31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 386 / 1
I
(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4134 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan
die Mitgliedstaaten mit den relativ geringsten Einfuhrmen
gen erheblich höhere jährliche Steigerungsraten festgesetzt
werden müssen , um so allmählich eine Anpassung an den
Versorgungsbedarf der Märkte zu erreichen .
Waren , die im aktiven Veredelungsverkehr oder in einem
anderen Verfahren der vorübergehenden Einfuhr in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und in unveränder
tem Zustand oder nach Be- oder Verarbeitung aus diesem
Gebiet wieder ausgeführt werden , dürfen auf die genannten
Mengenkontingente nicht angerechnet werden ; das gleiche
gilt für handwerkliche Waren und Waren der traditionellen
Volkskunst , für die ein geeignetes Bescheinigungsverfahren
festzulegen ist .
Für Textilwaren , die unter die für Taiwan geltende Einfuhr
regelung fallen , ohne daß Höchstmengen festgesetzt wurden ,
müssen derartige Höchstmengen unter bestimmten Voraus
setzungen eingeführt werden können .
Wenn die Ausnutzung eines Mengenkontingents in einem
Jahr erheblich unter dem festgesetzten Niveau lag , muß die
Möglichkeit bestehen , den Anstieg der Einfuhren der betref
fenden Ware in den folgenden Jahren zu begrenzen .
Wird festgestellt , daß unter diese Verordnung fallende
Waren mit Ursprung in Taiwan unter Umgehung dieser
Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt worden sind , so
muß die Möglichkeit bestehen , die betreffenden Mengen von
den entsprechenden aufgrund dieser Verordnung festgesetz
ten Mengenkontingenten abzuziehen .
Es muß die Möglichkeit bestehen , besondere mengenmäßige
Kontingente für im passiven Veredelungsverkehr hergestellte
Waren festzusetzen .
Die derzeit geltende Einfuhrregelung läuft am 31 . Dezember
1986 aus . Für die vor dem 1 . Januar 1987 versandten Waren
sind Übergangsbestimmungen zu erlassen —
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit der Verordnung (EWG) Nr . 3587 / 82 des Rates vom 23 .
Dezember 1982 über die Einfuhrregelung für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Taiwan ( x ), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr . 3787 / 85 ( 2 ), ist die
Aufteilung der mengenmäßigen Gemeinschaftskontingente
geregelt und die Regelung für die Einfuhr der betreffenden
Waren in die Gemeinschaft bis zum 31 . Dezember 1986
festgelegt worden .
Diese Regelung soll über diesen Zeitpunkt hinaus beibehal
ten und im Rahmen der Überprüfung der globalen Handels
politik der Gemeinschaft im Textilsektor angepaßt wer
den .
Es ist angezeigt , für die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit
Ursprung in Taiwan mengenmäßige Gemeinschaftskontin
gente festzusetzen . Die Begriffsbestimmung für „Waren mit
Ursprung in" oder „Urspungswaren" ist in den geltenden
Gemeinschaftsvorschriften enthalten .
Angesichts der fortbestehenden Unsicherheit in bezug auf die
Behandlung von Importen aus der Gemeinschaft nach Tai
wan ist es angezeigt , Quoten lediglich für 1987 in der in
Anhang II ausgewiesenen Höhe festzulegen . Diese Mengen
können jedoch der Entwicklung der Situation angepaßt
werden .
Wegen der außerordentlich ungleichartigen Bedingungen ,
die zur Zeit in den Mitgliedstaaten für die Einfuhr der
betreffenden Waren gelten , und wegen der besonderen
Empfindlichkeit der Textilindustrie der Gemeinschaft läßt
sich die Vereinheitlichung dieser Einfuhrbedingungen nur
allmählich erreichen . Als Kriterium für die Aufteilung der
mengenmäßigen Gemeinschaftskontingente muß daher ins
besondere die allmähliche Anpassung der nach den geltenden
Einfuhrbedingungen zugelassenen Mengen an den Versor
gungsbedarf der Märkte zugrunde gelegt werden , wobei für
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(>) ABl . Nr . L 374 vom 31 . 12 . 1982 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 366 vom 31 . 12 . 1985 , S. 43 .
( 1 ) Für die Zeit vom 1 . Januar 1987 bis 31 . Dezember
1991 wird die Einfuhr von Waren der in Anhang I aufge
Nr . L 386 / 2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
führten Kategorien in die Gemeinschaft durch diese Verord
nung geregelt .
( 2 ) Die Klassifizierung stützt sich auf das Schema des
Gemeinsamen Zolltarifs und auf das Warenverzeichnis für
die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des
Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE ).
( 3 ) Vorbehaltlich dieser Verordnung gelten für die Ein
fuhr der in Absatz I genannten Textilwaren in die Gemein
schaft keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnah
men gleicher Wirkung .
diesem Zeitpunkt gültige Einfuhrregelung , sofern die betref
fenden Waren vor dem 1 . Januar 1987 in Taiwan versandt
worden sind .
( 5 ) Zeigt es sich , daß in der Gemeinschaft oder in einem
Gebiet der Gemeinschaft zusätzliche Mengen der in An
hang II genanntenWaren benötigt werden , so kann nach dem
Verfahren des Artikels 11 die Einfuhr größerer als der in
Anhang II genannten Mengen genehmigt werden .
( 6 ) Die Bezeichnung der in Anhang II festgesetzten
Höchstmengen sowie der Warenkategorien , für die sie
gelten , wird nach dem Verfahren des Artikels 11 der
Verordnung (EWG) Nr . 1023 / 70 angepaßt , wenn sich dies
als notwendig erweist , um zu verhindern , daß eine spätere
Änderung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs oder des
Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der
Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaa
ten (NIMEXE ) oder eine Entscheidung zur Änderung der
Klassifizierung dieser Waren eine Verringerung dieser
Höchstmengen zur Folge hat .
Artikel 3
( 1 ) Bei Textilwaren der unter diese Verordnung fallenden
Kategorien mit Ursprung in Taiwan , die in Anhang II nicht
aufgeführt sind , können für die Einfuhr in die Gemeinschaft
mengenmäßige Beschränkungen festgesetzt werden , wenn
die Höhe dieser Einfuhren die im Vorjahr getätigten Gesamt
einfuhren der betreffenden Waren um folgende Prozentsätze
überstreitet :
— für die Warenkategorien der Gruppe I : 0,4 v . H.
— für die Warenkategorien der Gruppe II : 2 v . H.
— für die Warenkategorien der Gruppe III : 6 v . H.
(2 ) Überschreiten die in Absatz 1 genannten Einfuhren in
einem bestimmten Gebiet der Gemeinschaft gegenüber den
für die Gemeinschaft insgesamt nach dem jeweiligen Hun
dertsatz des Absatzes 1 berechneten Gesamteinfuhren den für
dieses Gebiet in der nachstehenden Tabelle festgelegten
Prozentsatz , so können diese Einfuhren in diesem Gebiet
mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen werden :
Artikel 2
( 1 ) . In den Jahren 1987 , 1988 , 1989 , 1990 und 1991
erfolgt die Einfuhr der in Anhang II aufgeführten Textilwa
ren mit Ursprung in Taiwan in die Gemeinschaft im Rahmen
von mengenmäßigen Kontingenten , die derart aufgeteilt
werden , daß die Ausweitung und geordnete Entwicklung des
Textilhandels sowie die allmähliche Anpassung an den
Versorgungsbedarf der Märkte gewährleistet werden und
Übertragungen und Vorgriffe von einem Jahr auf das andere
sowie Übertragungen von einer Kategorie auf die andere
möglich sind .
Die Kontingente für die Zeit vom 1 . Januar bis zum
31 . Dezember 1987 sind in Anhang II festgelegt . Die
Kontingente für die folgenden Jahre werden auf Vorschlag
der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festge
legt .
( 2 ) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten bezü
glich der Begriffsbestimmung für „Waren mit Ursprung in"
oder „Ursprungswaren" und der Modalitäten der Ursprungs
kontrolle die einschlägigen GemeinschaftsvorSchriften .
( 3 ) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in
den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von
der Vorlage der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr .
1023 / 70 i 1 ) genannten Einfuhrgenehmigung abhängig . Un
beschadet der übrigen Bestimmungen des genannten Artikels
wird die Einfuhrgenehmigung von den Behörden der Mit
gliedstaaten ausgestellt ; dabei können diese Behörden die zur
Verwaltung der Kontingente erforderlichen Bedingungen
bestimmen . Die Behörden des Einfuhrstaats erteilen die
Einfuhrgenehmigung innerhalb von höchstens fünf Arbeits
tagen ab der Einreichung des darauf bezüglichen Antrags .
Die gemäß den vorstehenden Bestimmungen genehmigten
Einfuhren werden auf die Kontingente des Jahres angerech
net , in dem die Waren aus Taiwan versandt worden sind .
Als Versand der Waren im Sinne dieser Verordnung gilt der
Zeitpunkt ihrer Verladung in das Flugzeug, Fahrzeug oder
Schiff zur Ausfuhr .
( 4 ) Bei der Überführung von unter diese Verordnung
fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in die
Gemeinschaft gilt auch nach dem 1 . Januar 1987 die vor
25,5 v . H. ,
9,5 v . H. ,
16,5 v . H. ,
13,5 v . H. ,
2,7 v . H. ,
0,8 v . H. ,
21,0 v . H. ,
1,5 v . H. ,
7,5 v . H. ,
1,5 v . H.
Deutschland
Benelux
Frankreich
Italien
Dänemark
Irland
Vereinigtes Königreich
Griechenland
Spanien
Portugal
( 3 ) Das jährliche Niveau solcher mengenmäßigen Be
schränkungen darf nicht niedriger sein als 106 v . H. der
Einfuhren des Jahres , das dem Jahr vorausgegangen ist , in
dem die Einfuhren die sich aus der Anwendung von Absatz 1
ergebende Schwelle überschritten haben ; es darf auch nicht
niedriger sein als das Niveau , das sich aus der Anwendung
von Absatz 1 ergibt , und als das Niveau der 1985 getätigten
Einfuhren von Waren der betreffenden Kategorie mit Ur
sprung in Taiwan .H ABl . Nr . L 124 vom 8 . 6 . 1970 , S. 1 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 386 / 3
(4 ) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten mengenmä
ßigen Beschränkungen werden von der Kommission nach
dem Verfahren des Artikels 11 festgesetzt .
( 5 ) Die Bestimmungen über die Verwaltung der in Arti
kel 2 genannten Mengenkontingente , insbesondere Arti
kel 2 , Artikel 4 und die Artikel 6 bis 9 , gelten auch für die
nach diesem Artikel festgesetzten Höchstmengen , sofern
nicht nach dem Verfahren des Artikels 11 anderslautende
Bestimmungen erlassen werden .
Artikel 4
( 1 ) Die Mitgliedstaaten können Einfuhren über die in
Artikel 2 genannten Mengenkontingente hinaus entweder
durch Übertragung von nicht ausgenutzten Kontingentsmen
gen des Vorjahres oder durch Vorgriff auf die Kontingente
des folgenden Jahres zulassen ; diese Übertragungen und
Vorgriffe dürfen jedoch nicht mehr als 7 bzw . 5 v . H. des
dadurch erhöhten Kontingents ausmachen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten dürfen Übertragungen nicht aus
genutzter Mengen eines Kontingents auf ein anderes Kontin
gent nur bis zu folgender Höhe zulassen :
— zwischen den Kategorien 2 und 3 der Gruppe I : 4 v . H.
des Kontingents , auf das die Übertragung vorgenommen
wird ; >
— zwischen den Kategorien 4 bis 8 der Gruppe I : 4 v . H. des
Kontingents , auf das die Übertragung vorgenommen
wird ;
— von Kategorien der Gruppen I , II und III auf Kategorien
der Gruppen II und III : 5 v . H. des Kontingents , auf das
die Übertragung vorgenommen wird .
Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äqui
valenztabelle ist in Anhang I enthalten .
( 3 ) Bei kumulativer Anwendung der Flexibilitätsbestim
mungen der vorstehenden Absätze dürfen 12 v . H. des
betreffenden Kontingents nicht überschritten werden .
(4 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
umgehend von jeder etwaigen Inanspruchnahme der vorste
henden Absätze ; die Kommission unterrichtet hiervon die
übrigen Mitgliedstaaten .
durchgeführt wurden , fest , daß Waren mit Ursprung in
Taiwan , für die nach dieser VerordnungMengenkontingente
festgesetzt sind , durch Umladung , Umleitung oder auf
andere Weise unter Umgehung dieser Verordnung in die
Gemeinschaft eingeführt worden sind und daß diese Umge
hung klar nachgewiesen worden ist , so zieht die Kommission
nach dem Verfahren des Artikels 11 eine gleichwertige
Menge der betreffenden Waren mit Ursprung in Taiwan von
den nach dieser Verordnung festgesetzten Mengenkontin
genten ab .
( 2 ) Absatz 1 ist auch auf die nach dem 1 . Januar 1983
getätigten Einfuhren anwendbar .
Artikel 7
Besondere Kontingente für gemäß der Verordnung (EWG)
Nr . 636 / 82 (^ im wirtschaftlichen passiven Veredelungsver
kehr hergestellte Waren können nach dem Verfahren des
Artikels 11 für Waren festgesetzt werden , die in Anhang II
aufgeführt sind oder für die gemäß Artikel 3 Höchstmengen
gelten .
Artikel 8
Die in Artikel 1 genannten Waren , die im aktiven Verede
lungsverkehr oder in einem anderen Verfahren der vorüber
gehenden Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ver
bracht und in unverändertem Zustand oder nach Be- oder
Verarbeitung aus diesem Gebiet wiederausgeführt werden ,
werden nicht auf die in Artikel 2 und 3 genannten Kontin
gente angerechnet .
Artikel 9
( 1 ) Die in Artikel 1 genannten Waren werden nicht auf die
in Artikel 2 und 3 genannten Kontingente angerechnet , wenn
sie die nachstehenden Kriterien erfüllen :
a ) Gewebe , die auf ausschließlich hand- oder fußbetriebe
nen Webstühlen gewebt sind , wenn es sich um in Taiwan
traditionell in Handwerksbetrieben hergestellte Gewebe
handelt ;
b ) Bekleidung und andere Textilwaren , die in Taiwan
traditionell in Familienhandwerksbetrieben hergestellt
werden , und zwar in Handarbeit aus den vorstehend
bezeichneten Geweben , und die ohne Verwendung von
Maschinen ausschließlich handgenäht werden ;
c ) handgefertigte Textilwaren der traditionellen Volks
kunst , die in Taiwan in Familienhandwerksbetrieben
hergestellt werden .
( 2 ) Für die Anwendung von Absatz 1 kann den Waren
bei der Einfuhr aufVerlangen des Mitgliedstaats eine von der
Taiwan Textile Federation ausgestellte Bescheinigung nach
dem Muster des Anhangs III beigefügt werden .
Artikel 10
Wird auf das Verfahren des Artikels 1 1 Bezug genommen , so
ist der in diesem Artikel genannte Ausschuß im Sinne und für
Artikel 5
Ergibt sich für eine im Anhang II aufgeführte Warenkatego
rie der Gruppe I bei den Einfuhren in die Gemeinschaft oder
in eines ihrer Gebiete im Laufe eines bestimmten Jahres eine
plötzliche und beträchtliche Steigerung, so kann die Kom
mission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus
nach dem Verfahren des Artikels 11 eine Anpassung der
Beschränkungen beschließen , wobei jedoch insgesamt die
Einfuhrmöglichkeiten erhalten bleiben sollen .
Artikel 6
( 1 ) Stellt die Kommission infolge von Untersuchungen ,
die nach den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen (») ABl . Nr. L 76 vom 20 . 3 . 1982 , S. 1 .
31 . 12 . 86Nr . L 386 / 4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht
der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellung
nahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat
unverzüglich die zu erlassenden Maßnahmen vor . Der Rat
beschließt mit qualifizierter Mehrheit .
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat ,
nachdem er befaßt worden ist , keinen Beschluß gefaßt , so
werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommis
sion erlassen .
die Dauer dieser Verordnung der nach Artikel 10 der
Verordnung (EWG) Nr . 1023 / 70 eingesetzte Textilaus
schuß .
Artikel 11
(1 ) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genom
men , so befaßt der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus
oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .
( 2 ) Der Vertreter der Kommission , der den Vorsitz im
Ausschuß führt , unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf
der zu erlassenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu
diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der
Vorsitzende nach der Dringlichkeit der Frage bestimmen
kann . Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit nach
Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages im Falle der Genehmi
gung von Beschlüssen zustande , die der Rat auf Vorschlag
der Kommission fassen muß . Bei der Abstimmung im
Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitglied
staaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewichtet . Der
Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .
( 3 ) Die Kommission erläßt die in Aussicht genommenen
Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses
entsprechen .
Artikel 12
Der Ausschuß kann zu allen anderen Fragen im Zusammen
hang mit der Anwendung dieser Verordnung gehört werden ,
die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des
Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet .
Artikel 13
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Sie gilt bis zum 31 . Dezember 1991 .
Dieser Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
31 . 12 . 86 Nr . L 386 / 5Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ANHANG I
LISTE DER TEXTILWAREN GEMASS ARTIKEL 1
1 . Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 1 14 werden
diese Erzeugnisse so behandelt , als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren , aus Baumwolle oder
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden .
2 . Waren , die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind ,
werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt .
3 . Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge" umfaßt auch Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgröße 86 .
GRUPPE I A
Kate
gorie
Nr.
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
( 1987 )
NIMEXE-Kennziffer
( 1987 ) Warenbezeichnung
Äquivalenztabelle
Stück / kg g/ Stück
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
1 55.05 55.05-13 , 19 , 21 , 25 , 27 , 29 , 33 , 35 , 37 ,
41,45,46,48,51,53,55,57,61,65,67 ,
69 , 72 , 78 , 81 , 83 , 85 , 87
Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für
den Einzelverkauf
2
2 a )
55.09
55.09
55.09-03 , 04 , 05 , 06 , 07 , 08 , 09 , 10 , 11 ,
12 , 13 , 14 , 15 , 16 , 17 , 19 , 21 , 29 , 32 , 34 ,
35 , 37 , 38 , 39 , 41 , 49 , 51 , 52 , 53 , 54 , 55 ,
56 , 57 , 59 , 61 , 63 , 64 , 65 , 66 , 67 , 68 , 69 ,
70 , 71 , 73 , 75 , 76 , 77 , 78 , 79 , 80 , 81 , 82 ,
83 , 84 , 85 , 87 , 88 , 89 , 90 , 91 , 92 , 93 , 98 ,
99
55.09-06 , 07 , 08 , 09 , 51 , 52 , 53 , 54 , 55 ,
56 , 57 , 59 , 61 , 63 , 64 , 65 , 66 , 67 , 70 , 71 ,
73 , 83 , 84 , 85 , 87 , 88 , 89 , 90 , 91 , 92 , 93 ,
98 , 99
Gewebe aus Baumwolle , andere als Dreher
gewebe , Schlingengewebe (Frottiergewebe),
Bänder , Samt , Plüsch , Schlingengewebe , Che
nillegewebe , Tülle und geknüpfte Netzstoffe
a ) davon andere als roh oder gebleicht
3
3 a )
56.07
A
56.07-01 , 04 , 05 , 07 , 08 , 10 , 12 , 15 , 19 ,
20 , 22 , 25 , 29 , 30 , 31 , 35 , 38 , 39 , 40 , 41 ,
43 , 45 , 46 , 47 , 49
56.07-01 , 05 , 07 , 08 , 12 , 15 , 19 , 22 , 25 ,
29 , 31 , 35 , 38 , 40 , 41 , 43 , 46 , 47 , 49
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern , andere
als Bänder , Samt , Plüsch , Schlingengewebe
(einschließlich Frottiergewebe ) und Chenille
gewebe :
a ) davon andere als roh oder gebleicht
Nr. L 386 / 6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
GRUPPE I B
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) (4 ) ( 5 ) ( 6 )
4 60.04
B I
IIa )
b )
c )
IV a ) 4
b ) 1 aa )
dd )
2 ee )
c ) 4
d ) 1 aa )
dd )
ex 2 dd )
60.05
A II b ) 4 mm) 11
22
33
44
60.04-19 , 20 , 22 , 23 , 24 , 26 , 39 , 41 , 50 ,
58 , 69 , 71 , 79 , 88
60.05-86 , 87 , 88 , 89
Oberhemden , T-Shirts , Unterziehpullis ( ande
re als aus Wolle oder feinen Tierhaaren),
Unterhemden und ähnliche Waren , aus Gewir
ken
6,48 154
5 60.05
A Ia )
II b ) 4 bb ) 11 aaa )
bbb )
ccc )
ddd )
eee )
22 bbb )
ccc)
ddd )
eee )
fff)
ijij ) 11
60.05-01 , 29 , 30 , 32 , 33 , 34 , 39 , 40 , 41 ,
42 , 43 , 80
Pullover , Slipover , Twinsets , Westen und
Strickjacken ( andere als zugeschnitten und
genäht); Anoraks , Windjacken und ähnliche
Waren
4,53 221
6 61.01
B Vd) 1
2
3
e ) 1
2
3
61.02
B II e ) 6 aa )
bb )
cc )
61.01-62 , 64 , 66 , 72 , 74 , 76
61.02-66 , 68 , 72
Shorts und andere kurze Hosen (andere als
Badehosen ) und lange Hosen , aus Geweben ,
für Männer und Knaben ; lange Hosen aus
Geweben für Frauen und Mädchen , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
1,76 568
7 60.05
A II b ) 4 aa ) 22
33
44
55
61.02
B II e ) 7 bb )
cc )
ee )
60.05-22 , 23 , 24 , 25
61.02-78 , 82 , 85
Blusen und Hemdblusen , aus Gewirken und
andere als aus Gewirken , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen , für Frauen und Mädchen
5,55 180
8 61.03
A I
II
IV
61.03-11 , 15 , 18 Oberhemden , andere als aus Gewirken , für
Männer und Knaben , aus Wolle , Baumwolle
oder synthetischen oder künstlichen Spinnstof
fen
4,60 217
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 386 / 7
GRUPPE II A
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) (4 ) ( 5 ) ( 6 )
9 55.08
62.02
BIII a ) 1
55.08-10 , 30 , 50 , 80
62.02-71
Schlingengewebe (Frottiergewebe ); Wäsche
zur Körperpflege oder Haushaltswäsche , ande
re als aus Gewirken , aus Schlingengewebe
(Frottiergewebe), aus Baumwolle
20 62.02
Bla)
c )
62.02-12 , 13 , 19 Bettwäsche , andere als aus Gewirken
22 56.05
A
56.05-03 , 05 , 07 , 09 , 11 , 13 , 15 , 19 , 21 ,
23 , 25 , 28 , 32 , 34 , 36 , 38 , 39 , 42 , 44 , 45 ,
46 , 47
Garne aus synthetischen Spinnfasern , nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
22 a ) 56.05-21 , 23 , 25 , 28 , 32 , 34 , 36 a ) davon Polyacryl-Spinnfasern I
23 56.05
B
56.05-51 , 55 , 61 , 65 , 71 , 75 , 81 , 85 , 91 ,
95 , 99
Garne aus künstlichen Spinnfasern , nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
32 ex 58.04 58.04-07 , 11 , 15 , 18 , 41 , 43 , 45 , 61 , 63 ,
67 , 69 , 71 , 75 , 77 , 78
Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenille
gewebe ( ausgenommen Frottiergewebe aus
Baumwolle und Bänder ), und Nadelflorgewe
be , aus Wolle , Baumwolle oder synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen :
32 a ) 58.04-63 a ) davon Rippensamt
39 62.02
B IIa )
c )
III a ) 2
c )
62.02-40 , 42 , 44 , 46 , 51 , 59 , 65 , 72 , 74 ,
77
Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und
Haushaltswäsche , andere als aus Gewirken ,
andere als aus Frottiergewebe , aus Baumwol
le
GRUPPE II B
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
12 60.03
B I a )
b )
II a )
b) 2
III
IV
60.04
B III a ) 2
b )
60.06
B II
60.03-11 , 18 , 20 , 29 , 40 , 80
60.04-33 , 34
60.06-92
Strümpfe , Strumpfhosen , Unterziehstrümpfe ,
Socken , Söckchen , Strumpfschoner und ähnli
che Wirkwaren , andere als für Säuglinge ,
einschließlich Krampfaderstrümpfe , ausge
nommen der Kategorie 70
24,3
Paar
41
13 60.04
B IV a ) 2
b ) 1 cc )
2 dd )
c ) 2
d ) 1 cc)
2 cc )
60.04-36 , 48 , 56 , 66 , 75 , 85 Slips und andere Unterhosen , für Männer und
Knaben ; Slips und andere Unterhosen für
Frauen und Mädchen , aus Gewirken , Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
17 59
Nr . L 386 / 8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
14 61.01
All a )
B Vb ) 1
2
3
61.01-07 , 41 , 42 , 44 , 46 , 47 Mäntel und Umhänge , für Männer und Kna
ben , aus Gewebe , aus Wolle , Baumwolle oder
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
( ausgenommen Parkas der Kategorie 21 ) ( ein
schließlich . Kurzmäntel )
0,72 1 389
15 61.02
B Ia )
B II e ) 1 aa )
bb )
cc )
2 aa )
bb )
cc )
61.02-05 , 31 , 32 , 33 , 35 , 36 , 37 , 39 ,
40
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel ) ( ein
schließlich Umhänge ) und Jacken für Frauen
und Mädchen , aus Gewebe , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen ( ausgenommen Parkas der Kate
gorie 21 )
0,84 1 190
16 61.01
B Vc) 1
2
3
61.01-51 , 54 , 57 Anzüge und Kombinationen , andere als aus
Gewirken , für Männer und Knaben , aus Wol
le , Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
0,80 1 250
17 61.01
B Va ) 1
2
3
61.01-34 , 36 , 37 Sakkos und Jacken , andere als aus Gewirken ,
für Männer und Knaben , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
1,43 700
18 61.01
BIII
61.02
B II c)
61.03
B
61.01-24 , 25 , 26
61.02-22 , 23 , 24
61.03-51 , 55 , 59 , 81 , 85 , 89
Unterhemden , Slips und andere Unterhosen ,
Nachthemden , Schlafanzüge , Bademäntel und
-jacken , Hausmäntel und ähnliche Waren , für
Männer und Knaben , andere als aus Gewir
ken
C
61.04
B
61.04-11 , 13 , 18 , 91 , 93 , 98 Unterhemden , Unterkleider , Unterröcke , Slips
und andere Unterhosen , Nachthemden ,
Schlafanzüge , Negliges , Bademäntel und
-jacken , Hausmäntel und ähnliche Waren ,
für Frauen und Mädchen , andere als aus
Gewirken
19 61.05
A
C
61.05-10 , 99 Taschentücher und Ziertaschentücher , andere
als aus Gewirken
59 17
21 61.01
B IV
61.02
B II d )
61.01-29 , 31 , 32
61.02-25 , 26 , 28
Parkas ; Anoraks , Windjacken und derglei
chen , andere als aus Gewirken , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
2,3 435
24 60.04
B IV a ) 1
b ) 1 bb )
2 aa )
bb )
c ) 1
d ) 1 bb )
2 aa )
bb )
60.04-35 , 47 , 51 , 53 , 65 , 73 , 81 , 83 Nachthemden , Schlafanzüge , Bademäntel und
-jacken , Hausmäntel und ähnliche Waren für
Männer und Knaben , aus Gewirken
3,9 257
60.05
A II b ) 4 11 ) 11
60.05-84 Nachthemden , Schlafanzüge , Negliges , Bade
mäntel und -jacken , Hausmäntel und ähnliche
Waren für Frauen und Mädchen , aus Gewir
ken
31 . 12 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 386 / 9
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
26 60.05
All b ) 4 cc ) 11
22
33
44
61.02
B II e ) 4 bb )
cc )
dd )
ee )
60.05-46 , 47 , 48 , 49
61.02-48 , 52 , 53 , 54 '
Kleider für Frauen und Mädchen , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
3,1 323
27 60.05
A II b ) 4 dd )
61.02
B II e ) 5 aa )
bb )
cc )
60.05-51,52,54,58
61.02-57 , 58 , 62
Röcke , einschließlich Hosenröcke , für Frauen
und Mädchen
2,6 385
28 60.05
A II b ) 4 ee )
60.05-60 , 63 , 65 Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen
und ähnliche Hosen ), Latzhosen und kurze
Hosen , andere als Badehosen , aus Gewirken ,
aus Wolle , Baumwolle oder synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen
1,61 620
29 61.02
B II e ) 3 aa )
bb )
cc )
61.02-42 , 43 , 44 Kostüme und Kombinationen , andere als aus
Gewirken , für Frauen und Mädchen , aus Wol
le , Baumwolle oder synthetischen oder künst
lichen Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
1,37 730
31 61.09
D
61.09-50 Büstenhalter , aus Geweben oder Gewirken 18,2 55
68 60.03
A
60.04
A I
IIa )
b )
c )
III a )
b )
c )
d )
60.05
A II b ) 1
5 aa )
61.02
Ala )
b )
61.04
A
61.11
A
60.03-01 , 03 , 05 , 09
60.04-02 , 03 , 04 , 06 , 07 , 08 , 10 , 11 , 12 ,
14
60.05-06 , 07 , 08 , 09 , 91
61.02-01 , 03
61.04-01 , 09
61.11-10
Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör
für Säuglinge , ausgenommen Handschuhe für
Säuglinge der Kategorie 10 und 87 und
Strümpfe , Socken und Söckchen für Säuglinge ,
andere als aus Gewirken , der Kategorie 88
73 60.05
A II b ) 3
60.05-16 , 17 , 19 Trainingsanzüge aus Gewirken , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
1,67 600
Nr . L 386 / 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) (2 ) ( 3 ) (4 ) ( 5 ) ( 6 )
76 61.01
B I
61.02
Blla )
61.01-13 , 15 , 17 , 19
61.02-12 , 14
Arbeits- und Berufsbekleidung , für Männer
und Knaben , andere als aus Gewirken ; Schür
zen , Kittel und andere Arbeits- und Berufsbe
kleidung für Frauen und Mädchen , andere als
aus Gewirken
77 61.01
B Vf) 1
61.02
B II e ) 8 aa )
61.01-82
61.02-86
Kombinationen und Skianzüge , andere als aus
Gewirken
78 61.01
A I
II b )
B V g ) 1
2
3
61.02
All
B Ib )
II e ) 9 aa )
bb )
cc )
61.01-03 , 09 , 93 , 94 , 97
61.02-04 , 07 , 93 , 95 , 97
Bekleidung , andere als aus Gewirken , ausge
nommen Bekleidung der Kategorien 6 , 7 , 8 ,
14 , 15 , 16 , 17 , 18 , 21 , 26 , 27 , 29 , 68 , 72 ,
76 und 77
83 60.05
A Ib)
IIa )
b ) 4 hh ) 11
22
33
44
kk ) 11
60.05-03 , 04 , 75 , 76 , 77 , 78 , 82 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel ), Jacken
und andere Bekleidung , einschließlich Ski
anzüge , aus Gewirken , ausgenommen Beklei
dung der Kategorien 4 , 5 , 7 , 13 , 24 , 26 , 27 ,
28 , 68 , 69 , 72 , 73 , 74 , 75
GRUPPE III A
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) (4 ) ( 5 ) ( 6 )
33 51.04
A III a )
62.03
B II b ) 1
51.04-06
62.03-51 , 59
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Fila
menten aus Streifen oder dergleichen , aus
Polyäthylen oder Polypropylen , mit einer Brei
te von weniger als 3 m ; Säcke und Beutel zu
Verpackungszwecken , andere als aus Gewir
ken , aus Streifen oder dergleichen
34 51.04
A III b )
51.04-08 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Fila
menten aus Streifen oder dergleichen , aus
Polyäthylen oder Polypropylen , mit einer Brei
te von 3 m oder mehr
35 51.04
A II
IV
51.04-05 , 10 , 11 , 13 , 15 , 17 , 18 , 21 , 23 ,
25 , 27 , 28 , 32 , 34 , 36 , 41 , 48
51.04-10 , 15 , 17 , 18 , 23 , 25 , 27 , 28 , 32 ,
34 , 41 , 48
Gewebe aus synthetischen Spinnfäden , andere
als für die Reifenherstellung der Kategorie
114
a ) davon andere als roh oder gebleicht
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 386 / 11
( l ) 2 3 4 5 ) ( 6 )
51.04
B II
III
36
36 a )
51.04-54 , 55 , 56 , 58 , 62 , 64 , 66 , 72 , 74 ,
76 , 81 , 89 , 93 , 94 , 97 , 98
51.04-55 , 58 , 62 , 64 , 72 , 74 , 76 , 81 , 89 ,
94 , 97 , 98
Gewebe aus künstlichen Spinnfäden , andere
als für die Reifenherstellung der Kategorie
114
a ) davon andere als roh oder gebleicht
37 56.07
B
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern56.07-50 , 51 , 55 , 56 , 59 , 60 , 61 , 65 , 67 ,
68 , 69 , 70 , 71 , 72 , 73 , 74 , 77 , 78 , 82 , 83 ,
84 , 87
56.07-50 , 55 , 56 , 59 , 61 , 65 , 67 , 69 , 70 ,
71 , 73 , 74 , 77 , 78 , 83 , 84 , 87
37a) a ) davon andere als roh oder gebleicht
38 A 60.01-4060.01
BIb) 1
Gewirke aus synthetischen Spinnfasern , für
Vorhänge und Gardinen
38 B 62.02-09 Gardinen , andere als aus Gewirken62.02
All
40 62.02-83 , 85 , 8962.02
BIVa )
c )
Gardinen , Vorhänge und Innenrollos ; Scha
bracken und Bettvorhänge und andere Waren
zur Innenausstattung , andere als aus Gewir
ken , aus Wolle , Baumwolle oder synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen
41 ex 51.01
A
51.01-01 , 02 , 03 , 04 , 08 , 09 , 10 , 12 , 20 ,
22 , 24 , 27 , 29 , 30 , 41 , 42 , 43 , 44 , 46 ,
48
Garne aus synthetischen Filamenten , nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere
als nicht texturierte Garne , ungezwirnt , unge
dreht, oder Garne mit nicht mehr als 50
Drehungen je Meter
42 ex 51.01
B
51.01-50 , 61 , 67 , 68 , 71 , 77 , 78 , 80 Garne aus synthetischen und künstlichen
Spinnfäden , nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf:
B. Garne aus künstlichen Spinnfäden :
Garne aus künstlichen Filamenten , nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf,
andere als Garne , ungezwirnt , ungedreht ,
aus Viskose oder mit nicht mehr als 250
Drehungen je Meter und nicht texturierte
Garne , ungezwirnt , aus Zelluloseacetat
43 51.03-10 , 20
55.06-10 , 90
56.06-20
51.03
55.06
56.06
B
Garne aus synthetischen oder künstlichen Fila
menten , Garne aus künstlichen Spinnfasern ,
Garne aus Baumwolle , nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
46 ex 53.05 53.05-10 , 22 , 29 , 31 , 38 , 39 Wolle und feine Tierhaare , gekrempelt oder
gekämmt
47 53.06
53.08
A
53.06-21 , 25 , 31 , 35 , 51 , 55 , 71 , 75
53.08-11 , 15
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren ,
gekrempelt , nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
31 . 12 . 86Nr . L 386 / 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
48 53.07
53.08
B
53.07-02 , 08 , 12 , 18 , 30 , 40 , 51 , 59 , 81 ,
89
53.08-21,25
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren ,
gekämmt , nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
49 ex 53.10 53.10-11 , 15 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren , in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
50 53.11 53.11-01 , 03 , 07 , 11 , 13 , 17 , 20 , 30 , 40 ,
52 , 54 , 58 , 72 , 74 , 75 , 82 , 84 , 88 , 91 , 93 ,
97
Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
51 55.04 55.04-00 Baumwolle , gekrempelt oder gekämmt
53 55.07 55.07-10 , 90 Drehergewebe aus Baumwolle
54 56.04
B
56.04-21 , 23 , 28 Künstliche Spinnfasern und Abfälle , gekrem
pelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei
vorbereitet
55 56.04
A
56.04-11 , 13 , 15 , 16 , 17 , 18 Synthetische Spinnfasern und Abfälle , gekrem
pelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei
vorbereitet
56 56.06
A
56.06-11 , 15 Garne aus synthetischen Spinnfasern (ein
schließlich Abfälle ), in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
58 58.01 58.01-01 , 11 , 13 , 17 , 30 , 80 Geknüpfte Teppiche , auch konfektioniert
59 58.02
ex A
B
59.02
ex A
58.02-04 , 06 , 07 , 09 , 56 , 61 , 65 , 71 , 75 ,
81 , 85 , 90
59.02-01 , 09
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinn
stoffen , andere als Teppiche der Kategorie 58
60 58.03 58.03-00 Tapisserien , handgewebt (Gobelins , Flandri
sche Gobelins , Aubusson , Beauvais und ähn
liche), und Tapisserien als Nadelarbeit ( z. B.
Petit Point , Kreuzstich), auch konfektioniert
61 58.05
A Ia )
c )
II
B
59.13
58.05-01 , 08 , 30 , 40 , 51 , 59 , 61 , 69 , 73 ,
77 , 79 , 90
59.13-01 , 11 , 13 , 15 , 19 , 32 , 34 , 35 ,
39
Bänder und schußlose Bänder aus parallelge
legten und geklebten Garnen oder Fasern ( bol
ducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche
Waren der Kategorie 62
Gummielastische Gewebe ( ausgenommen Ge
wirke), bestehend aus gummielastischen Gar
nen gleichzustellendem Textilmaterial
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 386 / 13
( l ) 2 3 (4 5 ( 6 )
62 58.06 58.06-10 , 90
58.07 58.07-31 , 39 , 50 , 80
Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , aus
Spinnstoffen , als Meterware oder zugeschnit
ten , nicht bestickt , gewebt
Chenillegarne ; Gimpen ( andere als umsponne
ne Garne aus Roßhaar ); Geflechte und sonstige
Posamentierwaren , als Meterware ; Quasten ,
Troddeln , Oliven , Nüsse , Pompons und der
gleichen
Tülle , Bobinettgardinenstoffe und geknüpfte
Netzstoffe , Spitzen (maschinen- oder handge
fertigt ), als Meterware oder als Motiv
Stickereien , in Stücken , als Meterware oder als
Motiv
58.08
58.09
58.10
58.08-10 , 90
58.09-11 , 19 , 21 , 31 , 35 , 39 , 91 , 95 ,
99
58.10-21 , 29 , 41 , 45 , 49 , 51 , 55 , 59
63 60.01-30
60.06-11 , 18
60.01-51 , 55
60.01
Bla )
60.06
A
60.01
B I b ) 2
3
Gewirke aus synthetischen Spinnfasern mit
einem Anteil an Elastomer-Fäden von mehr als
5 Gewichtshundertteilen und Gewirke mit
einem Anteil an gummielastischen Fäden , von
mehr als 5 Gewichtshundertteilen
Raschelspitzen und hochflorige Gewirke , aus
synthetischen Spinnfasern
65 60.01
A
60.01-01 , 10 , 62 , 64 , 65 , 68 , 72 , 74 , 75 ,
78 , 81 , 89 , 92 , 94 , 96 , 97
Gewirke , andere als Waren der Kategorien
38 A und 63 , aus Wolle , Baumwolle oder
synthetischen oder künstlichen SpinnstoffenB I b ) 4
II
C
66 62.01-10 , 20 , 81 , 85 , 93 , 9562.01
A
Decken , andere als aus Gewirken , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen SpinnstoffenB I
IIa )
b )
c )
GRUPPE III B
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
10 60.02
A
B
60.02-40
60.02-50 , 60 , 70 , 80
Handschuhe aus Gewirken 17
Paar
59
67 60.05
A II b ) 5 bb )
B
60.06
BIII
60.05-92 , 93 , 94 , 95 , 96 , 97 , 98 , 99
60.06-96 , 98
Bekleidung und Bekleidungszubehör , andere
als für Säuglinge , ausWirkwaren ; Wäsche aller
Art , aus Gewirken ; Gardinen , Vorhänge und
Innenrollos ; Schabracken und Bettvorhänge
und andere Waren zur Innenausstattung , aus
Gewirken ; Decken aus Gewirken ; andere
Waren aus Gewirken , einschließlich Beklei
dungsteile und Bekleidungszubehör
67 a )I 60.05-96 a ) davon Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken , aus Streifen oder dergleichen , ausPolyäthylen oder Polypropylen
Nr . L 386 / 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( l ) (2 (3 4 (5 ( 6 )
69 60.04-37 , 54 , 67 , 86 Unterkleider und Unterröcke , aus Gewirken ,
für Frauen und Mädchen
7,8 12860.04
B IV a ) 3
b ) 2 cc )
c)3
ex d ) 2 dd )
70 60.04-31 30,4
Paar
3360.04
B III a ) 1
60.03
B II b ) 1
Strumpfhosen , aus synthetischen Spinnfasern ,
mit einem Titer der Einfachfäden von weniger
als 67 Decitex ( 6,7 Tex )
Strümpfe , für Frauen , aus synthetischen Spinn
fasern
60.03-24 , 26
60.05 9,7 10372 Badeanzüge und Badehosen , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
60.05-11 , 13 , 15
60.06-91
61.01-22 , 23
61.02-16 , 18
A II b ) 2
60.06
B I
61.01
B II
61.02
B II b )
60.05 60.05-70 , 71 , 72 , 73 1,54 65074 Kostüme und Kombinationen , aus Gewirken ,
für Frauen und Mädchen , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
A II b ) 4 gg ) 11
22
33
44
60.05 60.05-66 , 68 0,80 1 25075
A II b ) 4 ff)
Anzüge und Kombinationen , aus Gewirken ,
für Männer und Knaben , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
84 61.06-30 , 40 , 50 , 6061.06
B
Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragen
schoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche
Waren , andere als aus Gewirken , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
C
D
E
85 61.07-30 , 40 , 90 17,9 5661.07
B
Krawatten , Querbinder und Krawattenschals ,
andere als aus Gewirken , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
C
D
86 ' 61.09 61.09-20 , 30 , 40 , 80 8,8 114Büstenhalter , Hüftgürtel , Korsette , Hosenträ
ger , Strumpfhalter , Strumpfbänder und ähnli
che Waren sowie ihre Teile , auch aus Gewir
ken
A
B
C
E
87 61.10
A
61.10-10 Handschuhe , andere als aus Gewirken
88 61.10-90
61.11-90
61.10
B
61.11
B
Strümpfe , Socken und Söckchen , nicht
gewirkt ; anderes Bekleidungszubehör , Teile
von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör ,
ausgenommen für Säuglinge , nicht gewirkt
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 386 / 15
l 2 ) 3 (4 ( 5 ) ( 6 )
90 ex 59.04 59.04-11 , 12 , 14 , 15 , 17 , 18 , 19 , 21 Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten ,
aus synthetischen Spinnstoffen
91 62.04-23 , 73 Zelte62.04
All
B II
93 62.03-30 , 40 , 97 , 98 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken ,
andere als aus Streifen oder dergleichen , aus
Polyäthylen oder Polypropylen
62.03
B Ib)
IIa )
b ) 2
c )
94 59.01 59.01-07 , 12 , 14 , 15 , 16 , 18 , 21 , 29 Watte und Waren daraus , aus Spinnstoffen ;
Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder
weniger ( Scherstaub ), Knoten und Noppen ,
aus Spinnstoffen
95 ex 59.02 59.02-35 , 41 , 47 , 51 , 57 , 59 , 91 , 95 ,
97
Filze und Waren daraus , auch getränkt oder
bestrichen , andere als Bodenbeläge
96 59.03 59.03-01 , 11 , 21 , 23 , 25 , 29 , 30 Vliesstoffe und Waren daraus , auch getränkt
oder bestrichen
97 59.05 59.05-11 , 31 , 39 , 51 , 59 , 91 , 99 Netze , in Stücken oder als Meterware , aus
Bindfäden , Seilen oder Tauen ; konfektionierte
Fischernetze , aus Bindfäden , Seilen oder
Tauen
98 59.06 59.06-00 Waren aus Bindfäden , Seilen oder Tauen ,
ausgenommen Gewebe , Waren aus Geweben
und Waren der Kategorie 97
99 59.07 59.07-10 , 90 Gewebe , mit Leim oder stärkehaltigen Zurich
testoffen bestrichen , wie sie üblicherweise zum
Einbinden von Büchern , zum Herstellen von
Futteralen und anderen Kartonagen oder zu
ähnlichen Zwecken verwendet werden . Paus
leinwand ; präparierte Malleinwand ; Bougram
und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmache
rei
59.10 59.10-10 , 31 , 39 Linoleum , auch zugeschnitten ; Bodenbeläge ,
bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit
einer Deckschicht ode einem Überzug , auch
zugeschnitten
Kautschutierte Gewebe , andere als aus Gewir
ken , mit Ausnahme von Geweben für die
Reifenherstellung
59.11-11 , 14 , 17 , 2059.11
A I
II
III b )
B
59.12 59.12-00 Andere Gewebe , getränkt oder bestrichen ;
bemalte Gewebe für Theaterdekorationen ,
Atelierhintergründe und dergleichen , andere
als Waren der Kategorie 100
Nr . L 386 / 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
100 59.08 59.08-10 , 51 , 61 , 71 , 79 Gewebe , mit Zellulosederivaten oder anderen
Kunststoffen getränkt , bestrichen oder überzo
gen oder mit Lagen aus diesen Stoffen verse
hen
101 ex 59.04 59.04-80 Bindfäden , Seile und Taue, auch geflochten ,
andere als aus synthetischen Spinnfasern
109 62.04
AI
B I
62.04-21 , 61 , 69 Planen , Segel und Markisen
110 62.04
A III
BIII
62.04-25 , 75 Luftmatratzen , aus Geweben
111 62.04
A IV
B IV
62.04-29 , 79 Zeltlagerausrüstungen , aus Geweben , andere
als Luftmatratzen und Zelte
112 62.05
A
B
D
E
62.05-01 , 10 , 30 , 93 , 95 , 99 Andere konfektionierte Waren , aus Geweben ,
andere als Waren der Kategorien 113 und
114
113 62.05
C
62.05-20 Scheuertücher , Spültücher und Staubtücher ,
andere als aus Gewirken
-
114 51.04
AI
B I
59.11
A III a )
59.14
59.15
59.16
59.17
A
B II
C
D
51.04-03 , 52
59.11-15
59.14-00
59.15-10 , 90
59.16-00
59.17-10 , 29 , 32 , 38 , 49 , 51 , 59 , 71 , 79 ,
91 , 93 , 95 , 99
Gewebe und Waren für technische Zwecke
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 386 / 17
ANHANG II
MENGENMÄSSIGE KONTINGENTE NACH ARTIKEL 2
GRUPPE I A
Kate
gorie
Nr .
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
( 1987 )
NIMEXE-Kennziffer
( 1987) Warenbezeichnung
Dritt
länder
Einheiten
Mit
glied-
staaten
Höchst
mengen
vom
1 . Januar
bis 31 .
Dezember
1987
1 2 ) 3 ( 6 ) ( 7 ) : 8 )4 ( 5 )
55.09 TaiwanGewebe aus Baumwolle , andere als Drehgewe
be , Schlingengewebe (Frottiergewebe ), Bän
der , Samt , Plüsch , Schlingengewebe , Chenille
gewebe , Tülle und geknüpfte Netzstoffe
2
2 a )
Tonnen
Tonnen
55.09-03 , 04 , 05 , 06 ,
07 , 08 , 09 , 10 , 11 , 12 ,
13 , 14 , 15 , 16 , 17 , 19 ,
21 , 29 , 32 , 34 , 35 , 37 ,
38 , 39 , 41 , 49 , 51 , 52 ,
53 , 54 , 55 , 56 , 57 , 59 ,
61 , 63 , 64 , 65 , 66 , 67 ,
68 , 69 , 70 , 71 , 73 , 75 ,
76 , 77 , 78 , 79 , 80 , 81 ,
82 , 83 , 84 , 85 , 87 , 88 ,
89 , 90 , 91 , 92 , 93 , 98 ,
99
55.09-06 , 07 , 08 , 09 ,
51 , 52 , 53 , 54 , 55 , 56 ,
-57 , 59 , 61 , 63 , 64 , 65 ,
66 , 67 , 70 , 71 , 73 , 83 ,
84 , 85 , 87 , 88 , 89 , 90 ,
91 , 92 , 93 , 98 , 99
DP)
F «
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 098
570
698
1 622
599
36
104
10
64
6
4 807
7&
41
50
68
42
2
9
2
10
2
304
55.09 a ) davon andere als roh oder gebleicht
Taiwan56.07
A
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern , andere
als Bänder , Samt , Plüsch , Schlingengewebe
( einschließlich Frottiergewebe ) und Chenille
gewebe
56.07-01 , 04 , 05 , 07 ,
08 , 10 , 12 , 15 , 19 , 20 ,
22 , 25 , 29 , 30 , 31 , 35 ,
38 , 39 , 40 , 41 , 43 , 45 ,
46 , 47 , 49
3
3 a )
Tonnen
Tonnen
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 276
1 221
1 662
1 728
378
33
49
126
81
2
6 556
78
75
118
85
25
2
3
86
12
2
486
a ) davon andere als roh oder gebleicht Taiwan56.07-01 , 05 , 07 , 08 ,
12 , 15 , 19 , 22 , 25 , 29 ,
31 , 35 , 38 , 40 , 41 , 43 ,
46 , 47 , 49
(') Innerhalb der für Deutschland und Frankreich angegebenen Höchstmengen gibt es folgende Unterbeschränkungen für die Erzeugnisse der NIMEXE-Kennziffern 55.09-03 und 10 :
Deutschland , 1987 : 554 Tonnen ; Frankreich , 1987 : 69 Tonnen .
Nr . L 386 / 18 31 . 12 . 86Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
GRUPPE I B
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
4H 60.04
B I
II a )
b ) .
c )
IV a ) 4
b ) 1 aa )
dd )
2 ee )
c ) 4
d ) 1 aa )
dd )
ex 2dd )
60.05
A II b ) 4 mm) 11
22
33
44
60.04-19 , 20 , 22 , 23 ,
24 , 26 , 39 , 41 , 50 , 58 ,
69 , 71 , 79 , 88
60.05-86 , 87 , 88 , 89
Oberhemden , T-shirts , Unterziehpullis ( ande
re als aus Wolle oder feinen Tierhaaren),
Unterhemden und ähnliche Waren , aus Gewir
ken
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
2 073
971
299
1 618
865
17
54
10
23
6
5 936
5 60.05
A Ia )
II b ) 4 bb ) 11 aaa )
bbb )
ccc )
ddd )
eee )
22 bbb )
ccc )
ddd )
eee )
fff)
ijij ) 11
60.05-01 , 29 , 30 , 32 ,
33 , 34 , 39 , 40 , 41 , 42 ,
43 , 80
Pullover , Slipover , Twinsets , Westen und
Strickjacken ( andere als zugeschnitten und
genäht ); Anoraks , Windjacken und ähnliche
Waren , aus Gewirken
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
4 158
484
662
4 278
5 809
29
122
10
18
5
15 575
6 0 ) 61.01
B V d) 1
2
3
e ) 1
2
3
61.02
B II e ) 6 aa )
bb )
cc )
61.01-62 , 64 , 66 , 72 ,
74 , 76
61.02-66 , 68 , 72
Shorts und andere kurze Hosen ( andere als
Badehosen), aus Geweben , für Männer und
Knaben ; lange Hosen , aus Geweben , für
Frauen und Mädchen , aus Wolle , Baumwolle
oder synthetischen oder künstlichen Spinnstof
fen
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 486
160
94
635
290
8
10
6
22
5
2 666
7 60.05
A II b ) 4 aa ) 22
33
44
55
61.02
B II e ) 7 bb )
cc )
ee )
60.05-22 , 23 , 24 , 25
61.02-78 , 82 , 85
Blusen und Hemdblusen , aus Gewirken und
andere als aus Gewirken , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen , für Frauen und Mädchen
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 277
80
84
490
233
3
15
5
12
3
2 202
(') Siehe Anlage .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 386 / 19
( l ) ( 2 ) 3 4 5 6 ( 7 ) ( 8 )
8 61.03-11 , 15 , 18 Taiwan 1 000
Stück
61.03
A I
II
IV
Oberhemden , andere als aus Gewirken , für
Männer und Knaben , aus Wolle , Baumwolle
oder synthetischen oder künstlichen Spinnstof
fen
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
4 660
118
242
1 030
655
6
12
8
35
6
6 772
GRUPPE II A
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 4 5 6 ( 7 ) ( 8 )
20 Bettwäsche , andere als aus Gewirken Taiwan Tonnen62.02
Bla )
c)
62.02-12 , 13 , 19 D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
91
10
9
15
11
1
2
6
2
147
56.05
A
Garne aus synthetischen Spinnfasern , nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
Taiwan Tonnen56.05-03 , 05 , 07 , 09 ,
11 , 13 , 15 , 19 , 21 , 23 ,
25 , 28 , 32 , 34 , 36 , 38 ,
39 , 42 , 44 , 45 , 46 , 47
22
22 a )
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
UK
2 196
882
469
603
1 366
14
266
23
44
6
5 869
769a ) davon Goldacryl-Spinnfasern56.05-21 , 23 , 25 , 28 ,
32 , 34 , 36
23 Taiwan Tonnen56.05
B
56.05-51 , 55 , 61 , 65 ,
71 , 75 , 81 , 85 , 91 , 95 ,
99
Garne aus synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern ( oder aus Abfällen von syntheti
schen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf:
B. aus künstlichen Spinnfasern :
Garne aus künstlichen Spinnfasern , nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
822
192
494
1 379
246
10
32
14
21
4
3 214
Nr . L 386 / 20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
GRUPPE II B
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
12 60.03
B Ia )
b )
II a )
b)2
III
IV
60.04
B III a ) 2
b )
60.06
B II
60.03-11 , 18 , 20 , 29 ,
40 , 80
60.04-33 , 34
60.06-92
Strümpfe , Strumpfhosen , Unterziehstrümpfe ,
Socken , Söckchen , Strumpfschoner und ähnli
che Wirkwaren , andere als für Säuglinge ,
einschließlich Krampfaderstrümpfe , ausge
nommen Waren der Kategorie 70
Taiwan 1 000
Stück
DO)
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
10 720
2 405
995
1 925
4 784
65
3 836
94
186
38
25 048
13 60.04
B IV a ) 2
b ) 1 cc )
2 dd )
c ) 2
d ) 1 cc )
2 cc )
60.04-36 , 48 , 56 , 66 ,
75 , 85
Slips und andere Unterhosen , für Männer und
Knaben ; Slips und andere Unterhosen für
Frauen und Mädchen , aus Gewirken , Wolle ,
Baumwolle oder aus synthetischen oder künst
lichen Spinnstoffen
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
778
318
104
181
. 174
5
19
8
60
23
1 670
14 61.01
A II a )
B Vb ) 1
2
3
61.01-07 , 41 , 42 , 44 ,
46 , 47
Mäntel und Umhänge für Männer und Knaben
aus Gewebe , aus Wolle , Baumwolle oder syn
thetischen oder künstlichen Spinnstoffen ( aus
genommen Parkas der Kategorie 21 ) ( ein
schließlich Kurzmäntel )
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 434
196
144
220
228
10
32
15
16
4
2 299
15 61.02
B Ia )
II e ) 1 aa )
bb )
cc )
2 aa )
bb )
cc )
61.02-05 , 31 , 32 , 33 ,
35 , 36 , 37 , 39 , 40
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel ) ( ein
schließlich Umhänge ) und Jacken für Frauen
und Mädchen , aus Gewebe , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen ( ausgenommen Parkas der Kate
gorie 21 )
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 061
82
61
138
155
3
15
10
8
2
1 535
16 61.01
B Vc ) 1
2
3
61.01-51 , 54 , 57 Anzüge und Kombinationen , andere als aus
Gewirken , für Männer und Knaben , aus Wol
le , Baumwolle oder synthetischen oder künst
lichen Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
284
21
13
10
32
1
2
2
7
1
373
(') Ausgenommen Krampfaderstrümpfe der NIMEXE-Kennziffer 60.06-92 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 386 / 21
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) . ( 8 )
17 61.01
B Va) 1
2
3
61.01-34 , 36 , 37 Sakkos und Jacken , andere als aus Gewirken ,
für Männer und Knaben , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
404
44
37
25
57
2
6
2
8
1
586
18 61.01
BIII
61.02
B IIc )
61.03
B
C
61.04
B
61.01-24 , 25 , 26
61.02-22 , 23 , 24
61.03-51 , 55 , 59 , 81 ,
85 , 89 ;
61.04-11 , 13 , 18 , 91 ,
93 , 98
Unterhemden , Slips und andere Unterhosen ,
Nachthemden , Schlafanzüge , Bademäntel und
-jacken , Hausmäntel und ähnliche Waren , für
Männer und Knaben , andere als aus Gewir
ken
Unterhemden , Unterkleider , Unterröcke , Slips
und andere Unterhosen , Nachthemden ,
Schlafanzüge , Negliges , Bademäntel und -jak
ken , Hausmäntel und ähnliche Waren , für
Frauen und Mädchen , andere als aus Gewir
ken
Taiwan Tonnen D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
593
106
80
210
181
4
28
5
11
3
1 221
21 0 ) 61.01
B IV
61.02
B II d )
61.01-29 , 31 , 32
61.02-25 , 26 , 28
Parkas ; Anoraks , Windjacken und derglei
chen , andere als aus Gewirken , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
2 327
174
94
90
124
6
17
10
35
7
2 884
24 60.04
B IV a ) 1
b ) 1 bb )
2 aa )
bb )
c ) 1
d ) 1 bb )
2 aa )
bb )
60.05
All b) 4 11 ) 11
60.04-35 , 47 , 51 , 53 ,
65,73,81,83
60.05-84
Nachthemden , Schlafanzüge , Bademäntel und
-jacken , Hausmäntel und ähnliche Waren für
Männer und Knaben , aus Gewirken
Nachthemden , Schlafanzüge , Negliges , Bade
mäntel und -jacken , Hausmäntel und ähnliche
Waren für Frauen und Mädchen , aus Gewir
ken
Taiwan 1 000
Stück
D (2)
F (2)
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 724
150
132
235
321
14
27
14
29
6
2 652
0 ) Siehe Anlage .
( 2 ) Innerhalb der für Deutschland und Frankreich angegebenen Höchstmengen gibt es Unterbeschränkungen für Erzeugnisse der NIMEXE-Kennziffern 60.04-53 und 83 :
Deutschland, 1987 : 333 000 Stück ; Frankreich , 1987 : 44 000 Stück .
Nr . L 386 / 22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) . ( 7 ) ( 8 )
26 60.05
A II b ) 4 cc ) 11
22
33
44
61.02
B II e ) 4 bb )
cc )
dd )
ee )
60.05-46 , 47 , 48 , 49
61.02-48 , 52 , 53 , 54
Kleider für Frauen und Mädchen , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künst
lichen Spinnstoffen
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 869
99
81
113
122
4
16
6
32
6
2 348
27 60.05
A II b ) 4 dd )
61.02
B II e ) 5 aa )
bb )
cc )
60.05-51 , 52 , 54 , 58
61.02-57 , 58 , 62
Röcke , einschließlich Hosenröcke , für Frauen
und Mädchen
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
774
50
90
86
94
2
10
3
18
3
1 130
28 n 60.05
A II b ) 4 ee )
60.05-60 , 63 , 65 Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen
und ähnliche Hosen ), Latzhosen und kurze
Hosen , andere als Badehosen , aus Gewirken ,
aus Wolle , Baumwolle oder synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
254
38
33
53
82
2
4
2
6
1
475
29 61.02
B II e ) 3 aa )
bb )
cc )
61.02-42 , 43 , 44 Kostüme und Kombinationen , andere als aus
Gewirken , für Frauen und Mädchen , aus Wol
le , Baumwolle oder synthetischen oder künst
lichen Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
Taiwan 1 000
Stück
UK 53
31 61.09
D
61.09-50 Büstenhalter , aus Geweben oder aus Gewir
ken
Taiwan - 1 000
Stück
UK 301
68 60.03
A
60.04 .
A I
IIa )
b )
c )
III a )
b )
c )
d )
60.05
A II b ) 1
5 aa )
60.03-01 , 03 , 05 , 09
60.04-02 , 03 , 04 , 06 ,
07 , 08 , 10 , 11 , 12 , 14
60.05-06 , 07 , 08 , 09 ,
91
Säuglingskleidung unf Bekleidungszubehör für
Säuglinge , ausgenommen Handschuhe für
Säuglinge der Kategorien 10 und 87 und
Strümpfe , Socken und Söckchen für Säuglinge ,
andere als aus Gewirken , der Kategorie 88
Taiwan Tonnen D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
56
6
2
6
210
5
2
1
2
1
291
(*) Siehe Anlage .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 386 / 23
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
68
(Forts .,
61.02
nA I a )
b)
61.04
A
61.11
A
61.02-01 , 03
61.04-01 , 09
61.11-10
73 60.05
A II b ) 3
60.05-16 , 17 , 19 Trainingsanzüge aus Gewirken , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
Taiwan 1 000
Stück
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
578
54
43
285
186
3
7
6
10
2
1 174
77 61.01
B Vf) 1
61.02
B II e) 8 aa )
61.01-82
61.02-86
Kombinationen und Skianzüge , andere als aus
Gewirken
Taiwan Tonnen D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
105
2
8
7
32
1
3
158
78 61.01
A I
II b)
B V g) 1
2
3
61.02
All
B Ib)
II e) 9 aa )
bb )
cc)
61.01-03 , 09 , 93 , 94 ,
97
61.02-04 , 07 , 93 , 95 ,
97
Bekleidung , andere als aus Gewirken , ausge
nommen Bekleidung der Kategorien 6 , 7 , 8 ,
14 , 15 , 16 , 17 , 18 , 21 , 26 , 27 , 29 , 68 , 72 , 76
und 77
Taiwan Tonnen D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 545
251
178
464
311
22
40
11
14
2
2 838
83 60.05
A Ib)
II a)
b) 4 hh ) 11
22
33
44
kk) 11
60.05-03 , 04 , 75 , 76 ,
77 , 78 , 82
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel ), Jacken
und andere Bekleidung , einschließlich Skian
züge , aus Gewirken , ausgenommen Beklei
dung der Kategorien 4 , 5 , 7 , 13 , 24 , 26 , 27 ,
28 , 68 , 69 , 72 , 73 , 74 , 75
Taiwan Tonnen D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
371
69
48
54
58
2
8
6
8
2
626
Nr . L 386 / 24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
GRUPPE III A
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) (4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
33 51.04
A III a )
62.03
B IIb ) 1
51.04-06
62.03-51 , 59
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Fila
menten aus Streifen oder dergleichen , aus
Polyäthylen oder Polypropylen , mit einer Brei
te von weniger als 3 m ; Säcke und Beutel zu
Verpackungszwecken , andere als aus Gewir
ken , aus Streifen oder dergleichen
Taiwan Tonnen D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
305
106
84
60
121
7 .
13
38
8
742
35 51.04
A II
IV
51.04-05 , 10 , 11 , 13 ,
15 , 17 , 18 , 21 , 23 , 25 ,
27 , 28 , 32 , 34 , 36 , 41 ,
48
Gewebe aus synthetischen Spinnfäden , andere
als für die Reifenherstellung der Kategorie
114
Taiwan Tonnen D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
398
147
567
2 000
290
131
21
36
59
12
3 661
37 56.07
B
56.07-50 , 51 , 55 , 56 ,
59 , 60 , 61 , 65 , 67 , 68 ,
69 , 70 , 71 , 72 , 73 , 74 ,
77 , 78 , 82 , 83 , 84 , 87
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern Taiwan Tonnen D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
2 106
690
3 849
955
1 891
75
199
42
86
17
9 910
41 ex 51.01
A
51.01-01 , 02 , 03 , 04 ,
08 , 09 , 10 , 12 , 20 , 22 ,
24 , 27 , 29 , 30 , 41 , 42 ,
43 , 44 , 46 , 48
Garne aus synthetischen Filamenten , nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere
als nicht texturierte Garne , ungezwirnt , unge
dreht , oder Garne mit nicht mehr als 50
Drehungen je Meter
Taiwan Tonnen E 240
61 58.05
A Ia)
c )
II
B
59.13
58.05-01 , 08 , 30 , 40 ,
51 , 59 , 61 , 69 , 73 , 77 ,
79 , 90
59.13-01 , 11 , 13 , 15 ,
19 , 32 ', 34 , 35 , 39
Bänder und schußlose 'Bänder aus parallel
gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstof
fen ( bolducs ), ausgenommen Etiketten und
ähnliche Waren der Kategorie 62
Gummielastische Gewebe , ausgenommen Ge
wirke bestehend aus gummielastischen Garnen
gleichzustellendem Textilmaterial
Taiwan Tonnen UK 129
62 58.06 58.06-10 , 90 Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , aus
Spinnstoffen , nicht bestickt , in Stücken , als
Meterware oder zugeschnitten , gewebt
Taiwan Tonnen F 56
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 386 / 25
GRUPPE III B
1 2 3 ( 4 ) ( 5 ) ( 8 )( 6 ) ( 7 )
10 60.02 Handschuhe aus Gewirken Taiwan60.02-40 , 50 , 60 , 70 ,
80
1 000
StückA
B
D
F
I
BNL
UK p)
IRL
DK
GR
E
P
EWG
3 451
1 490
1 022
2 978
2 190
87
184
50
563
50
12 065
67 60.05 60.05-92 , 93 , 94 , 95 ,
96 , 97 , 98 , 99
Taiwan Tonnen
A II b ) 5 bb )
B
Bekleidungszubehör , anderer als für Säuglin
ge , aus Wirkwaren : Wäsche aller Art , aus
Gewirken ; Gardinen , Vorhänge und Innenrol
los ; Schabracken und Bettvorhänge und andere
Waren zur Innenausstattung , aus Gewirken ;
Decken aus Gewirken ; andere Waren aus
Gewirken , einschließlich Bekleidungsteile und
Bekleidungszubehör
a ) davon Säcke und Beutel zu Verpackungs
zwecken , aus Streifen oder dergleichen , aus
Polyäthylen oder Polypropylen
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
236
94
47
110
166
6
9
7
16
3
694
67 a 60.06-96 , 9860.06
BIII
74 60.05 60.05-70 , 71 , 72 , 73 Taiwan Tonnen
A II b ) 4 gg ) 11
22
33
44
Kostüme und Kombinationen , aus Gewirken
für Frauen und Mädchen , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
52
13
14
16
32
2
2
8
2
141
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
(') Innerhalb der für das Vereinigte Königreich angegebenen Höchtsmenge gibt es folgende Unterbeschränkung für Erzeugnisse der NIMEXE-Kennziffer 60.02-40 : 1987 : 562 000
Stück .
GRUPPE III C
1 (2 3 4 ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
91 62.04-23 , 73 Zelte Taiwan Tonnen62.04
A II
B II
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
238
130
69
71
93
6
20
14
16
2
659
Nr. L 386 / 26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) (2 ( 3 ) 4 5 6 ( 7 ) ( 8 )
59.05 Taiwan Tonnen59.05-11 , 31 , 39 , 51 ,
59 , 91 , 99
Netze , in Stücken oder als Meterware , aus
Bindfäden , Seilen , oder Tauen ; konfektionier
te Fischernetze , aus Bindfäden , Seilen oder
Tauen
97
97 a ) 59.05-31 , 51 davon feine Netze Tonnen
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
108
68
21
48
52
34
167
88
7
2
595
40
12
4
4
22
8
101
72
3
1
267
110 62.04-25 , 75 Luftmatratzen aus Geweben Taiwan Tonnen62.04
A III
B III
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
796
353
183
203
540
15
69
14
21
4
2 198
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 386 / 27
Anlage zu Anhang II
Kategorie Drittland Bemerkungen
Taiwan Zusätzlich zu der angegebenen Höchstmenge für das Jahr 1987 wurde eine
spezifische Menge von 344 Tonnen ausschließlich für die Ausfuhr von Erzeug
nissen der NIMEXE-Kennziffern ex 60.05-86 , 87 , 88 vereinbart , die sich wie
folgt aufteilt :
(in Tonnen)
D F I BNL UK IRL DK GR E P EWG
210 4 6 19 98 2 4 1 — — 344
4
6
21
Taiwan
Zwecks Anrechnung der vereinbarten Höchstmengen kann ein Umrechnungssatz
von fünf Kleidungsstücken ( andere als Säuglingskleidung ) von einer maximalen
Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke , deren Handelsgröße 130
überschreitet , bis zu von 4% der Höchstmengen angewandt werden .
Die Ausfuhrlizenz für diese Waren muß in Feld 9 folgenden Vermerk tragen :
„Der Umrechnungssatz für Kleidungsstücke einer maximalen Handelsgröße von
130 cm ist anzuwenden ."
Zwecks Anrechnung der vereinbarten Höchstmengen kann ein Umrechnungssatz
von fünf Kleidungsstücken ( andere als Säuglingskleidung) von einer maximalen
Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke , deren Handelsgröße 130 cm
überschreitet , bis zu von 5% der Höchstmengen angewandt werden .
Die Ausfuhrlizenz für diese Waren muß in Feld 9 folgenden Vermerk tragen :
„Der Umrechnungssatz für Kleidungsstücke einer maximalen Handelsgröße von
130 cm ist anzuwenden ."
Zwecks Anrechnung der vereinbarten Höchstmengen kann ein Umrechnungssatz
von fünf Kleidungsstücken ( andere als Säuglingskleidung) von einer maximalen
Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke , deren Handelsgröße 130
überschreitet , bis zu von 4% der Höchstmengen angewandt werden .
Die Ausfuhrlizenz für diese Waren muß in Feld 9 folgenden Vermerk tragen :
„Der Umrechnungssatz für Kleidungsstücke einer maximalen Handelsgröße von
130 cm ist anzuwenden ."
Zusätzlich zu der angegebenen Höchstmenge für das Jahr 1987 wurde eine
spezifische Menge von 122 Tonnen ausschließlich für die Ausfuhr von Latzhosen ,
kurzen Hosen und Shorts der NIMEXE-Kennziffern ex 60.05-60 , ex 63 , ex 65
vereinbart , die sich wie folgt aufteilt :
Taiwan
28 Taiwan
(in Tonnen)
D F I BNL UK IRL DK GR E P EWG
70 2 2 8 38 1 1 — — — 122
Full & Egal Universal Law Academy