VIII ZR 306/99 - VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 306/99 Verkündet am: 25. Oktober 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 1999 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 116.011,75 DM nebst Zinsen und Mahnkosten für vier vom Bekla g - ten zu 2 mündlich bestellte C. -Neufahrzeuge. Die C. Deutschland AG vertreibt die Kraftfahrzeuge der Marke C. in Deutschland über sogenannte "A-Händler" (Vertragshändler) und "B- Händler". Die "B-Händler" sind jeweils einem "A-Händler" zugeordnet, über den - 3 - sie die zu vertreibenden Fahrzeuge beziehen. Sie werden dabei als Verkaufs- Kommissionäre der "A-Händler" auf Provisionsbasis tätig. Der Abschluß eines "B-Händlervertrags" mit einem "A-Händler" bedarf der Zustimmung der C. Deutschland AG. Der Kläger ist "A-Händler" für C. Fahrzeuge. Anfang 1993 plante der Beklagte zu 2 im Zusammenhang mit der Anpachtung einer Tankstelle nebst Reparaturwerkstatt die Gründung eines Unternehmens, welches "B- Händler" für C. -Fahrzeuge werden sollte. Der Kläger versprach dem B e - klagten mit Schreiben vom 12. Januar 1993, sich bei der C. Deutschland AG für die Genehmigung eines "B-Händlervertrages" einzusetzen. Er bot dem Beklagten zu 2 bis zum Zustandekommen dieses Vertrags eine lose Zusa m - menarbeit an, in deren Rahmen der Beklagte zu 2 schon Fahrzeuge verkaufen und reparieren könne; Ausstellungsfahrzeuge könne er dem Beklagten zu 2 aber erst bei "grünem Licht von C. " liefern, jedoch wolle er ihm jeweils k o - stenlos Fahrzeuge für Probefahrten zur Verfügung stellen. Entsprechend dem Inhalt dieses Schreibens wurde zunächst verfahren; der Kläger erteilte dem Beklagten zu 2 für den Verkauf jedenfalls eines Fahrzeuges eine Provisionsa b - rechnung. Am 26. Januar 1993 bestellte der Beklagte zu 2 mündlich beim Kläger drei C. -Fahrzeuge. Am 27. Januar 1993 gründete der Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1. Zwei weitere C. -Fahrzeuge bestellte der Beklagte zu 2 beim Kläger am 2. Februar 1993 ebenfalls mündlich. Die Beklagte zu 1 wurde am 5. März 1993 ins Handelsregister eingetragen; mittlerweile ist sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 L öschG aufgelöst und am 4. Februar 1998 wegen Verm ö - genslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Die vom Beklagten zu 2 b e - stellten Fahrzeuge wurden im März und April 1993 geliefert. Eines dieser Fah r - - 4 - zeuge nahm der Kläger später zurück, die übrigen vier Fahrzeuge wurden tei l - weise im Betrieb der Beklagten zu 1 genutzt. Der Abschluß des "B-Händlervertrags" mit dem Kläger verzögerte sich. Die Beklagte zu 1 schloß am 28. Juni 1993 einen "B-Händlervertrag" mit einem anderen "A-Händler"; den beabsichtigten Vertragsschluß hatte der Beklagte zu 2 dem Kläger zuvor mitgeteilt und gleichzeitig die Rückgabe der vier vom Kläger bezogenen Fahrzeuge angekündigt. Am 30. Juni 1993 erteilte der Kl ä - ger der Beklagten zu 1 Rechnungen für die vier Fahrzeuge über insgesamt 116.011,75 DM. Der Beklagte zu 2 stellte die Wagen am ersten Juli- Wochenende 1993 auf dem Betriebsgelände des Klägers ab und warf die Schlüssel in den Briefkasten. Nach einem vom Kläger zur Beweissicherung eingeholten Gutachten weisen die vier Fahrzeuge Gebrauchsspuren und tei l - weise reparaturbedürftige Beschädigungen auf. Der Kläger fordert von den B e - klagten Zahlung von 116.011,75 DM nebst Zinsen und Mahnkosten. Er macht geltend, der Beklagte zu 2 habe die vier Fahrzeuge für die noch zu gründende Beklagte zu 1 gekauft; der Kaufpreis habe bezahlt werden sollen, sobald die Beklagte zu 1 "B-Händlerin" geworden sei. Hilfsweise macht der Kläger A n - sprüche auf Erstattung der Kosten für die Reparatur, Begutachtung und Ve r - wahrung der Fahrzeuge sowie auf Ausgleich von Wertminderung geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; es ist aufgrund der Auss a - ge des von ihm vernommenen Zeugen S. der Überzeugung gewesen, daß ein Kaufvertrag über die vier C. -Fahrzeuge zwischen den Parteien zustan- de gekommen ist. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 19. März 1998 die Klage abgewiesen. Es hat ohne Beweisaufnahme den Abschluß eines Kaufvertrages über die vier Fahrzeuge als nicht bewiesen erachtet und ausgeführt: Gegen - 5 - den Abschluß eines Kaufvertrages spreche schon das eigene Vorbringen des Klägers, wonach die Bestellung der vier Fahrzeuge im Vorgriff auf den bea b - sichtigten und von den Parteien damals auch erwarteten wirksamen Abschluß eines "B-Händlervertrags" zwischen dem Kläger und der künftigen Beklagten zu 1 erfolgt sei. Hieraus sei zu schließen, daß die Bestellung der Fahrzeuge in der gleichen Weise habe erfolgen und abgewickelt werden sollen, wie wenn bereits ein wirksamer "B-Händlervertrag" bestünde. In den im C. - Vertriebssystem verwendeten "B-Händlerverträgen" sei aber nicht ein Kauf von C. -Fahrzeugen seitens des "B-Händlers", sondern vielmehr deren Vertrieb im Rahmen eines Kommissionsverhältnisses vorgesehen. Gegen den Abschluß eines Kaufvertrags spreche auch die Bekundung des vom Landgericht ve r - nommenen Zeugen S. , des ehemaligen Verkaufsleiters des Klägers. Hinsich t - lich der hilfsweise geltend gemachten Ersatzansprüche des Klägers sei das Klagevorbringen nicht schlüssig; insbesondere habe der Kläger nicht dargetan, daß er Eigentümer der vier Fahrzeuge gewesen sei. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Senat mit Urteil vom 2. Juni 1999 (NJW 1999, 2972) aufgehoben. Zur Begründung hat der S e - nat unter anderem ausgeführt: Die Klage sei auch bezüglich der Beklagten zu 1 nach wie vor zulässig. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, daß die Parte i - fähigkeit einer juristischen Person durch ihre Liquidation und anschließende Löschung im Handelsregister dann nicht beeinträchtigt werde, wenn noch A n - haltspunkte für das Vorhandensein von verwertbarem Vermögen bestünden. So sei es hier. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der unstreitige Sachverhalt und das Beweisergebnis reiche für die Feststellung eines Kaufvertrages über die - 6 - streitigen vier Fahrzeuge nicht aus, beruhe auf Verfahrensfehlern. Das Ber u - fungsgericht sei zu seinem Ergebnis, das Zustandekommen eines Kaufvertr a - ges sei nicht festzuste