VI ZR 158/99 - VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 158/99 Verkündet am: 21. März 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 823 Dc Zu den Anforderungen an die Organisation der Aufsicht in dem Freibad einer G e - meinde. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Gemeinde (der Flecken L.; künftig: der Beklagte) betreibt ein Freibad. Die klagende Krankenkasse begehrt von dem Beklagten Ersatz der Kosten, die ihr für die Heilbehandlung des Sohnes ihres Versicherten en t - standen sind und künftig entstehen. Das damals 11 Jahre alte Kind trieb am 29. Juli 1995 im Freibad des Beklagten nach Benutzung der Wasserrutsche des Nichtschwimmerbeckens bewußtlos im Wasser, bis es von einem Bad e - gast bemerkt und herausgezogen wurde. Der von einem weiteren Badegast gerufene Schwimmeister konnte es reanimieren. Der Junge wurde mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus gebracht. Nach den Feststellungen der Kra n - - 3 - kenhausärzte hat er sich "nicht mehr als 10 bis 15 Minuten" unter Wasser b e - funden. Die Klägerin ist mit den Kosten der Heilbehandlung belastet. Sie hat Merk- und Denkstörungen sowie Störungen der Lernfähigkeit als Dauersch a - den des Kindes infolge des Unfalls vorgetragen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die ihm bei der Organisation der Badeaufsicht obliegenden Pflichten verletzt. Er sei deshalb zum Ausgleich der auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche des Geschädigten verpflichtet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e - rin hat das Oberlandesgericht den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von 53.872,20 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der B e - klagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat aufgrund eigener Sachkunde eine Untertauc h - zeit des Kindes von mindestens vier Minuten, aber auch nicht wesentlich mehr als fünf Minuten angenommen. Es hat eine Verletzung der dem Beklagten o b - liegenden Verkehrssicherungspflicht durch fehlerhafte Organisation der Au f - sicht im Freibad bejaht. Der Beklagte habe dem Schwimmeister einen ungeei g - - 4 - neten Standort im Eingangsbereich des Freibades zugewiesen. Aufgrund der räumlichen Entfernung zur Wasserrutsche von ca. 35 Metern sei es diesem auch unter Berücksichtigung der Anzahl der Badegäste nicht möglich gewesen, Einzelheiten in dem Nichtschwimmerbecken zu erkennen und Gefahrensitu a - tionen rechtzeitig zu bemerken. Bei angemessener Kontrolle von einem Stan d - ort aus, von dem er das Becken vollständig hätte einsehen können, hätte er den leblos unter Wasser treibenden Körper des Jungen innerhalb von vier M i - nuten bemerkt und daraufhin in deutlich kürzerer Zeit Rettungsmaßnahmen ergriffen. Damit hätte die kritische Phase einer Unterbindung der Sauerstof f - zufuhr in entscheidender Weise verkürzt werden können. Für den Beklagten sei erkennbar gewesen, daß er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht hinre i - chend genügte. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in einem entsche i - denden Punkt nicht stand. 1. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils sind im Ansatzpunkt auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Sollte das Kind vier Minuten oder länger im Wasser des Nichtschwimmerbeckens untergetaucht gewesen sein, weil der zur Aufsicht bestellte Schwimmeister (ohne zusätzliche Maßnahmen) von dem ihm zug e - wiesenen Standort das Becken nicht habe einsehen können, und sollte d a - durch die Schädigung des Kindes entstanden sein, würde die Haftung des B e - klagten aus Rechtsgründen keinen Bedenken begegnen. - 5 - Der Beklagte hat, wenn er eine öffentliche Freizeiteinrichtung - wie hier das Freibad - der Allgemeinheit zur Ver