16. 2 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 42/23
VERORDNUNG (EWG Nr. 426/88 DER KOMMISSION
vom 12. Februar 1988
über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl an Äthiopien im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates
vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfe
politik und -Verwaltung ('), geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 3785/87 (2), insbesondere auf Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom
21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestim
mungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die
Nahrungsmittelhilfepolitik und -Verwaltung (3) wurde die
Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht
kommenden Länder und Organisationen und der für die
Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob
Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.
Mit ihrer Entscheidung vom 4. Dezember 1987 über die
Gewährung einer Nahrungsmittelhilfe für Äthiopien hat
die Kommission diesem Land 1 600 Tonnen raffiniertes
Rapsöl zur Lieferung frei Löschhafen gelöscht zugeteilt.
Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987
über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die
Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (4). Zu diesem
Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedin
gungen sowie das Verfahren der Bestimmung der sich
daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Zur Zuteilung einer Lieferung von raffiniertem Rapsöl für
Äthiopien gemäß der Verordnung ,(EWG) Nr. 2200/87
und gemäß den Bedingungen im Anhang dieser Verord
nung wird eine Ausschreibung eröffnet.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 12. Februar 1988
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl. Nr. L 370 vom 30 . 12 . 1986, S. 1 .
0 ABl. Nr. L 356 vom 18 . 12. 1987, S. 5 .
(3) ABl . Nr. L 136 vom 26. 5 . 1987, S. 1 . (") ABl . Nr. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1 .
Nr. L 42/24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 2. 88
ANHANG
1 . Maßnahme Nr. ('): 46/88
2. Programm : 1987
3 . Begünstigter : Äthiopien
4. Vertreter des Begünstigten p) : (Europe) : Ambassade de l'Ethiopie, boulevard Saint-Michel 32, B-1040
Bruxelles, Telex 62285 ETH BRU B. (Ethiopie) : Ministry of Agriculture , Soil and Water Conservation
Department, PO Box 62347, Addis Abeba, Tel. 44 80 40
5. Bestimmungsort oder -land : Äthiopien
6. Bereitzustellendes Erzeugnis : raffiniertes Rapsöl
7. Merkmale und Qualität der Ware (3) : Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. C 216 vom 14. August 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis (unter III A 1 )
8 . Gesamtmenge : 1 600 Tonnen netto
9 . Anzahl der Partien : 1
10 . Aufmachung und Kennzeichnung :
Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 216 vom 14. August 1987, Seite 3, veröf
fentlichtes Verzeichnis (unter III B)
— Metallkanister von 5 Liter oder 5 Kilogramm
— Die Kanister sind in Kartons zu je vier Kanister in einem Karton zu verpacken
— Die Metallkanister müssen folgende Aufschrift tragen :
„ACTION No 46/88 / FOOD AID OF THE EUROPEAN ECONOMIC/COMMUNITY TO THE
PEOPLE OF ETHIOPIA"
und Verlademonat, letzterer ist in gekürzter Form anzugeben, z.B. X. 88 für Oktober 1988
1 1 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft
12. Lieferstufe : frei Löschhafen (4) — gelöscht
13 . Verschiffungshafen : —
14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : —
1 5. Löschhafen : Massawa
16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : —
17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Liefe
rung frei Verschiffungshafen : 15. April bis 15. Mai 1988
18 . Lieferfrist : 15. Juni 1988
19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten (*) : Ausschreibung
20 . Frist für die Angebotsabgabe : 1 . März 1988, 12 Uhr
Die Angebote gelten bis zum 2. März 1988, 24 Uhr
21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :
a) Frist für die Angebotsabgabe : 15 . März 1988, 12 Uhr
Die Angebote gelten bis zum 16. März 1988 , 24 Uhr
b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung
frei Verschiffungshafen : 1 . Mai bis 31 . Mai 1988
c) Lieferfrist : 30 . Juni 1988
22. Höhe der Ausschreibungsgarantie : 15 ECU/Tonne
23. Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in ECU
24. Anschrift für die Angebotsabgabe (f) :
Bureau de l'aide alimentaire, à 1 attention de Monsieur N. Arend, bâtiment Berlaymont, bureau 6/73,
200, rue de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex AGREC 22037 B
25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers : —
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Vermerke :
(') Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben.
(2) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission :
M. Haffner, PO Box 5570, Addis Ababa, Telex 21135 DELEGEUR.
(3) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Beschei
nigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die
Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind.
(4) In den Frachtbrief ist einzufügen :
„Diese Lieferung ist eine Nahrungsmittelhilfe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Kosten für
Koordinierung und Überwachung sind in der Fracht nicht inbegriffen. Folglich ist die gewöhnlich zu
entrichtende Abgabe von 1,5 US-$ für dieses Schiff nicht zu erheben ."
(*) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 ist nicht auf die Einrichtung der
Angebote anwendbar.
(6) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in
Artikel 7 Absatz 4 unter Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 aufgeführten Ausschreibungs
garantie vor dem in Punkt 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu
erbringen :
— entweder durch Bot^n zu Händen des in Punkt 24 dieses Anhangs aufgeführten Büros
— oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel : 235 01 32, 23610 97, 235 01 30,
236 20 05.
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