31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 1
I
( Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
VERORDNUNG (EWG) Nr . 4135 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien
Deshalb sind die Bestimmungen über die Ursprungskontrolle
der Waren und die geeigneten Methoden der verwaltungs
mäßigen Zusammenarbeit festzulegen .
Die Einhaltung der in diesem Protokoll vorgesehenen Aus
fuhrhöchstmenge wird durch ein System doppelter Kontrolle
erreicht . Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen hängt davon
ab , daß die Gemeinschaft eine gemeinschaftliche Höchst
mengenregelung einführt , die für Einfuhren aller Waren mit
Ursprung in Jugoslawien gelten muß , für deren Ausfuhr
Höchstmengen gelten .
Für Waren , die in eine Freizone verbracht oder in das
Zollagerverfahren , das Verfahren der vorübergehenden Ver
wendung oder den aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhe
bungsverfahren ) übergeführt werden , gelten diese Gemein
schaftshöchstmengen nicht .
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Gemeinschaft hat mit Jugoslawien ein den Handel mit
Textilwaren betreffendes Ergänzungsprotokoll zum Koope
rationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Jugosla
wien geschlossen . Dieses Protokoll sowie die zu seiner
Durchführung erlassenen Bestimmungen der Verordnung
(EWG ) Nr . 3588 / 82 ( : ), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG ) Nr . 3786 / 85 ( 2 ), gelten bis zum 31 . Dezember
1986 .
Die Gemeinschaft hat mit Jugoslawien ein neues Ergänzungs
protokoll über den Handel mit Textilwaren beschlossen . Ziel
dieses Protokolls ist die beiderseitige Ausweitung und die
geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit
Textilwaren zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien im
Zuge einer ständigen Zusammenarbeit unter Bedingungen ,
die die Sicherheit des Handels gewährleisten ; dabei wird den
schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen ,
mit denen die Textilindustrie der Einfuhr- und Ausfuhrlän
der gegenwärtig konfrontiert ist , in größtmöglichem Umfang
Rechnung getragen ; insbesondere sollen die tatsächlichen
Gefahren einer Zerrüttung des Marktes der Gemeinschaft
und der Zerrüttung des Textilhandels Jugoslawiens ausge
schaltet werden .
In den Verhandlungen sind die Delegationen der Gemein
schaft und Jugoslawiens übereingekommen , ihren Behörden
zu empfehlen , die in dem Protokoll vorgesehene Regelung bis
zum späteren Inkrafttreten des Protokolls ab 1 . Januar 1987
vorläufig anzuwenden .
Es gilt sicherzustellen , daß die Ziele dieses Protokolls nicht
durch Umleitung der Handelsströme umgangen werden .
Für die im passiven Veredelungsverkehr wiedereingeführten
Waren müssen besondere Regeln festgelegt werden .
Zur Anwendung dieser Gemeinschaftshöchstmengen in
Übereinstimmung mit dem mit Jugoslawien ausgehandelten
Protokoll muß ein besonderes Verwaltungsverfahren einge
richtet werden . Es ist vorzusehen , daß diese gemeinsame
Verwaltung durch eine Aufteilung der Höchstmengen auf die
Mitgliedstaaten dezentralisiert wird und daß die Behörden
der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigungen nach dem in
diesem Abkommen festgelegten System doppelter Kontrolle
erteilen .
Im Hinblick auf die optimale Ausnutzung der Gemein
schaftshöchstmengen muß ihre Aufteilung aufgrund des in
den einzelnen Mitgliedstaaten festgestellten Versorgungsbe
darfs sowie gemäß den vom Rat festgesetzten quantitativen
Zielen erfolgen . Wegen der noch außerordenlich ungleichar
tigen Bedingungen , die zur Zeit in den Mitgliedstaaten für die
Einfuhr der betreffenden Waren gelten , und wegen der
besonderen Empfindlichkeit der Textilindustrie der Gemein
schaft läßt sich die Vereinheitlichungen dieser Einfuhrbedin
H ABl . Nr . L 374 vom 31 . 12 . 1982 , S. 47 .
( 2 ) ABl . Nr . L 366 vom 31 . 12 . 1985 , S. 37 .
Nr . L 387 / 2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :gungen jedoch nur allmählich erreichen . Aus diesen Gründen
kann die Aufteilung nur schrittweise an den Versorgungsbe
darf angepaßt werden .
Das Protokoll sieht die Möglichkeit einer automatischen
Übertragung zwischen den den Mitgliedstaaten zugeteilten
Quoten innerhalb einer jeden Gemeinschaftshöchstmenge
mit vom ersten Anwendungsjahr des Protokolls steigenden
Prozentsätzen vor , insbesondere um Jugoslawien eine größe
re Flexibilität bei der Ausnutzung einer jeden Gemeinschafts
höchstmenge zu gewährleisten .
Ferner sind wirksame und rasche Verfahren für die Änderung
der Gemeinschaftshöchstmengen und ihrer Aufteilung einzu
richten , um namentlich der Entwicklung der Handelsströme ,
dem Auftreten eines zusätzlichen Versorgungsbedarfs sowie
den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund des mit
Jugoslawien ausgehandelten Protokolls Rechnung zu tra
gen .
Für Textilwaren , für die keine Flöchstmengen festgesetzt
sind , ist in dem Protokoll ein Konsultationsverfahren vorge
sehen , um zu einer Einigung über die Festsetzung von
Höchstmengen zu gelangen , wenn für eine Warenkategorie
die Höhe der Einfuhren in die Gemeinschaft oder in eines
ihrer Gebiete einen bestimmten Schwellenwert überschreitet .
Jugoslawien verpflichtet sich ferner , ab dem Zeitpunkt des
Konsultationsersuchens seine Ausfuhren auf die in dem
Protokoll festgesetzte Höhe zu beschränken . Kommt inner
halb der vorgesehenen Frist keine Einigung mit diesem
Lieferland zustande , so kann die Gemeinschaft Höchstmen
gen auf einem bestimmten jährlichen oder mehrjährlichen
Niveau festsetzen .
Artikel 1
( 1 ) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der in Anhang I
aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien in die
Gemeinschaft .
( 2 ) Unbeschadet Artikel 3 Absatz 7 erfolgt die Klassifi
zierung der in Anhang I aufgeführten Waren anhand des
Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sowie anhand des
Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der
Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaa
ten (NIMEXE ). Die Verfahren für die Anwendung dieses
Absatzes sind in Anhang V festgelegt .
Artikel 2
( 1 ) Der Ursprung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft gelten
den einschlägigen Vorschriften bestimmt .
( 2 ) Die Verfahren für den Nachweis und die Kontrolle des
Ursprungs der in Artikel 1 Absatz 1 genanntenWaren sind im
geltenden Gemeinschaftsrecht und in Anhang IV und V
festgelegt .
Artikel 3
( 1 ) Für die in Anhang II aufgeführten Textilwaren mit
Ursprung in Jugoslawien , die zwischen dem 1 . Januar 1987
und dem 3 1 . Dezember 1991 versandt werden , gelten bei der
Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang festge
setzten jährlichen Gemeinschaftshöchstmengen .
( 2 ) Diese Höchstmengen werden für das Jahr 1987 gemäß
Anhang III zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
aufgeteilt .
( 3 ) Die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemein
schaft ist bei Waren , für deren Einfuhr die in Absatz 1
genannten Höchstmengen gelten , von der Vorlage einer
Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Dokuments
abhängig , die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach
Maßgabe des Artikels 9 erteilt werden .
( 4 ) Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchst
mengen für das Jahr angerechnet , in dem die Waren in
Jugoslawien versandt worden sind . Als Zeitpunkt des Ver
sands der Waren im Sinne dieser Verordnung gilt der
Zeitpunkt der Verladung in das Flugzeug , auf das Fahrzeug
oder auf das Schiff zur Ausfuhr .
( 5 ) Für Waren , für deren Einfuhr vor dem 1 . Januar 1987
keine Höchstmengen galten und die sich auf dem Transport
nach der Gemeinschaft befinden , gelten die in diesem Artikel
genannten Gemeinschaftshöchstmengen nicht , sofern diese
Waren in Jugoslawien vor dem 1 . Januar 1987 versandt
worden sind .
( 6 ) Die Abfertigung zum freien Verkehr ist für Waren , für
deren Einfuhr vor dem 1 . Januar 1987 Höchstmengen galten
und die vor diesem Datum versandt worden sind , auch nach
In dem Protokoll ist ein System der Zusammenarbeit zwi
schen der Gemeinschaft und Jugoslawien festgelegt worden ,
um zu verhüten , daß es durch Umladung , Umleitung oder
auf andere Weise umgangen wird . Es ist ein Konsultations
verfahren vorgesehen , um mit Jugoslawien zu einer Einigung
über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden
Höchstmenge zu gelangen , wenn sich herausstellt , daß das
Protokoll umgangen wurde . Jugoslawien hat sich ferner
bereit erklärt , die erforderlichen Maßnahmen zu treffen , um
sicherzustellen , daß solche Anpassungen rasch vorgenom
men werden können . Kommt innerhalb der vorgesehenen
Frist keine Einigung mit Jugoslawien zustande , so kann die
Gemeinschaft , wenn schlüssige Beweise für eine Umgehung
vorliegen , die gleichwertigen Anpassungen vornehmen .
Um die in dem Protokoll festgesetzten Fristen einhalten zu
können , ist ein wirksames und rasches Verfahren für die
Einführung dieser Höchstmengen und für den Abschluß
dieser Vereinbarungen mit Jugoslawien vorzusehen .
Diese Verordnung ist in Übereinstimmung mit den Ver
pflichtungen der Gemeinschaft aus diesem Protokoll anzu
wenden —
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diesem Zeitpunkt von der Vorlage der gleichen Einfuhrdo
kumente und von der Erfüllung der gleichen Einfuhrbedin
gungen abhängig wie vor dem 1 . Januar 1987 .
( 7 ) Die Bezeichnung der in Anhang II festgesetzten
Höchstmengen sowie der Warenkategorien , für die diese
Höchstmengen gelten , wird nach dem Verfahren des
Artikels 14 angepaßt , wenn sich dies als notwendig erweist ,
um zu verhindern , daß eine spätere Änderung des Schemas
des Gemeinsamen Zolltarifs oder des Warenverzeichnisses
für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des
Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE ) oder
eine Entscheidung zur Änderung der Klassifizierung dieser
Waren eine Verringerung dieser Höchstmengen zur Folge
hat .
Artikel 4
Die in Artikel 3 genannten Höchstmengen gelten für die in
Anhang VI beschriebenen handwerklichen Waren und
Waren der Volkskunst nicht , wenn bei ihrer Einfuhr eine von
den zuständigen Behörden Jugoslawiens nach Maßgabe des
Anhangs VI ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird und
sie die übrigen in diesem Anhang genannten Voraussetzun
gen erfüllen .
Artikel 6
( 1 ) Die Gemeinschaftshöchstmengen werden so aufge
teilt , daß die optimale Ausnutzung dieser Höchstmengen
sichergestellt und durch eine bessere Aufteilung der Lasten
zwischen den Mitgliedstaaten schrittweise eine ausgewoge
nere Durchdringung der Märkte erreicht wird .
( 2 ) Die Aufteilung der Gemeinschaftshöchstmengen wird
nach dem Verfahren des Artikels 14 und gemäß den in
Absatz 1 festgelegten Kriterien angepaßt , wenn sich dies
insbesondere aufgrund der Entwicklung der Handelsströme
als notwendig erweist , damit ihre optimale Ausnutzung
gewährleistet ist .
( 3 ) Unbeschadet von Absatz 2 kann Jugoslawien nach
dem 1 . Juni eines jeden Jahres nach vorheriger Mitteilung an
die Kommission die nichtausgeschöpften Mengen der in den
Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten einer in Artikel 3 festge
setzten Gemeinschaftshöchstmenge auf die den anderen
Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten dieser gleichen Höchst
menge übertragen , sofern die Quote des Mitgliedstaats , von
der die Übertragung vorgenommen wird , zu weniger als
80 % ausgenutzt ist und folgende Prozentsätze der Quote ,
auf .die die Übertragung vorgenommen wird , nicht über
schritten werden :
2 % im Jahr 1987 ,
4 % im Jahr 1988 ,
8 % im Jahr 1989 ,
12 % im Jahr 1990 ,
16 % im Jahr 1991 .
Artikel 7
( 1 ) Jugoslawien kann nach vorheriger Mitteilung an die
Kommission die den Mitgliedstaaten zugeteilten ^Quoten
unter folgenden Bedingungen ausnutzen :
a ) Die Ausnutzung eines Teils einer für das folgende Jahr
festgesetzten Quote im Vorgriff ist für jede Warenkate
gorie bis zu 5 v . H. der Quote für das Jahr der
tatsächlichen Ausnutzung zulässig .
Die im Vorgriff getätigten Einfuhren werden von den
entsprechenden Quoten für das folgende Jahr abgezo
gen .
b ) Die Übertragung der im Laufe eines Jahres nicht ausge
nutzten Mengen auf die entsprechende Quote des folgen
den Jahres ist bis zu 9 v . H. der Quote des Jahres der
tatsächlichen Ausnutzung zulässig .
c ) Übertragungen von Mengen zwischen den Kategorien
der Gruppe I dürfen nur wie folgt vorgenommen wer
den :
— Übertragungen zwischen den Kategorien 1 , 2 und 3
sind bis zu 7 v . H. der Quote für die Kategorie
zulässig , auf die die Übertragung vorgenommen
wird .
— Übertragungen zwischen den Kategorien 4 , 5 , 6 , 7
und 8 sind bis zu 7 v . H. der Quote für die Kategorie
zulässig , auf die die Übertragung vorgenommen
wird .
— Übertragungen von Mengen aus einer beliebigen
Kategorie der Gruppen I , II oder III auf die Katego
Artikel S
( 1 ) Die in Artikel 3 genannten Höchstmengen gelten nicht
für Waren , die in eine Freizone verbracht oder in das
Zollagerverfahren , das Verfahren der vorübergehenden Ver
wendung oder den aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhe
bungsverfahren ) übergeführt werden .
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Waren später in
unverändertem Zustand oder nach Be- oder Verarbeitung
zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt , findet Artikel 3
Absatz 3 Anwendung , und die betreffenden Mengen werden
auf die Höchstmenge angerechnet , die für das Jahr festgesetzt
ist , für das die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist .
( 2 ) Stellen die Behörden der Mitgliedstaaten fest , daß
Textilwaren bei der Einfuhr auf eine gemäß Artikel 3
festgesetzte Höchstmenge angerechnet , dann aber aus der
Gemeinschaft wiederausgeführt worden sind , so unterrich
ten sie die Kommission davon und erteilen für die gleichen
Waren und die gleichen Mengen zusätzliche Einfuhrgeneh
migungen nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 .
Diese Genehmigungen und die aufgrund dieser Genehmigun
gen getätigten Einfuhren werden nicht auf die entsprechen
den Gemeinschaftshöchstmengen für das laufende oder das
folgende Jahr angerechnet .
( 3 ) Für Textilwaren , die nach Veredelung in Jugoslawien
in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden , gilt die beson
dere Regelung des Anhangs VII , sofern die Wiedereinfuhr in
Übereinstimmung mit den in der Gemeinschaft geltenden
Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Verede
lungsverkehr erfolgt .
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( 3 ) Die durch Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige
Dokumente gemäß Artikel 3 gedeckten Warenmengen wer
den auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet , der diese
Genehmigungen oder gleichwertigen Dokumente erteilt
hat .
( 4 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erklä
ren bereits erteilte Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige
Dokumente für ungültig , wenn die entsprechenden Ausfuhr
lizenzen von den zuständigen Behörden Jugoslawiens
zurückgenommen oder für ungültig erklärt worden sind .
Werden jedoch die zuständigen Behörden eines Mitglied
staats von der Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhr
lizenz erst durch die zuständigen Behörden Jugoslawiens
unterrichtet , nachdem die betreffenden Waren in diesen
Mitgliedstaat eingeführt worden sind , so werden die betref
fenden Mengen auf die Quote dieses Mitgliedstaats für das
Jahr angerechnet , in dem der Versand der Waren erfolgt
ist .
rien der Gruppen II oder III sind bis zu 10 v . H. der
Quote für die Kategorie zulässig , auf die die Übertra
gung vorgenommen wird .
— Die kumulative Anwendung der Buchstaben a ), b )
und c ) darf nicht dazu führen , daß sich in einem Jahr
eine Erhöhung ergibt , die 17 v . H. der für die
betreffende Kategorie und das betreffende Jahr fest
gesetzten Höchstmenge überschreitet .
Die für die genannten Übertragungen anwendbare Aqui
valenztabelle ist in Anhang I enthalten .
( 2 ) Die Anwendung des Absatzes 1 durch Jugoslawien
wird von der Kommission den Behörden des betreffenden
Mitgliedstaats mitgeteilt ; diese genehmigen die entsprechen
den Einfuhren gemäß dem in Anhang V festgelegten System
doppelter Kontrolle .
( 3 ) Wurde die Quote eines Mitgliedstaats in Anwendung
des Absatzes 1 oder des Artikels 8 erhöht oder wurden in
diesem Mitgliedstaat zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten ge
mäß Artikel 8 geschaffen , so werden diese Erhöhungen und
zusätzlichen Einfuhrmöglichkeiten bei der im laufenden Jahr
oder in den folgenden Jahren erfolgenden Anwendung des
Absatzes 1 nicht berücksichtigt .
Artikel 10
( 1 ) Die in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit
Ursprung in Jugoslawien , für die keine Gemeinschafts
höchstmengen gemäß Artikel 3 gelten , unterliegen bei der
Einfuhr in die Gemeinschaft einem System der Verwaltungs
kontrolle .
( 2 ) Überschreiten die in die Gemeinschaft erfolgenden
Einfuhren der in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in
Jugoslawien , die nicht der Regelung des Anhangs VII
unterliegen , für eine Kategorie die im vorangegangenen
Kalenderjahr in die Gemeinschaft erfolgten Gesamteinfuhren
von Waren dieser Kategorie , um die nachstehend aufgeführ
ten Prozentsätze , so können für diese Einfuhren unter den in
diesem Artikel genannten Voraussetzungen Höchstmengen
festgesetzt werden :
— für die Warenkategorien der Gruppe I : 1,25 v . H. ,
— für die Warenkategorien der Gruppe II : 6,25 v . H. ,
— für die Warenkategorien der Gruppe IUI : 12,5 v . H.
Diese Regelung kann auf die für einzelne Gebiete der
Gemeinschaft bestimmten Einfuhren beschränkt werden .
( 3 ) Überschreiten die in Absatz 2 genannten Einfuhren in
ein bestimmtes Gebiet der Gemeinschaft den in der nachste
henden Tabelle für dieses Gebiet festgesetzten Prozentsatz
der für die Gemeinschaft insgesamt anhand des Prozentsatzes
in Absatz 2 berechneten Gesamtmengen , so können für die
Einfuhren in dieses Gebiet Höchstmengen festgesetzt wer
den :
Artikel 8
( 1 ) Die Mitgliedstaaten , die einen zusätzlichen Einfuhr
bedarf für ihren Inlandsverbrauch feststellen oder die der
Meinung sind , daß ihre Quote nicht ganz ausgenutzt werden
könnte , teilen der Kommission dies mit .
( 2 ) Die in Artikel 3 genannten Höchstmengen können
nach dem Verfahren des Artikels 14 erhöht werden , wenn ein
zusätzlicher Einfuhrbedarf auftritt .
( 3 ) Auf Antrag eines Mitgliedstaats , der einen zusätzli
chen Einfuhrbedarf feststellt — etwa für Messen oder wenn
er Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Dokumente bis
zu 80 v . H. seiner Quote erteilt hat — , kann die Kommission
nach mündlicher oder schriftlicher Konsultationen der Mit
gliedstaaten in dem mit Artikel 14 eingesetzten Ausschuß
zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten für diesen Mitgliedstaat
eröffnen .
Im Dringlichkeitsfall leitet die Kommission die Konsultatio
nen im Ausschuß binnen fünf Werktagen nach dem Eingang
des Antrags des betreffenden Mitgliedstaats ein und faßt
binnen fünfzehn Werktagen nach diesem Zeitpunkt einen
Beschluß .
Artikel 9
( 1 ) Die Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die in
Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Einfuhrgenehmigungen
oder gleichwertigen Dokumente bis zur Höhe ihrer Quoten
unter Berücksichtigung der gemäß den Artikeln 6 , 7 und 8
getroffenen Maßnahmen .
( 2 ) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Do
kumente werden nach Maßgabe des Anhangs V erteilt .
Deutschland
Benelux
Frankreich
Italien
Dänemark
Irland
Vereinigtes Königreich
Griechenland
Spanien
Portugal
25,5 v . H.
9,5 v . H.
16,5 v . H.
13,5 v . H.
2,7 v . H.
0,8 v . H.
21,0 v . H.
1,5 v . H.
7,5 v . H.
1,5 v . H.
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( 7 ) Gelingt es der Gemeinschaft und Jugoslawien nicht ,
innerhalb eines Monats nach Einleitung der Konsultationen ,
jedoch spätestens zwei Monate nach dem Konsultationser
suchen eine zufriedenstellende Lösung zu finden , so können
für die Einfuhr von Waren der betreffenden Kategorie
Höchstmengen festgesetzt werden , deren jährliche Höhe
nicht niedriger sein darf als die gemäß der Formel in Absatz 2
berechnete Höhe oder als 106 v . H. der Einfuhren des
Kalenderjahres , das dem Kalenderjahr vorausgegangen ist ,
in dem die Einfuhren die nach der Formel in Absatz 2
berechnete Höhe überschritten und damit das Konsultations
ersuchen ausgelöst haben , wobei jeweils der höhere dieser
beiden Werte zugrunde gelegt wird .
( 8 ) Der Abschluß der in Absatz 6 genannten Vereinba
rungen und der Beschluß über die in den Absätzen 5 und 7
oder in den Vereinbarungen oder gemeinsamen Schlußfolge
rungen gemäß Absatz 6 vorgesehenen Maßnahmen erfolgen
nach dem Verfahren des Artikels 14 .
( 9 ) Die jährliche Höhe der nach den Absätzen 5 bis 8
festgesetzten Höchstmengen darf nicht niedriger sein als die
Höhe der in die Gemeinschaft oder in das oder die betroffe
nen Gebiete im Jahr 1985 erfolgten Einfuhren von Waren
derselben Kategorie mit Ursprung in Jugoslawien .
( 10 ) Wenn die Entwicklung der Gesamteinfuhren in die
Gemeinschaft bei einer Ware , für die eine Höchstmenge nach
den Absätzen 5 bis 8 festgesetzt ist , es erfordert , wird die
jährliche Höhe dieser Höchstmenge nach Konsultationen mit
Jugoslawien nach dem Verfahren des Artikels 13 heraufge
setzt , um die Bedingungen der Absätze 2 und 3 einzuhal
ten .
( 11 ) Die nach den Absätzen 6 und 8 festgesetzten Höchst
mengen weisen eine jährliche Steigerungsrate auf, die im
Einvernehmen mit Jugoslawien im Rahmen des Konsulta
tionsverfahrens nach Artikel 13 festgesetzt wird .
( 12 ) Die nach den Absätzen 5 bis 8 festgesetzten Höchst
mengen gelten nicht für Waren , die sich bereits auf dem
Transport nach der Gemeinschaft befinden , sofern sie in
Jugoslawien , dessen Ursprungsware sie sind , vor Notifizie
rung des Konsultationsersuchens zur Ausfuhr nach der
Gemeinschaft versandt worden sind .
( 13 ) Die nach den Absätzen 5 bis 8 festgesetzten Höchst
mengen werden nach den Artikeln 3 bis 9 verwaltet , sofern
nicht nach dem Verfahren des Artikels 14 etwas anderes
bestimmt wird .
( 4 ) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung , wenn
die darin genannten Prozentsätze aufgrund eines Rückgangs
der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft und nicht auf
grund einer Zunahme der Ausfuhren von Ursprungswaren
Jugoslawiens erreicht werden .
( 5 ) Stellt die Kommission im Rahmen des Verfahrens
nach Artikel 14 fest , daß die in den Absätzen 2 und 3
genannten Voraussetzungen erfüllt sind , und ist sie der
Meinung , daß für eine bestimmte Warenkategorie eine
Höchstmenge festzusetzen ist , so gilt nach Zustimmung des
Ausschusses im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 14
folgendes :
a ) Die Kommission leitet nach dem Verfahren des Artikels
13 Konsultationen mit Jugoslawien ein , um zu einer
Vereinbarung oder zu gemeinsamen Schlußfolgerungen
über die angemessene Höhe der Beschränkung für die
betreffende Warenkategorie zu gelangen .
b ) Bis zu einer beiderseitig zufriedenstellenden Lösung
ersucht die Kommission in der Regel Jugoslawien , für
einen vorläufigen Zeitraum von drei Monaten ab dem
Zeitpunkt der Notifizierung des Konsultationsersuchens
die Ausfuhren von Waren der betreffenden Kategorie
nach der Gemeinschaft oder in ein oder mehrere Gebiete
der Gemeinschaft zu beschränken . Diese vorübergehen
de Beschränkung entspricht 25 v . H. der Einfuhren des
Kalenderjahres , das dem Kalenderjahr vorausgegangen
' ist , in dem die Einfuhren die gemäß der Formel in Ab
satz 2 berechnete Höhe überschritten und damit das
Konsultationsersuchen ausgelöst haben , oder 25 v . H.
der gemäß der Formel in Absatz 2 berechneten Höhe ,
wobei jeweils der höhere dieser beiden Werte zugrunde
gelegt wird .
c ) Die Kommission kann bis zum Abschluß der beantragten
Konsultationen für die Einfuhren der betreffenden
Warenkategorie Höchstmengen festsetzen , die der bei
Jugoslawien nach Buchstabe b ) beantragten Beschrän
kung entsprechen . Diese Maßnahmen präjudizieren
nicht die endgültigen Bestimmungen , die von der
Gemeinschaft aufgrund des Ergebnisses der Konsultatio
nen getroffen werden .
Die in Ausführung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen
werden Gegenstand einer Mitteilung der Kommission sein ,
die umgehend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf
ten veröffentlicht wird .
Im Dringlichkeitsfall befaßt die Kommission den Ausschuß
nach Artikel 14 innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem
Eingangsdatum des Antrags des Mitgliedstaats oder der die
Dringlichkeit geltend machenden Mitgliedstaaten und ent
scheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beendigung
der Anhörung des Ausschusses .
( 6 ) Die in Absatz 5 vorgesehenen Konsultationen mit
Jugoslawien können zum Abschluß einer Vereinbarung
zwischen diesem Land und der Gemeinschaft oder zur
Annahme gemeinsamer Schlußfolgerung über die Festset
zung und die Höhe der Höchstmengen führen .
In diesen Vereinbarungen oder gemeinsamen Schlußfolge
rungen muß vorgesehen werden , daß die vereinbarten
Höchstmengen nach einem System doppelter Kontrolle
verwaltet werden .
Artikel 1 1
(1 ) Für die Textilwaren , für die gemäß Artikel 3 Höchst
mengen gelten , teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in
den ersten zehn Tagen eines jeden Monats die Gesamtmen
gen mit , für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt
worden sind , und zwar in der angemessenen Einheit und
nach Warenkategorie .
( 2 ) Für die in Anhang I aufgeführten Textilwaren teilen
die Mitgliedstaaten der Kommission binnen dreißig Tagen
Nr . L 387 / 6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder , wenn die
Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist , im
darauffolgenden Jahr vorgenommen werden können , sofern
schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen .
( 3 ) Gelingt es der Gemeinschaft und Jugoslawien nicht ,
innerhalb der in Artikel 13 genannten Frist eine zufrieden
stellende Lösung zu finden , so zieht die Kommission nach
dem Verfahren des Artikels 14 gleichwertige Mengen der
betreffenden Waren mit Ursprung in Jugoslawien von den
entsprechenden Höchstmengen ab , sofern ihr schlüssige
Beweise für die Umgehung vorliegen .
( 4 ) Der Abschluß des in Absatz 1 genannten Abkommens
und der Beschluß über die Maßnahmen , die entweder in
Absatz 3 oder in dem in Absatz 1 genannten Abkommen
vorgesehen sind , erfolgen nach dem Verfahren des Arti
kels 14 .
nach dem Ende eines jeden Monats die Gesamtmengen mit ,
die in diesem Monat eingeführt worden sind , und zwar mit
NIMEXE-Kennziffer und in der angemessenen Einheit ,
gegebenenfalls mit Angabe der zusätzlichen Einheiten der
NIMEXE-Kennziffer . Die Einfuhren sind entsprechend den
geltenden statistischen Verfahren aufzugliedern .
( 3 ) Für die in Anhang VII Absatz 1 genannten Textilwa
ren teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen dreißig
Tagen nach dem Ende eines jeden Monats die Gesamtmen
gen mit , die in diesem Monat eingeführt worden sind , und
zwar in der angemessenen Einheit und nach Warenkatego
rie .
( 4 ) Damit die Entwicklung des Marktes der unter diese
Verordnung fallenden Waren verfolgt werden kann , über
mitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem
31 . März jedes Jahres die statistischen Angaben des Vor
jahres über die Ausfuhren . Die statistischen Angaben über
die Erzeugung und den Verbrauch der einzelnen Waren
werden nach Modalitäten übermittelt , die gemäß dem
Verfahren des Artikels 14 später festzulegen sind .
( 5 ) Die Kommission kann , wenn die Art der Waren oder
besondere Situationen es erforderlich machen , auf Antrag
eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Periodizität der
vorgenannten Informationen nach dem Verfahren des Arti
kels 14 ändern .
( 6 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter den
nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegten Bedingun
gen alle sonstigen Angaben mit , die nach dem gleichen
Verfahren für erforderlich erachtet werden , um die Einhal
tung der zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien einge
gangenen Verpflichtungen sicherzustellen .
( 7 ) In den in Artikel 10 Absatz 5 , letzter Unterabsatz
genannten dringlichen Fällen übermitteln der bzw . die
betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übri
gen Mitgliedstaaten fernschriftlich die erforderlichen Ein
fuhrstatistiken und wirtschaftlichen Angaben .
Artikel 13
Die Kommission führt die in dieser Verordnung vorgesehe
nen Konsultationen mit Jugoslawien wie folgt durch :
— Die Kommission notifiziert Jugoslawien das Konsulta
tionsersuchen ;
— dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemes
senen Frist ( in jedem Fall binnen fünfzehn Tagen nach der
Notifizierung ) eine Darstellung der Gründe und Umstän
de beizufügen , die nach Ansicht der Kommission ein
Konsultationsersuchen rechtfertigen ;
— die Kommission nimmt spätestens einen Monat nach der
Notifizierung des Konsultationsersuchens Konsultatio
nen auf, um binnen einem Monat zu einer Einigung oder
einem beiderseitig annehmbaren Ergebnis zu gelangen .
Artikel 14
( 1 ) Es wird ein Textilausschuß „Jugoslawien" — nachste
hend „Ausschuß" genannt — eingesetzt , der aus Vertretern
der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der
Kommission den Vorsitz führt .
( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .
( 3 ) In den Fällen , in denen auf das Verfahren dieses
Artikels Bezug genommen wird , wird der Ausschuß von
seinem Vorsitzenden befaßt , der entweder von sich aus oder
auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats in diesem
Sinne tätig wird .
( 4 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Aus
schuß einen Entwurf der zu erlassenden Maßnahmen . Der
Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist
Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der
Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit
qualifizierter Mehrheit nach Artikel 148 Absatz 2 des
Vertrages im Falle der Genehmigung von Beschlüssen zustan
de , die der Rat auf Vorschlag der Kommission fassen muß .
Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der
Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten
Artikel 12
( 1 ) Liegt der Kommission aufgrund von nach den Verfah
ren gemäß Anhang IV durchgeführten Untersuchungen der
Beweis vor , daß Waren mit Ursprung in Jugoslawien , für die
gemäß Artikel 3 oder nach dem Verfahren des Artikels 10
Höchstmengen festgesetzt worden sind , durch Umladung ,
Umleitung oder auf andere Weise unter Umgehung dieser
Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind ,
und hält sie Anpassungen für erforderlich , so beantragt sie
nach dem Verfahren des Artikels 13 die Einleitung von
Konsultationen , um zu einer Einigung über eine gleichwer
tige Anpassung der entsprechenden Höchstmengen zu gelan
gen .
( 2 ) Bis zum Abschluß der in Absatz 1 genannten Konsul
tationen kann die Kommission Jugoslawien ersuchen , vor
sorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen , um
sicherzustellen , daß die im Anschluß an diese Konsultationen
vereinbarten Anpassungen von Höchstmengen in dem Jahr
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 7
Artikel 15
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüg
lich über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnah
men sowie über alle anderen Rechts- und Verwaltungsvor
schriften im Zusammenhang mit der Einfuhrregelung für die
unter diese Verordnung fallenden Waren .
Artikel gewichtet . Der Vorsitzende nimmt an der Abstim
mung nicht teil .
( 5 ) Die Kommission erläßt die in Aussicht genommenen
Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses
entsprechen .
Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht
der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellung
nahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat
unverzüglich die zu erlassenden Maßnahmen vor . Der Rat
beschließt mit qualifizierter Mehrheit .
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat ,
nachdem er befaßt worden ist , keinen Beschluß gefaßt , so
werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommis
sion erlassen .
( 6 ) Der Ausschuß kann zu allen anderen Fragen im
Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung
gehört werden , die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf
Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet .
Artikel 16
Änderungen der Anhänge zu dieser Verordnung , die erfor
derlich sind , damit den Änderungen der Gemeinschaftsvor
schriften für Statistiken , Zollregelungen oder gemeinsame
Einfuhrregelungen Rechnungsbeträgen werden kann , werden
nach dem Verfahren des Artikels 14 beschlossen .
Artikel 1 7
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Sie gilt bis zum 31 . Dezember 1991 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
Nr . L 387 / 8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG I
LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1
1 . Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 werden
diese Erzeugnisse so behandelt , als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren , aus Baumwolle oder
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden .
2 . Waren , die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind ,
werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt .
3 . Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge" umfaßt auch Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgröße 86 .
GRUPPE I A
Kate
gorie
Nr.
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
( 1987 )
NIMEXE-Kennziffer
( 1987 ) Warenbezeichnung
Äquivalenztabelle
Stück / kg g / Stück
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
1 55.05 55.05-13 , 19 , 21 , 25 , 27 , 29 , 33 , 35 , 37 ,
41 , 45 , 46 , 48 , 51 , 53 , 55 , 57 , 61 , 65 , 67 ,
69 , 72 , 78 , 81 , 83 , 85 , 87
Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für
den Einzelverkauf
2
2 a )
55.09
55.09
55.09-03 , 04 , 05 , 06 , 07 , 08 , 09 , 10 , 11 ,
12 , 13 , 14 , 15 , 16 , 17 , 19,21,29,32,34 ,
35 , 37 , 38 , 39 , 41 , 49 , 51 , 52 , 53 , 54 , 55 ,
56 , 57 , 59 , 61 , 63 , 64 , 65 , 66 , 67 , 68 , 69 ,
70 , 71 , 73 , 75 , 76 , 77 , 78 , 79 , 80 , 81 , 82 ,
83 , 84 , 85 , 87 , 88 , 89 , 90 , 91 , 92 , 93 , 98 ,
99
55.09-06 , 07 , 08 , 09 , 51 , 52 , 53 , 54 , 55 ,
56 , 57 , 59 , 61 , 63 , 64 , 65 , 66 , 67 , 70 , 71 ,
73 , 83 , 84 , 85 , 87 , 88 , 89 , 90 , 91 , 92 , 93 ,
98 , 99
Gewebe aus Baumwolle , andere als Dreher
gewebe , Schlingengewebe ( Frottiergewebe),
Bänder , Samt , Plüsch , Schlingengewebe , Che
nillegewebe , Tülle und geknüpfte Netzstoffe
a ) davon andere als roh oder gebleicht
3
3 a )
56.07
A
56.07-01 , 04 , 05 , 07 , 08 , 10 , 12 , 15 , 19 ,
20 , 22 , 25 , 29 , 30 , 31 , 35 , 38 , 39 , 40 , 41 ,
43 , 45 , 46 , 47 , 49
56.07-01 , 05 , 07 , 08 , 12 , 15 , 19 , 22 , 25 ,
29 , 31 , 35 , 38 , 40 , 41 , 43 , 46 , 47 , 49
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern , andere
als Bänder , Samt , Plüsch , Schlingengewebe
( einschließlich Frottiergewebe ) und Chenille
gewebe :
a ) davon andere als roh oder gebleicht
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 9
GRUPPE I B
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
4 60.04
B I
II a )
b )
c )
IV a ) 4
b ) 1 aa )
dd )
2 ee )
c ) 4
d ) 1 aa )
dd )
ex 2 dd )
60.05
A IIb ) 4 mm ) 11
22
33
44
60.04-19 , 20 , 22 , 23 , 24 , 26 , 39 , 41 , 50 ,
58 , 69 , 71 , 79 , 88
60.05-86 , 87 , 88 , 89
Oberhemden , T-Shirts , Unterziehpullis ( ande
re als aus Wolle oder feinen Tierhaaren ),
Unterhemden und ähnliche Waren , aus Gewir
ken
6,48 154
5 60.05
A Ia )
II b ) 4 bb ) 1 1 aaa )
bbb )
ccc )
ddd )
eee )
22 bbb )
ccc )
ddd )
eee )
m
ijij ) 11
60.05-01 , 29 , 30 , 32 , 33 , 34 , 39 , 40 , 41 ,
42 , 43 , 80
Pullover , Slipover , Twinsets , Westen und
Strickjacken ( andere als zugeschnitten und
genäht ); Anoraks , Windjacken und ähnliche
Waren , aus Gewirken
4,53 221
6 61.01
B V d ) 1
2
3
e ) 1
2
3
61.02
B II e ) 6 aa )
bb )
cc )
61.01-62,64,66,72,74,76
61.02-66 , 68 , 72
Shorts und andere kurze Hosen ( andere als
Badehosen ) und lange Hosen , aus Geweben ,
für Männer und Knaben ; lange Hosen aus
Geweben für Frauen und Mädchen , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
1,76 568
7 60.05
A II b ) 4 aa ) 22
33
44
55
61.02
B II e ) 7 bb )
cc )
ee )
60.05-22 , 23 , 24 , 25
61.02-78 , 82 , 85
Blusen und Hemdblusen , aus Gewirken und
andere als aus Gewirken , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen , für Frauen und Mädchen
5,55 180
8 61.03
A I
II
IV
61.03-11 , 15 , 18 Oberhemden , andere als aus Gewirken , für
Männer und Knaben , aus Wolle , Baumwolle
oder synthetischen oder künstlichen Spinnstof
fen
4,60 217
Nr . L 387 / 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
GRUPPE II A
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
9 55.08
62.02
B III a ) 1
55.08-10 , 30 , 50 , 80
62.02-71
Schlingengewebe (Frottiergewebe); Wäsche
zur Körperpflege oder Haushaltswäsche , ande
re als aus Gewirken , aus Schlingengewebe
( Frottiergewebe ), aus Baumwolle
20 62.02
Bla )
c )
62.02-12 , 13 , 19 Bettwäsche , andere als aus Gewirken
22
22 a )
56.05
A
56.05-03 , 05 , 07 , 09 , 11 , 13 , 15 , 19 , 21 ,
23 , 25 , 28 , 32 , 34 , 36 , 38 , 39 , 42 , 44 , 45 ,
46 , 47
56.05-21 , 23 , 25 , 28 , 32 , 34 , 36
Garne aus synthetischen Spinnfasern , nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
a ) davon Polyacryl-Spinnfasern
23 56.05
B
56.05-51 , 55 , 61 , 65 , 71 , 75 , 81 , 85 , 91 ,
95 , 99
Garne aus künstlichen Spinnfasern , nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
32
32 a )
ex 58.04 58.04-07 , 11 , 15 , 18 , 41 , 43 , 45 , 61 , 63 ,
67 , 69 , 71 , 75 , 77 , 78
58.04-63
Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenille
gewebe ( ausgenommen Frottiergewebe aus
Baumwolle und Bänder ), und Nadelflorgewe
be , aus Wolle , Baumwolle oder synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen :
a ) davon Rippensamt
39 62.02
B IIa )
c )
III a ) 2
c )
62.02-40 , 42 , 44 , 46 , 51 , 59 , 65 , 72 , 74 ,
77
Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und
Haushaltswäsche , andere als aus Gewirken ,
andere als aus Frottiergewebe , aus Baumwol
le
GRUPPE II B
(D ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
12 60.03
B I a )
b )
II a )
b ) 2
III
IV
60.04
B III a ) 2
b )
60.06
B II
60.03-11 , 18 , 20 , 29 , 40 , 80
60.04-33 , 34
60.06-92
Strümpfe , Strumpfhosen , Unterziehstrümpfe ,
Socken , Söckchen , Strumpfschoner und ähnli
che Wirkwaren , andere als für Säuglinge ,
einschließlich Krampfaderstrümpfe , ausge
nommen Waren der Kategorie 70
24,3
Paar
41
13 60.04
B IV a ) 2
b ) 1 cc )
2 dd )
c)2
d ) 1 cc )
2 cc )
60.04-36 , 48 , 56 , 66 , 75 , 85 Slips und andere Unterhosen , für Männer und
Knaben ; Slips und andere Unterhosen für
Frauen und Mädchen , aus Gewirken , Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
17 59
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 11
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
14 61.01
A II a )
B V b ) 1
2
3
61.01-07 , 41 , 42 , 44 , 46 , 47 Mäntel und Umhänge , für Männer und Kna
ben , aus Gewebe , aus Wolle , Baumwolle oder
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
( ausgenommen Parkas der Kategorie 21 ) ( ein
schließlich Kurzmäntel )
0,72 1 389
15 61.02
B Ia )
B II e ) 1 aa )
bb )
cc )
2 aa )
bb )
cc )
61.02-05 , 31 , 32 , 33 , 35 , 36 , 37 , 39 ,
40
Mäntel ( einschließlich Kurzmäntel ) ( ein
schließlich Umhänge ) und Jacken für Frauen
und Mädchen , aus Gewebe , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen ( ausgenommen Parkas der Kate
gorie 21 )
0,84 1 190
16 61.01
B Vc) 1
2
3
61.01-51 , 54 , 57 Anzüge und Kombinationen , andere als aus
Gewirken , für Männer und Knaben , aus Wol
le , Baumwolle oder synthetischen oder künst
lichen Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
0,80 1 250
17 61.01
B V a ) 1
2
3
61.01-34 , 36 , 37 Sakkos und Jacken , andere als aus Gewirken ,
für Männer und Knaben , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
1,43 700
18 61.01
B III
- 61.02
B II c )
61.03
B
C
61.04
B
61.01-24 , 25 , 26
61.02-22 , 23 , 24
61.03-51 , 55 , 59 , 81 , 85 , 89
61.04-11 , 13 , 18 , 91 , 93 , 98
Unterhemden , Slips und andere Unterhosen ,
Nachthemden , Schlafanzüge , Bademäntel und
-jacken , Hausmäntel und ähnliche Waren , für
Männer und Knaben , andere als aus Gewir
ken
Unterhemden , Unterkleider , Unterröcke , Slips
und andere Unterhosen , Nachthemden ,
Schlafanzüge , Negliges , Bademäntel und
-jacken , Hausmäntel und ähnliche Waren ,
für Frauen und Mädchen , andere als aus
Gewirken
19 61.05
A
C
61.05-10 , 99 Taschentücher und Ziertaschentücher , andere
als aus Gewirken
59 17
21 61.01
BIV
61.02
B II d)
61.01-29 , 31 , 32
61.02-25 , 26 , 28
Parkas ; Anoraks , Windjacken und derglei
chen , andere als aus Gewirken , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
2,3 435
24 60.04
B IV a ) 1
b ) 1 bb )
2 aa )
bb )
c ) 1
d ) 1 bb )
2 aa )
bb )
60.05
A II b ) 4 11 ) 11
60.04-35 , 47 , 51 , 53 , 65 , 73 , 81 , 83
60.05-84
Nachthemden , Schlafanzüge , Bademäntel und
-jacken , Hausmäntel und ähnliche Waren für
Männer und Knaben , aus Gewirken
Nachthemden , Schlafanzüge , Negliges , Bade
mäntel und -jacken , Hausmäntel und ähnliche
Waren für Frauen und Mädchen , aus Gewir
ken
3,9 257
Nr . L 387 / 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
26 60.05
A II b ) 4 cc ) 11
22
33
44
61.02
B II e ) 4 bb )
cc )
dd )
ee )
60.05-46 , 47 , 48 , 49
61.02-48 , 52 , 53 , 54
Kleider für Frauen und Mädchen , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
3,1 323
27 60.05
A II b ) 4 dd )
61.02
B II e ) 5 aa )
bb )
cc )
60.05-51 , 52 , 54 , 58
61.02-57 , 58 , 62
Röcke , einschließlich Hosenröcke , für Frauen
und Mädchen
2,6 385
28 60.05
A II b ) 4 ee )
60.05-60 , 63 , 65 Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen
und ähnliche Hosen ), Latzhosen und kurze
Hosen , andere als Badehosen , aus Gewirken ,
aus Wolle , Baumwolle oder synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen
1,61 620
29 61.02
B II e ) 3 aa )
bb )
cc )
61.02-42 , 43 , 44 Kostüme und Kombinationen , andere als aus
Gewirken , für Frauen und Mädchen , aus Wol
le , Baumwolle oder synthetischen oder künst
lichen Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
1,37 730
31 61.09
D
61.09-50 Büstenhalter , aus Geweben oder aus Gewir
ken
18,2 55
68 60.03
A
60.04
A I
II a )
b )
c )
III a )
b )
c )
d )
60.05
A II b ) 1
5 aa )
61.02
AI a ).
b )
61.04
A
61.11
A
60.03-01 , 03 , 05 , 09
60.04-02 , 03 , 04 , 06 , 07 , 08 , 10 , 11 , 12 ,
14
60.05-06 , 07 , 08 , 09 , 91
61.02-01 , 03
61.04-01 , 09
61.11-10
Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör
für Säuglinge , ausgenommen Handschuhe für
Säuglinge der Kategorie 10 und 87 und
Strümpfe , Socken und Söckchen für Säuglinge ,
andere als aus Gewirken , der Kategorie 88
73 60.05
A II b ) 3
60.05-16 , 17 , 19 Trainingsanzüge aus Gewirken , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
1,67 600
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 13
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
76 61.01
B I
61.02
B II a )
61.01-13 , 15 , 17 , 19
61.02-12 , 14
Arbeits- und Berufskleidung , für Männer und
Knaben , andere als aus Gewirken ; Schürzen ,
Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung
für Frauen und Mädchen , andere als aus
Gewirken
77 61.01
B V f) 1
61.02
B II e ) 8 aa )
61.01-82
61.02-86
Kombinationen und Skianzüge , andere als aus
Gewirken
78 61.01
A I
II b )
B V g ) 1
2
3
61.02
All
B Ib )
II e ) 9 aa )
bb )
cc )
61.01-03 , 09 , 93 , 94 , 97
61.02-04,07,93,95,97
Bekleidung , andere als aus Gewirken , ausge
nommen Bekleidung der Kategorien 6 , 7 , 8 ,
14 , 15 , 16 , 17 , 18 , 21 , 26 , 27 , 29 , 68 , 72 ,
76 und 77
-
83 60.05
A Ib )
II a )
b ) 4 hh ) 11
22
33
44
kk ) 11
60.05-03 , 04 , 75 , 76 , 77 , 78 , 82 Mäntel ( einschließlich Kurzmäntel ), Jacken
und andere Bekleidung , einschließlich Ski
anzüge , aus Gewirken , ausgenommen Beklei
dung der Kategorien 4 , 5 , 7 , 13 , 24 , 26 , 27 ,
28 , 68 , 69 , 72 , 73 , 74 , 75
GRUPPE III A
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
33 51.04
A III a )
62.03
B II b ) 1
51.04-06
62.03-51 , 59
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Fila
menten aus Streifen oder dergleichen , aus
Polyäthylen oder Polypropylen , mit einer Brei
te von weniger als 3 m ; Säcke und Beutel zu
Verpackungszwecken , andere als aus Gewir
ken , aus Streifen oder dergleichen
34 51.04
A III b )
51.04-08 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Fila
menten aus Streifen oder dergleichen , aus
Polyäthylen oder Polypropylen , mit einer Brei
te von 3 m oder mehr
35 51.04
A II
IV
51.04-05 , 10 , 11 , 13 , 15 , 17 , 18 , 21 , 23 ,
25 , 27 , 28 , 32 , 34 , 36 , 41 , 48
51.04-10 , 15 , 17 , 18 , 23 , 25 , 27 , 28 , 32 ,
34,41,48
Gewebe aus synthetischen Spinnfäden , andere
als für die Reifenherstellung der Kategorie
114
a ) davon andere als roh oder gebleicht
Nr . L 387 / 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
36
36 a )
51.04
B II
III
51.04-54 , 55 , 56 , 58 , 62 , 64 , 66 , 72 , 74 ,
76 , 81 , 89 , 93 , 94 , 97 , 98
51.04-55 , 58 , 62 , 64 , 72 , 74 , 76 , 81 , 89 ,
94 , 97 , 98
Gewebe aus künstlichen Spinnfäden , andere
als für die Reifenherstellung der Kategorie
114
a ) davon andere als roh oder gebleicht
37
37 a )
56.07
B
56.07-50 , 51 , 55 , 56 , 59 , 60 , 61 , 65 , 67 ,
68 , 69 , 70 , 71 , 72 , 73 , 74 , 77 , 78 , 82 , 83 ,
84 , 87
56.07-50 , 55 , 56 , 59 , 61 , 65 , 67 , 69 , 70 ,
71 , 73 , 74 , 77 , 78 , 83 , 84 , 87
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
a ) davon andere als roh oder gebleicht
38 A 60.01
B I b ) 1
60.01-40 Gewirke aus synthetischen Spinnfasern , für
Vorhänge und Gardinen
38 B 62.02
A II
62.02-09 Gardinen , andere als aus Gewirken
40 62.02
BlVa )
c )
62.02-83 , 85 , 89 Gardinen , Vorhänge und Innenrollos ; Scha
bracken und Bettvorhänge und andere Waren
zur Innenausstattung , andere als aus Gewir
ken , aus Wolle , Baumwolle oder synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen
41 ex 51.01
A
51.01-01 , 02 , 03 , 04 , 08 , 09 , 10 , 12 , 20 ,
22 , 24 , 27 , 29 , 30 , 41 , 42 , 43 , 44 , 46 ,
48
Garne aus synthetischen Filamenten , nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf , andere
als nicht texturierte Garne , ungezwirnt , unge
dreht , oder Garne mit nicht mehr als 50
Drehungen je Meter
42 ex 51.01
B
51.01-50 , 61 , 67 , 68 , 71 , 77 , 78 , 80 Garne aus synthetischen und künstlichen
Spinnfäden , nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf:
B. Garne aus künstlichen Spinnfäden :
Garne aus künstlichen Filamenten , nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf,
andere als Garne , ungezwirnt , ungedreht ,
aus Viskose oder mit nicht mehr als 250
Drehungen je Meter und nicht texturierte
Garne , ungezwirnt , aus Zelluloseacetat
43 51.03
55.06
56.06
B
51.03-10 , 20
55.06-10 , 90
56.06-20
Garne aus synthetischen oder künstlichen Fila
menten , Garne aus künstlichen Spinnfasern ,
Garne aus Baumwolle , nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
46 ex 53.05 53.05-10 , 22 , 29 , 31 , 38 , 39 Wolle und feine Tierhaare , gekrempelt oder
gekämmt
47 53.06
53.08
A
53.06-21 , 25 , 31 , 35 , 51 , 55 , 71 , 75
53.08-11 , 15
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren ,
gekrempelt , nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 15 .
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
48 53.07
53.08
B
53.07-02 , 08 , 12 , 18 , 30 , 40 , 51 , 59 , 81 ,
89
53.08-21 , 25
Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren ,
gekämmt , nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
49 ex 53.10 53.10-11 , 15 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren , in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
50 53.11 53.11-01 , 03 , 07 , 11 , 13 , 17 , 20 , 30 , 40 ,
52 , 54 , 58 , 72 , 74 , 75 , 82 , 84 , 88 , 91 , 93 ,
97
Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
51 55.04 55.04-00 Baumwolle , gekrempelt oder gekämmt
53 55.07 55.07-10 , 90 Drehergewebe aus Baumwolle
54 56.04
B
56.04-21 , 23 , 28 Künstliche Spinnfasern und Abfälle , gekrem
pelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei
vorbereitet
55 56.04
A
56.04-11 , 13 , 15 , 16 , 17 , 18 Synthetische Spinnfasern und Abfälle , gekrem
pelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei
vorbereitet
56 56.06
A
56.06-11 , 15 Garne aus synthetischen Spinnfasern (ein
schließlich Abfälle ), in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
58 58.01 58.01-01 , 11 , 13 , 17 , 30 , 80 Geknüpfte Teppiche , auch konfektioniert
59 58.02
ex A
B
59.02
ex A
58.02-04 , 06 , 07 , 09 , 56 , 61 , 65 , 71 , 75 ,
81 , 85 , 90
59.02-01 , 09
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinn
stoffen , andere als Teppiche der Kategorie 58
60 58.03 58.03-00 Tapisserien , handgewebt (Gobelins , Flandri
sche Gobelins , Aubusson , Beauvais und ähn
liche ), und Tapisserien als Nadelarbeit ( z. B.
Petit Point , Kreuzstich ), auch konfektioniert
61 58.05
A Ia )
c )
II
B
59.13
58.05-01 , 08 , 30 , 40 , 51 , 59 , 61 , 69 , 73 ,
77 , 79 , 90
59.13-01 , 11 , 13 , 15 , 19 , 32 , 34 , 35 ,
39
Bänder und schußlose Bänder aus parallelge
legten und geklebten Garnen oder Fasern ( bol
ducs ), ausgenommen Etiketten und ähnliche
Waren der Kategorie 62
Gummielastische Gewebe ( ausgenommen Ge
wirke )
Nr . L 387 / 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
62 58.06
58.07
58.08 •
58.09
58.10
58.06-10 , 90
58.07-31 , 39 , 50 , 80
58.08-10 , 90
58.09-11 , 19 , 21 , 31 , 35 , 39 , 91 , 95 ,
99
58.10-21 , 29 , 41 , 45 , 49 , 51 , 55 , 59
Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , aus
Spinnstoffen , als Meterware oder zugeschnit
ten , nicht bestickt , gewebt
Chenillegarne ; Gimpen ( andere als umsponne
ne Garne aus Roßhaar ); Geflechte und sonstige
Posamentierwaren , als Meterware ; Quasten ,
Troddeln , Oliven , Nüsse , Pompons und der
gleichen
Tülle , Bobinettgardinenstoffe -und geknüpfte
Netzstoffe , Spitzen (maschinen- oder handge
fertigt ), als Meterware oder als Motiv
Stickereien , als Meterware oder als Motiv
63 60.01
B I a )
60.06
A
60.01
B I b ) 2
3
60.01-30
60.06-11 , 18
60.01-51 , 55
Gewirke aus synthetischen Spinnfasern mit
einem Anteil an Elastomer-Fäden von mehr als
5 Gewichtshundertteilen und Gewirke mit
einem Anteil an gummielastischen Fäden , von
mehr als 5 Gewichtshundertteilen
Raschelspitzen und hochflorige Gewirke , aus
synthetischen Spinnfasern
-
65 60.01
A
B I b ) 4
II
C I
60.01-01 , 10 , 62 , 64 , 65 , 68 , 72 , 74 , 75 ,
78 , 81 , 89 , 92 , 94 , 96 , 97
Gewirke , andere als Waren der Kategorien
38 A und 63 , aus Wolle , Baumwolle oder
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
66 62.01
A
B I
II a )
b )
c )
62.01-10 , 20 , 81 , 85 , 93 , 95 Decken , andere als aus Gewirken , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
GRUPPE III B
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) (4 ) ( 5 ) ( 6 )
10 60.02
A
B
60.02-40
60.02-50 , 60 , 70 , 80
Handschuhe aus Gewirken 17
Paar
59
67 60.05
A II b ) 5 bb )
B
60.06
B III
60.05-92 , 93 , 94 , 95 , 96 , 97 , 98 , 99
60.06-96 , 98
Bekleidung und Bekleidungszubehör , andere
als für Säuglinge , aus Wirkwaren ; Wäsche aller
Art , aus Gewirken ; Gardinen , Vorhänge und
Innenrollos ; Schabracken und Bettvorhänge
und andere Waren zur Innenausstattung , aus
Gewirken ; Decken aus Gewirken ; andere
Waren aus Gewirken , einschließlich Beklei
dungsteile und Bekleidungszubehör
67a ) 60.05-96 a ) davon Säcke und Beutel zu Verpackungs
zwecken , aus Streifen oder dergleichen , aus
Polyäthylen oder Polypropylen
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 17
( 1 ) ( 2 ) ' ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
69 60.04
B IV a ) 3
b ) 2 cc )
c ) 3
ex d ) 2 dd )
60.04-37 , 54 , 67 , 86 Unterkleider und Unterröcke , aus Gewirken ,
für Frauen und Mädchen
7,8 128
70 60.04
B III a ) 1
60.03
B II b ) 1
60.04-31
60.03-24 , 26
Strumpfhosen , aus synthetischen Spinnstoffen ,
mit einem Titer der Einfachfäden von weniger
als 67 Decitex ( 6,7 Tex )
Strümpfe , für Frauen , aus synthetischen Spinn
fasern
30,4
Paar
33
72 60.05
A II b ) 2
60.06
B I
61.01
B II
61.02
B II b )
60.05-11 , 13 , 15
60.06-91
61.01-22 , 23
61.02-16 , 18
Badeanzüge und Badehosen , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
9,7 103
74 60.05
A II b ) 4 gg) 11
22
33
44
60.05-70 , 71 , 72 , 73 Kostüme und Kombinationen , aus Gewirken ,
für Frauen und Mädchen , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
1,54 650
75 60.05
A II b ) 4 ff)
60.05-66 , 68 Anzüge und Kombinationen , aus Gewirken ,
für Männer und Knaben , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
0,80 1 250
84 61.06
B
C
D
E
61.06-30 , 40 , 50 , 60 Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragen
schoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche
Waren , andere als aus Gewirken , aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen
85 61.07
B
C
D
61.07-30 , 40 , 90 Krawatten , Querbinder und Krawattenschals ,
andere als aus Gewirken , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
17,9 56
86 61.09
A
B
C
E
61.09-20 , 30 , 40 , 80 Büstenhalter , Hüftgürtel , Korsette , Hosenträ
ger , Strumpfhalter , Strumpfbänder und ähnli
che Waren , sowie ihre Teile , auch aus Gewir
ken
.8,8 114
87 61.10
A
61.10-10 Handschuhe , andere als aus Gewirken
88 61.10
B
61.11
B
61.10-90
61.11-90
Strümpfe , Socken und Söckchen , nicht
gewirkt ; anderes Bekleidungszubehör , Teile
von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör ,
ausgenommen für Säuglinge , nicht gewirkt
Nr . L 387 / 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) (4 ) ( 5 ) ( 6 )
90 ex 59.04 59.04-11 , 12 , 14 , 15 , 17 , 18 , 19 , 21 Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten ,
aus synthetischen Spinnstoffen
91 62.04
All
B II
62.04-23 , 73 Zelte
93 62.03
B Ib )
II a )
b ) 2
c )
62.03-30 , 40 , 97 , 98 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken ,
andere als aus Streifen oder dergleichen , aus
Polyäthylen oder Polypropylen
94 59.01 59.01-07 , 12 , 14 , 15 , 16 , 18 , 21 , 29 Watte und Waren daraus , aus Spinnstoffen ;
Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder
weniger ( Scherstaub), Knoten und Noppen ,
aus Spinnstoffen
95 ex 59.02 59.02-35 , 41 , 47 , 51 , 57 , 59 , 91 , 95 ,
97
Filze und Waren daraus , auch getränkt oder
bestrichen , andere als Bodenbeläge
96 59.03 59.03-01 , 11 , 21 , 23 , 25 , 29 , 30 Vliesstoffe und Waren daraus , auch getränkt
oder bestrichen
97 59.05 59.05-11 , 31 , 39 , 51 , 59 , 91 , 99 Netze , in Stücken oder als Meterware , aus
Bindfäden , Seilen oder Tauen ; konfektionierte
Fischernetze , aus Bindfäden , Seilen oder
Tauen
98 59.06 59.06-00 Waren aus Bindfäden , Seilen oder Tauen ,
ausgenommen Gewebe , Waren aus Geweben
und Waren der Kategorie 97
99 59.07
59.10
59.11
A I
II
III b )
B
59.12
59.07-10 , 90
59.10-10 , 31 , 39
59.11-11 , 14 , 17 , 20
59.12-00
Gewebe , mit Leim oder stärkehaltigen Zurich
testoffen bestrichen , wie sie üblicherweise zum
Einbinden von Büchern , zum Herstellen von
Futteralen und anderen Kartonagen oder zu
ähnlichen Zwecken verwendet werden . Paus
leinwand ; präparierte Malleinwand ; Bougram
und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmache
rei
Linoleum , auch zugeschnitten ; Bodenbeläge ,
bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit
einer Deckschicht oder einem Überzug , auch
zugeschnitten
Kautschutierte Gewebe , andere als aus Gewir
ken , mit Ausnahme von Geweben für die
Reifenherstellung
Andere Gewebe , getränkt oder bestrichen ;
bemalte Gewebe für Theaterdekorationen ,
Atelierhintergründe und dergleichen , andere
als Waren der Kategorie 100
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 19
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 )
100 59.08 59.08-10 , 51 , 61 , 71 , 79 Gewebe , mit Zellulosederivaten oder anderen
Kunststoffen getränkt , bestrichen oder überzo
gen oder mit Lagen aus diesen Stoffen verse
hen
101 ex 59.04 59.04-80 Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten ,
andere als aus synthetischen Chemiefasern
109 62.04
AI
B I
62.04-21 , 61 , 69 Planen , Segel und Markisen
110 62.04
A III
BIII
62.04-25 , 75 Luftmatratzen , aus Geweben
111 62.04
A IV
B IV
62.04-29 , 79 Zeltlagerausrüstungen , aus Geweben , andere
als Luftmatratzen und Zelte
112 62.05
A
B
D
E
62.05-01 , 10 , 30 , 93 , 95 , 99 Andere konfektionierte Waren , aus Geweben ,
andere als Waren der Kategorien 113 und
114
113 62.05
C
62.05-20 Scheuertücher , Spültücher und Staubtücher ,
andere als aus Gewirken
114 51.04
AI
B I
59.11
A III a )
59.14
59.15
59.16
59.17
A
B II
C
D
51.04-03 , 52
59.11-15
59.14-00
59.15-10 , 90
59.16-00
59.17-10 , 29 , 32 , 38 , 49 , 51 , 59 , 71 , 79 ,
91 , 93 , 95 , 99
Gewebe und Waren für technische Zwecke
Nr . L 387 / 20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG II
FÜR DIE JAHRE 1987 BIS 1991 VEREINBARTE HÖCHSTMENGEN FÜR DIE GEMEINSCHAFT UND IHRE GEBIETE
GRUPPE I A
Kate
gorie
Nummer des Ge
meinsamen Zoll
tarifs ( 1987 )
NIMEXE-Kennziffer
( 1987 ) Warenbezeichnung
Dritt
länder
Ein
heiten Jahre
Jährliche
Höchst
mengen
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ■ ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
1 55.05 55.05-13 , 19 , 21 , 25 ,
27 , 29 , 33 , 35 , 37 , 41 ,
45 , 46 , 48 , 51 , 53 , 55 ,
57 , 61 , 65 , 67 , 69 , 72 ,
78 , 81 , 83 , 85 , 87
Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für
den Einzelverkauf
Jugoslawien Tonnen 1987
1988
1989
1990
1991
8 250
8 436
8 625
8 819
9 018
2 55.09 55.09-03 , 04 , 05 , 06 ,
07 , 08 , 09 , 10 , 11 , 12 ,
13 , 14 , 15 , 16 , 17 , 19 ,
21 , 29 , 32 , 34 , 35 , 37 ,
38 , 39,41,49 , 51 , 52 ,
53 , 54 , 55 , 56 , 57 , 59 ,
61 , 63 , 64 , 65 , 66 , 67 ,
68 , 69 , 70 , 71 , 73 , 75 ,
76 , 77 , 78 , 79 , 80 , 81 ,
82 , 83 , 84 , 85 , 87 , 88 ,
89 , 90 , 91 , 92 , 93 , 98 ,
99
Gewebe aus Baumwolle , andere als Dreherge
webe , Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bän
der , Samt , Plüsch , Schlingengewebe , Chenille
gewebe , Tülle und geknüpfte Netzstoffe
Jugoslawien Tonnen 1987
1988
1989
1990
1991
10 150
10 404
10 664
10 930
11 204
2 a ) 55.09 55.09-06 , 07 , 08 , 09 ,
51 , 52 , 53 , 54 , 55 , 56 ,
57 , 59 , 61 , 63 , 64 , 65 ,
66 , 67 , 70 , 71 , 73 , 83 ,
84 , 85 , 87 , 88 , 89 , 90 ,
91 , 92 , 93 , 98 , 99
a ) davon andere als roh oder gebleicht Jugoslawien Tonnen 1987
1988
1989
1990
1991
2 273
2 330
2 388
2 448
2 509
3 56.07
A
56.07-01 , 04 , 05 , 07 ,
08 , 10 , 12 , 15 , 19 , 20 ,
22 , 25 , 29 , 30 , 31 , 35 ,
38 , 39 , 40 , 41 , 43 , 45 ,
46 , 47 , 49
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern , andere
als Bänder , Samt , Plüsch , Schlingengewebe
(einschließlich Frottiergewebe ) und Chenille
gewebe
Jugoslawien Tonnen 1987
1988
1989
1990
1991
1 000
1 045
1 092
1 141
1 193
GRUPPE I B
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) - _ ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
4(i ) 60.04
B I
Ha )
b )
c )
IV a ) 4
b ) 1 aa )
dd )
2 ee )
c ) 4
d ) 1 aa )
dd )
ex 2 dd )
60.04-19 , 20 , 22 , 23 ,
24 , 26 , 39 , 41 , 50 , 58 ,
59 , 71 , 79 , 88
Oberhemden , T-Shirts , Unterziehpullis ( ande
re als aus Wolle oder feinen Tierhaaren),
Unterhemden und ähnliche Waren , aus Gewir
ken
Jugoslawien
gebietsweise
(UK )
1 000
Stück
1987
1988
1989
1990
1991
767
802
838
875
915
( 1 ) Zwecks Anrechnung der vereinbarten Höchstmenge für die Kategorie 4 kann ein Umrechnungsfaktor von 5 Kleidungsstücken ( andere als Säuglingskleidung) von einer maximalen
Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke , deren Handelsgröße 130 cm überschreitet , bis zur Höhe von 5% der Höchstmengen angewandt werden .
Die Ausfuhrlizenz für diese Waren muß in Feld 9 den Eintrag erhalten : „Der Umrechnungsfaktor für Kleidungsstücke der Handelsgröße von höchstens 130 cm ist
anzuwenden ."
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 387 / 21
( i ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
4
(Forts.)
60.05
A II b ) 4 mm ) 11
22
33
44
60.05-86 , 87 , 88 , 89
5 60.05
A Ia )
II b ) 4 bb ) 11 aaa )
bbb )
ccc )
ddd )
eee )
22 bbb )
ccc )
ddd )
eee )
fff)
ijij ) 11
60.05-01 , 29 , 30 , 32 ,
33 , 34 , 39 , 40 , 41 , 42 ,
43 , 80
Pullover , Slipover , Twinsets , Westen und
Strickjacken ( andere als zugeschnitten und
genäht ); Anoraks , Windjacken und ähnliche
Waren , aus Gewirken
Jugoslawien 1 000
Stück
1987
1988
1989
1990
1991
1 925
2 012
2 102
2 197
2 296
6 (') 61.01
B V d ) 1
2
3
e ) 1
2
3
61.02
B II e ) 6 aa )
bb )
cc )
61.01-62 , 64 , 66 , 72 ,
74 , 76
61.02-66 , 68 , 72
Shorts und andere kurze Hosen ( andere als
Badehosen ), aus Geweben , für Männer und
Knaben ; lange Hosen , aus Geweben , für
Frauen und Mädchen , aus Wolle , Baumwolle
oder synthetischen oder künstlichen Spinnstof
fen
Jugoslawien 1 000
Stück
1987
1988
1989
1990
1991
900
945
992
1 042
1 094
7 60.05
A II b ) 4 aa ) 22
33
44
55
61.02
B II e ) 7 bb )
cc )
ee )
60.05-22 , 23 , 24 , 25
61.02-78 , 82 , 85
Blusen und Hemdblusen , aus Gewirken und
andere als aus Gewirken , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen , für Frauen und Mädchen
Jugoslawien 1 000
Stück
1987
1988
1989
1990
1991
500
528
557
587
619
8 61.03
A I
II
IV
61.03-11 , 15 , 18 Oberhemden , andere als aus Gewirken , für
Männer und Knaben , aus Wolle , Baumwolle
oder synthetischen oder künstlichen Spinnstof
fen
Jugoslawien 1 000
Stück
1987
1988
1989
1990
1991
2 800
2 912
3 028
3 150
3 276
( 1 ) Zwecks Anrechnung der vereinbarten Höchstmenge für die Kategorie 6 kann ein Umrechnungsfaktor von 5 Kleidungsstücken ( andere als Säuglingskleidung) von einer maximalen
Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke , deren Handelsgröße 130 cm überschreitet , bis zur Höhe von 5% der Höchstmengen angewandt werden .
Die Ausfuhrlizenz für diese Waren muß in Feld 9 den Eintrag erhalten : „Der Umrechnungsfaktor für Kleidungsstücke der Handelsgröße von höchstens 130 cm ist
anzuwenden ."
GRUPPE II A
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
9 55.08
62.02
B III a ) 1
55.08-10 , 30 , 50 , 80
62.02-71
Schlingengewebe (Frottiergewebe ); Wäsche
zur Körperpflege oder Haushaltswäsche , ande
re als aus Gewirken , aus Schlingengewebe
(Frottiergewebe ), aus Baumwolle
Jugoslawien Tonnen 1987
1988
1989
1990
1991
820
869
921
977
1 035
Nr . L 387 / 22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
GRUPPE I B
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
15 61.02
B Ia )
II e ) 1 aa )
bb )
cc )
2 aa )
bb )
cc )
61.02-05 , 31 , 32 , 33 ,
35 , 36 , 37 , 39 , 40
Mäntel ( einschließlich Kurzmäntel ) ( ein
schließlich Umhänge ) und Jacken für Frauen
und Mädchen , aus Gewebe , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen ( ausgenommen Parkas der Kate
gorie 21 )
Jugoslawien 1 000
Stück
1987
1988
1989
1990
1991
650
689
730
774
821
16 61.01
B V c ) 1
2
3
61.01-51 , 54 , 57 Anzüge und Kombinationen , andere als aus
Gewirken , für Männer und Knaben , aus Wol
le , Baumwolle oder synthetischen oder künst
lichen Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
Jugoslawien 1 000
Stück
1987
1988
1989
1990
1991
540
572
607
643
682
17 61.01
B V a ) 1
2
3
61.01-34 , 36 , 37 Sakkos und Jacken , andere als aus Gewirken ,
für Männer und Knaben , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
Jugoslawien
gebietsweise
( UK )
1 000
Stück
1987
1988
1989
1990
1991
210
225
240
257
275
GRUPPE III B
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
67
67 a )
60.05
A II b ) 5 bb )
B
60.06
B III
60.05-92 , 93 , 94 , 95 ,
96 , 97 , 98 , 99
60.06-96 , 98
60.05-96
60.05-98
Bekleidungszubehör , anderer als für Säuglin
ge , aus Wirkwaren ; Wäsche aller Art , aus
Gewirken ; Gardinen , Vorhänge und Innenrol
los ; Schabracken und Bettvorhänge und andere
Waren zur Innenausstattung , aus Gewirken ;
Decken , aus Gewirken ; andere Waren aus
Gewirken , einschließlich Bekleidungsteile und
Bekleidungszubehör
a ) davon :
— Säcke und Beutel zu Verpackungszwek
ken , aus Streifen oder dergleichen , aus
Polyäthylen oder Polypropylen
— Bettwäsche aus Baumwollgewirken
Jugoslawien
( F )
Jugoslawien
gebietsweise
(D )
Tonnen
Tonnen
Tonnen
1987
1988
1989
1990
1991
1987
1988
1989
1990
1991
1987
1988
1989
1990
1991
700
742
787
834
884
30
32
33
35
36
110
117
124
131
139
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 23
ANHANG II
AUFTEILUNG DER FÜR DAS JAHR 1987 VEREINBARTEN GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
GRUPPE I A
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Kate
gorie
Nr .
NIMEXE-Kennziffer
( 1987 ) Warenbezeichnung
Dritt
länder
Mit
glied-
staaten
Einheiten
Höchst
mengen vom
1 . Januar bis
31 . Dezember
1987
( 1987 )
( 1 ) (2 3 4 5 6 7 ( 8 )
1 55.05 Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für
den Einzelverkauf
Jugoslawien Tonnen55.05-13 , 19 , 21 , 25 ,
27 , 29 , 33 , 35 , 37 , 41 ,
45 , 46 , 48 , 51 , 53 , 55 ,
57 , 61 , 65 , 67 , 69 , 72 ,
78 , 81 , 83 , 85 , 87
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
2 846
306
4 372
141
181
49
43
175
119
18
8 250
2 55.09 Jugoslawien TonnenGewebe aus Baumwolle , andere als Dreherge
webe , Schlingengewebe (Frottiergewebe ), Bän
der , Samt , Plüsch , Schlingengewebe , Chenille
gewebe , Tülle und geknüpfte Netzstoffe
55.09-03 , 04 , 05 , 06 ,
07 , 08 , 09 , 10 , 11 , 12 ,
13 , 14 , 15 , 16 , 17 , 19 ,
21 , 29 , 32 , 34 , 35 , 37 ,
38 , 39 , 41 , 49 , 51 , 52 ,
53 , 54 , 55 , 56 , 57 , 59 ,
61 , 63 , 64 , 65 , 66 , 67 ,
68 , 69 , 70 , 71 , 73 , 75 ,
76 , 77 , 78 , 79 , 80 , 81 ,
82 , 83 , 84 , 85 , 87 , 88 ,
89 , 90 , 91 , 92 , 93 , 98 ,
99
55.09-06 , 07 , 08 , 09 ,
51 , 52 , 53 , 54 , 55 , 56 ,
57 , 59 , 61 , 63 , 64 , 65 ,
66 , 67 , 70 , 71 , 73 , 83 ,
84 , 85 , 87 , 88 , 89 , 90 ,
91 , 92 , 93 , 98 , 99
D
F
1
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
2 128
953
4 844
556
1 189
12
134
211
100
23
10 150
654
211
824
147
156
6
80
167
22
6
2 273
2 a 55.09 a ) davon andere als roh oder gebleicht Jugoslawien Tonnen
3 56.07
A
Jugoslawien Tonnen56.07-01 , 04 , 05 , 07 ,
08 , 10 , 12 , 15 , 19 , 20 ,
22 , 25 , 29 , 30 , 31 , 35 ,
38 , 39 , 40 , 41 , 43 , 45 ,
46 , 47 , 49
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern , andere
als Bänder , Samt , Plüsch , Schlingengewebe
( einschließlich Frottiergewebe ) und Chenille
gewebe
D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
124
106
437
38
80
5
176
7
22
5
1 000
Nr . L 387 / 24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
GRUPPE I B
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
4 0 ) 60.04
B I
IIa )
b )
c )
IV a ) 4
b ) 1 aa )
dd )
2 ee )
c ) 4
d ) 1 aa )
dd )
ex 2 dd )
60.05
A II b ) 4 mm ) 11
22
33
44
60.04-19 , 20 , 22 , 23 ,
24 , 26 , 39 , 41 , 50 , 58 ,
69 , 71 , 79 , 88
60.05-86 , 87 , 88 , 89
Oberhemden , T-Shirts , Unterziehpullis ( ande
re als aus Wolle oder feinen Tierhaaren ),
Unterhemden und ähnliche Waren , aus Gewir
ken
Jugoslawien UK 1 000
Stück
767
5 60.05
A Ia )
II b ) 4 bb ) 11 aaa )
bbb )
ccc )
ddd )
eee )
22 bbb )
ccc )
ddd )
eee )
fff)
ijij ) 11
60.05-01 , 29 , 30 , 32 ,
33 , 34 , 39 , 40 , 41 , 42 ,
43 , 80
Pullover , Slipover , Twinsets , Westen und
Strickjacken ( andere als zugeschnitten und
genäht ); Anoraks , Windjacken und ähnliche
Waren , aus Gewirken
Jugoslawien D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 000
Stück
737
426
162
183
267
12
42
26
55
15
1 925
60 ) 61.01
B Vd ) 1
2
3
e ) 1
2
3
61.02
B II e ) 6 aa )
bb )
cc )
61.01-62 , 64 , 66 , 72 ,
74 , 76
61.02-66 , 68 , 72
Shorts und andere kurze Hosen ( andere als
Badehosen ) und lange Hosen , aus Geweben ,
für Männer und Knaben ;
lange Hosen , aus Geweben , für Frauen und
Mädchen , aus Wolle , Baumwolle oder synthe
tischen oder künstlichen Spinnstoffen
Jugoslawien D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 000
Stück
263
88
72
138
255
4
14
12
41
13
900
7 60.05
A II b ) 4 aa ) 22
33
44
55
61.02
B II e ) 7 bb )
cc )
ee )
60.05-22 , 23 , 24 , 25
61.02-78 , 82 , 85
Blusen und Hemdblusen , aus Gewirken und
andere als aus Gewirken , aus Wolle , Baum
wolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen , für Frauen und Mädchen
Jugoslawien D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 000
Stück
213
62
53
62
46
2
11
11
32
8
500
(') Zwecks Anrechnung der vereinbarten Höchstmenge für die Kategorien 4 und 6 kann ein Umrechnungsfaktor von 5 Kleidungsstücken ( andere als Säuglingskleidung) von einer
maximalen Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke , deren Handelsgröße 130 cm überschreitet , bis zur Höhe von 5% der Höchstmengen angewandt werden .
Die Ausfuhrlizenz für diese Waren muß in Feld 9 den Eintrag erhalten : „Der Umrechnungsfaktor für Kleidungsstücke der Handelsgröße von höchstens 130 cm ist
anzuwenden ."
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 25
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
8 61.03
A I
II
IV
61.03-11 , 15 , 18 Oberhemden , andere als aus Gewirken , für
Männer und Knaben , aus Wolle , Baumwolle
oder synthetischen oder künstlichen Spinn
stoffen
Jugoslawien D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 000
Stück
1 055
328
251
363
603
13
38
48
84
17
2 800
GRUPPE II A
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
9 55.08
62.02
B III a ) 1
55.08-10 , 30 , 50 , 80
62.02-71
Schlingengewebe (Frottiergewebe ); Wäsche
zur Körperpflege oder Haushaltswäsche , ande
re als aus Gewirken , aus Schlingengewebe
(Frottiergewebe ), aus Baumwolle
Jugoslawien D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
Tonnen 300
196
62
44
138
3
32
7
31
7
820
GRUPPE II B
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
15 61.02
B Ia )
II e ) 1 aa )
bb )
cc )
2 aa )
bb )
cc )
61.02-05 , 31 , 32 , 33 ,
35 , 36 , 37 , 39,-40
Mäntel ( einschließlich Kurzmäntel , einschließ
lich Umhänge ) und Jacken für Frauen und
Mädchen , aus Gewebe , aus Wolle , Baumwolle
oder synthetischen oder künstlichen Spinnstof
fen ( ausgenommen Parkas der Kategorie 21 )
Jugoslawien D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 000
Stück
260
145
35
53
62
2
34
12
35
12
650
16 61.01
B Vc) 1
2
3
61.01-51 , 54 , 57 Anzüge und Kombinationen , andere als aus
Gewirken , für Männer und Knaben aus Wolle ,
Baumwolle oder synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen , ausgenommen Skianzüge
Jugoslawien D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
1 000
Stück
142
79
30
45
173
1
37
5
24
4
540
Nr . L 387 / 26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
17 61.01
B Va ) 1
2
3
61.01-34 , 36 , 37 Sakkos und Jacken , andere als aus Gewirken ,
für Männer und Knaben , aus Wolle , Baum
wolle und synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
Jugoslawien UK 1 000
Stück
210
GRUPPE III C
( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) ( 4 ) ( 5 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 )
67 60.05
A II b ) 5 bb )
B
60.06
B III
60.05-92 , 93 , 94 , 95 ,
96 , 97 , 98 , 99
60.06-96 , 98
Bekleidungszubehör , anderer als für Säuglin
ge , aus Wirkwaren ; Wäsche aller Art , aus
Gewirken ; Gardinen , Vorhänge und Innenrol
los ; Schabracken und Bettvorhänge und andere
Waren zur Innenausstattung , aus Gewirken ;
Decken , aus Gewirken ; andere Waren aus
Gewirken , einschließlich Bekleidungsteile und
Bekleidungszubehör
Jugoslawien D
F
I
BNL
UK
IRL
DK
GR
E
P
EWG
Tonnen 283
89
74
51
113
5
24
8
45
8
700
67 a ) a ) davon :
60.05-96 — Bettwäsche aus Baumwollgewirken D Tonnen 110
60.05-98 — Säcke und Beutel zu Verpackungszwek
ken , aus Streifen oder dergleichen , aus
Polyäthylen oder Polypropylen
F Tonnen 30
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 27
ANHANG IV
gemäß Artikel 2
Administrative Zusammenarbeit
Artikel 1
Die Kommission teilt den Behörden der Mitgliedstaaten die
Namen und Anschriften der für die Erteilung von Ursprungs
zeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie
die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel
mit .
( 4 ) Werden bei diesen Nachprüfungen Mißbrauch oder
erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der
Ursprungserklärungen festgestellt , so unterrichtet der betref
fende Mitgliedstaat die Kommission davon . Die Kommission
unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten .
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der
Kommission prüft der Ausschuß für Ursprungsfragen so bald
wie möglich nach dem Verfahren des Artikels 13 der
Verordnung (EWG ) Nr . 802 / 68 ( 2 ), ob es zweckmäßig ist ,
für die betreffenden Waren die Vorlage eines Ursprungszeug
nisses zu verlangen .
Der diesbezügliche Beschluß wird nach dem Verfahren des
Artikels 14 der Verordnung (EWG ) Nr . 802 / 68 gefaßt .
( 5 ) Die Anwendung des in diesem Artikel beschriebenen
Verfahrens der stichprobenweise vorgenommenen Überprü
fung darf die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien
Verkehr nicht behindern .
Artikel 3
( 1 ) Geht aus dem Nachprüfungsverfahren gemäß Arti
kel 2 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemein
schaft vorliegenden Angaben hervor , daß Bestimmungen
dieser Verordnung umgangen wurden , so ersuchen die
genannten Behörden die zuständigen Behörden Jugosla
wiens , die erforderlichen Untersuchungen über die erwiese
nermaßen oder anscheinend unter Umgehung von Bestim
mungen dieser Verordnung getätigten Geschäfte durchzu
führen . Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den
zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen
anderen sachdienlichen Angaben mitzuteilen , anhand deren
der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden
kann . Es wurde zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien
vereinbart , daß von der Gemeinschaft ausgewählte Vertreter
an diesen Untersuchungen teilnehmen können .
( 2 ) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe
dieses Anhangs können die zuständigen Behörden der
Gemeinschaft mit den zuständigen Behörden Jugoslawiens
alle Angaben austauschen , die zur Verhütung der Umgehung
von Bestimmungen dieser Verordnung für zweckdienlich
erachtet werden .
( 3 ) Wird festgestellt , daß Bestimmungen dieser Verord
nung umgangen worden sind , so kann die Kommission nach
dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung mit Zustim
mung Jugoslawiens die Maßnahmen treffen , die sie zur
Verhütung einer Wiederholung solcher Umgehungen für
erforderlich hält .
Artikel 2
( 1 ) Eine nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeug
nisse oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie
immer dann vorgenommen , wenn die zuständigen Behörden
in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der
Ursprungszeugnisse bzw . Ausfuhrlizenz oder an der Richtig
keit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der
betreffenden Waren haben .
In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der
Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw . die Ausfuhrlizenz
oder eine Abschrift davon an die zuständigen Behörden
Jugoslawiens zurück , wobei sie gegebenenfalls die formalen
oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung angeben . Ist
eine Rechnung vorgelegt worden , so wird sie oder eine
Abschrift davon dem Ursprungszeugnis bzw . der Ausfuhr
lizenz oder einer Abschrift davon beigefügt ; die Gemein
schaftsbehörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit ,
die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem betreffenden
Ursprungszeugnis schließen lassen .
( 2 ) Absatz 1 findet auch auf nachträgliche Überprüfun
gen der Ursprungserklärungen Anwendung .
( 3 ) Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2
durchgeführten nachträglichen Überprüfungen werden den
zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von läng
stens drei Monaten mitgeteilt .
Mitzuteilen ist , ob das strittige Ursprungszeugnis bzw . die
strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich
ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren gemäß der
Verordnung nach der Gemeinschaft ausgeführt werden
dürfen . Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können
ferner Abschriften aller Unterlagen verlangen , die erforder
lich sind , um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und
insbesondere den Ursprung der Waren festzustellen ( ! ).
(') Für die nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse
werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie et
waige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen
Behörden Jugoslawiens mindestens 3 Jahre lang aufbewahrt . ( 2 ) ABl . Nr . L 148 vom 26 . 6 . 1968 , S. 1 .
Nr. L 387 / 28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG V
Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine
unter diese Verordnung fallende Ware zur Folge , so gewäh
ren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem
Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission eine Frist von 30
Tagen für die Inkraftsetzung der Entscheidung .
( 2 ) Für Waren , die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwer
dens der Entscheidung versandt werden , gilt weiter die
frühere Tarifierungspraxis , sofern die betreffenden Waren
binnen 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die
Gemeinschaft angemeldet werden .
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Einleiten
den Vorschriften des Anhangs „Warenverzeichnis für die
Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Han
dels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE )" zu der
Verordnung (EWG) Nr . 1445 / 72 des Rates , zuletzt geän
dert durch die Verordnung (EWG) Nr . 3631 / 85 der Kom
mission ( 4 ).
Artikel 6
Hat eine nach den geltenden Gemeinschaftsverfahren getrof
fene Tarifierungsentscheidung gemäß Artikel 5 einen Wech
sel der Kategorie für eine einer Höchstmenge unterliegende
Ware zur Folge , so leitet die Kommission unverzüglich nach
Artikel 13 der Verordnung Konsultationen mit Jugoslawien
ein , um zu einer Einigung über die erforderlichen Anpassun
gen der betreffenden Höchstmengen in Anhang II zu gelan
gen .
TEIL I
Klassifizierung
Artikel 1
Die Klassifizierung der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung
genannten Textilwaren erfolgt anhand des Anhangs „Ge
meinsamer Zolltarif" zu der Verordnung (EWG ) Nr . 950 / 68
des Rates ( 1 ) einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen
sowie des Anhangs „Warenverzeichnis für die Statistik des
Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen
ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE )" zu der Verordnung
(EWG) Nr . 1445 / 72 des Rates ( 2 ) einschließlich ihrer nach
folgenden Änderungen .
Artikel 2
Auf Anregung der Kommission oder eines Mitgliedstaats
prüfen der gemäß der Verordnung (EWG) Nr . 97 / 69 des
Rates ( 3 ) einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen
eingesetzte Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen
Zolltarifs und der gemäß der Verordnung (EWG) Nr .
1445 / 72 des Rates einschließlich ihrer nachfolgenden Ände
rungen eingesetzte NIMEXE-Ausschuß im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit nach Maßgabe der genannten Ver
ordnungen dringend alle Fragen im Zusammenhang mit der
Einreihung von in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung
genannten Waren in den Gemeinsamen Zolltarif und die
NIMEXE im Hinblick auf ihre Klassifizierung in den
entsprechenden Kategorien .
Artikel 3
Die Kommission unterrichtet Jugoslawien über alle Ände
rungen des Gemeinsamen Zolltarifs oder der NIMEXE
unmittelbar nach ihrer Annahme durch die zuständigen
Stellen der Gemeinschaft .
Artikel 4
Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden
Jugoslawiens über alle nach den geltenden Gemeinschafts
verfahren getroffenen Entscheidungen über die Einreihung
von unter die Verordnung fallenden Waren binnen längstens
einem Monat nach ihrer Annahme . Diese Mitteilungen
enthalten
a ) eine Beschreibung der betreffenden Waren ,
b ) die entsprechende Kategorie , Tarifnummer oder Tarif
stelle und NIMEXE-Kennziffer ,
c ) die Gründe für die getroffene Entscheidung .
Artikel 5
( 1 ) Hat eine nach den geltenden Gemeinschaftsverfahren
getroffene Tarifierungsentscheidung eine Änderung der
Artikel 7
( 1 ) Unbeschadet aller sonstigen einschlägigen Bestim
mungen unterliegen im Falle von Abweichungen zwischen
der Angabe über die Tarifierung in den für die Einfuhr der
unter diese Verordnung fallenden Waren erforderlichen
Unterlagen und der von den zuständigen Behörden des
Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Tarifierung die
betreffenden Waren vorläufig der Einfuhrregelung , die nach
Maßgabe der Verordnung gemäß der von den genannten
Behörden zugrunde gelegten Tarifierung auf sie anwendbar
ist .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüg
lich die in Absatz 1 genannten Fälle mit ; die Kommission
notifiziert den zuständigen Behörden Jugoslawiens die Ein
zelheiten des betreffenden Falls .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten geben anläßlich der Mitteilung
gemäß Absatz 2 an , ob infolge der Anwendung von Absatz 1
die Mengen der strittigen Waren vorläufig auf eine Höchst
menge für eine andere als die in der Ausfuhrlizenz gemäß
Artikel 11 angegebene Kategorie von Waren angerechnet
worden sind .(>) ABl . Nr . L 172 vom 22 . 7 . 1968 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 161 vom 17 . 7 . 1972 , S. 1 .
( 3 ) ABl . Nr . L 14 vom 21 . 1 . 1969 , S. 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 353 vom 30 . 12 . 1985 , S. 8 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 29
(4 ) Die Kommission notifiziert den zuständigen Behörden
Jugoslawiens die gemäß Absatz 3 vorläufig angerechneten
Mengen binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen
Anrechnung .
muß darin unter anderem bescheinigt sein , daß die betref
fende Warenmenge auf die für die betreffende Warenkatego
rie vorgesehene Höchstmenge und Quote angerechnet wor
den ist .
( 2 ) Jede Ausfuhrlizenz darf jeweils nur für eine der in
Anhang III zu der Verordnung aufgeführten Warenkatego
rien ausgestellt werden .
Artikel 8
In den in Artikel 7 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher
Art , die von den zuständigen Behörden Jugoslawiens zur
Sprache gebracht werden , nimmt die Kommission nach dem
Verfahren des Artikels 14 der Verordnung erforderlichen
falls Konsultationen mit Jugoslawien auf, um zu einer
Einigung über eine endgültig anwendbare Einreihung der
strittigen Waren zu gelangen .
Artikel 13
Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen und Quoten
für das Jahr angerechnet , in dem die in der Ausfuhrlizenz
aufgeführten Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der
Verordnung versandt worden sind .
Artikel 9
Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen
Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder der Einfuhrmit
gliedstaaten und Jugoslawiens in den in Artikel 8 genannten
Fällen die endgültig anwendbare Einreihung der betreffen
den Waren festlegen .
Artikel 10
Kann ein in Artikel 7 genannter Fall einer Abweichung nicht
gemäß Artikel 9 beigelegt werden , so haben der Ausschuß für
das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und der NIME
XE-Ausschuß im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und
nach Maßgabe der Verordnungen über die Einsetzung der
genannten Ausschüsse die endgültig anwendbare Einreihung
der betreffenden Waren festzulegen .
TEIL II
Artikel 14
( 1 ) Die Behörden des in der Ausfuhrlizenz als Bestim
mungsmitgliedstaat der betreffenden Waren bezeichneten
Mitgliedstaats erteilen eine Einfuhrgenehmigung automa
tisch binnen maximal fünf Arbeitstagen nach Vorlage des
Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Ein
führen Die Ausfuhrlizenz muß spätestens am 31 . März des
Jahres vorgelegt werden , das auf das Jahr folgt , in dem die
darin aufgeführten Waren versandt worden sind .
( 2 ) Die Einfuhrgenehmigungen gelten für einen Zeitraum
von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung .
( 3 ) Die Einfuhrgenehmigungen sind nur in dem Mitglied
staat gültig , der sie erteilt hat .
( 4 ) Die Anmeldung des Einführers oder sein Antrag auf
Erteilung der Einfuhrgenehmigung muß folgende Angaben
enthalten :
a ) die Namen des Einführers und des Ausführers ,
b ) das Ursprungsland der Waren sowie das Ausfuhr- oder
Einkaufsland , wenn dieses nicht Ursprungsland ist ,
c ) die Warenbezeichnung mit Angabe
— der Handelsbezeichnung ,
— der Beschreibung der Waren gemäß der Tarifnummer
oder Tarifstelle und / oder der NIMEXE-Kennziffer ,
d ) die entsprechende Kategorie und die Menge in der
entsprechenden Einheit gemäß den Angaben in Anhang
III zu der Verordnung für die betreffenden Waren ,
e ) den Wert der Waren gemäß der Angabe in Feld 12 der
Ausfuhrlizenz ,
f) gegebenenfalls den Zahlungs- und Liefertermin sowie
eine Abschrift des Konnossements und des Kaufver
trags ,
g ) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz ,
h ) alle zu Verwaltungszwecken verwendeten Kennziffern ,
i ) Datum und Unterschrift des Einführers .
System doppelter Kontrolle
Artikel 1 1
( 1 ) Die zuständigen Behörden Jugoslawiens erteilen Aus
fuhrlizenzen für alle Sendungen von Textilwaren , für die die
Höchstmengen in Anhang III gelten , bis zur Erreichung der
betreffenden Höchstmengen und Quoten .
( 2 ) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer
zwecks Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgeneh
migung ( J ) vorzulegen .
Artikel 12
( 1 ) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem dem vorliegenden
Anhang beigefügten Muster entsprechen und können außer
dem eine Ubersetzung in eine andere Sprache enthalten . Es
0 ) In diesem Anhang bezeichnet der Ausdruck „Einfuhrgenehmi
gung" sowohl die Einfuhrgenehmigung als auch das in Artikel 3
Absatz 3 der Verordnung genannte gleichwertige Dokument .
Nr . L 387 / 30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
( 5 ) Die Einführer sind nicht verpflichtet , die Gesamtmen
ge , für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde , in einer
Sendung einzuführen .
Artikel 15
Die Gültigkeit der von den Behörden der Mitgliedstaaten
erteilten Einfuhrgenehmigungen richtet sich nach der Gültig
keit der von den zuständigen Behörden Jugoslawiens ausge
stellten Ausfuhrlizenzen , aufgrund deren diese Einfuhrge
nehmigungen erteilt worden sind , und nach den in diesen
Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen .
Artikel 16
Unbeschadet der nach den geltenden Vorschriften einzuhal
tenden sonstigen Bedingungen werden die Einfuhrgenehmi
gungen oder gleichwertigen Dokumente ohne Diskriminie
rung jedem Einführer in der Gemeinschaft , ohne Rücksicht
auf seine Niederlassung in der Gemeinschaft , erteilt .
Artikel 1 7
( 1 ) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats
fest , daß bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge , für die
Jugoslawien Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind , in einem
Abkommens) ahr die für diese Kategorie festgesetzte Quote
übersteigt , so stellen die genannten Behörden die Erteilung
von Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Dokumen
ten zeitweilig ein . In diesem Fall unterrichten diese Behörden
umgehend die Behörden Jugoslawiens und die Kommission ,
und das besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 13
der Verordnung wird umgehend von der Kommission einge
leitet .
( 2 ) Für Ausfuhren Jugoslawiens , für die keine nach
Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt
wird , verweigern die zuständigen Behörden des Einfuhrmit
gliedstaats die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen .
Lassen die zuständigen Behörden jedoch in Ausnahmefällen
die Einfuhr solcher Waren in den betreffenden Mitgliedstaat
zu , so werden die betreffenden Mengen nur mit ausdrückli
cher Zustimmung der zuständigen Behörden Jugoslawiens
auf die entsprechende Quote angerechnet .
einem guillochierten Überdruck zu versehen , auf dem jede
mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung
sichtbar wird .
Werden diese Dokumente mit mehreren Durchschriften
ausgestellt , so ist nur das oberste Exemplar , das als Original
gilt , mit dem guillochierten Überdruck zu versehen . Dieses
Exemplar ist deutlich als „Original" zu kennzeichnen , wäh
rend die übrigen Exemplare als „Durchschrift" zu kennzeich
nen sind . Nur das Original wird von den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Bescheinigung für
die Ausfuhr nach Maßgabe der Verordnung anerkannt .
( 2 ) Jedes Dokument. trägt zur Kennzeichnung eine Serien
nummer , die auch eingedruckt sein kann .
( 3 ) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen :
— zwei Buchstaben zur Bezeichnung Jugoslawiens : YU ,
— zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmit
gliedstaats nach folgendem Code :
BL = Benelux
DE = Bundesrepublik Deutschland
DK = Dänemark
ES = Spanien
FR = Frankreich
GB = Vereinigtes Königreich
GR = Griechenland
IR = Irland
IT = Italien
PT = Portugal ,
— eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjah
res entsprechend der letzten Ziffer des betreffenden
Anwendungsjahres des Protokolls ( Beispiel : 7 für
1987),
— eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden
Behörde Jugoslawiens ,
— eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999 ,
die dem Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird .
Artikel 1 9
Die Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach
dem Versand der Waren , auf die sie sich beziehen , ausgestellt
werden . In diesem Fall tragen sie den Vermerk „delivre a
posteriori" oder „issued retrospectively".
TEIL III
Form und Ausstellung der Ausfuhrlizenzen und
Ursprungszeugnisse ; gemeinsame Bestimmungen
Artikel 18
( 1 ) Die Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können
mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen
Durchschriften ausgestellt werden . Sie sind in englischer oder
französischer Sprache abzufassen . Werden sie handschrift
lich ausgefüllt , so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber
und in Druckschrift erfolgen .
Die Dokumente haben das Format 210 x 297 mm . Es ist
weißes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von
mindestens 25 g zu verwenden . Die Dokumente sind mit
Artikel 20
Bei Diebstahl , Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz
oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der
zuständigen Regierungsstelle , die die Papiere ausgestellt hat ,
eine Zweitausfertigung beantragen , die anhand der in seinem
Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird . Die
Zweitausfertigung muß den Vermerk „duplicata" oder „du
plicate" tragen .
Die Zweitausfertigung muß mit dem Datum des Originals
ausgestellt werden .
1 Exporter ( name , lull address country )
Exportateur ( nom. adresse complete , pays )
ORIGINAL 2 No
3 Quota year
Année contingentaire
4 Category number
Numéro de catégorie
CERTIFICATE OF ORIGIN
(Textile products)
CERTIFICAT D' ORIGINE
(Produits textiles)
5 Consignee ( name , full address , country )
Destinataire ( nom , adresse complète , pays )
6 Country of origin
Pays d' origine
7 Country of destination
Pays de destination
8 Place and date of shipment - Means of transport
Lieu et date d' embarquement - Moyen de transport
9 Supplementary details
Données supplémentaires
10 Marks and numbers - Number and kind of packages - DESCRIPTION OF GOODS
Marques et numéros - Nombre et nature des colis - DÉSIGNATION DES MARCHANDISES
11 Quantity (')
Quantité (')
1 2 FOB Value ( 2 )
Valeur fob ( 2 )
13 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY - VISA DE L'AUTORITÉ COMPÉTENTE
i , the undersigned , certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6 , in accordance with the provisions in force in the European Economic
Community
Je soussigné certifie que les marchandises désignées ci-dessus sont originaires du pays figurant dans la case 6 , conformément aux dispositions en vigueur dans la Communauté
économique européenne.
14 Competent authority ( name , full address , country)
Autorité compétente ( nom. adresse complète , pays) At - À , on - le
( Signature ) ( Stamp - Cachet )
(')
S
ho
w
ne
t w
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gh
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In
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(2 )
In
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co
nt
ra
ct
-
D
an
s
la
m
on
na
ie
du
co
nt
ra
t
de
vente.
1 Exporter ( name , full address , country )
Exportateur ( nom , adresse complète , pays)
ORIGINAL 2 No
3 Quota year
Année contingentaire
4 Category number
Numéro de catégorie
EXPORT LICENCE
(Textile products)
LICENCE D' EXPORTATION
(Produits textiles)
5 Consignee ( name , full address , country)
Destinataire ( nom , adresse complète , pays )
6 Country of origin
Pays d' origine
7 Country of destination
Pays de destination
8 Place and date of shipment - Means of transport
Lieu et date d' embarquement - Moyen de transport
9 Supplementary details
Données supplémentaires
10 Marks and numbers - Number and kind of packages - DESCRIPTION OF GOODS
Marques et numéros - Nombre et nature des colis - DÉSIGNATION DES MARCHANDISES
1 1 Quantity ( 1 )
Quantité (')
12 FOB Value (2)
Valeur fob (2)
13 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY - VISA DE L ' AUTORITÉ COMPÉTENTE
I , the undersigned , certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the
category shown in box No 4 by the provisions regulating trade in textile products with the European Economic Community .
Je soussigné certifie que les marchandises désignées ci-dessus ont été imputées sur la limite quantitative fixée pour l' année indiquée dans la case 3 pour la catégorie désignée dans
la case 4 dans le cadre des dispositions régissant les échanges de produits textiles avec la Communauté économique européenne .
14 Competent authority ( name , full address , country)
Autorité compétente ( nom , adresse complète , pays) At - À , on - le
( Signature ) (Stamp - Cachet)
(')
S
ho
w
ne
t w
ei
gh
t
(kg)
an
d
al
so
qu
an
tit
y
in
th
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un
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cr
ib
ed
fo
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ca
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go
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ha
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gh
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In
di
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i q
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qu
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tit
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po
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la
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té
go
rie
si
ce
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un
ité
n
'e
st
pa
s
le
po
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s
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(2 )
In
th
e
cu
rr
en
cy
of
th
e
sa
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D
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m
on
na
ie
du
co
n
tr
a
t
de
vente.
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 35
ANHANG VI
gemäß Artikel 4
Handwerkliche Waren und Waren der Volkskunst
(1 ) Die Ausnahme , die in Artikel 4 für in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vorgesehen ist ,
gilt nur für folgende Arten von Waren :
a ) Gewebe , die auf ausschließlich hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt sind ; hierbei
handelt es sich um traditionell in Handwerksbetrieben Jugoslawiens hergestellte Gewebe ;
b ) Bekleidung und andere Textilwaren , die in Handwerksbetrieben Jugoslawiens traditionell
hergestellt werden , und zwar in Handarbeit aus den vorstehend bezeichneten Geweben , wobei sie
ohne Verwendung von Maschinen ausschließlich handgenäht werden ;
c ) Waren der traditionellen Volkskunst Jugoslawiens , die handgefertigt worden sind und in einer
zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien vereinbarten Liste aufgeführt werden .
( 2 ) Diese Ausnahme wird nur für Waren gewährt , für die eine von den zuständigen Behörden
Jugoslawiens erteilte Bescheinigung nach dem diesem Anhang beigefügten Muster vorgelegt wird .
( 3 ) Wird eine der genannten Waren in solchen Mengen eingeführt , daß dadurch Schwierigkeiten in
der Gemeinschaft entstehen könnten , so werden so bald wie möglich Konsultationen mit Jugoslawien
aufgenommen , um das Problem durch die Festsetzung einer Höchstmenge nach Maßgabe des Artikels
10 der Verordnung zu lösen .
1 Exporter ( name , full address , country)
Exportateur ( nom, adresse complète , pays )
ORIGINAL 2 No
CERTIFICATE in regard to HANDLOOMS , TEXTILE HANDICRAFTS and TRA
DITIONAL TEXTILE PRODUCTS , OF THE COTTAGE INDUSTRY , issued in
conformity with and under the conditions regulating trade in textile
products with the European Economic Community
CERTIFICAT relatif aux TISSUS TISSES SUR METIERS A MAIN , aux PRO
DUITS TEXTILES FAITS A LA MAIN , et aux PRODUITS TEXTILES RELEVANT
DU FOLKLORE TRADITIONNEL, DE FABRICATION ARTISANALE , délivré en
conformité avec et sous les conditions régissant les échanges de produits
textiles avec la Communauté économique européenne
3 Consignee ( name , full address , country )
Destinataire ( nom , adresse complète , pays )
4 Country of origin
Pays d' origine
5 Country of destination
Pays de destination
6 Place and date of shipment - Means of transport
Lieu et date d' embarquement — Moyen de transport
7 Supplementary details
Données supplémentaires
8 Marks and numbers — Number and kind of packages - DESCRIPTION OF GOODS
Marques et numéros — Nombre et nature des colis — DÉSIGNATION DES MARCHANDISES
9 Quantity
Quantité
10 FOB ValueD
Vaieur fob ( 1 )
11 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY - VISA DE L'AUTORITÉ COMPÉTENTE
I , the undersigned , certify that the consignment described above includes only the following textile products of the cottage industry of the country shown in box No 4
a ) fabrics woven on looms operated solely by hand or foot ( handlooms) ( 2 )
b ) garments or other textile articles obtained manually from the fabrics described under a ) and sewn solely by hand without the aid of any machine ( handicrafts ) ( 2 )
c ) traditional folklore handicraft textile products made by hand , as defined in the list agreed between the European Economic Community, and the country shown in box No 4
Je soussigné certifie que l' envoi décrit ci-dessus contient exclusivement les produits textiles suivants relevant de la fabrication artisanale du pays figuran! dans la case 4 :
a ) tissus tissés sur des métiers actionnés à la main ou au pied (handlooms) ( 2 )
b) vêtements ou autres articles textiles obtenus manuellement à partir de tissus décrits sous a ) et cousus uniquement à la main sans l' aide d' une machine ( handicrafts) ·( 2 )
c ) produits textiles relevant du folklore traditionnel fabriqués à la main , comme définis dans la liste convenue entre la Communauté économique européenne et le pays
indiqué dans la case 4 .
12 Competent authority ( name , full address , country)
Autorité compétente ( nom , adresse complète , pays) At - À on - le
( Signature) (Stamp - Cachet )
(1
)
In
th
e
cu
rr
en
cy
of
th
e
sa
le
co
nt
ra
ct
-
D
an
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du
co
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ra
t
de
vente.
(2
)
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Bi
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la
(les)
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n(s
)
inutile(s).
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 39
ANHANG VII
Regelung für die Einfuhr im passiven Veredelungsverkehr
( 1 ) Bei der Wiedereinfuhr von Textilwaren gemäß Artikel
5 Absatz 3 der Verordnung findet die Verordnung vorbe
haltlich der nachstehenden besonderen Bestimmungen
Anwendung .
( 2 ) Für die in diesem Anhang genannten Textilwaren
gelten bei der Wiedereinfuhr die für jede dieser Waren in
Tabelle A festgesetzten besonderen Gemeinschaftshöchst
mengen . Diese besonderen Höchstmengen werden für das
Jahr 1987 gemäß Tabelle B zwischen den Mitgliedstaaten
aufgeteilt . Die Aufteilung für die Jahre 1988 bis 1991 wird
nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung festge
legt .
( 3 ) Nach Konsultationen mit Jugoslawien nach dem
Verfahren des Artikels 13 der Verordnung können für die
Wiedereinfuhr von nicht in Tabelle A aufgeführten Waren
besondere Höchstmengen festgesetzt werden . Hierfür gilt
das Verfahren des Artikels 14 .
( 4 ) Die Gemeinschaft kann automatische Übertragungen
in folgender Höhe vornehmen :
a ) Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 25 % der
Quote , in die die Übertragung erfolgt ;
b ) Übertrag einer spezifischen Höchstmenge von einem
Jahr in das andere bis zu 13,5 % der Quote des Jahres , in
das die Übertragung erfolgt ;
c ) Vorgriff auf die spezifischen Höchstmengen von einem
Jahr auf das andere bis zu 7,5 % der Quote des folgenden
Jahres ;
d ) Teilmengen besonderer Höchstmengen , die in einem
Gebiet der Gemeinschaft nicht ausgenutzt werden , kön
nen nach dem Verfahren des Artikels 14 einem anderen
Gebiet zugeteilt werden .
( 5 ) Die Mitgliedstaaten , die einen Bedarf an zusätzlichen
Einfuhren feststellen oder die der Ansicht sind , daß ihre
Quote möglicherweise nicht voll ausgeschöpft wird , machen
der Kommission Mitteilung . Sie können beantragen , daß die
spezifischen Höchstmengen nach dem Verfahren des Artikels
14 der Verordnung angepaßt werden .
( 6 ) Die Kommission unterrichtet Jugoslawien über alle
gemäß den Nummern 3 und 4 getroffenen Maßnahmen .
( 7 ) Die Anrechnung auf eine unter den Nummern 2 und 3
genannte besondere Höchstmenge bzw . die Verbuchung der
unter diesen Anhang fallenden , aber nicht in Tabelle A
aufgeführten Waren wird von den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen
Bewilligung vorgenommen , die in den gemeinschaftlichen
Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Verede
lungsverkehr vorgesehen ist .
Die Anrechnung bzw . Verbuchung erfolgt für das Jahr , in
dem die vorherige Bewilligung erteilt wird .
( 8 ) Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter diesen
Anhang fallenden Waren von den zuständigen Behörden
Jugoslawiens nach Maßgabe des Anhangs IV und in Über
einstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften in der
Gemeinschaft erteilt ; dieses Ursprungszeugnis muß einen
Hinweis auf die unter Nummer 7 genannte vorherige Bewil
ligung tragen , der als Nachweis dafür gilt , daß der in der
vorherigen Bewilligung beschriebene Veredelungsvorgang in
Jugoslawien durchgeführt wurde .
Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift führt nicht ohne
weiteres zur Ablehnung der vorherigen Bewilligung , es sei
denn , daß ein ernster Verdacht betrügerischer Praktiken oder
einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit vorliegt , und vor
behaltlich geeigneter vorsorglicher Maßnahmen , die vor der
Freigabe der Waren zu treffen sind .
( 9 ) Für die Anwendung der Verordnung wird das unter
Nummer 8 genannte Ursprungszeugnis durch die nach
Maßgabe des Protokolls Nr . 3 zum Kooperationsabkommen
ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 mit dem
erwähnten Hinweis auf die vorherige Bewilligung ersetzt .
( 10 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die
Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen
Bewilligung nach Nummer 7 zuständigen Behörden sowie die
Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel
mit .
, Nr . L 387 / 40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
TABELLE A
Die in Anhang I enthaltenen Warenbezeichnungen sind im folgenden in abgekürzter Form wiedergegeben
Zielmengen für den passiven Veredelungsverkehr
Kategorie
Nr.
Warenbezeichnung Einheit Jahr Menge
EWG
■5 Pullover , Slipover , Twinsets , Westen und derglei
chen
1 000 Stück 1987
1988
1989
1990
1991
3 148
3 350
3 566
3 795
4 039
6 Shorts und andere kurze Hosen , für Männer ; lange
Hosen , für Männer und Frauen
1 000 Stück 1987
1988
1989
1990
1991
9 918
10 652
11 440
12 287
13 196
7 Blusen und Hemdblusen aus Gewirken oder
Geweben
1 000 Stück 1987
1988
1989
1990
1991
5 471
5 789
6 126
6 483
6 860
8 Oberhemden , aus Geweben , für Männer 1 000 Stück 1987
1988
1989
1990
1991
14 410
15 058
15 736
16 444
17 184
15 Mäntel und Umhänge aus Geweben , für Frauen 1 000 Stück 1987
1988
1989
1990
1991
5,140
5 654
6 219
6 841
7 525
16 Anzüge und Kombinationen , ausgenommen Ski
anzüge , aus Geweben , für Männer
1 000 Stück 1987
1988
1989
1990
1991
2 990
3 259
3 552
3 872
4 221
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 41
TABELLE B
Aufteilung der Zielmengen für den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten für 1987
Einheiten Kategorie
Nr.
EWG
Bundes
republik
Deutsch
land
Frankreich Italien Benelux Vereinigtes
Königreich
Irland Dänemark
Griechen
land Spanien Portugal
1 000
Stück
5 3 148 2 745 104 299
1 000
Stück
6 9 918 8 468 387 137 926
1 000
Stück
7 5 471 5 092 379
1 000
Stück
8 14 410 9 629 119 139 4 523
1 000
Stück
15 5 140 4 700 100 40 300
1 000
Stück
16 2 990 2 400 100 100 345 45
Full & Egal Universal Law Academy