31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 47
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4125 / 86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Wein
trauben der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern
( 1987)
180 und 367 der genannten Akte vorgesehenen Maßnah
men treffen . Die betreffende Zollmaßnahme findet daher in
der Zehnergemeinschaft Anwendung .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden . Im vorlie
genden Fall sollte keine Aufteilung zwischen den Mitglied
staaten vorgesehen werden , unbeschadet der Vornahme
von Ziehungen — unter den Bedingungen des Artikels 1
Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren —
von Mengen aus dem Kontingent , die ihrem Bedarf ent
sprechen . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben muß,
den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfol
gen , und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß .
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme in
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Ergänzungsprotokoll zum Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts
gemeinschaft und Zypern (*) ist am 31 . Dezember 1980
ausgelaufen . Um ihre Handelsbeziehungen mit diesem
Land nicht zu unterbrechen , hat die Gemeinschaft für 1984
die Bestimmung des genannten Protokolls durch die Ver
ordnung (EWG) Nr . 3700 / 83 des Rates vom 22 . Dezem
ber 1983 zur Festlegung der zwischen der Gemeinschaft
und Zypern geltenden Handelsregelung ( 2 ) anwendbar
gemacht .
Bis zur Festsetzung einer über den 31 . Dezember 1984
hinaus anwendbaren Regelung empfiehlt es sich , die Rege
lung , die die Gemeinschaft zur Zeit auf den Warenverkehr
mit Zypern auf der Grundlage des genannten Protokolls
anwendet , vorübergehend für 1987 zu verlängern .
Das genannte Protokoll sieht die Eröffnung eines jährlichen
zollfreien Gemeinschaftszollkontingents von 500 Tonnen
getrockneten Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern vor . Es
empfiehlt sich , das Gemeinschaftszollkontingent für die
Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 zu
eröffnen .
Mangels eines Protokolls , wie es in den Artikeln 179 und
366 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
vorgesehen ist , muß die Gemeinschaft die in den Artikeln
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 wird bei der
Einfuhr in die Zehnergemeinschaft für die nachstehend
genannten Waren der Zollsatz im Rahmen des nachstehen
den Gemeinschaftszollkontingents vollständig ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kontingentsmenge
( in Tonnen )
Kontingentszollsatz
( % )
09.1413 08.04 B I Getrocknete Weintrauben in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger , mit
Ursprung in Zypern 500 frei
(') ABl . Nr . L 172 vom 28 . 6 . 1978 , S. 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 369 vom 30 . 12 . 1983 , S. 1 .
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( 2 ) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Ware in einen Mitgliedstaat ankündigt und er
dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt , so zieht
dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission
eine seinem Bedarf entsprechende Menge , soweit der Rest
des Kontingents ausreicht .
( 3 ) Die in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Ziehungen
gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode .
der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum
zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an .
(4 ) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird
anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren fest
gestellt .
Artikel 3
Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaa
ten mit , welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent
angerechnet worden sind .
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Artikel 2
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen , damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten
Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem
Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können .
( 2 ) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der
betreffenden Ware den freien Zugang zu dem Kontingent ,
sowie der Rest der Kontingentsmenge ausreicht .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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