Nr . L 380 / 41
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4123 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
über die Einfuhrregelung für Weine mit Ursprung in Algerien
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die gemäß Artikel 20 des Kooperationsabkommens zwi
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Demokratischen Volksrepublik Algerien am 30 . Juni 1981
geltende Einfuhrregelung für Weine mit Ursprung in Alge
rien behält bis zum Inkrafttreten der neuen Einfuhrregelung
im Anschluß an den Beitritt Spaniens und Portugals , läng
stens jedoch bis zum 31 . Dezember 1987 , Geltung .
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
In Artikel 20 des am 26 . April 1976 unterzeichneten
Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirt
schaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepu
blik Algerien ( J ) wurde die Einfuhrregelung für Weine mit
Ursprung in Algerien auf den 30 . Juni 1981 befristet .
Diese Regelung wurde übergangsweise verlängert , und
zwar zuletzt mit der Verordnung (EWG ) Nr . 3669 / 85 ( 2 )
bis zum 31 . Dezember 1986 .
Es empfiehlt sich , die am 30 . Juni 1981 geltende Regelung
erneut autonom zu verlängern —
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
ABl . Nr . L 263 vom 27 . 9 . 1978 , S. 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 354 vom 30 . 12 . 1985 , S. 19 .
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