Nr. C 15/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 21.1.87
Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1514/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Algerien (1986/87)
KOM(86) 633 endg.12
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 11. Dezember 1986)
(87/C 15/09)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Maßgabe des Artikels 16 und des Anhangs B des
Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Algerien Q) wird — sofern
dieses Land eine Abgabe bei der Ausfuhr erhebt — bei
der Einfuhr von Olivenöl der Tarif stelle 15.07 A I des
Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft eine pau-
schale Verminderung des auf dieses Olivenöl zu erhe-
benden Abschöpfungsbetrags um 0,60 ECU je 100 kg so-
wie eine Verringerung dieser gleichen Abschöpfung um
den Betrag der besonderen Abgabe vorgenommen, und
zwar bis zu 12,09 ECU je 100 kg in Anwendung des in
dem vorgenannten Artikel vorgesehenen Abschlags und
bis zu 12,09 ECU je 100 kg in Anwendung des in dem
vorgenannten Anhang B vorgesehenen Zusatzbetrags.
Das vorgenannte Abkommen wurde mit der Verordnung
(EWG) Nr. 1514/76 (2), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 414/86 (3), zur Anwendung ge-
bracht.
Die Vertragsparteien sind durch Briefwechsel übereinge-
kommen, den Zusatzbetrag für die Zeit vom 1. Novem-
ber 1986 bis 31. Oktober 1987 auf 12,09 ECU je 100 kg
festzusetzen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1514/76 ist daher entspre-
chend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG)
Nr. 1514/76 erhält folgende Fassung:
,,b) einen Betrag in Höhe der von Algerien auf dieses Öl
erhobenen besonderen Abgabe bei der Ausfuhr bis
zu 12,09 ECU je 100 Kilogramm, wobei dieser Be-
trag vom 1. November 1986 bis zum 31. Oktober
1987 um 12,09 ECU je 100 Kilogramm erhöht
wird."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
C) ABl. Nr. L 263 vom 27. 9. 1978, S. 2.
(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1976, S. 24.
O ABl. Nr. L 48 vom 26. 2. 1986,.S. 2.
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