VII ZB 20/99 - VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 20/99 vom 13. Januar 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 233 Fb Der mit der Durchführung der Berufung beauftragte Korrespondenzanwalt kann die Feststellung und Berechnung der Berufungsfrist seinem ausgebildeten und übe r - wachten Büropersonal überlassen, wenn der erstinstanzliche Anwalt das Datum der Urteilszustellung in einem mit dem Urteil übersandten Schreiben mitteilt. BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99 - OLG München LG Landshut - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kniffka und Wendt beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 1999 aufgehoben. Den Beklagten zu 2 bis 4 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 25. März 1999 gewährt. Gründe: 1. Die Beklagten zu 2 bis 4 (im folgenden: Beklagte) sind durch Urteil des Landgerichts L. gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 101.456,86 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Da s Urteil ist dem erstinstanzl i - chen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 31. März 1999 zugestellt wo r - den. Dieser hat es an die jetzigen Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet, die in erster Instanz als Korrespondenzanwälte tätig waren. Die Berufung wurde nach Ablauf der Berufungsfrist am 3. Mai 1999 eingelegt. Die Beklagten haben Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie haben vorgetragen, die Eingangspost werde von einer ausgebi l - - 3 - deten und erfahrenen Büroangestellten auf Fristensachen kontrolliert. Die Frist würde im Hauptterminkalender notiert. Dabei sei irrtümlich die Berufungsfrist auf den 3. Mai 1999 eingetragen worden. Die Büroangestellte würde durch die Bürovorsteherin kontrolliert. Beiden sei der Irrtum nicht aufgefallen. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückg e - wiesen und die Berufung verworfen. Dazu hat es ausgeführt, der Anwalt dürfe zwar die Berechnung einfacher Fristen geschulten und zuverlässigen Mita r - beitern seines Büros übertragen. Um eine derartige Angelegenheit handele es sich jedoch nicht. Das Zustellungsdatum sei ausweislich des Deckblatts des erstinstanzlichen Urteils weder durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmäc h - ti