen anwendet , vorläufig für 1987 zu verlängern . Infol
gedessen sind die Plafonds festzusetzen , die im Jahr 1987
anzuwenden sind . Zur Durchführung der Plafondregelung
muß die Gemeinschaft regelmäßig über die Entwicklung
der Einfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Zypern
unterrichtet werden . Die Einfuhr dieser Waren ist deshalb
einem Überwachungssystem zu unterwerfen .
Mangels eines Protokolls , wie es in den Artikeln 179 und
366 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
vorgesehen ist , muß die Gemeinschaft die in den Artikeln
180 und 367 der genannten Akte vorgesehenen Maßnah
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 unterliegen in
der Zehnergemeinschaft die Einfuhren von Erzeugnissen
mit Ursprung in Zypern , die im Anhang aufgeführt sind ,
jährlichen Plafonds sowie einer gemeinschaftlichen Über
wachung .
Die Bezeichnung dieser Waren , ihre Tarifnummern und
statistischen Kennziffern sowie die Höhe der Plafonds sind
im Anhang aufgeführt .
( 2 ) Auf die Plafonds sind die Waren anzurechnen , die bei
der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum
zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine
Warenverkehrsbescheinigung vorliegt , die dem Protokoll
über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung
in" oder „Ursprungswaren" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang des Zusatz
protokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assozi
ation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Zypern ( 3 ) entspricht .
H ABl . Nr . L 133 vom 21 . 5 . 1973 , S. 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 369 vom 30 . 12 . 1983 , S. 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 339 vom 28 . 12 . 1977 , S. 19 .
Nr. L 380 / 40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Eine Ware kann auf den Plafond nur dann angerechnet
werden , wenn die Warenverkehrsbescheinigung vor dem
Tag vorgelegt wird , von dem an die WiederanWendung der
Zollsätze angeordnet worden ist .
Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds wird auf
Gemeinschaftsebene anhand der nach den Unterabsätzen 1
und 2 angerechneten Einfuhren festgestellt .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig und
innerhalb der in Absatz 4 vorgeschriebenen Fristen die nach
Maßgabe der vorstehenden Unterabsätze getätigten Einfuh
ren mit .
( 3 ) Ist ein Plafond erreicht , so kann die Kommission
durch Verordnung die gegenüber Drittländern geltenden
Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wieder einfüh
ren .
( 4 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spä
testens bis zum fünfzehnten Tag jedes Monats Übersichten
über die im Laufe des Vormonats erfolgten Anrechnungen .
Auf Antrag der Kommission übermitteln sie Zehntages
übersichten , und zwar binnen fünf vollen Tagen nach
Ablauf jedes Zehntagezeitraums .
Artikel 2
Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten alle der Durchführung dieser Verordnung
dienlichen Maßnahmen .
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
ANHANG
Liste der Waren , deren Einfuhr im Jahr 1987 Plafonds unterliegt
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemein
samen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
NIMEXE
Kennziffer
Plafond
menge
( in Tonnen )
1 2 3 4 5
14.0010 56.04 Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die
Spinnerei vorbereitet
56.04
alle Nummern
100
14.0020 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben 61.01
alle Nummern
525
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