ECLI:DE:BGH:2016:160916BVGS1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VGS 1/16 vom 16 . September 201 6 in de n Strafsache n gegen Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 253 Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB aF) können alle Umstä nde des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädi g- ten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden. BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - wegen schwe ren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG - 2 - Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben am 16. September 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter am B undesgerichtshof Galke, Prof. Dr. Meier - Beck, Prof. Dr. Bergmann, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Str e- semann, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof So s t - Scheible, die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und Prof . Dr. Büscher, die Vorsitzende R ichterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger , die Vorsitzenden R ichter am Bu n- desgerichtshof Prof. Dr. Ellenberger und Dr. Eick, die Richter am Bundesg e- richts hof Fels ch , Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Franke , Prof. Dr. Jäger und Dr. Schäfer, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider und die Richter am Bunde s- gerichtshof Seiters, Schilling , Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Gericke beschlossen : Bei der Bemessung einer bill igen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF ) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Gründe: A. I. Der Große Senat für Zivilsachen hat durch Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 (BGHZ 18, 149) entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen 1 - 3 - Entschädig ung in Geld nach § 847 BGB (aF , jetzt § 253 Abs. 2 BGB , so g e- nanntes " Schmerzensgeld " ) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können, darunter auch die wirtschaft lichen Verhältnisse von Schädiger und G e- schädigtem . Dem sind die Zivil - und die Strafsenate des Bundesgerichtshofs bisher gefolgt. Der 2. Strafsenat beabsichtigt, von dieser R echtsprechung abzuweichen. Seiner Auffassung nach sind bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesch ä- digten noch die des Schädigers zu berücksichtigen . Der 2. Strafsenat hat bei de m Großen Senat für Zivilsachen und bei den anderen Strafsenaten des Bu n- desgerichtshofs angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festg e- halten wird. Der Große Senat für Zivilsachen und der 1., 4. u nd 5. Strafsenat haben dies bejaht. Der 3. Strafsena t hat mitgeteilt , er halte an seiner bish erigen Rechtsprechung fest, dass die Bemessung des Schmerzensgeldes auch auf der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Sch ädigers beruhen dürfe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten mü ssten hingegen unberücksichtigt bleiben; insoweit halte er an seiner entgegenstehenden Rech t- sprechung nicht fest. Der 2. Strafsenat hat nach Abschluss des Anfrageverfahrens den Vere i- nigten Großen Senaten des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GV G die folgenden Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Dürfen bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältni sse des Sch ädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden? 2. Wenn ja, nach welchem Maßstab können sie berücksichtigt werden? 2 3 - 4 - II. Anlass der Vorlage des 2. Strafsenats sind zwei Revisionsverfahren, in denen das Landgericht den Gesch ädigten auf deren Adhäsionsanträ g e hin j e- weils Schmerzensgeld zuge sprochen hat. Hiergegen richten sich di e nach Tei l- verwerfung noch anhängigen Revision en der Angeklagten. Zu den beiden Revisionsverfahren im E inzelnen: 1. Das Verfahren 2 StR 137/14 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen sc hweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die N e- benklägerin S. S. 12.000 Euro sowie an die Nebenklägerinnen A . S. und M . je 5.000 Euro , jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erzielte der alleinstehende und kinderlose 49jährige Angeklagte als Stapellade r fahrer zuletzt ein monatl i- ches Einkommen von 1.200 Euro, wovon er 500 Euro an Mietkosten aufzubri n- gen hatte. Er war schuldenfrei . Bei der Bemessung der Schmerzensgelder hat das Landgericht auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Geschädigten abgestellt. Dag e- gen ist dem Urteil nicht erkennbar zu entnehmen, dass das La ndgericht auch d ie wirtschaftlichen Verhältnisse de s Angeklagten und der Geschädigten b e- rücksichtigt hat . b) Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfa h- rensbeanstandungen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. 4 5 6 7 8 9 10 - 5 - D er Generalbundesanwalt hat beantragt, die Zuerkennung des Schmerzen s- geldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen, da das Urteil nicht erke n- nen lasse, dass die wirtschaftlichen Verh ältnisse von Täter und Opfer gebü h- rend berücksichtigt worden seien (vgl. BGH , Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13; Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 239/13 , NJW 2014, 1544, 1545 ). Im Übrigen hat er die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt (§ 349 Abs . 2 StPO). 2. Das Verfahren 2 StR 337/1 4 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen, wegen versuchte n schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Ta t- einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohl e- nen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat e s den Angeklagten verurteilt, an die Neben - und Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen , und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche z u- künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den ob i- gen Taten zu ersetzen, soweit diese nicht auf den Sozialversich erungsträger übergegangen sind. " a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der 52jährige Ang e- klagte als Montierer angestellt und verdiente monatlich 860 Euro netto. Seit 2011 lebte er bei seiner damaligen Lebensgefährtin , mit der er ein 2006 geb o- renes gemeinsames Kind hat . 11 12 13 - 6 - Bei der Bemessung des Schmerzensgeld e s hat das Landgericht neben den Tatumständen und den Folgen der Taten für die Geschädigte ausdrücklich au ch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und de r Geschädigten berücksichtigt. b) Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge g e- stützte Revision des Angeklagten. Der Generalbundesanwalt hat auch in di e- se m Verfahren beantragt, die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen . Das Landgericht habe keine Festste l- lungen zu möglichen künftigen Schäden getroffe n, weshalb das für den Fes t- stellungsausspruch erforderliche Feststellungsinteresse nicht vo rliege. Die da - rüber hinaus erfolgte Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Schme r- zensgeld s sei jedenfalls der Höhe nach nicht zureichend begründet. Die Fes t- stellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädi g- ter , die bei der Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig zu berücksicht i- gen s eien , genügten nicht. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angekla g- ten verhielten sich die Festst ellungen nur vage, insbesondere werde nicht mi t- geteilt , ob der Beschwerdeführer Vermögen oder Schulden habe. Auch seine Wohn - und Lebenssituation nach Bekanntwerden der Taten gehe aus den U r- teilsgründen nicht hervor. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhält nissen der Geschädigten fehlten ganz. Im Übrigen sei das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. 3. De r 2. Strafs enat hat in beiden Verfahren die Revision en de r Ang e- klagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwaltes als unbegründet im Sinne des § 349 Ab s. 2 StPO verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld - und den Strafausspruch ge richte t hab en (Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14). 14 15 16 - 7 - Unter Zugrundlegung seiner oben dargelegten Auffassung beabsichtigt der 2. Strafs enat, die Adhäsionsentscheidung in dem Verfahren 2 StR 137/14 aufrechtzuerhalten, weil die Bemessung des Schmerzensgeldes unter Auße r- achtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Gesch ä- digten - entgegen der bisherigen Rechtspr echung - nicht zu beanstanden sei . In dem Verfahren 2 StR 337/14 beabsichtigt der 2. S trafs enat , den Schmerzens geldanspruch nur dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen . Das Schmerzensg eld habe die Strafkammer - entgegen der bisherigen Rechtspr e- chung - schon deshalb rechtsfehlerhaft bemessen, weil sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ausdrücklich berücksichtigt habe. III. Der 2. Strafsenat hat die Vorlage an die Vere inigten Großen Senate im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Auf die Vermögenslage des Geschädigten komme es nicht an . Di e Anknüpfung a n die Vermögensverhältnisse sei mit dem sich aus Art. 1 Ab s. 1 Satz 1 GG ergebenden, jedem Menschen in gleichem Ma ße, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen St a- tus zukommenden sozialen Wert - und Achtungsanspruch (vgl. BVerfGE 87, 209, 228) und dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrth eit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) nicht vereinbar (so auch OLG Schleswig, NJW - RR 1990, 470, 471; Staudi n- ger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43; Jaeger/Luckey, Schme r- zensgeld, 7. Aufl., Rn. 1375 ff. ; Slizyk, Systematische Kommentier ung des 17 18 19 20 21 - 8 - Schmerzensgeldrechts, 10. Aufl. [2014], Rn. 129; Vieweg/Lorz in jurisPK - BGB, 7. Aufl. 2014, § 253 Rn. 75; vgl. auch Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgel d- beträge 2014, 32. Aufl., S. 18). Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass nicht die erli ttene kö r- perliche oder seelische Beeinträchtigung selbst, sondern nur der Ausgleich hie r- für unterschiedlich bemessen we rd e (vgl. Schneider, ZAP 2004 [Beilage 2], S. 7; Jae ger/Luckey aaO Rn. 1377). N ach den dargestellten verfassungsrechtl i- chen Grundsätzen h abe weder der Wohlhabende ein rechtlich anerkennen s- we r tes größeres finanzielles Interesse an einem Ausgleich einer erlittenen B e- einträchtigung noch der Arme ein geringeres. Danach gehe es umgekehrt auch fehl, bei im Wesentlichen gleichen körperlichen oder seelischen Leiden die schlechte Vermögenslage des Armen als anspruchserhöhend oder den Reic h- tum des Wohlhabenden als anspruchsmindernd anzusetzen. Entspre chend kö nn e dem wohlhabenden Geschädigten weder ein größere s noch eine geri n- geres Interesse an Genugtu ung durch Zahlung eines Geldbetrages zuerkannt werden als dem armen Geschädigten. Denn die in § 253 Abs. 2 BGB genan n- ten Rechte und Rechtsgüter stünd en dem Betroffenen nicht nach Maßgabe se i- ner Vermögensverhältnisse z u, sondern unabhängig davon. I m Ergebni s sei dies die über wiegende Ansicht im Schrifttum ( vgl. Palandt/G rüneberg, BGB, 75 . Aufl., § 253 Rn. 16; Staudinger/Schiemann aaO; NK - BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 96; Münch - KommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rn. 38; Spindler in Bambe r- ger/Roth, BGB, § 253 Rn . 42; Vieweg/Lorz aaO; Jaeger/Luckey aaO Rn. 1375 ff., 1386; Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., S. 220 f.; Lorenz, Immaterieller Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981, S. 126 f., 146 ff.; Pecher, AcP 171, 44, 69; aA etwa Soerg el/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 847 Rn. 30; RGRK - BGB/Kreft, 12. Aufl., § 847 Rn. 43). 22 - 9 - 2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers dürften nicht berücksichtigt werden . Der Schmerzensgeldanspruch sei vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, s ondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 224 ff.; BGH, B e- schluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151, 156; vgl. auch Sta u- dinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NK - BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 119; Müller, VersR 1993, 909 f.; Knöpfel, AcP 155, 139 ff.; Pecher AcP 171, 44, 70). Dies spreche dafür, dass die wirtschaftliche Lage des Schädigers entsprechend dem allgemeinen Prinzip der unbeschränkten Ve r- mögenshaftung (vgl . nur Palandt/Grüneberg, BGB, 75 . Aufl., § 276 Rn. 28 mwN) bei der Bemessung der Entschädigung, auch und gerade im Rahmen der Ausgleichsfu nktion, keine Rolle spielen dürfe (so auch Palandt/Grüneberg aaO § 253 Rn. 17). Zu einer ander en Betrachtung zwinge auch nicht die Genugtuungsfunkt i- on der Entschädigung. De nn der Gedanke der Genugtuung kö nn e , ungeachtet seiner im Schrifttum umstrittenen Funktion (vgl. statt aller Staudi n- ger/Schiemann aaO Rn. 30 ff. mwN), innerhalb eines zivilrechtl ichen Sch a- densersatzanspruches nicht bezwecken, dem Schädiger ein zu bemessendes Übel zuzufügen (mit der Folge, dass unbillige Härten zu vermeiden wären). IV . Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen: Bei der Bemessung der billigen Entsch ädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers oder des 23 24 25 26 - 10 - Geschädigten zu berücksichtigen sein. Soweit sich keine Anhaltspunkte für Besonderheiten ergeben, bedarf es hierzu aber weder ausdrücklicher Feststellungen im Urteil, noch muss der Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Bemessung ausdrücklich erörtert werden. B. I. Die Vorlage ist zulässig. Die von dem 2. Strafsenat aufgeworfene n Rechtsfrage n war en gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG den Vereinigten Großen Senaten vor zulegen , weil der 2. S trafs enat beabsichtigt, nicht nur von der Rechtsprechung ande rer Strafsena te , son dern auch von der des Großen S e- nat s für Zivilsachen sowie der des III. und des VI. Zivilsenats a b zu wei chen . Die vorgelegten Rechtsfrag en waren nach der - grundsätzlich maßgeblichen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, NJW 2 0 15, 3800, 3801; BGHSt 42, 139, 144, jeweils mwN) - rechtlichen Wertung des vorlegenden Senats ergebnisrel e- vant und deshalb erheblich. Ob d ie Vorlage zudem wege n grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 4 GVG (vgl. Katholnigg , Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl., § 132 GVG, Rn. 16 ; a.A. Franke in Löwe - Rosenberg, StPO, § 132 GVG, Rn. 41 , dem nach aber der jeweilige Große Senat die Sache den Vereinigten Große n Sen a- ten vorlegen kann) zulässig wäre, kann offen bleiben . 27 28 - 11 - II. Die erste Vorlagefrage ist - der Entscheidung des Großen Senats für Z i- vilsachen vom 6. Juli 1955 (GSZ 1/55, BGHZ 18, 149) folgend - dahin zu b e- antworten, dass bei der Bemessung einer billi gen Entschädigung in Geld nach § 253 Ab s. 2 BGB (§ 847 BGB aF ) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des G e- schädigten können dabei nicht von vornher ei n ausgeschlossen werden. 1. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschäd i- gung in Geld gefordert werden ( § 253 Abs. 2 BGB ). Der unbestimmte Recht s- begriff der "billigen Entschädigung" meint sowohl nach dem Wortlaut als auch nach systematischer, historischer und teleologischer Auslegung eine angeme s- sene Entschädigung, bei deren Bemessung der Tatrichter alle Umstände des Ein zelfalles berücksichtigen darf. a) Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnen die Worte "billig" oder "Billigkeit" das Angemessene, Passende, Rechte ( so schon Rümelin, Die Billi g- keit im Recht, 1921, S. 2 f.). In der Rechtslehre hat das Wort Billigkeit indes e i- nen spezifischen Sinngehalt. Auch der Gesetzgeber des Bürgerlichen Geset z- buchs ging davon aus, dass der Ausdruck "billig" eine feste technische B e- zeichnung sei (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149 , 153 mwN). Billigkeit bezeichnet danach die Lösung für das Problem, dass allgeme i- ne Gesetze , gera de weil sie eine allgemeine Regelung treffen, dem Einzelfall nicht ohne weiteres gerecht werden können. Funktion der Billigkeit ist die Aufl ö- sung des Span nungsverhältnisses zwischen den abstrakt - generellen Regelu n- 29 30 31 32 - 12 - gen des Gesetzes und den Besonderheiten des Einzelfalls, mithin die Herste l- lung von Einzelf allgerechtigkeit (Rümelin aaO S. 43 ff.; Frey in Festschrift Röhl, 2003, S. 334 f.; Calliess, Zeitschrift für Rechtssoziologie 26 (2005), 35, 42 ff.; Lochstampfer, Die Billigkeit im Schadensrecht aus erfahrungswissenschaftlicher Sicht, 2005, S. 98; Rybarz, Billigkeitserwägungen im Kontext des Europäischen Privatrechts, 2011, S. 10 f.; Vetter in Festschrift Sch app, 2010, S. 473, 479 ff.). Billigkeit sperrt sich gegen jede Generalisierung (Calliess, aaO, 48). Die Vorstellung, bestimmte Umstände des Einzelfalls könnten von vornherein aus abstrakt - generellen Erwägungen heraus der Berücksichtigung durch den Tatr ichter entzogen werden, steht daher in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Funktion des Billigkeitsgedankens. Vor diesem Hintergrund ist eine bill i- ge Entschädigung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut eine solche, bei der der Tatrichter im Grundsatz a lle Umstände des Einzelfalls und damit auch die Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigen darf (vgl. auch Knöpfel, AcP 155 (1956), 135, 140, 157). Davon zu unterscheiden sind die Frage n , welchen U m- ständen der Tatrichter wel ches Gewicht beimessen darf, i nwieweit seine En t- scheidung revisionsrechtlich überprüfbar und wie verfassungsrechtlich en Grundsätzen Geltung zu verschaffen ist (dazu unten unter c und d sowie 2.). b) Auch die systematische Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass der Tatrichter alle Um stände des Einzelfalles berücksichtigen darf. Dabei ist die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB zum einen im Zusammenhang mit den Reg e- lungen zu sehen, die auf dem Billigkeitsgedanken beruhen (dazu unter aa). Zum anderen ist sie in den Gesamtzusammenhang des Sc hadensrechts zu ste l len (dazu unter bb). aa) Der Gedanke der Billigkeit durc hzieht die gesamte Rechtsordnung ( vgl. Rümelin aaO S. 34 und - nur beispielhaft - §§ 284, 1246 Abs. 1, § 1361a 33 34 35 - 13 - Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1381 BGB, §§ 91a, 1051 Abs. 3 ZPO, § 163 AO). Im Bürgerli chen Gesetzbuch wird an verschiedensten Stellen das Ausmaß einer Leistung nach billigem Ermessen bestimmt ( z.B. §§ 315, 317 , 660 Abs. 1, § 920 Abs. 2, § 971 Abs. 1 Satz 3, § 1576 Satz 1, § 1577 Abs. 2 Satz 2, § 1578b Abs. 1 und 2 BGB ; s. au ch - außerhalb des BGB - § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG ) . D er Funktion des Billigkeitsgedankens folgend will d as Gesetz in diesen Fällen alle in Betracht kommenden Umstände des Falles und insbesondere die Verhältni s- se der Beteiligten berücksichtigt wissen ( vgl. B GH, Großer Senat für Zivils a- chen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 f.). Im Schadensrecht verwendet das Gesetz den Begriff der Billigkeit neben § 253 Abs. 2 BGB in der Vorschrift des § 829 BGB, in der zwischenzeitlich au f- gehobene n Vorschrift des § 1300 BGB sowie seit der Einführung eines allg e- meinen Anspruchs auf Schmerzensgeld durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) u n- ter anderem auch in § 8 Satz 2 ProdHaftG, § 13 Satz 2 UmweltHG, § 6 Satz 2 HaftpflichtG und § 11 Satz 2 StVG. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG spricht dagegen von einer angemessenen Entschädigung. (1) Nach § 829 BGB hat - wer für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 BGB nicht ve rantwortlich ist - gleichwohl, sofern der Schaden nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insb e- sondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadlosh altung erfo r- dert. Die verschuldensunabhängige Haftung aus § 829 BGB bildet im delikt i- schen Haftungssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Ausnahme. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist deshalb nicht schon dann zu g e- 36 37 38 - 14 - währen, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeit s- gründen geradezu erfordern (st. Rspr., vgl. nur BGH, VI. Zivils enat, Urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192 f. mwN). Im Gegensatz zu dem Anspruch auf eine billige Entschädigung gemäß § 253 Abs. 2 BGB hängt im Rahmen des § 829 BGB schon das "Ob" des Billigkeitsanspruchs en t- scheidend von den gesamten Umständen ab, unter denen ein wirtschaftliches Gefälle vom Schäd iger zum Geschä digten an erster Stelle steht (BGH, VI. Zivi l- s enat, Urteil vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 284). Dem Hinweis auf die Verhältnisse der Beteiligten in der Vorschrift des § 829 BGB kommt vor diesem Hintergrund - wie sich schon der Wendung "in s- besondere" entnehmen lässt - die Bedeutung zu, die aufgrund des Billigkeit s- gedankens ohnehin berücksichtigungsfähigen Verhältnisse der Beteiligten in dem von § 829 BGB geregelten besonderen Fall in den Vordergrund zu stellen. Daraus l ässt sich entnehmen, dass (auch) im Rahmen der Bemessung der bill i- gen Entschädigung des § 253 Abs. 2 BGB die Verhältnisse der Beteiligten b e- rücksichtigt werden können, sie dort aber - anders als im Fall des § 829 BGB - nicht im Vordergrund stehen (BGH, Gro ßer Senat für Zivilsachen, B e schluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 152). (2) Die Entstehungsgeschichte der zwischenzeitlich aufgehobenen Reg e- lung des § 1300 BGB, wonach eine zuvor unbescholtene Verlobte bei Rücktritt vom Verlöbnis durch de n Verlobten auch wegen des Schadens, der nicht Ve r- mögensschaden war, eine billige Entschädigung verlangen konnte, spricht ebenfalls für die Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB im vorgenannten Sinne. Der Gesetzgeber wollte den Richter bei der Bemessung der billi gen Entschädigung in Geld gerade " nach keiner Richtung hin einenge(n) " (Hervorhebung im Orig i- nal des im Folgenden zitierten Beschlusses) . Dazu wird auf die Ausführungen 39 40 - 15 - des Großen Senats für Zivilsachen in seinem Beschluss vom 6. Juli 1955 (BGH, Großer Sen at für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 153 f.) Bezug genommen, denen auch aus heutiger Sicht nichts hinz u- zufügen ist. Die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Die Aufhebung erfol gte durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuor d- nung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. 1998 I S. 833), weil die Regelung als rechtspolitisch überholt angesehen wurde. Die Gesetzesb e- gründung verweist aber darauf, dass Ersatzansprüche nach § 825 BGB - in dessen Rahmen auch der immaterielle Schaden gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75 . Aufl., § 825 Rn. 7) - geltend gemacht werden können, soweit im Einzelfall ein Bedürfnis für den Ersatz verminderter Heiratsaussichten oder anderen immateriellen Schadens bestehe, sowie ein Rückgriff auf die allgemeinen Schadensersatzvorschriften der §§ 823 ff., § 253 Abs. 2 BGB möglich sei (BT - Drucks. 13/4898, S. 14 f.). (3) Schließlich sollte mit der Überführung des Schmerzensgeldans pruchs vom Deliktsrecht (§ 847 BGB aF) in das allgemeine Schadensrecht (§ 253 Abs. 2 BGB) und der Erweiterung seiner Anwendbarkeit auf die Vertrags - und Gefährdungshaftung durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersat z- rechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) keine Änderung der Auslegung des Begriffs der billigen Entschädigung verbunden sein (vgl. BT - Drucks. 14/7752, S. 14 ff.; BT - Drucks. 14/8780, S. 21). Im Gegenteil verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, die Besti mmung eines angemessenen Schmerzensgeldes sei originäre Aufgabe der Gerichte, die hierbei die besonderen Umstände jedes Einzelfalls berüc k- sichtigen müssten, was das Gesetz durch eine entsprechend flexible Formuli e- 41 42 43 - 16 - rung sicherstellen müsse (BT - Drucks. 14/775 2, S. 26). In jüngerer Zeit ist in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ausgeführt, die Höhe der En t- schädigung müsse angemessen sein, was der bewährten Regelung des Schmerzensgeldes in § 253 BGB entspreche. Damit bleibe dem Gericht der notwendi ge Beurteilungsspielraum erhalten, um die Besonderheiten jedes ei n- zelnen Falles zu berücksichtigen (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung e u- ropäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehan d- lung, BT - Drucks. 16/1780, S. 38). Dem folge nd legt das Bundesarbeitsgericht § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG dahin aus, dass bei der Entscheidung der Frage, we l- che Entschädigung angemessen ist, für die Gerichte ein Beurteilungsspielraum besteht, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen haben (BAG, NJW 2010, 2970 Rn. 39). bb) Der Anspruch auf eine billige Entschädigung für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, ist syste matisch auch in den Gesamtzusamme n- hang des Schadensrechts zu stellen. Das Schadensrecht geht von dem Grundsatz der Totalreparation aller von dem Geschädigten e rlittenen Vermögensschäden aus ( §§ 249 ff. BGB ) . Der Geschädigte erhält die ihm nach seinen Verhältnissen entstandenen Verm ö- gensschäden ohne die Berücksichtigung weiterer Umstände des Einzelfalls - wie des Grad s des Verschuldens oder der Verhältnisse des Schädigers - stets vollumfänglich ersetzt. Grundsätzlich kann allein ein Mitverschulden des G e- schädigten die Ersa tzpflicht mindern ( § 254 BGB ) . Eine etwaige durch die A n- sprüche verursa chte wirtschaftliche Not des Schädigers oder ein etwaiges e r- hebliches wirtschaftliches Gefälle zwischen (vermögendem) Geschädigtem und (vermög enslosem) Schädiger sind für die Entst ehung des Anspruchs auch dann unerheblich , w enn die Haftung auf leichtester Fahrlässig keit - beispielsweise auf einem so genannten Augenblicksversagen - beruht (vgl. BGH, Großer S e- 44 45 - 17 - nat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 158). Diese Umstände finden erst im Rahmen der Schuldners chutzvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts und des Instituts der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) im Insolvenzrecht Berücksichtigung. Demgegenüber sieht das Gesetz bei dem Ausgleich der immateriellen Schäden, mithin solcher Einbußen, die sich wegen der Art der v erletzten Rechtsgüter jeder vermögen srechtlichen Bewertung ent ziehen , gerade keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vor, ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstä n- de Vorgaben zu machen . Dem liegt auch der Gedanke zugrunde, dass bei der zusätzlich zu dem Ausgleich des Vermögensschadens zu leistenden billigen Entschädigung der Gedanke des Ausgleichs im Allgemeinen nicht dazu führen soll, den Schädiger in nachhaltige Not zu bringen (BGH, G roßer Senat für Zivi l- sachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - G SZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159 f.; VI. Zivi l- s enat, Urteil vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727, 728; Pecher, AcP 171 (1971), 44, 69 f.; vgl. Knöpfel AcP 155 (1956), 135, 140 einerseits, 157 andererseits). Der Tatrichter soll bei der Bemessung der billigen Entschädigung vielmehr a l l e Umstände des Einzelfalls berücksichtigen dürfen. c) Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch Sinn und Zweck d es Schmerzensgeldes. Die eingehenden Erwäg un gen des Großen Senats für Z i- vilsachen in seinem Beschluss vom 6. Juli 1955 (GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.) zu die ser Frage sind nach wie vor gültig . Auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. aa) Das Schmerzensgeld hat nach ständ iger Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesverfassungsgerichts, des Bu n- desverwaltungsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsg e- 46 47 48 - 18 - richts rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen ang e- messenen Au sgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshe m- mung, die nicht vermögensr echtlicher Art sind ( Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Gesch ä- digten für das, was er ihm angetan hat, Genug tuung schuldet (Genugtuung s- funktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BVerfG, NJW 2006, 1580 Rn. 18; BVerfG, NJW 2010, 433 Rn. 25; BGH, VI. Zivils enat, Urteile vom 13. O ktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.; vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727 f.; vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74, VersR 1976, 660, 661; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, VersR 1993, 585; vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382; III. Zivilsenat , Urteil vom 13. Januar 1964 - III ZR 48/63, VersR 1964, 389; BVerwG, NJW 1995, 3001, 3002; BAG, NJW 2010, 2970 Rn. 41; BSG, Urteil vom 22. August 2012 B 14 AS 103/11 R, juris Rn. 20 mwN; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28 ff.). Auch der 3. Strafsenat will an d ies er herkömmlichen Ausl e gung des § 253 Abs. 2 BGB festhalten (Beschluss vom 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, aaO Rn. 16). Dabei steht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und En t- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessun g der billigen En t- schädigung. Für bestimmte Gr uppen von immateriellen Schäden hat aber auch d ie Genugtuungsfunktion , die aus der Regelung der Entschädigung für immat e- rielle Schäden nicht wegzudenken ist (zur Historie vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 155 ff.; Walter, Geschichte des Anspruchs auf Schmerzensgeld, 2004, S. 381 ff., 397), 49 - 19 - eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck , die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Fa l- les gebietet ( BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivils enat, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382 ). Eine entsprechende Bedeutung kommt der Genugtuungsfunktion zu, wenn der Geschädigte ausnahmsweise so gut gestellt ist, dass bei ihm durch keinerlei Ge ldbeträge ein Ausgleich für einen immaterie l- len Schaden herbeigeführt werden kann ( BGH, Großer Senat für Z i vilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157). bb) Daran hat sich durch die seit der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) mögliche Übertragbarkeit und Vere rblichkeit des Anspruchs (vgl. BGH, VI. Zivils enat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, VersR 1995 , 353 f.) nichts geändert. Mit der Änderung sollte nicht der höchstpersönliche Charakter des Schmerzensgeldes beseitigt, sondern lediglich den als unwürdig empfundenen Zuständen bege g- net werden, zu denen es nach alter Rechtslage gerade bei schwersten Verle t- zungen gekommen war, weil die Angehörigen sich auf ein "makabres Wettre n- nen mit der Zeit" (BT - Drucks. 11/5423, S. 1) einlassen mussten, um beispiel s- weise bei andauernder Bewusstlosigkeit des Verletzten die gesetzlichen Erfo r- dernisse erfüllen zu können (BG H, VI. Zivils enat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, aaO, 354; OLG Karlsruhe, NZV 1999, 210, 211). cc) Die Anerkennung des Umstands, dass in Fällen, in denen der Ve r- letzte wegen der Zerstörung seiner psychischen Funktionen weder einen Au s- gleich noch Genugtuung empfinden kann, die Einbuße der Persönlichkeit info l- 50 51 - 20 - ge schwerer Hirnschädigung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Werten t- scheidung des Art. 1 Abs. 1 GG schon für sich einen auszugleichenden imm a- teriellen Schaden darstellt, stellt di e doppelte Funktion des Schmerzensgeldes nicht in Frage. In diesen Fällen steht die Zerstörung der Persönlichkeit - die H ö- he und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ( BGH, Großer Senat für Zivils a- chen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ) - im Mitte l- punkt und muss bei der Bemessung der Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden, wobei wie auch sonst die Schwere der Schuld des Täters und die Leistungsfähigkeit des Schädigers b e- rücksichtigt werden kö nnen (BGH, VI. Zivils enat, Urteil vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 5 ff.; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, VersR 1993, 585, 586). dd) Die Vereinigten Großen Senate können ihrer Entscheidung entspr e- chend dem vorzitierten Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen die do p- pelte Funktion des Schmerzensgeldes und den Genugtuungsgedanken ohne weiteres zugrund e legen. Der 2. Strafsenat stellt dies in dem Vorlagebeschluss nicht infrage ( s. auch Be schlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u nd 2 StR 337/14, r+s 2015, 94 Rn. 34 f.). d) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "billigen Entschädigung" ist im E r- gebnis nach dem Wortlaut, systematisch, historisch und teleologisch dahin au s- zulegen, dass bei d er Bemessung der " bil ligen Entschädigung " du rch den R ic h- ter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden dürfen. Davon zu unte r- scheiden ist die Frage, wie die einzelnen Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu gewichten sind. aa) Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeein trächtigun g ganz im Vordergrund ( vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 52 53 54 - 21 - 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157). Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigenden Umständen hat die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und D auer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen stets das au s- schlaggebende Moment zu bilden; der von dem Schädiger zu verantwortend e immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung steht im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen immer an d er Spitze ( BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 167). Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt we r- den, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie - was der 2 . Strafsenat nicht in Zweifel zieht - der Grad des Verschulden s des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des G e- schädigten oder diejenigen des Schädigers (BGH, Großer Senat für Zivils a- chen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1 /55, BGHZ 18, 149, 157 ff.). Ein al l- gemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berücksichtigenden U m- stände lässt sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im E inze l- fall erhalten ( BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 167 f.; Diederichsen, VersR 2005, 433). Auch hie r- zu sind d ie Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen in seinem B e- schluss vom 6. Juli 1955 (G SZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157 ff.) weiterhin maßg e- bend . bb) Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung des 2. Stra f- senat s eine isolierte Betrachtung dahin, ob es bei der Bemessung des Schme r- zensgeldes generell - abstrakt zum einen auf die Vermögensl age des Gesch ä- digten ( Beschluss vom 8. Oktober 2014, 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, r+s 2015, 94 Rn. 23 ff. ), zum anderen auf die Vermögenslage des Schädigers 55 56 - 22 - (aaO, Rn. 33 ff.) ankommen dürfe (ebenso teilweise die Literatur, vgl. Pecher, AcP 171 (1971), 44 , 69 f.; Ekkenga/Kuntz in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 253 Rn. 16) , nicht Platz greifen. Denn es geht bei der Bemessung der billigen En t- schädi gung um eine Gesamtbetrach tung . E rst dadurch, dass d er (Tat - )Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in d en Blick nimmt, dann die pr ä- genden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setz t ( BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 168) , ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (vgl. auch Müller, VersR 1993, 909, 915 f.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rn. 38; Vieweg/Lorz in jurisPK - BGB, Stand 1. Oktober 2014, § 253 Rn. 75). cc) Die Betrachtung , dass es - generell - abstrakt - nicht zulässig ist, die Vermögenslage des Schädigers oder des Geschäd igten einzubeziehen , hätte zudem zur Folge, dass die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes u n- ausgesprochen negiert würde (so auch 3. Strafsenat, Beschluss vom 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, aaO). Wenn der Genugtuungsgedanke eine Bedeutu ng behalten soll, sind "Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumache n- den Unrechts" eben nicht in allen denkbaren Fällen abstrakt - generell von se i- nen Vermögensverhältnissen und i nsbesondere einem etwaigen wirtschaftl i- chen Gefälle zwischen den Parteien "gänzlich unabhängig" (2. Strafsenat, B e- schluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 , aaO Rn. 35). Die Verletzung einer " armen " Partei durch einen vermögenden Schädige r kann etwa bei einem außergewöhnlichen " wirtschaftlichen Gefälle " ein bei der G e- samtbetrachtung des Einzelfalles mit zu berücksichtigender Umstand sein. 2. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebietet es nicht - entgegen dem Wo rtlaut, der Systematik des Gesetzes und 57 58 - 23 - dem Sinn und Zweck der Norm - , dass der Tatrichter bestimmte Umstände des Ein zelfalls wie die Vermö gensverhältnisse der Parteien von vornhe rein nicht berücksichtigen darf . a) Zur Begründung der gegenteiligen Ans icht wird unter anderem ang e- führt , eine unterschiedliche Bewertung von körperlichen und seelischen Leiden danach, ob der Betroffene finanziell besser oder schlechter gestellt sei, lasse sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Eine solche Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse sei mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebe n- den, jedem Menschen in gleichem Maße ohne Rücksicht auf seine Eigenscha f- ten, seine Leistungen und seinen sozialen Status zukommenden Wert - und Achtungsanspruch und jedem Mensc hen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) nicht vereinbar (ähnlich Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43). b) Dem ist nicht zu folgen. Damit wird die bill ige Entschädigung des § 253 Abs. 2 BGB gleich gesetzt . Das greift indes zu kurz , weil die in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter als solche sich jeder Bewer tung entziehen . Diese sind unverletzlich u nd unveräußerlich; ihr Wert ist unermesslich und unersetzlich ( Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG, NJW 2004, 2371, 2372). Das Gesetz kann diese Rechtsgüter nicht bewerten, sondern lediglich regeln, welche Folgen ihre Verletzung hat. Dab ei kommen beispielsweise stra f- rechtliche, sozial - und verwaltungsrechtliche sowie zivilrechtliche Folgen einer Rechtsgutsverletzung in Betracht. Diese unterliegen jeweils ihrer eigenen Sy s- tematik und haben ihre eigenen Voraussetzungen. 59 60 61 - 24 - c) Entsprechende s gilt hinsichtlich der schadensrechtlichen Folgen einer Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter (vgl. auch BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, aaO Rn. 17). Es kommt darauf an, welche Folgen das Gesetz an die Rech tsverletzung knüpft, und ob diese Regelungen der Verfassung entsprechen. aa) Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "billigen En t- schädigung" durch den Großen Senat für Zivilsachen und die ständige Rech t- sprechung dahin, dass der Tatrichter b ei ihrer Bemessung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen darf, beruht nicht auf einer unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder dem Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Sat z 1 und 2 GG). Der soziale Wert und Achtungsanspruch eines Menschen, der es verbi e- tet, i hn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer B e- handlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, NJW 2 006, 1580 Rn. 12), sowie die Rechte auf körperliche Unve r- sehrtheit und Freiheit werden nicht dadurch beeinträchtigt oder verletzt, dass bei der Bemessung der Höhe eines zivilrechtlichen Anspruchs alle Umstände des Einzelfalls, darunter auch die wirtschaftl ichen Verhältnisse der Parteien, berücksichtigt werden d ü r f e n. Es obliegt vielmehr dem ( Tat - )R ichter, die Wertentscheidungen des Grundgesetzes bei der Bemess ung der " billigen En t- schädigung " , insbesondere bei der Auswahl und der im Verhältnis zueinande r erfolgenden Gewichtung der fallprägenden Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beachten. Bei besonderen Fallgestaltun gen kann dem durch die Verfassung geschützten sozialen Achtungsanspruch gerade - auch - durch den Blick auf das Verhältnis der wirtschaftl ichen Lage des Schädigers einerseits, des G e- schädigten andererseits Genüge getan werden. 62 63 64 - 25 - bb) Die herkömmliche Auslegung des allgemeinen Rechtsbegriffs der bi l- ligen Entschädigung, wonach der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls b e- rücksichtigen darf, stellt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat zu § 847 BGB aF bereits en t- schieden, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, NJW 2000, 2187 f.) und gerade wegen der Verwendung des unb e- stimmten Rechtsbegriffs "billige Entschädigung" Differenzierungen zulässt, die eine dem Gleichheitssatz entsprechende Anwendung ermöglichen. (1) Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht anders b e- handelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rech t- fertigen könnten. Eine solche Grundrechtsverletzu ng liegt nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachl i- chen Grund verschieden behandelt, sondern ebenfalls dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem G e- setzge ber verwehrten Differenzierung gelangen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Verfassungsgrundsatz lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den nämlichen - zuständigen - Träger der öffentlichen Gewalt ve r- langt, nicht aber die Gleichbehandlun g durch mehrere voneinander unabhäng i- ge Träger. Insbesondere verletzen abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte das Gleichbehandlungsgebot nicht (BVerfG, NJW 2000, 2187 mwN). (2) Da die herkömmliche Auslegung des Rechtsbegriff s der billigen En t- schädigung für alle Normadressaten gleichermaßen gilt, liegt darin schon keine Ungleichbehandlung. Eine solche könnte höchstens durch die Rechtsprechung eines Gerichts - auch des Revisionsgerichts bei der Überprüfung der tatrichte r- 65 66 67 - 26 - lichen Festsetzung des Schmerzensgeldes auf Rechtsfehler (vgl. BGH, VI. Z i- vilsenat, U rteile vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94, VersR 1996, 380) - entstehen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ve rhältnisse der Parteien im Hinblick auf andere von diesem Gericht getroffene Entscheidungen zu einer nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte n Ungleichbehandlung führt e. Solche Rech t- sprechung ist aber nicht ersichtlich. Die verschiedentlich in di e sem Zusammenhang geäußerte Befürchtung, die herkömmliche Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB könne zu einer "Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen" führen (vgl. auch Harbauer, VersR 1969, 589, 590) , wird der bisherigen umfang reichen, differenzier ten und eine r gleichmäßige n , gerechte n und billi ge n Bemessung der Entschädigung Sorge trag en de n Rechtsprechungspraxis der Tatrichter (vgl. nur Hacks/Wellner/ Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2015, 33. Aufl . , Nr. 1 - 3257) , die die vom Ve r- letzten erlittene Leb enshemmung ganz in den Vordergrund stellt, nicht gerecht. cc) Die von dem Tatrichter in Ausfüllung seiner originären Aufgabe vo r- genommene Bemessung der Entschädigung im Einzelfall sowie deren revis i- onsrechtliche Kontrolle durch den Bundesge richtshof ( BGH, VI. Zivilsenat, U r- te i le vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 1 38, 388, 391; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94, VersR 1996, 380) unterliegt der verfa s- sungsrechtlichen Überprüfung darauf, ob die Auslegung und Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB auf eine r grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der B e- deutung der Grundrechte beruht ( insbesondere Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2187 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat - soweit ersichtlich - i n keinem Fall die Ausl e- gung und Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB (oder des § 847 BGB aF) im Z u- 68 69 - 27 - sammenhang mit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnis se der Parteien bean stande t . III. Bei der zweite n Vorlagefrage des 2. Strafsenats geht es um den Ma ß- stab, nach dem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des G e- schädigten zu berücksichtigen sind. Dazu ist zunächst nochmals zu betonen, dass es bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld nicht um eine isolierte Schau auf einz elne Umstände des Falles, wie etwa die Vermögensve r- hältnisse des Schädigers oder des Geschädigten, sondern um eine Gesamtb e- trachtung aller Umstände des Einzelfalls geht. Diese hat der - recht l icher Ko n- trolle unterliegende - Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55 BGHZ 18, 149, juris Rn. 19). IV. Für die Frage, ob es im Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers oder des Geschädigten bedarf und ob der Ei n- fluss d ieser Verhältnisse auf die Bemessung der billigen Entschädigung in den Urteilsgründen erörtert werden muss , ergibt sich danach: 70 71 - 28 - Im Rahmen der bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld wie dargestellt gebotenen Gesamtbetrachtung steht in der R egel die infolge der Schädigung erlittene Lebenshemmung im Vordergrund. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Teile und Ausführungen zu deren Ei n- fluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind daher nur geboten , 72 - 29 - wenn di e wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt we r- den mussten. Limperg Galke Meier - Beck VR i BGH Prof. Dr. Bergmann hat an der Entscheidung mitgewirkt, ist aber an der Unterschriftsleistung infol ge Krankheit verhindert. Limperg Stresemann Fischer Sost - Scheible Raum Büscher Milger Ellenberger Eick Felsch Gehrlein Franke Jäger Schäfer Schneider Seiters Schilling Berger Krehl Gericke
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