ARCHIVES HISTORIQUES
DE LA COMMISSION
COLLECTION RELIEE DES
DOCUMENTS "COM"
COM (86) 071
Vol. 1986/0029
Disclaimer
Conformément au règlement (CEE, Euratom) n° 354/83 du Conseil du 1er février 1983
concernant l'ouverture au public des archives historiques de la Communauté économique
européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique (JO L 43 du 15.2.1983,
p. 1), tel que modifié par le règlement (CE, Euratom) n° 1700/2003 du 22 septembre 2003
(JO L 243 du 27.9.2003, p. 1), ce dossier est ouvert au public. Le cas échéant, les documents
classifiés présents dans ce dossier ont été déclassifiés conformément à l'article 5 dudit
règlement.
In accordance with Council Regulation (EEC, Euratom) No 354/83 of 1 February 1983
concerning the opening to the public of the historical archives of the European Economic
Community and the European Atomic Energy Community (OJ L 43, 15.2.1983, p. 1), as
amended by Regulation (EC, Euratom) No 1700/2003 of 22 September 2003 (OJ L 243,
27.9.2003, p. 1), this file is open to the public. Where necessary, classified documents in this
file have been declassified in conformity with Article 5 of the aforementioned regulation.
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1.
Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABI. L 43 vom 15.2.1983,
S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 vom 22. September 2003
(ABI. L 243 vom 27.9.2003, S. 1), ist diese Datei der Öffentlichkeit zugänglich. Soweit
erforderlich, wurden die Verschlusssachen in dieser Datei in Übereinstimmung mit Artikel 5
der genannten Verordnung freigegeben.
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
K0M(86) 71 endg.
Brüssel, den 25. Februar 1986
Vorschlag einer
VERORDNUNG (EMG) DES RATES
zur Festsetzung allgemeiner Bestimmungen für die Regelung der
Beitrittsausgleichsbeträge im Eiersektor infolge
des Beitritts Spaniens
(Von. der Kommmission dem Rat vorgelegt)
K0M(86) 71 endg.
BEGRÜNDUNG
Nach Artikel 72 der Beitrittsakte werden die Unterschiede in den Agrarpreisen
zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und
Spanien durch Beitrittsausgleichsbeträge ausgeglichen. Im Eiersektor sind
diese Beträge gemäss Artikel 115 der Beitrittsakte zu bestimmen, d.h. sie
werden für die Grunderzeugnisse (Konsumeier, Bruteier) auf der Grundlage der
Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge, die in der Gemeinschaft zu
ihrer Erzeugung erforderlich ist, berechnet, und für die übrigen Erzeugnisse
der gemeinsamen Marktorganisation für Eier von den Ausgleichsbeträgen für Eier
in der Schale mit Hilfe noch festzulegender Koeffizienten abgeleitet.
Da die Ausgleichsbeträge im Eiersektor die Auswirkung des Abstands der vom Rat
festgesetzten Getreidepreise widerspiegeln sollten, sind sie für die
Grunderzeugnisse in Höhe der Beträge für die genannten Futtergetreidemenge
festzusetzen. Für die übrigen Erzeugnisse ist als Ableitungskoeffizient dey
Koeffizient für die Berechnung der Abschöpfungen zugrunde zu legen. Es wird
vorgeschlagen, dass die Kommission nach dem Verfahren des Verwaltungsaus
schusses die Ausgleichsbeträge für sämtliche Erzeugnisse des Sektors festsetzt.
Wie bei den vorangegangenen Beitritten sind Bestimmungen zu erlassen, die das
reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gewährleisten.
Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen der BAB für Futtergetreide
sowie für den Fall, dass die Erstattung unter dem Ausgleichsbetrag liegt bzw.
keine Erstattung festgesetzt ist.
Da sich der Beitritt Portugals für den Eiersektor in zwei Stufen vollzieht,
beschränkt sich dieser Entwurf auf die Ausgleichsbeträge im Handel mit Spanien.
VERORDNUNG (EWG) DES RATES
zur Festsetzung aLLgemeiner Bestimmungen für die Regelung der
Beitrittsausgleichsbeträge im Eiersektor infolge
des Beitritts Spaniens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere
auf Artikel 89 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 72 der Beitrittsakte werden die Unterschiede in den Preisen
landwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen der Gemeinschaft in ihrer
Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Spanien durch eine Regelung von
Ausgleichsbeträgen ausgeglichen. Im Eiersektor sind diese Ausgleichsbeträge
gemäss Artikel 115 der Beitrittsakte zu berechnen.
Für Eier in der Schale ist der je Kilogramm anwendbare Ausgleichsbetrag auf
der Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge zu berechnen,
die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms Eier in der Schale
erforderlich ist. Die Futtergetreidemenge ist in Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 2773/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Berechnung der Abschöpfung
und des Einschleusungspreises für Eier (1) festgesetzt.
Der Ausgleichsbetrag je Brutei wird nach den gleichen Kriterien berechnet.
Die Ausgleichsbeträge für Futtergetreide wurden gemäss der Verordnung (EWG)
Nr. des Rates vom 1986 zur Festsetzung allgemeiner Bestimmungen
für die Regelung der Beitrittsausgleichsbeträge im Getreidesektor (2)
festgesetzt.
(1) ABI. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 64
(2) ABI. Nr. L vom S.
- 2 -
Die Ausgleichsbeträge sind dazu bestimmt, Handelsstörungen aufgrund der
unterschiedlichen Preise zu vermeiden. Infolgedessen ist die Anwendung von
Ausgleichsbeträgen nur in solchen Fällen angezeigt, in denen derartige
Störungen zu befürchten sind.
Der Ausgleichsbetrag für die übrigen Erzeugnisse der Verordnung (EWG)
Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Eier (3) ist mit Hilfe noch festzulegender Koeffizienten
vom Ausgleichsbetrag für Eier in der Schale abzuleiten.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. /86 kann die Erhebung bzw. die
Gewährung der Ausgleichsbetrage für Getreide begrenzt werden, um der in
Artikel 72 Absatz 5 der Beitrittsakte genannten Situation zu begegnen. Diese
Begrenzung ist für die Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors als
Folgeerzeugnisse von Getreide zu berücksichtigen, um das reibungslose
Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation zu gewährleisten.
Die Einzelheiten der Erhebung bzw. der Gewährung der Ausgleichsbeträge sind so
festzulegen, dass Verkehrsverlagerungen vermieden werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(3) ABI. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 47
- 3 -
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- Zehnergemeinschaft: die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem
Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik;
- Beitrittsausgleichsbetrag: die im Handel zwischen
- der Zehnergemeinschaft und dem Königreich Spanien,
- dem Königreich Spanien und dritten Ländern
anwendbaren Ausgleichsbeträge.
Artikel 2
Die Beitrittsausgleichsbeträge für Eier in der Schale sind gleich den
Beitrittsausgleichsbeträgen für die Futtergetreidemenge, die in der
Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms Eier in der Schale oder eines
Bruteis erforderlich ist.
Artikel 3
Die Beitrittsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Artikels l Absatz 1
Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 werden vom Beitrittsausgleichs
betrag für Eier in der Schale, die nicht Bruteier sind, mit Hilfe von
Koeffizienten abgeleitet, die das Verhältnis nach Artikel 5 Absatz 2 der
vorgenannten Verordnung wiedergeben.
Artikel 4
Wird in den ersten 75 Tagen des Dreimonatszeitraums, der dem 1. August, dem
1. November, dem 1. Februar oder dem 1. Mai vorangeht, ein oder mehrere Tage
lang Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. /86 angewendet, so wird die
Höhe des im darauffolgenden Dreimonatszeitraum anwendbaren Beitrittsausgleichs
betrags für die Erzeugnisse der Artikel 2 und 3 dreimonatlich nach dem
Durchschnitt der Beträge festgesetzt, die in den ersten 75 Tagen des
vorangehenden DreimonatsZeitraums für die Getreidearten bestimmt werden, aus
denen sich die Futtergetreidemenge gemäss Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2773/75 zusammensetzt.
Weicht der Betrag jedoch um weniger als 5 v.H. von dem Betrag für den
vorangehenden Dreimonatszeitraum ab, so wird letzterer Betrag unverändert
beibehalten.
- h -
Artikel 5
1. Im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien werden die
Beitrittsaußgleichsbeträge von demjenigen der betreffenden Mitglieds'aaten
erhoben bzw. gewährt, dessen Preise tür die Menge i'uttergetreide naeii
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2773/75 am höchsten sind.
2. Im Handel zwischen Spanien und dritten Ländern werden die
Beitrittsausgleichsbeträge von den Abschöpfungen und den Erstattungen in
Abzug gebracht.
Der anwendbare Beitrittsausgleichsbetrag ist der am Tag der Einfuhr oder der
Ausfuhr gültige Betrag.
Wird für ein Erzeugnis ein Beitrittsausgleichsbetrag festgesetzt, der von der
Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern abgezogen werden muss, und ist
die Erstattung niedriger als dieser Beitrittsausgleichsbetrag bzw. nicht
festgesetzt, so kann bei der Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses von Spanien
nach einem dritten Land ein Betrag bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem
Beitrittsausgleichsbetrag und der Erstattung bzw. bis zur Höhe des
Beitrittsausgleichsbetrags erhoben werden.
Ist ferner im Falle einer Differenzierung der Erstattungen je nach Bestimmung
die Erstattung bei der Ausfuhr nach einem oder mehreren dritten Ländern
niedriger als der Beitrittsausgleichsbetrag bzw. nicht festgesetzt, so können
bei der Ausfuhr nach Spanien die erforderlichen Massnahmen getroffen werden,
umd die etwaige Erhebung des Betrags gemäss vorangehendem Unterabsatz
sicherzustellen.
1. Nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 wird
folgendes festgelegt:
a) die Einzelheiten der Gewährung und der Erhebung der
Beitrittsausgleichsbeträge, um insbesondere etwaigen
Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen;
b) die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere
- die Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge,
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
- die Anwendungsfälle des Artikels
- 5 -
2. Die Beitrittsausgleichsbeträge nach Artikel 5 werden von der Kommission
festgesetzt.
3. Die Massnahmen, die dazu bestimmt sind, etwaigen Verkehrsverlagerungen und
Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, können während des für notwendig
befundenen Zeitraums nach Abschaffung der Beitrittsausgleichsbeträge
angewandt werden.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in
jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates
Der Präsident
FINANZBOGEN
ERWEITERUNG
HaushaLtstiteL - Teil B, Titel 1 und 2 ~ EAGFL-Garantie
Dieser Verordnungsentwurf bildet eine Massnahme zur Durchführung der
Beitrittsakte.
Die finanzielle Auswirkungen fallen u n t e r den v on der Kommission im Rahmen
des Haushaltsplans 1986 durchgefDhrten Voranschlag betreffend die Erweiteri
(567 Mio ECU).
Full & Egal Universal Law Academy